Zusammenfassung des Urteils VWBES.2024.216: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer, ein Mann aus Algerien, war mehrfach straffällig geworden und wurde zu einer Freiheitsstrafe und einem Landesverweis verurteilt. Trotz mehrerer Anläufe der Behörden konnte die Ausschaffung nicht vollzogen werden, da er sich der Rückkehr in sein Heimatland widersetzte. Nachdem das algerische Konsulat bereit war, ein Ersatzreisedokument auszustellen, wurde er erneut in Haft genommen. Das Gericht entschied, dass die Haft gerechtfertigt und angemessen ist, um die Landesverweisung durchzusetzen. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, in 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2024.216 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 15.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Ausschaffung; Schweiz; Migration; Ausschaffungs; Ausschaffungshaft; Migrationsamt; Verwaltungsgericht; Urteil; Aufenthalts; Beschwerde; Vollzug; Haftgericht; Algerien; Entscheid; Landesverweis; Ausreise; Beschwerdeführers; Ausländer; Landesverweisung; Bundesgericht; Solothurn; Papierbeschaffung; Schweizer; Migrationsamts; Bundesgerichts; Vollzugs |
Rechtsnorm: | Art. 80 AIG ; |
Referenz BGE: | 128 II 241; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2024.216 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 15.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.126 |
Titel: | Ausschaffungshaft |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Obrecht Steiner Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann In Sachen A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht, 2. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der aus Algerien stammende A.___ (geb. 1969, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste 1998 unter falscher Identität in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wies das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 26. November 1998 ab und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz weg (act. 41 ff.). Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 26. Januar 1999 ebenfalls ab (act. 88 ff.). Die Ausreisefrist wurde auf den 31. Januar 1999 festgesetzt. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn nahm daraufhin die Papierbeschaffung an die Hand.
2. Im Februar 2000 tauchte der Beschwerdeführer unter. Ein Jahr später, d.h. im März 2001, heiratete er eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Ehe entsprangen zwei Kinder. Am 27. Oktober 2005 wurde die Ehe geschieden. Im Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer erneut eine Schweizer Bürgerin. Im Februar 2011 und Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt verwarnt, weil er strafrechtlich zahlreich in Erscheinung getreten war.
3. Mit Verfügung vom 9. September 2015 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg (act. 671 ff.). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft, konnte jedoch vorerst nicht vollzogen werden.
4. Am 31. August 2017 verurteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer wegen mehrerer Delikte, so unter anderem wegen Drohung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einem Landesverweis von vier Jahren (act. 743 ff.). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Unter Berücksichtigung der ausgestandenen Untersuchungshaft fiel das Vollzugsende auf den 17. März 2018.
5. Das Migrationsamt ordnete auf das Vollzugsende hin für drei Monate Ausschaffungshaft an (act. 764 ff.), was durch das Haftgericht genehmigt (act. 773 ff.) und später um weitere drei Monate verlängert wurde (act. 825 ff.). Da aber die algerischen Behörden trotz Identifikation kein Reisepapier für den Beschwerdeführer ausstellte, musste der bereits gebuchte Rückflug annulliert werden (act. 862).
6. Das Migrationsamt ordnete in der Folge Durchsetzungshaft von einem Monat gegen den Beschwerdeführer an (act. 889 ff.) und verlängerte diese zweimal um zwei Monate (act. 913 ff./971 ff.), was das Haftgericht jeweils genehmigte (act. 899 ff./925 ff./983 ff.). Nachdem es dem Migrationsamt aber weiterhin nicht gelungen war, von der algerischen Botschaft ein Reisepapier für den Beschwerdeführer erhältlich zu machen, entliess das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 aus der Haft (act. 992).
7. Im Dezember 2022 zeigte sich das algerische Konsulat sodann bereit, für den Beschwerdeführer ein Ersatzreisepapier (Laissez-Passer) auszustellen (act. 1050). Der Polizei Kanton Solothurn war es sodann aber nicht möglich, den Beschwerdeführer anzuhalten, sodass dieser zur Fahndung ausgeschrieben wurde (act. 1068).
8. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich am 25. Juni 2024 angehalten werden (act. 1118 f.). Gleichentags gewährte ihm das Migrationsamt das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft. Dabei zeigte sich der Beschwerdeführer nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren (act. 1121 ff.). Das Migrationsamt ordnete am gleichen Tag Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten gegen den Beschwerdeführer an (act. 1126 ff.).
9. Am 27. Juni 2024 führte das Haftgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit zeigte, nach Algerien auszureisen. Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft sodann am gleichen Tag (act. 1149 ff.).
10. Auf Wunsch des Beschwerdeführers fand am 1. Juli 2024 eine Besprechung zwischen ihm und einem Mitarbeiter des Migrationsamts statt. Dabei erklärte der Mitarbeiter des Migrationsamts, eine polizeilich unbegleitete Rückführung könne innert rund drei Wochen organisiert werden. Müsste ein polizeilich begleiteter Rückflug organisiert werden, würde es länger dauern. Der Beschwerdeführer erkundigte sich nach seinem Pensionskassengeld, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass ihm dieses nach definitiv erfolgter Ausreise auf ein ausländisches Konto ausbezahlt werden könnte. Der Beschwerdeführer gab an, eine Bestätigung, dass ihm das Geld nach Algerien ausbezahlt werde, und die Angabe des genauen Betrags würden ihm reichen. Er sei sodann sehr wohl bereit, auch selber mit seiner heimatlichen Vertretung telefonisch in Kontakt zu treten und den Prozess der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (Laissez-Passer) dadurch zu beschleunigen. Er sei nun mittlerweile kein junger Mann mehr und wolle keine Probleme machen. Er sei nicht daran interessiert, mit der Polizei nach Algerien verbracht zu werden. Es wurde vereinbart, dass der Mitarbeiter des Migrationsamts bei der Pensionskasse nachfragen und sich wieder melden werde. Auch wurde ein Ausreisegeld in Aussicht gestellt (act. 1139).
11. Am 2. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, indem er schrieb «Je voux faire un recourse». Die Beschwerde wurde nicht weiter begründet und am 3. Juli 2024 durch die Vollzugsanstalt an das Verwaltungsgericht übermittelt.
12. Am 4. Juli 2024 reichte das Haftgericht die Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme.
13. Das Migrationsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete ebenfalls auf weitere Ausführungen.
14. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
II.
1. Um die effektive Wirksamkeit des grund- und menschenrechtlichen Anspruchs auf zeitnahe richterliche Haftprüfung sicherzustellen, dürfen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ein Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 mit Hinweis auf BGE 128 II 241 E. 3.4 S. 244). Die Beschwerde ist somit form und fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m.§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- Ausweisungsentscheid eröffnet eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a 66abis StGB Art. 49a 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom 17. Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt regelmässig vor, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.
2.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft sind auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person sowie die Umstände des Haftvollzugs zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft entfällt, wenn der Haftgrund entfällt sich erweist, dass der Vollzug der Weg- Ausweisung aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).
