Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2024.5 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 15.04.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ abgewiesen wird. Die Motorfahrzeugkontrolle hat dem Beschwerdeführer die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis entzogen, da er wiederholt nicht zur Fahrzeugprüfung erschienen ist. Trotz einer positiven Prüfung beim TCS Biel bestanden weiterhin Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Massnahme nicht verhältnismässig sei, aber das Gericht befand, dass der Entzug gerechtfertigt war. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 muss A.___ tragen. |
Schlagwörter: | Fahrzeug; Prüfung; Prüfung; Fahrzeugprüfung; Verfügung; Fahrzeugs; Fahrzeugausweis; Recht; Entscheid; Kontrollschilder; Halter; Vorinstanz; Beschwerde; Aufgebot; Verwaltungsgericht; Betriebssicherheit; Entzug; Mängel; Distanzscheiben; Gehör; Prüfungen; Beschwerdeführer; Drive; Stammnummer; Solothurn; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 13 SVG ; Art. 33 VTS ; Art. 34 VTS ; Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 136 I 229; |
Kommentar: | Waldmann, , 1900 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2024.5 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 15.04.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.76 |
Titel: | Entzug Kontrollschilder und Fahrzeugausweis |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. April 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Obrecht Steiner Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Kaufmann In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Sägesser, Advokatur & Notariat Bern,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Entzug Kontrollschilder und Fahrzeugausweis zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) prüfte am 26. April 2022 im Rahmen einer freiwilligen Nachprüfung den BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] der damaligen Halterin, der B.___ GmbH mit Sitz in Bellach. Dabei stellte sie mehrere Mängel fest (vordere Scheibenwaschanlage defekt, rechte und linke Antriebswelle Manschette defekt). Das Fahrzeug wurde in der Folge nicht zur Mängelkontrolle vorgeführt, weshalb die MFK das Fahrzeug zu einer Nachprüfung am 12. Juli 2022 aufbot. Auch anlässlich dieser Prüfung wurden Mängel festgestellt (vordere Scheibenwaschanlage defekt, Motoröl muss gereinigt und auf Dichtheit geprüft werden, OBD Kontrollleuchte leuchtet). Wiederum wurde der Termin zur Mängelkontrolle nicht wahrgenommen. In der Folge wurde das Fahrzeug per 17. Oktober 2022 zur erneuten Prüfung aufgeboten. Das Fahrzeug wies zu viele
2. Mit E-Mail vom 15. November 2022 bat C.___ von der B.___ GmbH (damalige Halterin des Fahrzeugs) um eine Terminverschiebung bis nach dem 30. November 2022, da sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz befinden würde und er das Fahrzeug vorher nicht bereitstellen könne. Ebenfalls am 15. November 2022 erfolgte eine Prüfung des Fahrzeugs durch den TCS Biel.
3. Am gleichen Tag erwarb A.___ den BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] von der bisherigen Halterin. Die Halterübertragung erfolgte ebenfalls am 15. November 2022. Dabei wurde von der MFK als letztes Prüfdatum fälschlicherweise der 12. August 2022 eingetragen.
4. Die MFK erkannte anschliessend das auf dem Fahrzeugausweis falsch eingetragene Prüfdatum und forderte A.___ mit Schreiben vom 15. November 2022 dazu auf, den Fahrzeugausweis zu retournieren, damit das Datum korrigiert werden könne.
6. Mit Schreiben vom 16. November 2022 bot die MFK A.___, den neuen Halter des BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] zu einer Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 auf.
7. A.___ erschien nicht zur Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 ohne sich abgemeldet zu haben.
8. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilte die MFK A.___ mit, dass er den Aufgeboten zur Fahrzeugprüfung nicht nachgekommen sei. Sie wies ihn darauf hin, dass der Fahrzeugausweis eingezogen werde, wenn der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne Angabe genügender Gründe nicht nachkomme. Die MFK gewährte A.___ das rechtliche Gehör und bot ihn zur erneuten Fahrzeugprüfung am 22. Dezember 2022 auf.
9. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2022 ersuchte das Verkehrsprüfzentrum D.___ die MFK Solothurn, die auf den BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] lautende IVZ Sperre aufzuheben. Die MFK hob die Sperre nicht auf.
10. Gleichentags erschien A.___ gemeinsam mit C.___ bei der MFK. Den beiden wurde erklärt, dass die IVZ Sperre erst aufgehoben würde, wenn das Fahrzeug eine vollständige Prüfung bestanden habe.
