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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2024.29)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2024.29: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerden von A.___, B.___ und C.___ gegen die Baubewilligung für einen Hühnerstall abgewiesen werden. Die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ hat Auflagen für die Haltung von Hühnern und einem Hahn festgelegt, darunter die Begrenzung auf maximal einen Hahn und bestimmte Zeiten für den Auslauf der Tiere. Die Beschwerdeführer hatten beantragt, dass kein Hahn gehalten werden dürfe. Das Gericht entschied, dass die Auflagen zur Lärmbelästigung ausreichend seien und wies die Beschwerden ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 3'300.00 sind von A.___, B.___ und C.___ zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.29

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2024.29
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2024.29 vom 16.05.2024 (SO)
Datum:16.05.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Lärm; Hühner; Hühnerstall; Massnahme; Haltung; Schall; Auflage; Stall; Beurteilung; Lärmimmission; Lärmimmissionen; Hahns; Auflagen; Verfügung; Massnahmen; Umwelt; Verwaltungsgericht; Baukommission; Einwohnergemeinde; Wohnzone; Baubewilligung; Hennen; Schalldämmung; Bundes; Grundstück
Rechtsnorm: Art. 684 ZGB ;
Referenz BGE:120 Ib 379; 123 II 256; 123 II 325; 126 II 366; 126 III 223; 133 II 292; 139 II 134;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.29

 
Geschäftsnummer: VWBES.2024.29
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 16.05.2024 
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.89
Titel: Baubewilligung / Hühnerstall

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. Mai 2024                    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1.    A.___,   

2.    B.___,

3.    C.___,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement, 

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde D.___,   

3.    E.___   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Baubewilligung / Hühnerstall


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. E.___ sind Miteigentümer von GB D.___ Nr. X am [...]weg [...] und des angrenzenden Grundstücks GB D.___ Nr. Y. Am 20. Dezember 2022 reichten sie bei der Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ ein nachträgliches Baugesuch mit dem Beschrieb «Hühnerstall […], Metalltreppe für Aufstieg Garage, Grill, Kompost, Werkzugkasten» ein, nachdem sie durch die Baukommission hierzu aufgefordert worden waren.

 

2. Das Grundstück GB D.___ Nr. X liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der zweigeschossigen Wohnzone «a». Nach § 18 Abs. 2 des kommunalen Bau- und Zonenreglements der Gemeinde D.___ (ZR) umfasst die erlaubte Nutzung W2a Wohnbauten und quartierspezifische Dienstleistungsbetriebe. Nicht zulässig sind quartierfremde Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, sowie Heime, Tagungs- und Schulungszentren. Das Grundstück GB D.___ Nr. Y befindet sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit Juraschutzzone und kommunaler Landschaftsschutzzone.

 

3. An der Sitzung vom 15. Mai 2023 behandelte die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ die dagegen eingegangenen Einsprachen. Mit Entscheid vom5. Juni 2023 erteilte sie dem Baugesuch unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung (mit Verschiebung des bestehenden Hühnerstalles auf GB D.___ Nr. X) und verfügte die Entfernung des Hühnerhauses auf Parzelle Nr. Y. Die Einsprachen von A.___, B.___ sowie C.___ wurden abgewiesen.

 

Unter der Überschrift «Auflagen / Bedingungen / Hinweise» ist der Verfügung folgendes zu entnehmen:

 

Der Hahn und die 3 Hennen dürfen werktags ab 8.00 Uhr und sonntags ab 09.00 Uhr bis jeweils 22.00 Uhr ins Freie gelassen werden. In der übrigen Zeit ist er in einem abgedunkelten Stall zu halten.

 

Der Stall muss genügend schallisoliert sein und komplett abgedunkelt sein.

 

Es darf nebst den Hennen nur max. 1 Hahn gehalten werden.

 

Die Anlage ist sauber zu halten.

 

Der anfallende Mist ist in einem geschlossenen, wasserdichten Container / Behälter zu lagern.

