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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2024.142)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2024.142
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2024.142 vom 28.08.2024 (SO)
Datum:28.08.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ und B.___ abgewiesen wird. Sie wurden angewiesen, den Kanton Solothurn und somit die Schweiz bis zum 30. November 2024 zu verlassen. Die Gerichtskosten von CHF 1'500 sind von A.___ und B.___ zu tragen. Der Richter ist Vizepräsident Frey, die Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann.
Schlagwörter: Kanton; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Apos; Schulden; Kantonswechsel; Urteil; Tessin; Solothurn; Beschwerde; Recht; Ausländer; Integration; Verwaltungsgericht; Betreibung; Aufenthaltsbewilligungen; Bundesgericht; Entscheid; Bewilligung; Gesuch; Verfügung; Widerruf; ügen
Rechtsnorm: Art. 37 AIG ; Art. 58a AIG ; Art. 62 AIG ; Art. 8 EMRK ; Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:120 Ib 16; 126 II 377; 130 II 281; 138 I 246; 139 I 16; 140 II 129; 144 I 266; 144 II 1; 149 I 207;
Kommentar:
Peter Bolzli, Spescha, Thür, Zünd, Frei, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2017
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VWBES.2024.142
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 28.08.2024 
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.152
Titel: Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 28. August 2024          

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1979, Staatsangehöriger der Türkei) reiste am 21. Mai 1994 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 7. November 1994 erteilte ihm die Migrationsbehörde des Kantons Tessin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 10. März 2003 heiratete er B.___ (geb. 1981, ebenfalls Staatsangehörige der Türkei), die am 8. August 2003 in die Schweiz einreiste. Die Migrationsbehörde des Kantons Tessin erteilte ihr am 19. August 2003 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___ wurden jeweils verlängert. Am 2. Februar 2015 wies das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin die Gesuche von A.___ und B.___ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Hinweis auf deren schlechte finanzielle Situation ab. Man habe entschieden, die Wohnsituation weiterhin mit jährlichen Aufenthaltsbewilligungen zu regeln. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folge bis am 17. Juni 2016 verlängert.

 

2. A.___ und B.___ ersuchten am 30. Mai 2016 im Kanton Tessin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Am 29. August 2016 wurden sie in diesem Zusammenhang von der Polizia Cantonale des Kantons Tessin befragt. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin wies am 9. September 2016 die Gesuche mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, sie seien im Kanton Solothurn wohnhaft und erwerbstätig. Der Lebensmittelpunkt befinde sich nicht im Kanton Tessin. Die von A.___ und B.___ dagegen erhobenen Beschwerden wies der Consiglio di Stato des Kantons Tessin am 6. Februar 2018 ab. A.___ und B.___ erhoben dagegen Beschwerde beim Tribunale cantonale amministrativo des Kantons Tessin.

 

3. Am 15. März 2018 liessen A.___ und B.___ durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) ein Gesuch um Kantonswechsel stellen. Sie seien im Besitz einer B-Bewilligung und wohnten derzeit in Locarno. Da sie beide Arbeitsverträge mit im Kanton Solothurn domizilierten Firmen hätten, möchten sie im Kanton Solothurn Wohnsitz nehmen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sistierte das MISA – nachdem es Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Aufenthaltsbewilligungen mit Verfügung vom 9. September 2016 nicht verlängert worden waren – das Verfahren betreffend Kantonswechsel bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides betreffend Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Tessin. Mit Urteil vom 14. November 2018 wies das Tribunale cantonale amministrativo die Beschwerden gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil blieb unangefochten. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin setzte A.___ und B.___ am 6. Februar 2019 eine Frist für die Ausreise aus der Schweiz bis 6. März 2019.