3.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war mit Verfügung des Departements des Innern vom 9. September 2015 nicht verlängert worden und er wurde per 30. November 2015 aus der Schweiz weggewiesen. Seither verfügt er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. August 2017 wurde zudem eine 4-jährige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Beide Entscheide sind rechtskräftig und längst zu vollziehen. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch seither standhaft, aus der Schweiz auszureisen. Trotz Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft, welche vom 18. März 2018 bis zum 12. Februar 2019, also während fast 11 Monaten angeordnet waren, weigerte er sich, bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen und kam dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 1998 unter falscher Identität in die Schweiz eingereist und nach negativem Asylentscheid während mehreren Jahren untergetaucht. Auch trat er während seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Bis und mit Erteilung des rechtlichen Gehörs für die vorliegend angeordnete Ausschaffungshaft gab er stets an, nicht dazu bereit zu sein, nach Algerien zurückzukehren. Sein bisheriges Verhalten lässt deshalb darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und nicht freiwillig bereit dazu ist, aus der Schweiz auszureisen. Während der jetzigen Ausschaffungshaft gab der Beschwerdeführer zwar nun am 1. Juli 2024 an, bei der Papierbeschaffung mitwirken zu wollen und kein Interesse an einer polizeilich begleiteten Ausschaffung zu haben. Würde er aber nun aus der Ausschaffungshaft entlassen, muss aufgrund seines bisherigen Verhaltens mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er wieder untertauchen und nicht aus der Schweiz ausreisen würde. Dies muss umso mehr gelten, nachdem dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde, dass die algerischen Behörden nun bereit sind, ein Ersatzreisedokument für ihn auszustellen, womit die Ausschaffung auch gegen seinen Willen ermöglicht wird.
3.2 Durch die angeordnete Ausschaffungshaft bestehen ernsthafte Aussichten, dass die Landesverweisung vollzogen werden kann und der Beschwerdeführer in Bälde die Schweiz verlassen wird. Nachdem sich das algerische Konsulat im Dezember 2022 dazu bereit erklärt hat, ein Ersatzreisedokument (Laissez-Passer) für den Beschwerdeführer auszustellen, könnte gemäss Angaben des Migrationsamts eine polizeilich unbegleitete Ausreise in rund drei Wochen organisiert werden. Sollte der Beschwerdeführer einer polizeilich unbegleiteten Ausreise Folge leisten, wie seine Äusserungen anlässlich der Besprechung vom 1. Juli 2024 vermuten lassen, wird die Haft verhältnismässig kurz gehalten werden können. Sollte dies erforderlich werden, könnte aber auch die Organisation eines polizeilich begleiteten Rückflugs innert nützlicher Frist erfolgen. Der Vollzug der Wegweisung und Landesverweisung sind damit tatsächlich und rechtlich möglich und auch absehbar. Die vorliegend erstmals angeordnete Ausschaffungshaft während drei Monaten ist zudem nicht überlang.
3.3 Es sind weiter keine Gründe ersichtlich, welche die Ausschaffungshaft als unzumutbar erscheinen liessen. Zwar hat der Beschwerdeführer Kinder – und wie er ausführte, offenbar auch bereits Grosskinder – in der Schweiz, doch besteht zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis (die Kinder sind bereits erwachsen) und kann er daraus keinen Anspruch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend machen. Weiter gibt der Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Ausschaffungshaft an, er habe eine 3-monatige Tochter in der Schweiz. Gemäss den Akten und weiteren Abklärungen des Sozialamts Grenchen hatte der Beschwerdeführer im Dezember 2023 angegeben, dass er erneut Vater geworden sei. Die weiteren Abklärungen hatten ergeben, dass die Kindsmutter keinen festen Wohnsitz und kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und das Kind im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht erfasst ist. Eine Vaterschaftsanerkennung liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus dieser (angeblichen) Verbindung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten und es liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Er hat weder mit dem Kind zusammengewohnt, noch konnte er dieses aufgrund seiner Abhängigkeit von der Nothilfe finanziell unterstützen. Die Angabe des Alters mit drei Monaten, während das Kind offenbar bereits über sechs Monate alt ist, lässt auch nicht auf eine besonders nahe persönliche Beziehung schliessen.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, um die Landesverweisung zu vollstrecken. Sie ist aufgrund der Untertauchensgefahr auch erforderlich und es ist kein milderes zielführendes Mittel ersichtlich. In zeitlicher Hinsicht ist sie nicht übermässig lang und kann durch kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung und Ausreise kurz gehalten werden. Es sind weiter keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unzumutbar erscheinen liessen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Blut-Kaufmann |
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