 

Der Mist ist regelmässig ordnungsgemäss zu entsorgen.

 

Die Baubehörde behält sich vor bei Beanstandungen seitens der Nachbarschaft weitere verschärfte Massnahmen zu verlangen.

 

 

4. Dagegen erhoben A.___, B.___ sowie C.___ am 15. Juni 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD), welches die Beschwerden mit Verfügung vom 16. Januar 2024 abwies. Ihnen wurden Verfahrenskosten in der Höhe von je CHF 600.00 (total CHF 1'800.00) auferlegt.

 

5. Gegen die eben genannte Verfügung erhoben A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) mit Schreiben vom 28. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Baubewilligung sei an die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ zur Neubeurteilung, unter Hinzuziehung eines Lärmsachverständigen, zurückzuweisen. Die Auflagen müssten durch einen Sachverständigen bei der Bauabnahme verifiziert werden. Die Auflage sei dahingehend abzuändern, dass in den neu zu erstellenden Geflügelhaltungen neben den Hennen kein Hahn gehalten werden dürfe.

 

6. Ebenso erhoben F.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) mit Schreiben vom 25. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Baubewilligung sei an die D.___ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei eine fachlich fundierte Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und dies unter Zuhilfenahme der aktuellen, einschlägigen Vollzugshilfen. Auflagen müssten durch einen Sachverständigen bei der Bauabnahme verifiziert werden. Die Auflage sei dahingehend abzuändern, dass neben den Hennen kein Hahn gehalten werden dürfe. Der Satz, der Stall müsse genügend schallisoliert und komplett abgedunkelt sein, sei wie folgt zu ändern: «Der Stall muss genügend schallisoliert sein (Schalldämmung mindestens 39 dB, kein offenes Lüftungsfenster, sondern eine elektrische sowie schallgedämmte Be- und Entlüftung). Die ausreichende Schalldämmung muss anlässlich der Bauabnahme in einem Lärm-Gutachten nachgewiesen sein.»

 

7. Sodann erhoben C.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) mit Schreiben vom 27. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Baubewilligung sei an die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ zur Neubeurteilung, unter Hinzuziehung eines Lärmsachverständigen, zurückzuweisen. Auflagen müssten durch einen Sachverständigen bei der Bauabnahme verifiziert werden. Die Auflage sei dahingehend abzuändern, dass neben den Hennen kein Hahn gehalten werden dürfe. Der Satz, der Stall müsse genügend schallisoliert und komplett abgedunkelt sein, sei wie folgt zu ändern: «Der Stall muss genügend schallisoliert sein (Schalldämmung mindestens 39 dB, kein offenes Lüftungsfenster, sondern eine elektrische sowie schallgedämmte Be- und Entlüftung) und komplett abgedunkelt sein. Die ausreichende Schalldämmung, sowie die Abdunklung in den bewilligten Ruhezeiten muss anlässlich der Bauabnahme gutachterlich nachgewiesen sein.» Unter Entschädigungsfolge.

 

8. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Gemeinde D.___ (unter Bezugnahme auf alle drei Beschwerdeverfahren) eine Stellungnahme ein, in welcher sie auf ihre Stellungnahme vom 28. August 2023 an das BJD verwies.

 

9. Mit Stellungnahmen vom 19. Februar 2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden.

 

10. Mit Stellungnahme vom 1. März 2024 äusserten sich die Beschwerdeführer 3 hierzu.

11. Die Beschwerdegegner, E.___, liessen sich nicht vernehmen.

 

12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerden VWBES.2024.26, VWBES.2024.27 und VWBES.2024.29 sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Da sie denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertigt sich eine Vereinigung der Beschwerden und deren gleichzeitige Behandlung in einem Urteil. Die Beschwerdeführer haben am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen allesamt unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdegegner in der Wohnzone (GB D.___ Nr. X) angrenzend, sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

 

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

3.1 Die Beschwerdeführer 3 bringen vor, das BJD hätte einen Augenschein durchführen müssen. Wegen des subjektiv stark störenden Charakters der Lärmimmission könne der Einzelfall nicht nach Aktenlage beurteilt werden. Der Augenschein müsse nachgeholt werden.