 

4. Die Einwohnergemeinde [...] teilte dem MISA am 12. Februar 2020 mit, A.___ und B.___ hätten sich rückwirkend per 1. April 2019 in der Gemeinde angemeldet. Obwohl sie seit 1. Oktober 2014 durchgehend in einer 4-Zimmer-Wohnung in [...] wohnhaft seien, hätten sie sich vorher nie bei der Gemeinde gemeldet. Die Abmeldebescheinigung von A.___ per 31. März 2019 von Locarno liege dem Schreiben bei. Ebenfalls am 12. Februar 2020 stellten A.___ und B.___ selber beim MISA nochmals ein Gesuch um Kantonswechsel.

 

5. Das MISA erliess am 17. März 2022 namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende Verfügung:

 

1.    Die Gesuche um Kantonswechsel von A.___ und B.___ werden abgelehnt, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ und B.___ haben sich – unter Strafandrohung im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2022 bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.

 

6. A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhoben am 28. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung beim Verwaltungsgericht. Sie stellten die folgenden Anträge:

 

1.    Es sei den Beschwerdegegnern (richtig wäre: Beschwerdeführern) in Abänderung des angefochtenen Entscheides der Kantonswechsel zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

2.    Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien der Aufenthalt und die Arbeitstätigkeit bis zum Beschwerdeentscheid provisorisch zu bewilligen.

3.    Unter ausgangsgemässer Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. April 2023 abgewiesen und die Beschwerdeführer angewiesen, den Kanton Solothurn innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

 

7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen dieses Urteil am 30. Mai 2023 Beschwerde an das Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 5. April 2024 guthiess. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheide der Tessiner Behörden hätten sich lediglich auf die Frage des Lebensmittelpunkts im Kanton Tessin bezogen. Die Voraussetzungen für den Widerruf respektive die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen sowie der Wegweisung aus der Schweiz seien nicht geprüft worden. Trotzdem hätten die Tessiner Behörden den Beschwerdeführern eine Frist für die Ausreise aus der Schweiz gesetzt. Die Abweisung des Kantonswechselgesuchs durch die Solothurner Behörden führe dazu, dass die Beschwerdeführer über keinerlei Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz mehr verfügten und das angefochtene Urteil auf eine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz hinauslaufe. Angesichts ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 29 Jahren in der Schweiz könnten sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass die Aufenthaltsbeendigung ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Entsprechend sei eine potenzielle Verletzung der betroffenen Konventionsgarantien in der Sache und insbesondere auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu prüfen. Die Solothurner Behörden hätten sich nicht damit begnügen dürfen, nur den Kantonswechsel zu beurteilen, ohne den Konsequenzen ihres Entscheids in Bezug auf den weiteren Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz Rechnung zu tragen. Wollten die Solothurner Behörden an der Wegweisung aus der Schweiz festhalten, so hätten sie dies ausdrücklich zu verfügen. Andernfalls sei den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen.

 

8. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurden aktuelle Betreibungsregister- und Strafregisterauszüge sowie ein Urteil betreffend Ausrichtung einer allfälligen Invalidenrente eingeholt, weiter wurden Abklärungen bezüglich eines allfälligen Sozialhilfebezugs getätigt und die Beschwerdeführer aufgefordert, ihre aktuell gültigen Arbeitsverträge sowie sämtliche Belege über das in den Jahren 2023 und 2024 erzielte Einkommen und Ersatzeinkommen einzureichen.

 

9. Das Migrationsamt beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024, ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 8 EMRK sei zu verneinen. Den Beschwerdeführern seien weder gestützt auf Art. 8 EMRK noch auf eine andere Rechtsgrundlage neue Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventualiter seien die Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz wegzuweisen, unter Kostenfolge.

 

10. Rechtsanwalt Zollinger verzichtete am 24. Juni 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme und reichte am 24. Juli 2024 seine Kostennote ein.

 

 

II.

 

1. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2024 (2C_311/2023) ist über die Sache neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142. 201). Wollen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

 

Das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel muss somit zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden. Erst nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab- beziehungsweise anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen.