11. Am 22. Dezember 2022 erschien A.___ zwar zur Fahrzeugprüfung bei der MFK. Er verweigerte jedoch eine einlässliche Prüfung des Fahrzeugs und die Herausgabe des Fahrzeugausweises.
12. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 stellte die MFK fest, dass A.___ den Aufgeboten zur Fahrzeugprüfung ohne Angabe genügender Gründe nicht Folge geleistet habe. Sie verfügte: - die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis seien mit Zustellung der Verfügung per sofort entzogen; - die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis seien innerhalb von 5 Tagen seit Erhalt der Verfügung der MFK zuzustellen; - bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises werde die Polizei mit dem Einzug beauftragt.
13. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 reichte A.___, v.d. Rechtsanwalt Kevin Sägesser, Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein und beantragte, es sei die Nichtigkeit der Verfügung der MFK vom 23. Dezember 2023 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der MFK vom 23. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wies das BJD die Beschwerde ab und auferlegte A.___ die Verfahrenskosten. Parteientschädigungen wurden keine gesprochen bzw. zur Zahlung auferlegt.
15. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Kevin Sägesser, mit Beschwerde vom 28. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die Verfügung der MFK vom 23. Dezember 2022 mangelhaft eröffnet worden sei. Zudem bestehe weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit, das Fahrzeug nach der Prüfung durch den TCS Biel erneut durch die MFK prüfen zu lassen. Der Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises sei weder verhältnismässig noch zumutbar. Er beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2022 festzustellen; 3. Eventualiter sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2023 (recte: 23. Dezember 2022) vollumfänglich aufzuheben; 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
16. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
17. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihren angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2023.
18. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023.
19. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 reichte RA Kevin Sägesser seine Honorarnote ein.
20. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der angefochtene Entscheid des BJD vom 18. Dezember 2023 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das BJD als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).
2.1 Die Vorinstanz schützte die Verfügung der MFK und führte im Wesentlichen aus, dass die Nichtigkeit von Verfügungen nur ausnahmsweise und bei schwerwiegenden Fehlern wie bspw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde. Auch sonst liege kein schwerwiegender Eröffnungsmangel und damit auch keine nichtige Verfügung vor. Weiter sei nachvollziehbar, dass die MFK nach viermaliger negativer Prüfung auch nach Vorliegen einer positiven Prüfung durch eine fremde Prüfstelle, die nicht im Bilde über die Prüfhistorie des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei, weiterhin Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs gehabt habe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das Handeln der MFK im öffentlichen Interesse und verhältnismässig erfolgt sei. Der Entzug der Fahrzeugpapiere und der Kontrollschilder sei rechtmässig erfolgt.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die MFK in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2022 über den Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachkomme, da nicht auf den Prüfbericht vom 15. Dezember 2022 und ihr eigenes Schreiben vom gleichen Tag eingegangen werde. Weiter beurteile die Vorinstanz die Rechtslage insofern falsch, als dass die MFK zur Anerkennung von Prüfungsergebnissen durch den TCS verpflichtet sei, da dieser (im Kanton Bern) eine amtlich bewilligte MFK-Prüfstelle und damit der amtlichen Motorfahrzeugkontrolle gleichgestellt sei. Zudem sei die Massnahme der MFK weder verhältnismässig noch zumutbar. Sodann macht der Beschwerdeführer Ausführungen über die angebliche Prüfungswillkür der MFK Bellach – welche mutmasslich von E.___ ausgehe – wonach diese gezielt Personen diskriminieren schikanieren würde.
3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 (KV; BGS 111.1) und § 23 VRG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Waldmann in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 57). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).