 

3.2 Die Sache ist hinreichend dokumentiert und spruchreif. Von einem Augenschein sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (für die Lärmimmissionen vgl. nachfolgend Ziff. II E. 7.4.1 ff.). Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist abzuweisen.

 

4. Nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten die Umwelt beeinträchtigen. Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte Zelte Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3). Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen.

 

Gemäss § 3 Abs. 2 lit. o der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für Fahrnisbauten und Kleintierställe. Von einem Hühnerstall sind Immissionen wie Lärm, Geruch Düngereintrag zu erwarten, weshalb ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Somit fällt der Hühnerstall unter die Baubewilligungspflicht.

 

5. Es ist unbestritten, dass der Hühnerstall auf dem landwirtschaftlichen Grundstück (GB D.___ Nr. Y) bereits entfernt und auf dem Grundstück in der Wohnzone (GB D.___ Nr. X) aufgebaut wurde. Die Zonenkonformität des Hühnerstalls auf Landwirtschaftsland – für welche eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich wäre – gilt es vorliegend somit nicht zu beurteilen (Freizeitlandwirtschaft ist in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht zonenkonform). Innerhalb der Bauzone ist die örtliche Baubehörde u.a. zur Beurteilung der Zonenkonformität und der baupolizeilichen Belange betreffend Hühnerstall zuständig.

 

6.1 Vorliegend streitig und zu beurteilen ist die Haltung eines Hahns (zusammen mit Hühnern) in der Wohnzone. Hierzu ist in einem ersten Schritt die Zonenkonformität der Tierhaltung in der Wohnzone zu prüfen.

 

6.2 Die Beschwerdeführer 1 bringen vor, ohne Verbot der Haltung von Hähnen werde ein Präjudiz geschaffen, das es jedem Anwohner erlaube, einen Hahn zu halten. Jeder potentielle Zuzüger müsse damit rechnen, dass er in seinem Ruhebedürfnis eingeschränkt werde. Die Gemeinde verbaue sich dadurch zukünftige Entwicklungschancen. Die Beschwerdeführer 3 machen geltend, wegen des stark störenden Lärmcharakters könne das Halten von Hähnen in der besonders ruhigen Wohnzone nicht als zonenkonform beurteilt werden. Auch die Beschwerdeführer 2 rügen, die Hühnerhaltung auf der Parzelle X mit einem Hahn sei nicht zonenkonform und könne keinesfalls als nicht störend bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, aufgrund der ortspezifischen Nutzung des Wohnquartiers sei ein Hühnerstall als quartierfremd zu qualifizieren. Es seien in der Zone W2a nur Tätigkeiten ohne lästige Immissionen vorgesehen. Es könne nicht das Ziel der Gemeinde sein, in der am besten geschützten Wohnzone W2a derartige Nutzungen zuzulassen. Das wirke auch dem Leitbild der Gemeinde, welches die hohe Wohnqualität als höchstes Ziel bezeichne, entgegen. Hahnengeschrei sei unüblich und die direkt angrenzende Landwirtschaftszone sei eine Juraschutzzone und werde nur extensiv bewirtschaftet. Es fänden sich in der Umgebung auch keine anderen störenden Betriebe andere Hühnerhaltungen mit einem Hahn. Es handle sich um ein besonders ruhiges Wohnquartier.

 

6.3 Die Vorinstanzen vertreten die Ansicht, die hobbymässige Haltung eines Hahns in der Wohnzone sei erlaubt.

 

6.4 Die Ortsplanung ist Sache der Einwohnergemeinde (§ 9 Abs. 1 PBG). Sie erlässt die Nutzungspläne und die zugehörigen Vorschriften. Nutzungspläne umfassen den Zonenplan und Erschiessungspläne (§ 14 Abs. 1 PBG). Bei der Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG einen erheblichen Beurteilungsspielraum.