 

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihren Wohnort in einen anderen Kanton zu verlegen und vom neuen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt zu erhalten, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen, wobei ein entsprechender Widerruf überdies verhältnismässig sein muss. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Die grundsätzliche ausländerrechtliche Zuständigkeit geht vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels über. Auch für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung) und deren Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuches deshalb nach wie vor der alte Kanton zuständig. Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel – d.h. Vorhandensein der gültigen Aufenthaltsbewilligung, Unverhältnismässigkeit eines Widerrufs und fehlende Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 AIG) – müssen sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller während des hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons wird er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht mehr bewilligt werden.

 

Die Zuständigkeit zur Beurteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbleibt bis zur Bewilligung des Kantonswechsels durch den neuen Kanton beim früheren Wohnsitzkanton. Die Bewilligung eines Kantonswechsels hängt mithin vom Bestand der Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Kanton ab (Art. 37 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Ein ausnahmsweises Abweichen vom genannten Grundsatz drängt sich einzig auf, wenn die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aktenlage routinemässig zu verlängern wäre, da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne erfüllt sind. Auf diese Weise würde der neue Wohnsitzkanton in einem einzigen Urteil nebst dem ersuchten Kantonswechsel ebenfalls (anstelle des bisherigen Wohnsitzkantons) über die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheiden (vgl. dazu die Urteile 601 2017 127 des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2018, E. 4 und VB.2020.00521 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2021, E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen, sowie Peter Bolzli, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, N 13 f. zu Art. 37 AIG).

 

3. Das Verwaltungsgericht hatte bereits in seinem ersten Urteil vom 25. April 2023 festgestellt, dass auf das Kantonswechselgesuch gar nicht eingetreten werden könne, da es an der Voraussetzung einer gültigen Aufenthaltsbewilligung fehle, nachdem diese durch die Tessiner Behörden rechtskräftig nicht mehr verlängert worden seien (vgl. Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Das Bundesgericht äusserte sich dazu nicht. Diese Feststellung ist erneut zu bestätigen.

 

4. Da die Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag bereits seit dem Jahr 2012 im Kanton Solothurn leben, waren zusätzlich trotzdem auch die materiellen Voraussetzungen für einen Kantonswechsel geprüft worden. Gemäss dem Bundesgericht erfolgte diese Prüfung zu wenig tief und es müsse zudem auch geprüft werden, ob die Beschwerdeführer nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hätten. Da bisher keine Behörde geprüft habe, ob den Beschwerdeführern die Wegweisung aus der Schweiz zumutbar sei, (worin die Nichtbewilligung des Kantonswechsels resultiere), sei dies vorliegend nachzuholen.

 

4.1 Unabhängig vom Vorliegen von familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben ) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 22; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 f.).

 

In BGE 144 I 266 E. 3.9 hielt das Bundesgericht fest, dass die Beendigung des Aufenthalts nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe bedürfe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden könne. In BGE 149 I 207 E. 5.3 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass ein Ausländer sich auch nach einem definitiven Verlust der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 8 EMRK berufen und einen Anspruch auf eine neue Aufenthaltsbewilligung daraus geltend machen könne. Diese Möglichkeit setze jedoch eine besonders erfolgreiche Integration voraus und die in BGE 144 I 266 aufgestellte Rechtsprechung (Vermutung einer genügend engen Bindung an das Land nach zehn Jahren legalem Aufenthalt) sei in diesem Fall nicht anwendbar.

 

4.2 Dem Beschwerdeführer war im Jahr 1994 und der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 das erste Mal eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Diese wurden regelmässig verlängert bis zum 17. Juni 2016. Gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobene Beschwerden wurden mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 14. November 2018 abgewiesen. Seither verfügen die Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligungen mehr in der Schweiz und waren mit Schreiben der Tessiner Migrationsbehörde vom 6. Februar 2019 aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen. Dieser Aufforderung sind sie nicht nachgekommen. Sie führen seit März 2018 im Kanton Solothurn Verfahren betreffend Kantonswechsel. Mit Verfügung vom 29. März 2022 war ihrer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung erteilt worden, womit sie im Kanton Solothurn vorläufig geduldet werden. Der Beschwerdeführer hielt sich somit insgesamt während 30 Jahren, davon während 22 Jahren rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung und die Beschwerdeführerin insgesamt während 21 Jahren, davon während 13 Jahren rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Nach dieser langen Aufenthaltsdauer kann es ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, wenn sie die Schweiz verlassen müssen und ihnen keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt wird. Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK setzt jedoch eine besonders erfolgreiche Integration in der Schweiz voraus, was nachfolgend zu prüfen ist.