3.2 Die Vorinstanz stellt treffend fest, dass es sich bei der Entzugsverfügung vom 23. Dezember 2022 um einen begrenzt einschneidenden behördlichen Akt handelt, an dessen Begründung kein übermässiger Anspruch gestellt wird. Die Verfügung vom 23. Dezember 2022 hält einleitend fest, dass der Beschwerdeführer den Aufgeboten der MFK zur Fahrzeugprüfung ohne Angabe genügender Gründe nicht Folge geleistet habe (was dieser im Übrigen auch nicht bestreitet). Er habe sein Fahrzeug nicht der periodischen Prüfung gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) unterzogen. Anschliessend erklärt die MFK, dass sie die Verfügung in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 106 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und § 36 Abs. 2 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) erlässt. Bereits mit dieser Begründung ist dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden, aufgrund welchen Tuns Unterlassens die MFK ihm die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis entzieht und auf welche rechtlichen Grundlagen sie sich dabei stützt. Es liegt somit weder ein schwerwiegender Eröffnungsmangel noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine nichtige Verfügung vor. Hinzu kommt die der Entzugsverfügung vorangehende Korrespondenz zwischen der MFK und dem Beschwerdeführer bzw. C.___ (Geschäftsführer der vormaligen Halterin des Fahrzeugs). Es ist nachvollziehbar, dass die MFK durch die widersprüchlichen Aussagen von C.___ (das Fahrzeug könne nicht vorgeführt werden, da es im Ausland sei, vorher könne es nicht bereitgestellt werden, Prüfung gleichentags in Biel, Distanzscheiben im Prüfungsbericht des TCS nicht erwähnt) nicht von der Betriebssicherheit des Fahrzeugs überzeugt war, weshalb der Beschwerdeführer als neuer Besitzer zur Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 aufgeboten wurde. Dieser ignorierte das Aufgebot ohne nachvollziehbare Gründe. Nach dem Nichterscheinen zur Fahrzeugprüfung am 30. November 2022 hat die MFK den Beschwerdeführer mit dem als «Rechtliches Gehör / Nichtbefolgen des Aufgebots zur Fahrzeugprüfung» bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2022 auf die möglichen Konsequenzen aufmerksam gemacht, falls er der Fahrzeugkontrolle erneut unbegründet fernbleibt. Dem Beschwerdeführer hat allerspätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass die MFK das Prüfungsergebnis des TCS Biel vom 15. November 2022 nicht akzeptiert und sein Fahrzeug einer ordentlichen Prüfung bei der MFK unterzogen werden muss. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Weder ist das rechtliche Gehör verletzt noch die Verfügung nichtig.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 3 SVG kann ein Fahrzeug jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. Gemäss Art. 33 VTS unterliegen mit Kontrollschildern zugelassene Fahrzeuge der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Weiter sind auch Fahrzeuge zu prüfen, wenn daran Änderungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 2 VTS). Die Zulassungsbehörde kann gemäss Art. 34a VTS die Nachprüfungen an Betriebe Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. Die Zulassungsprüfungen und die Nachprüfungen werden gemäss Art. 34b Abs. 2 VTS unter den Zulassungsbehörden anerkannt. Ebenso anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie vom Standortkanton zur Selbstabnahme ermächtigt sind.
4.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Nachprüfungen von der Zulassungsbehörde selbst durchgeführt werden auch an Betriebe und Organisationen übertragen werden können, die eine vorschriftgemässe Durchführung gewährleisten. Wie der Beschwerdeführer ausführt und auch die Vorinstanz korrekt feststellt, gehören die technischen Zentren des TCS zum Kreis solcher Betriebe und Organisationen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde am 15. November 2022 um 10:00 Uhr vom TCS Biel geprüft und für betriebssicher und mängelfrei befunden. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz implizit vor, sie würde dem TCS Biel eine Unfähigkeit bzgl. einer ordnungsgemässen Fahrzeugprüfung unterstellen. Jedoch mutet es tatsächlich etwas speziell an, wenn ein Fahrzeug viermal geprüft wird, wobei jeweils teils gravierende Mängel festgestellt werden und dieses dann die Prüfung bei einer anderen Prüfstelle eine Woche nach der letzten Prüfung ohne jegliche Beanstandungen Bemerkungen besteht. Kurz vor der Prüfung beim TCS (um 09:14 Uhr) schrieb der Beschwerdeführer der MFK ein E-Mail mit der Bitte um eine Verschiebung der für den 30. November 2022 geplanten Fahrzeugprüfung. Das Fahrzeug sei am Datum der Prüfung nicht in der Schweiz und vorher könne er es nicht bereitstellen. Lediglich 46 Minuten später wurde die Fahrzeugprüfung beim TCS Biel durchgeführt. Der Beschwerdeführer wusste somit zum Zeitpunkt als er um Verschiebung des Termins ersuchte, dass er das Fahrzeug gar nicht von der MFK prüfen lassen