 

GB D.___ Nr. X liegt in der Wohnzone. Nach § 30 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sind in den Wohnzonen neben Wohnbauten nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Dem kommunalen ZR sind betreffend die Geflügelhaltung keine spezifischen Bestimmungen zu entnehmen (vgl. auch voranstehend Ziff. I E. 2).

 

6.5 Die Geflügelhaltung der Beschwerdegegner besteht aus drei Hennen und einem Hahn. Die Tiere werden in einer Baute einfacher Bauart gehalten. Die Geflügelhaltung der Beschwerdegegner ist eine hobbymässige und dient als Freizeitbeschäftigung. Sie ist denn auch nicht auf das Erzielen eines Einkommens ausgerichtet.

 

Eine Hobbynutzung ist grundsätzlich als Teil der Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohnerinnen und Bewohner im allgemeinen die Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht anders, wenn Nutztiere Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden (Urteil des Zürcher Baurekursgerichts [BRGE] III Nr. 0141/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.3). Das Grundstück GB D.___ Nr. X grenzt unmittelbar die Landwirtschaftszone (GB D.___ Nr. Y). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Umgebung wird auf die zutreffenden Erwägungen des BJD (vgl. Ziff. 15 der Verfügung vom 16. Januar 2024) sowie Ausführungen der Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ verwiesen (vgl. Ziff. 1, letzter Satz der Stellungnahme an das BJD vom 28. August 2023), welche u.a. auf ein ländlich geprägtes Umfeld der Gemeinde schliessen. Die Beschwerdeführer vermögen nicht nachvollziehbar darzulegen, warum die Haltung eines Hahnes vorliegend zonenfremd sein soll. Dies umso mehr, als dass die Grundstücke GB D.___ Nr. Z (im Gesamteigentum der Beschwerdeführer 2) und GB D.___ Nr. U (im Miteigentum der Beschwerdeführer 3) ebenso an die Landwirtschaftszone angrenzen und sich auch das Grundstück GB D.___ Nr. T der Beschwerdeführer 1 in unmittelbarer Nähe zur Landwirtschaftszone befindet. Insbesondere legen sie keine zwingenden Gründe ins Recht, welche gegen ein ländlich geprägtes Umfeld sprechen (so kann ein eher ruhiges Umfeld gerade auch für die Bejahung einer ländlichen Gegend sprechen). Die hobbymässige Haltung der Hühner und insbesondere auch eines Hahns durch die Beschwerdegegner ist somit nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck vereinbar. Sie gehört zur Wohnnutzung und ist (in der Wohnzone) im zu beurteilenden Fall grundsätzlich zonenkonform. Die Beschwerden sind in diesem Punkt unbegründet.

7.1 Die Haltung von Hühnern und eines Hahnes führt durch das Gackern der Hühner und insbesondere das Krähen des Hahnes naturgemäss zu Lärmimmissionen sowie zu Geruchsimmissionen (durch das Anfallen von Mist). Die Geflügelhaltung darf, auch wenn die Zonenkonformität bejaht wurde, kein beliebiges Ausmass annehmen. Vielmehr gilt es auch die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip) zu berücksichtigen, welche zu Einschränkungen in der Haltung führen kann (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 7.7). Daher ist den Beschwerdeführern 1 auch nicht zu folgen, wenn sie befürchten, es sei einzig gestützt auf die Zonenkonformität allen Anwohnern (per se) erlaubt, Hähne zu halten.

 

7.2 Die Beschwerdeführer 1 bis 3 setzen sich gegen die Haltung des Hahnes bzw. gegen die durch ihn verursachten Lärmimmissionen zur Wehr. Sie beantragten, die Haltung eines Hahnes sei gänzlich zu untersagen. Daher ist weiter zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang die Lärmimmissionen zulässig sind bzw. ob die Bestimmungen der Umweltgesetzgebung eingehalten werden.