 

4.3 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG hat die Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung

c. die Sprachkompetenzen; und

d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung.

 

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) öffentlich-rechtliche privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2/5.3 mit Hinweisen).

 

Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt laut Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe II Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c); über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d).

 

Eine Person nimmt laut Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1). Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- Weiterbildung ist (Abs. 2).

 

Die zuständige Behörde berücksichtigt gemäss Art. 77f VZAE die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin der Ausländer sie nicht nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen psychischen Behinderung (lit. a); einer schweren lang andauernden Krankheit (lit. b); anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2), der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

 

4.3.1 Bezüglich der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, indem sie am 4. Oktober 2017 wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden ist. Sozialhilfegelder hat die Beschwerdeführerin keine bezogen, jedoch hat sie Schulden angehäuft, welche immer weiter anwachsen. Beim Betreibungsamt Locarno war die Beschwerdeführerin per 25. Oktober 2021 mit 52 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 63'015.85 verzeichnet. Weiter war sie beim Betreibungsamt Olten-Gösgen per 14. Oktober 2021 mit 7 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 14'289.45 verzeichnet. Inzwischen bestehen 21 Verlustscheine in der Höhe von CHF 38'741.92 beim Betreibungsamt Olten-Gösgen, und zwei weitere Betreibungen im Betrag von CHF 1'856.40 wurden eingeleitet (Stand: 6. Mai 2024). Beim Grossteil der Forderungen handelt es sich um Schulden gegenüber Krankenkassen. Die Beschwerdeführerin nahm am Wirtschaftsleben nur in Teilzeitanstellungen mit kleinem Pensum teil (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2023 E. 6.2 f.). Der letzte Arbeitsvertrag datiert von Mai 2018 und bezieht sich auf eine Anstellung von 30 % bei der [...] GmbH, wo auch ihr Ehemann arbeitete. Seit Oktober 2018 arbeitete sie nicht mehr und meldete sich am 29. Dezember 2019 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Das Gesuch wurde letztinstanzlich mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2023 abgewiesen. Trotz Aufforderung vom 2. Mai 2024 im vorliegenden Verfahren Belege zum in den Jahren 2023 und 2024 erzielten Einkommen einzureichen, kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nach. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sie trotz festgestellter Arbeitsfähigkeit am Wirtschaftsleben nicht teilnimmt. Bezüglich Sprachkenntnisse ergeht aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung der Kantonspolizei Tessin vom 29. August 2016 eine Übersetzung benötigte, woraus zu schliessen ist, dass sie trotz bis dahin 13-jähriger Anwesenheit in der Schweiz der italienischen Sprache nicht mächtig war. Sprachnachweise bezüglich Kenntnissen der italienischen deutschen Sprache wurden keine eingereicht. In den Akten findet sich einzig eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs für das Jahr 2022. Eine Bestätigung, dass der Kurs besucht wurde, fehlt hingegen. Aus all dem kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ungenügend integriert ist. Weder nimmt sie am Wirtschaftsleben teil, noch bildet sie sich weist nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz genügende Sprachkenntnisse auf. Eine Schuldentilgung ist nicht erfolgt, sondern sie generiert immer höhere Schulden, welche inzwischen bereits auf über CHF 100'000.00 angewachsen sind.

