Zusammenfassung des Urteils VWBES.2024.148: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug aufrechterhalten bleibt, da der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Trotz gegenteiliger Aussagen des Beschwerdeführers und ärztlicher Gutachten wurde festgestellt, dass ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vorliegt. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde die Beschwerde gegen den Entzug des Führerausweises abgewiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'000.00, und der Beschwerdeführer muss diese tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2024.148 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 23.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Fahreignung; Führerausweis; Cannabis; Betäubungsmittel; Beschwerde; Entzug; Führerausweises; Gutachten; Beschwerdeführers; µg/L; Gutachter; Schlafapnoe; Verwaltungsgericht; Verdacht; Motorfahrzeug; Entzugs; Cannabiskonsum; Woche; Konsum; Droge; Urteil; Urinprobe; THC-COOH; Führerausweisentzug; Zweifel; Untersuchung |
Rechtsnorm: | Art. 31 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hans Giger, Waldmann, SVG- 9. Auflage , Art. 15 SVG, 2020 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2024.148 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 23.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.136 |
Titel: | Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen A.___ vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom 27. Januar 2024 ergab sich bei A.___ anlässlich der Verkehrskontrolle vom 8. Dezember 2023, 20:06 Uhr, der Verdacht, dass er einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (Cannabis) gelenkt habe. Auf einen allfälligen Drogenkonsum angesprochen, habe der Beschwerdeführer eingeräumt, am Morgen einen Joint konsumiert zu haben. Der Drogenschnelltest ergab ein positives Resultat auf Cannabis. Im Anschluss erfolgte eine Blut- und Urinentnahme im Kantonsspital Olten. Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 19. Dezember 2023 verlief der immunologische Vortest der Urinprobe positiv auf Cannabinoide, das Blutanalyseresultat für THC war ebenfalls positiv (THC 13 µg/L [Vertrauensbereich 9,1 bis 17 µg/L], THC-COOH > 100 µg/L).
1.2 Am 3. Januar 2024 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises könne aufgehoben werden, wenn das beiliegende Arztzeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräume. Weiter wurde ihm mitgeteilt, es sei vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med. B.___, Verkehrsmedizinische Abklärungen, [...], zuzuweisen. Auch diesbezüglich wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt.
Am 19. Januar 2024 ging bei der MFK ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ betreffend Fahreignung ein. Darauf verfügte die MFK gleichentags die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises; der Beschwerdeführer sei sofort wieder fahrberechtigt. Gleichzeitig sandte die MFK dem Beschwerdeführer das Anmeldeformular betreffend die erwähnte verkehrsmedizinische Untersuchung zu. Der Beschwerdeführer unterzog sich dieser Untersuchung am 28. Februar 2024. Das Gutachten datiert vom 18. März 2024. Der Gutachter kam zum Schluss, es liege beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelkonsum vor. Daneben finde sich ein ungenügend kontrollierter Bluthochdruck und es bestehe der Verdacht auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Aus verkehrsmedizinischer Sicht müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden. Eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung sei nur sinnvoll, wenn gewisse Bedingungen erfüllt seien. Diese werden im Gutachten aufgeführt.
1.3 Darauf entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 20. März 2024 vorsorglich und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich am 2. resp. 22. April 2024 dazu vernehmen. Er konsumiere bereits seit langer Zeit kein Marihuana mehr und Alkohol trinke er keinen. Die Sache mit der Schlafapnoe erachte er als übertrieben. Ein Suchtproblem liege nicht vor. Die Beurteilungen und Empfehlungen von Dr. B.___ würden bestritten. Die Beurteilung des verkehrsmedizinischen Gutachters beziehe sich einzig auf den THC-Wert vom 8. Dezember 2023. Die vom Gutachter daraus gezogenen Schlüsse seien durch keine weiteren Analysen belegt. Der Verdacht auf einen problematischen Betäubungsmittelkonsum lasse sich damit nicht erhärten. Vielmehr befinde sich das verkehrsmedizinische Gutachten im Widerspruch zu den Feststellungen der Hausärztin betreffend Cannabiskonsum. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei damit nicht aufrecht zu erhalten.
1.4 Mit Verfügung vom 25. April 2024 hielt die MFK namens des BJD den vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien aufrecht und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich eines vorgesehenen Entzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und der Anordnung einer Sperrfrist von 12 Monaten. Es sei vorgesehen, die Wiedererteilung des Führerausweises von mehreren Voraussetzungen abhängig zu machen.
2. Am 3. Mai 2024 liess A.___ gegen die Verfügung vom 25. April 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm unverzüglich den Führerausweis auszuhändigen.