 

7.3 Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, das Hahnengeschrei könne auf einer Distanz von 15 m einen Schallpegel von 84 dB bzw. auf einer Distanz von
25 m 80 dB mehr erreichen. Die zulässigen Grenzwerte von 55 dB für Neubauten bei Tag würden erheblich überschritten. Damit hebe sich das Geräusch deutlich vom Hintergrundgeräuschpegel von tagsüber 35 dB und von nachts weniger als
30 dB ab. Das Hahnengeschrei mit seinen Schallmerkmalen (Ton- und Impulshaltigkeit) sei für die Nachbarschaft massiv störend. Aufwachreaktionen in der Nachbarschaft könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Schall-Leistungspegel eines Hahns könne bis 130 dB betragen. Davon kämen an der Liegenschaft am [...]weg rund 102 dB an. Die Wohn- und Schlafräume befänden sich nur wenige Meter vom Hühnerstall entfernt. Dieser befinde sich in einer Ecke und sei durch eine reflektierende Wand im Süden und im Westen umrahmt. Der Hühnerstall als Lärmquelle müsse, in Analogie zur Wegleitung des Circle Bruit für Wärmepumpen, mit einer Korrektur von +6 dB nach oben korrigiert werden. Ebenso regle dies die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms vor öffentlichen Lokalen. Es werde beanstandet, dass keine Beurteilung tagsüber vorgenommen worden sei. Auch die beiden Hunde der Beschwerdegegner würden Lärm verursachen. Es fehle ein Lärmgutachten eines Sachverständigen. Da es für Alltagslärm in der LSV keine Grenzwerte gebe, könne die Beurteilung anhand der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt «Beurteilung Alltagslärm» erfolgen. Die Auflagen in der Baubewilligung seien zu allgemein bzw. zu wenig konkret formuliert. Die Beschwerdeführer 2 machen geltend, das private Interesse an einer Tierhaltung dürfe nicht höher gewichtet werden als das Interesse an der Schlafqualität und dem Ruheschutz (in einer ruhigen Wohngegend). Überdies rügen die Beschwerdeführer 3, gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV dürften die Immissionsgrenzwerte bei Neubauten keinesfalls überschritten werden. Wie von den Beschwerdeführern anhand von Berechnungen dargelegt, würden diese Grenzwerte überschritten. Eine Bewertung dieser Berechnung fehle in der Verfügung. Deshalb müsse nach Anhang 2 LSV eine Einzelfallbeurteilung durch einen Sachverständigen erfolgen. Die Nachbarn seien in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört. Die Begründung in der Verfügung des BJD, wonach die mit dem Krähen verbundenen Immissionen nicht als schädlich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG erachtet werden könnten, sei stossend. Mehrere hundert Hahnenschreie pro Tag seien erheblich störend.

7.4 Die Vorinstanzen sind der Ansicht, das Halten des Hahns sei vorliegend mit Auflagen zu erlauben.

 

7.5.1 Der Stall ist als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) zu qualifizieren. Neue Anlagen müssen im Hinblick auf die Einhaltung Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte [vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV]) überschritten sind ihre Überschreitung zu erwarten ist. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, fehlen für die Geflügelhaltung bzw. die Haltung eines Hahns aber solche Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen. Fehlen solche Werte, müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall, nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (BGE 126 II 366 E. 2c mit Hinweisen; vgl. auch Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, E. 5 mit Verweisen).

 

Vollzugshilfen mit Richtwerten sind Hilfsmittel zur Beurteilung einer konkreten Situation, stellen jedoch – im Gegensatz zu den Grenzwerten gemäss LSV – keine absolute Grenze der Schädlichkeit Lästigkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, E. 5.2). Als grundsätzlich problematisch muss die «sinngemässe» Anwendung von Grenzwerten beurteilt werden. Belastungsgrenzwerte setzen typisierbare Situationen voraus, die sich auf einfache Weise durch akustische Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen lassen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Richtlinien und Wegleitungen des Cercle Bruit sind vorliegend wenig hilfreich, da im Zusammenhang mit der Geflügelhaltung bzw. der Haltung eines Hahns Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen fehlen. Selbiges gilt für die sinngemässe Anwendung von Anhang 2 der LSV. Im Übrigen steht die vorliegende Beurteilung im Einklang mit der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt «Beurteilung Alltagslärm».