 

4.3.2 Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei fast sämtliche Straftaten über zehn Jahre zurückliegen und heute nicht mehr von grosser Relevanz sein können. Die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahr 2017, als der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden war. Erwähnenswert ist weiter eine Verurteilung des Amtsgerichts Freiburg, Deutschland aus dem Jahr 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt aufgeschoben, wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Einschleusens von Ausländern sowie Beihilfe zum gewerbsmässigen und bandenmässigen Einschleusen von Ausländern. Auch er bezog während seines Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfegelder und scheint sprachlich besser integriert zu sein als seine Ehefrau, hält er sich doch auch bereits seit seinem 15. Lebensjahr in der Schweiz auf. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei Tessin vom 29. August 2016 benötigte er keine Übersetzung. Wie gut er Deutsch spricht, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist ihm zugute zu halten, dass er seit Jahren einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, wodurch auch von einer sprachlichen Integration ausgegangen werden kann. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2023 arbeitet er seit dem 2. Mai 2023 als Chauffeur und Lagermitarbeiter (Allrounder) bei der [...] AG in [...] in einem Vollzeitpensum. Davor hatte er von März 2013 bis Oktober 2021 bei der [...] GmbH in [...] gearbeitet und danach ab Dezember 2021 bei der [...] GmbH in [...]. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der [...] GmbH lediglich einen Bruttolohn von CHF 4'000.00 pro Monat verdient hat, wobei ihm ein Nettolohn von nur wenig über CHF 3'000.00 ausbezahlt wurde. Bei der [...] GmbH erzielte er sodann einen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 4'200.00, wodurch er einen Nettolohn von monatlich CHF 3'652.25 ausbezahlt erhielt. Mit diesem geringen Einkommen vermochte er offensichtlich den Bedarf von sich und seiner Ehefrau nur knapp gar nicht zu decken, sodass er immer weitere Schulden generierte. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Locarno vom 25. Oktober 2021 ist er dort mit 50 Betreibungen in der Höhe von CHF 93'379.75 verzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt bestanden im Kanton Solothurn keine Betreibungen gegen ihn. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 6. Mai 2024 ist er aber inzwischen dort auch mit vier Verlustscheinen in Höhe von CHF 15'110.25 verzeichnet. Inzwischen verdient der Beschwerdeführer nun bei der [...] AG ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 5'610.45 (brutto) bzw. CHF 4'217.50 (netto), was eine wesentliche Verbesserung darstellt. Gleichzeitig besteht jedoch offenbar eine Lohnpfändung, sind doch im Betreibungsregisterauszug vom 6. Mai 2024 auch neun Pfändungen über einen Gesamtbetrag von CHF 14'993.56 aufgeführt. Eine weitere Betreibung über CHF 351.05 ist zudem eingeleitet. Eine zusätzliche Schuldentilgung ist aufgrund der Lohnpfändung zurzeit nicht möglich. Auch beim Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nach der langen Anwesenheitsdauer nicht von einer besonders erfolgreichen Integration gesprochen werden, vermochten doch er und seine Ehefrau während all der Jahre ihren Bedarf nicht zu decken und generierten fortlaufend Schulden. Beide Beschwerdeführer haben inzwischen einen Schuldenberg von je über CHF 100'000.00 angehäuft.

 