3. Die MFK schloss namens des BJD am 3. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Dazu liess der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 nochmals Stellung nehmen.
5. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Dr. med. C.___ verneinte in ihrem Zeugnis betreffend Fahreignung des Beschwerdeführers die Frage, ob aus hausärztlicher Sicht Hinweise auf einen problematischen Betäubungsmittelkonsum (Betäubungsmittelabhängigkeit, schädlicher Gebrauch, mehr als 2 x pro Woche Cannabiskonsum) bestünden.
2.2 Gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten von Dr. med. B.___ fiel der Urintest in Bezug auf Betäubungsmittel und häufig missbräuchlich eingenommene psychotrope Medikamente negativ aus. Dies spreche gegen einen Konsum der geprüften Substanzen in den Tagen vor der Untersuchung. Berücksichtige man, dass sich das Abbauprodukt von Cannabis auch nach längerer Zeit im Urin nachweisen lasse, spreche das Ergebnis für eine Abstinenz von ungefähr vier Wochen. Hinsichtlich Alkohol habe gemäss forensischer Haaranalytik für den Zeitraum der letzten zwei bis vier Monate kein Ethylglucuronid (EtG) ermittelt werden können. Der Zwischenfall vom 8. Dezember 2023 sei in Bezug auf Cannabis einem Kontrollverlust gleichgekommen. Auch das Ergebnis der Blutanalyse habe damals auf eine verminderte Kontrolle über den Drogengebrauch schliessen lassen. Nach dem Konsumstopp seien Entzugserscheinungen aufgetreten. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit habe sich nicht beweisen lassen. Gemäss Dokument «Fahreignung und Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente» der SGRM von April 2018 sei bei einem «Substanzkonsumverhalten, aus dem sich ein erhöhtes Risiko für ein Fahren in nicht fahrfähigen Zustand herleiten lasse», von einem verkehrsrelevanten Missbrauch zu sprechen. Bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 ein Motorfahrzeug unter THC-Einfluss geführt und einen gewohnheitsmässigen Konsum dieser Droge betrieben habe. Weil Cannabis im Körper nur langsam abgebaut werde, habe er sich sehr häufig in einem Zustand der Fahrunfähigkeit befunden und die Voraussetzungen für einen verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauch seien erfüllt gewesen. Eine Abstinenz sei nur für wenige Wochen belegt und eine angemessene Problemeinsicht habe nicht bestanden. Von einer anhaltenden Stabilisierung habe deshalb nicht ausgegangen werden können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vorliege. Daneben finde sich ein ungenügend kontrollierter Bluthochdruck und es bestehe der Verdacht auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Aus verkehrsmedizinischer Sicht müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers deshalb verneint werden.
2.3 Die MFK hielt den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gestützt auf dieses Gutachten aufrecht. Der Abschlussbericht des IRM belege einen gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien bei ihm nach dem Konsumstopp Entzugserscheinungen aufgetreten. Die Voraussetzungen für einen verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauch seien erfüllt. Weil er sich vorgängig, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, keinen Urinproben unterzogen habe, habe anhand der bei der Begutachtung vom 28. Februar 2024 durchgeführten Urinproben nur eine Abstinenz von wenigen Wochen belegt werden können. Dies reiche bei einem gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum nicht aus; Cannabis könne in den Haaren nicht nachgewiesen werden. Zudem müsse die Blutdruckeinstellung verbessert und bezüglich des Schlafapnoesyndroms eine entsprechende Untersuchung durchgeführt und diese allenfalls behandelt werden.
2.4 Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe seit 8. Dezember 2024 kein Cannabis mehr geraucht und sich damit auch an die späteren Anweisungen gehalten. Die Beurteilung des verkehrsmedizinischen Gutachtens beziehe sich einzig auf den THC-Wert vom 8. Dezember 2023. Die vom Gutachter gezogenen Schlüsse seien durch keine weiteren Analysen belegt. Weiter stütze sich das Gutachten auf eine Verdachtsdiagnose betreffend Schlafapnoe sowie auf einen erhöhten Blutdruck. Es werde bestritten, dass diese beiden gesundheitlichen Einschränkungen dem Grundsatz nach die Verkehrstauglichkeit in einem Masse einschränken würden, dass ein Führerausweis entzogen werden könne. Im Übrigen sei eine Schlafapnoe gemäss Bericht des Kantonsspitals Olten ausgeschlossen und der Bluthochdruck sei mittlerweile gut eingestellt. Die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises erweise sich damit zumindest als unverhältnismässig.
3. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) und frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- Arzneimitteleinfluss aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Eine solche Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird und die Messwerte im Blut einen THC-Grenzwert von 1,5 µg/L erreichen überschreiten (Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11; Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, VSKV-ASTRA, SR 741.013.1).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Der Gesetzgeber hat die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2; Hans Giger SVG-Kommentar, 9. Auflage 2022, Art. 15d N 3; Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 21).
Gemäss Gutachten des IRM vom 19. Dezember 2023 wurde im Blut des Beschwerdeführers eine THC-Konzentration von minimal 9,1 µg/L gemessen. Der THC-Nachweisgrenzwert war bei der Fahrt des Beschwerdeführers somit klar überschritten. Im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung war er folglich fahrunfähig gewesen. Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung war daher grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 N. 3.3). Eine Fahreignungsabklärung rechtfertigte sich auch unter Berücksichtigung des anlässlich der Kontrolle festgestellten THC-COOH-Wertes von > 100 µg/L. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) deutet ein THC-COOH-Gehalt im Vollblut von ≥ 40 μg/L auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung darstellen kann (Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N 545). Vorliegend war dieser Wert um mehr als das Doppelte überschritten.
Der Beschwerdeführer scheint die Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung nicht zu bestreiten; er hat sich der Fahreignungsabklärung auch unterzogen.
4.1 Bestritten wird die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs gestützt auf die Fahreignungsabklärung.
4.2 Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lern- Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.3 Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend vorhanden. So ist festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers bereits ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorliegt, dieses folglich nicht erst in Auftrag gegeben wurde, und der Gutachter wie erwähnt zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer liege ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vor. Dabei hat sich der Gutachter nicht bloss auf den THC-COOH-Wert abgestützt, der deutlich über dem Wert von ≥ 40 µg/L lag (was auf einen regelmässigen Cannabiskonsum hinweist), sondern er hat auch die Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt. Aus diesen ging keine Problemeinsicht hervor, erwähnte er doch gegenüber der Polizei, nicht gewusst zu haben, dass es verboten sei, trotz Drogenkonsums Auto zu fahren. Gegenüber dem Gutachter hatte er auf die Frage, wie lange die Fahrunfähigkeit nach der Einnahme von Cannabis anhalte, angegeben, wenn man täglich rauche, verhalte es sich wie bei Zigaretten, man sei nicht beeinträchtigt. Wenn jemand nur einmal zwischendurch rauche, betrage die Fahrunfähigkeit einige Stunden. Geraucht habe er aus Spass, er habe nicht gewusst, dass dies illegal sei. Gegenüber der Polizei hatte er ausgesagt, seit 2020 drei Mal wöchentlich Marihuana zu rauchen. Gemäss Gutachter habe sich der Beschwerdeführer sehr häufig in einem Zustand der Fahrunfähigkeit befunden, weil Cannabis im Körper nur langsam abgebaut werde. Weiter wurde berücksichtigt, dass nach dem Konsumstopp gemäss Angaben des Beschwerdeführers Entzugserscheinungen aufgetreten sind.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach dem 8. Dezember 2023 kein Cannabis mehr geraucht. Dies mag sein, belegt war zum Zeitpunkt der Begutachtung aber lediglich eine Abstinenz von ungefähr vier Wochen. Weitere Urinproben hat der Beschwerdeführer nicht durchführen lassen, obwohl ihm von der MFK mit Verfügung vom 3. Januar 2024 ausdrücklich empfohlen worden war (um die Chancen auf eine positive Beurteilung der Fahreignung zu erhöhen), ab sofort eine Cannabisabstinenz einzuhalten und diese mit Urinproben zu dokumentieren. Nichts zu seinen Gunsten kann er auch aus der Rückmeldung von Dr. med. C.___ ableiten, hat er selber doch ausgesagt, drei Mal wöchentlich Cannabis konsumiert zu haben, während sie von einem Konsum von nicht mehr als zwei Mal pro Woche ausging. Zudem ging sie nicht von einem schädlichen Gebrauch aus, was bei einem festgestellten THC-COOH-Wert von > 100 µg/L kaum der Fall sein kann.
Zusammenfassend durfte die MFK somit nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens den vorsorglich angeordneten Entzug des Führerausweises wegen des Betäubungsmittelmissbrauchs aufrechterhalten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
Ergänzend ist anzufügen, dass sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises wegen des Bluthochdrucks und des Verdachts auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom nicht rechtfertigen würde. Der Bluthochdruck ist nun ausreichend eingestellt (vgl. Mail von Dr. med. D.___ vom 14. Mai 2024) und der Verdacht auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom konnte ausgeschlossen werden (vgl. Bericht des Kantonsspitals Olten vom 12. April 2024). Dies betreffende Auflagen könnten mit dem Sicherungsentzug nicht mehr verfügt werden.
5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Ramseier |
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