 

7.5.2 Das Halten von wenigen Hühnern ohne Hahn ist grundsätzlich unproblematisch, da das Gackern von Hühnern von geringer Intensität ist. Das Krähen eines Hahnes hingegen wird vom menschlichen Ohr als intensiv empfunden. Insbesondere die frühmorgendlichen Rufe können die Nachbarn zu unerwünschter Stunde wecken. Ein Hahn sollte deshalb seine Lautäusserungen in Wohngebieten nicht uneingeschränkt verbreiten können. Als wichtigste Massnahme ist die Beschränkung der Zeit, in der sich das Tier im Freien aufhält – insbesondere der frühen Morgenstunden – zu betrachten. Verbringen Hühner und Hahn die Nacht in einem Hühnerstall, ist dies mit einer Haustierhaltung vergleichbar, etwa jener eines Hundes, der sich tagsüber regelmässig im Garten aufhält und dabei zeitweise bellt. Da die Hühner jedoch nicht ins Wohnhaus geholt werden, sind auch gewisse Anforderungen an den Hühnerstall zu stellen, damit der Schall des krähenden Hahns in den Ruhezeiten entscheidend gedämmt wird (Entscheid der Zürcher Baurekurskommission [BRKE] I Nrn. 0108 und 109/2007 vom 25. Mai 2007 E. 7.4). Die Verursachung einer Lärmbelastung durch die Haltung eines Hahns blieb grundsätzlich unbestritten (vgl. auch E-Mail des AfU vom 30. Mai 2023, wonach verschiedene Messungen und Untersuchungen gezeigt hätten, dass das Krähen der Hähne zu störenden Emissionen in der Nachbarschaft führen könne).

 

7.5.3 Die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ verzichtete auf das Einholen eines Lärmgutachtens. Sie liess das Baugesuch dem Amt für Umwelt (AfU), Abteilung Lärm, zukommen. Das AfU gab betreffend Auflagen im Zusammenhang mit Lärmimmissionen Empfehlungen ab. In einem Wohngebiet sei es notwendig, dass sich der Hahn in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr nicht im Freien aufhalte und der Hühnerstall über eine ausreichende Schalldämmung verfüge. In einem abgedunkelten Hühnerstall könne auf eine aufwändige Schalldämmung verzichtet werden (vgl. E-Mail AfU vom 30. Mai 2023). Die Anzahl der Hähne sei auf maximal zwei zu begrenzen (vgl. E-Mail AfU vom 4. April 2023).

 

7.6 Wie sich sogleich zeigen wird, sind vorliegend vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob diese i.S.v. Art. 15 USG hinreichend sind.

 

7.7 Als emissionsbegrenzende Massnahme (Art. 12 Abs. 1 USG) setzte die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ fest, dass maximal ein Hahn gehalten werden darf. Eine Begrenzung der maximal zulässigen Anzahl Hähne ist zweifelsohne geeignet, um Lärmemissionen zu vermindern. Mit der Haltung eines Hahns wurde denn auch die kleinstmögliche Anzahl – ohne die Haltung gänzlich zu verbieten – festgesetzt. Zudem wurden folgende weiteren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung festgelegt:

 

Der Hahn und die 3 Hennen dürfen werktags ab 8.00 Uhr und sonntags ab 09.00 Uhr bis jeweils 22.00 Uhr ins Freie gelassen werden. In der übrigen Zeit ist er in einem abgedunkelten Stall zu halten.

 

Der Stall muss genügend schallisoliert sein und komplett abgedunkelt sein.