wollte, sondern eine andere Prüfstelle aufsuchen wird. Dieses Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und hat keinen Rechtsschutz verdient, da er zweifellos damit rechnen musste, dass die MFK die zuvor gerügten Mängel genauestens untersuchen wird und er dies mit dem gewählten Vorgehen vereitelt hat. Zudem lässt sich insbesondere aufgrund der Nichterwähnung der nicht eingesetzten Distanzscheiben eine gewisse Skepsis der MFK hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Fahrzeugprüfung nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der vorherigen Fahrzeugprüfung vom 8. November 2022 bei der MFK waren diese noch eingebaut und deren fehlende Eintragung beanstandet worden. Das undurchsichtige Vorgehen des Beschwerdeführers lässt indes vermuten, dass er diese wiederum ausbauen liess. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist der Ein- bzw. Ausbau von Distanzscheiben eine wesentliche Änderung am Fahrzeug, weshalb gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b VTS eine Fahrzeugprüfung ohnehin hätte durchgeführt werden müssen. So ist es auch verständlich, dass die bestandene Fahrzeugprüfung beim TCS aufgrund der bisher festgestellten Mängel bei der MFK nicht sämtliche Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs beseitigen konnte. Hierzu sagt der Gesetzestext unmissverständlich aus, dass wenn Zweifel an der Betriebssicherheit bestehen, das Fahrzeug zu einer Prüfung aufgeboten werden muss. Der BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] wurde wie gesagt von der MFK im Zeitraum vom 20. April 2022 bis zum 8. November 2022 viermal und durch vier verschiedene Experten geprüft, wobei das Fahrzeug die Prüfung jeweils klar nicht bestand. Im Prüfbericht wurde jeweils darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug erneut geprüft werden muss. Der Beschwerdeführer (er war in diesem Zeitraum nicht Halter des Fahrzeugs) war für die Ergebnisse dieser Fahrzeugprüfungen zwar nicht verantwortlich, als Halter hat er sich aber die Prüfgeschichte des Fahrzeugs und das Verhalten der vorherigen Fahrzeughalterin anrechnen zu lassen. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Als das Fahrzeug am 15. November 2022 infolge des Erwerbs durch den Beschwerdeführer von der MFK auf diesen umgeschrieben wurde, ist das Prüfungsdatum falsch eingetragen worden, worüber der Beschwerdeführer mit Brief vom 15. November 2022 informiert wurde. Gemäss Vernehmlassung der MFK rief E.___, Leiter Technik und Schifffahrt von der MFK, am 16. November 2022 C.___ an und informierte ihn, dass aufgrund der Prüfakten der MFK und seiner E-Mail vom 15. November 2022 das Fahrzeug erneut zur Prüfung aufgeboten werde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Wieso er ihn und nicht den Beschwerdeführer als Halter des Fahrzeugs anrief (was für eine gütliche Klärung der vorliegenden Sache womöglich dienlich gewesen wäre), ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist nachvollziehbar, dass bei den Mitarbeitenden der MFK durch das viermalige Nichtbestehen der Fahrzeugprüfung auch mit dem Prüfungsergebnis des TCS Biel Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs bestanden. Aufgrund der gemachten Ausführungen erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.3 Das erneute Aufgebot der MFK war weder schikanös noch willkürlich. Wie ausgeführt hatte die MFK trotz des Prüfungsergebnisses des TCS berechtigterweise Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs. Zum Nachprüfungstermin vom 1. Dezember 2022 ist dann der Beschwerdeführer mit C.___ auch erschienen. Er hat dann jedoch die Nachprüfung mit nicht nachvollziehbarer Argumentation abgebrochen. So wäre es für ihn, im Wissen um das Prüfungsresultat des TCS, ohne weiteres zuzumuten gewesen die Prüfung vollständig geschehen zu lassen. Gerade auch mit dem Abbruch der Nachprüfung hat er zusätzliche Zweifel über die Betriebssicherheit des Fahrzeugs aufkommen lassen. Die von der MFK angeordnete Nachprüfung war somit aufgrund der konkreten Abläufe gerechtfertigt und nachvollziehbar. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass sich ein Betroffener nach zigfachen Beanstandungen durch den Wechsel der Prüfstelle einer berechtigten Nachprüfung entzieht. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte unbegründet.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass die von der Vorinstanz beigezogene Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von Motorfahrzeugen der Clubmitglieder vom 25. Mai 1981 (BGS 512.351.1) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
5.2 Die zitierte Vereinbarung folgt aus Art. 34b Abs. 2 VTS und regelt die Delegation von Zulassungs- und Nachprüfungen. Auch wenn die Prüfstellen und der TCS offensichtlich in der Praxis die Vereinbarung nicht anwenden, würde auch bei einer grundsätzlichen (Nicht-) Anwendbarkeit der Vereinbarung das Ergebnis im vorliegenden Fall nach dem in Ziffer 4.3 Gesagten dasselbe sein.