 

Auch diese Massnahmen sind zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Weiteres geeignet. Die kumulativ auferlegten Massnahmen können als weitreichend und (mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit) eher streng qualifiziert werden. So muss der Stall sowohl schallisoliert als auch abgedunkelt sein. Die Anordnung, dass der Stall genügend schallisoliert sein muss, ist hinreichend klar formuliert. Eine Mindestanforderung (in dB) an die Schalldämmung ist nicht erforderlich. Auch sonst sind keine weiterführenden Auflagen im Zusammenhang mit der Schalldämmung angezeigt, da zur Vermeidung des Hahnen-Krähens gleichzeitig die komplette Abdunkelung des Stalls angeordnet wurde. Daher – und auch mit Blick auf die Anzahl der gehaltenen Tiere (drei Hennen und ein Hahn) – erscheint die Forderung der Beschwerdeführer auf den Verzicht eines offenen Lüftungsfensters und die Installation einer elektrischen, schallgedämmten Be- und Entlüftung als nicht verhältnismässig, da die Massnahme als wirtschaftlich nicht tragbar erscheint, d.h. mit geringem Aufwand keine wesentliche Reduktion der Lärmemissionen bewirkt würde (vgl. auch Ziff. 21 der Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024).

 

Es kann durchaus vorkommen, dass der Hahn nicht nur bei Sonnenaufgang, sondern auch tagsüber kräht. Wie bereits erwähnt, ist die Haltung eines Hahns tagsüber mit derjenigen eines (laut) bellenden Hundes vergleichbar und grundsätzlich hinzunehmen bzw. mit dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung (und dem Anspruch auf ungestörte Nachtruhe) vereinbar. Es wäre denn auch nicht verhältnismässig, die Tiere der Beschwerdeführer permanent an schallisolierten Orten unterzubringen.

 

Im Übrigen ist dem BJD beizupflichten, wenn es ausführt, die Lärmimmissionen durch das Krähen eines Hahnes träten nicht dauernd, sondern nur punktuell auf, weshalb die Immissionen nicht als schädlich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG einzustufen sind (vgl. Ziff. 20 der Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024).

 

Den Rügen der Beschwerdeführer 3, wonach die grosszügigen Gitterlüftungen (Gitterfenster) einer Schallisolation und einer Verdunkelung zuwiderliefen, ist entgegenzuhalten, dass sich erst nach Umsetzung der Massnahme (wonach der Stall genügend schallisoliert und komplett abgedunkelt sein muss) zeigen wird, wie der Hühnerstall baulich in Erscheinung tritt. Dies kann namentlich auch die momentane Wanddicke von ca. 6,8 cm (vgl. Abbildung Querschnitt Seitenwand in den Akten zum Baugesuch) sowie die Dicke der Türe von ca. 4,8 cm (vgl. Abbildung Querschnitt Tür in den Akten zum Baugesuch) sowie die Gitterfenster betreffen, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen ist.

 

Ebenso wird sich erst nach der Umsetzung der Massnahmen zeigen, wie sich die Lärmsituation entwickelt bzw. ob die angeordneten Massnahmen hinreichend Wirkung zeigen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls davon auszugehen, dass nach Umsetzung der angeordneten lärmreduzierenden Massnahmen, welche den Empfehlungen des AfU entsprechen, kein übermässiger Lärm i.S.v. Art. 15 USG verursacht wird. Die Beschwerdeführer vermögen denn auch nichts aus ihren ins Recht gelegten (eigenen) Lärmberechnungen zu ihren Gunsten abzuleiten. Somit kann auch der Standort des Stalles am vorgesehenen Ort belassen werden. Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.

 

7.8 Unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2 LSV bringen die Beschwerdeführer 2 und 3 vor, der Umstand, dass in der direkten Nachbarschaft neben pensionierten Personen auch Kinder bzw. Jugendliche wohnten, die auf Erholung tagsüber und auf ausreichend Schlaf angewiesen seien, sei nicht beachtet und in der der angefochtenen Verfügung nicht erwogen worden. Die Kinder der Beschwerdeführer 2 würden im Sommerhalbjahr am Morgen um 4:30 Uhr aufgeweckt und könnten wegen dem Hahnengeschrei nicht mehr einschlafen. Die Konzentration in der Schule sei damit beeinträchtigt.

 

7.9 Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen nach Art. 15 USG ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (BGE 133 II 292 E 3.3). Auch diesem Umstand wurde mit den zugehörigen Abklärungen beim AfU bzw. den verfügten Auflagen (insbesondere die Schallisolierung und die Abdunkelung) hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

 

8.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer 3 geltend, auch der zivilrechtliche Immissionsschutz nach Art. 684 ZGB müsse bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Die diesbezügliche Begründung des BJD sei nicht ausreichend.

 

8.2 Die Lärmimmissionen wurden im vorliegenden Verfahren gestützt auf die Bestimmungen der Umweltgesetzgebung beurteilt (vgl. voranstehend Ziff. II. E. 7.1 ff.). Auch Art. 684 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) schützt vor Lärm, stellt aber auf das zivilrechtliche Nachbarrecht und den zugehörigen Klageweg ab. Den Beschwerdeführern stehen neben dem öffentlich-rechtlichen Vorgehen grundsätzlich auch zivilrechtliche Vorgehensweisen offen. Der privatrechtliche und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz stehen an sich selbstständig nebeneinander, auch wenn zwischen den Regelungen Berührungspunkte und Überschneidungen bestehen (BGE 126 III 223 E. 3a). Die Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip steht Art. 684 ZGB nicht entgegen. Eine weiterführende koordinierte Rechtsanwendung, unter Einbezug von Art. 684 ZGB, ist vorliegend aber nicht angezeigt. Wie das BJD korrekt erwog und nachvollziehbar begründete, ist das Zivilgericht für privatrechtliche Einwendungen zuständig. (vgl. Ziff. 23 der Verfügung des BJD vom 16. Januar 2023). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

 

9. Nach dem Gesagten ist die verfügte Auflage, dass nebst den Hennen maximal ein Hahn gehalten werden darf, insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, nicht zu beanstanden. Das von den Beschwerdeführern geforderte generelle Verbot zur Haltung eines Hahns wäre nicht verhältnismässig. Der Antrag der Beschwerdeführer, es dürfe neben den Hennen kein Hahn gehalten werden, ist demnach abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist auch sonst nicht abzuändern. Wie sich gezeigt hat, wurden weitreichende Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angeordnet. Zudem ist nicht erforderlich, dass die verfügten Auflagen (insbesondere die Schallisolierung und die Abdunkelung) bei der Bauabnahme, wie beantragt, durch einen Gutachter abzunehmen sind. Die Zuständigkeit des Vollzugs der Bestimmungen des Umweltrechts fällt vorliegend in den Bereich der Gemeinde. Es gilt einen unnötigen Eingriff in den Ermessenspielraum der Gemeinde zu vermeiden. Ob der Hühnerstall anlässlich der Abnahme über eine hinreichende Schalldämmung verfügt, kann durch die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ verifizieren werden. Der Nachweis der Schalldämmung mittels Lärmgutachten ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso ist die Sache nicht an die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ zurückzuweisen.

 

10. Sollte es zukünftig, trotz strikter Einhaltung der verfügten Auflagen, zu (berechtigten) Lärmklagen im Zusammenhang mit der Haltung des Hahns kommen, so hat die kommunale Baubehörde weitergehende Massnahmen zu prüfen und allenfalls zu verfügen. Ebendieser Vorbehalt findet sich in der Baubewilligung, wonach sich die Baubehörde bei Beanstandungen seitens der Nachbarschaft vorbehält, weitere verschärfte Massnahmen zu verlangen. Weiterführende Massnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht angezeigt und wären wohl auch nicht verhältnismässig.

 

11. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___, B.___ sowie C.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'300.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von total CHF 4'500.00 (je CHF 1'500.00) verrechnet. A.___, B.___ sowie C.___ werden je CHF 200.00 (bzw. 3x CHF 400.00) zurückerstattet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Verfahren VWBES.2024.26, VWBES.2024.27 und VWBES.2024.29 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.    A.___, B.___ sowie C.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'300.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Luder

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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