6.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen dann zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen. Nach Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV ist ein Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig (geeignet, erforderlich und zumutbar) sein.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der MFK ausgesprochene Fahrzeugausweis- und Kontrollschilderentzug sei nicht verhältnismässig gewesen. Er sei dem Aufgebot zur Fahrzeugprüfung nachgekommen, indem er das Fahrzeug beim TCS in Biel habe prüfen lassen. Dabei führt er aus, dass er über ein geprüftes und betriebssicheres Fahrzeug verfügt habe. Aus diesem Grund sei die Verkehrssicherheit, welche der Zweck der Prüfungsvorschriften des SVG und der VTS sei, in keiner Weise gefährdet und die getroffene Massnahme von Vornherein nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen.
6.3 Der BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] wurde für den 30. November 2022 zur Fahrzeugprüfung aufgeboten. Indem der Beschwerdeführer an diesem Tag ohne Meldung nicht zur Fahrzeugprüfung erschien, ist er der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachgekommen. Daran ändert auch die absolvierte Fahrzeugprüfung beim TCS Biel am 15. November 2022 nichts. Es ist allenfalls noch nachvollziehbar, dass er von der Anerkennung des Prüfungsergebnisses ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer wurden aber mit dem als «Rechtliches Gehör / Nichtbefolgen des Aufgebots zur Fahrzeugprüfung» bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2022 die möglichen Konsequenzen aufgezeigt, falls er der Fahrzeugkontrolle erneut unbegründet fernbleiben würde. Dem Beschwerdeführer musste spätestens mit dem Erhalt dieses Schreibens klar sein, dass das Prüfungsergebnis des TCS Biel vom 15. November 2022 nicht akzeptiert wurde und sein Fahrzeug einer ordentlichen Prüfung bei der MFK unterzogen werden muss. Der Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV ist klar und lässt keinen Interpretationsspielraum. Die MFK handelte verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt unbegründet.
7.1 In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass ihm beim Treffen vor Ort bei der MFK versichert worden sei, dass an der Prüfung vom 22. Dezember 2022 keine vollständige Prüfung stattfinden werde, sondern lediglich geprüft werde, ob die Distanzscheiben entfernt worden seien. Als er diesen Termin wahrgenommen habe, habe E.___ von der MFK anschliessend eine vollständige Prüfung des Fahrzeugs vornehmen wollen und seine mündliche Zusicherung missachtet.
7.2 Eine Prüfung der mündlichen Zusicherungen der Parteien ist im Nachhinein nicht möglich. Jedoch konnte der Beschwerdeführer aufgrund des Aufgebots zur Fahrzeugprüfung vom 1. Dezember 2022 nicht davon ausgehen, dass lediglich geprüft werde, ob die Distanzscheiben ausgebaut worden seien. Zwar steht im Aufgebot «Zusatz: Technische Änderung 02», womit die Distanzscheiben gemeint sein könnten. Jedoch steht in der ersten Zeile des Aufgebots «Grund: Neue Prüfung», was dem Beschwerdeführer hätte klarmachen müssen, dass eine vollständige Fahrzeugprüfung durchgeführt wird. Dies hat ihm umso mehr klar sein müssen, weil er spätestens mit diesem zweiten Prüfungsaufgebot auch nicht mehr davon ausgehen konnte, dass das Prüfungsresultat des TCS anerkennt werde.
7.3 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die MFK bzw. deren Mitarbeitende ihre Kunden willkürlich und schikanös behandeln würden, vermag er nicht glaubhaft darzulegen, geschweige denn zu beweisen. Er verweist auf ein anderes Fahrzeug, welches die Fahrzeugkontrolle (21. Dezember 2023) mit defektem Scheibenwischer bestanden habe. Vom gleichen Fahrzeug reicht er einen Prüfungsbescheid ein, wobei diese Prüfung einen Monat vorher (21. November 2023) stattgefunden habe. Das Fahrzeug hat diese erste Prüfung – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – gemäss den eingereichten Unterlagen nicht bestanden. Welche Reparatur- und Wartungsarbeiten der betreffende Halter in dieser Zeit vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Dies kann auch unbeachtlich bleiben, da das (Nicht-)Bestehen der Fahrzeugprüfung jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls verfügt wird und ohnehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde. Nur nebenbei sei zudem erwähnt, dass beim BMW 730d xDrive mit Stammnummer [...] jeweils mehrere Mängel vorlagen und nie allein die defekte Scheibenwaschanlage beanstandet wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vier nichtbestandenen Fahrzeugprüfungen gemäss den Prüfungsbescheiden von vier unterschiedlichen Prüfern der MFK vorgenommen wurden.
8. Gestützt auf diese Erwägungen geht die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, dass der Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises korrekt erfolgt seien. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Thomann Kaufmann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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