5. Die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE auch einen Widerrufsgrund darstellen. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um diesen Widerrufsgrund bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund CHF 32'000.00 weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund CHF 80'000.00 und mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Schulden beider Beschwerdeführer übersteigen diesen Betrag bei Weitem. Die Beschwerdeführer wurden zwar wegen ihrer Schuldensituation noch nie verwarnt, doch wurde ihr Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund ihrer Schulden mit Verfügung vom 2. Februar 2015 abgewiesen, womit sie um die Problematik der Schuldenanhäufung wussten. Damals bestanden gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine in der Höhe von CHF 57'562.35 und gegen die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 24'634.10 (gemeinsam also CHF 82'196.45). Bis im Oktober 2021 wuchsen die Verlustscheinforderungen gegen den Beschwerdeführer auf CHF 93'379.75 und für die Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 77'305.30 an (gemeinsam also CHF 170'685.05). Bis im Mai 2024 sind die Schulden des Beschwerdeführers nun auf CHF 108'490.00 und jene der Beschwerdeführerin auf CHF 101'757.77 (gemeinsam also CHF 210'247.77) gestiegen. Die Schulden des Ehepaars wuchsen somit jährlich um jeweils über CHF 10'000.00 an. Bis heute vermochten sie keine Schulden abzubauen. Auch wenn beachtet wird, dass die Beschwerdeführerin gemäss IV-Gutachten vom 19. September 2021 aufgrund eines Rückenleidens offenbar von Oktober 2018 bis April 2020 arbeitsunfähig war, wurde doch ab April 2020 wieder eine körperlich leichte, immer wieder sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung in einem Pensum von 90 % als zumutbar erachtet (vgl. E. 4.6 des Urteils des Versicherungsgerichts vom 31. Juli 2023). In E. 8.2 des Urteils des Versicherungsgerichts wird weiter ausgeführt, angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihr bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung an der Motivation gefehlt habe, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Nachdem sich die Beschwerdeführerin auch bis heute nicht darum bemüht hat, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und zum Unterhalt bzw. zum Abbau von Schulden beizutragen, sondern sie immer weitere Schulden generiert, muss ihr Verhalten als mutwillig bezeichnet werden, was klar einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE darstellt.

 

Der Beschwerdeführer hat zwar stets in einem Vollzeitpensum gearbeitet, dabei jedoch bloss ein geringes Einkommen verdient, mit welchem er den Bedarf des Ehepaars nicht zu decken vermochte. Auch er hat über die Jahre immer höhere Schulden angehäuft und sich nicht um deren Abbau bemüht. Seit Mai 2023 hat er nun eine neue Anstellung, bei welcher er ein höheres Einkommen erzielt, welches es ihm immerhin erlauben sollte, die laufenden Kosten für sich und seine Ehefrau zu decken. Realistischerweise wird es ihm jedoch auch mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4'200.00 kaum möglich sein, Schulden abzubezahlen. Weshalb er sich nicht früher um eine bessere Anstellung gekümmert hat, sondern sich über viele Jahre hinweg immer höher verschuldet hat, ist nicht nachvollziehbar und zeugt von keiner genügenden Integration. Auch ihm muss die jahrelange Schuldenwirtschaft als mutwilliges Verhalten angelastet werden, was einen Widerrufsgrund darstellt und sowohl der Bewilligung eines Kantonswechsels als auch einer besonders erfolgreichen Integration, welche eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 EMRK rechtfertigen könnte, entgegensteht.

 

6. Es ist zu prüfen, ob die Abweisung des Kantonswechselgesuchs bzw. des Gesuchs um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Art. 96 AIG verhältnismässig ist. Dazu sind die öffentlichen Interessen an der Wegweisung sowie die persönlichen Interessen und die Integration der Ausländerin des Ausländers zu berücksichtigen.

 

Insbesondere aufgrund der erheblichen Schuldenwirtschaft der beiden Beschwerdeführer und der fehlenden Bereitschaft, sich um den Abbau der Schulden zu bemühen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Zwar halten sich beide Beschwerdeführer bereits während langer Zeit in der Schweiz auf, der Beschwerdeführer seit 30 Jahren und seine Ehefrau seit 21 Jahren, doch entspricht der Grad ihrer Integration in der schweizerischen Gesellschaft bei Weitem nicht dieser langen Aufenthaltsdauer. Wie erwähnt nimmt die Beschwerdeführerin weder am Wirtschaftsleben noch am Erwerb von Bildung teil, noch verfügt sie über genügende Sprachkenntnisse. Sie und ihr Ehemann häuften während vielen Jahren immer höhere Schulden an und kümmerten sich nicht um die Regelung ihres Aufenthaltsstatus, indem sie sich ohne entsprechende Bewilligung im Kanton Solothurn niederliessen und den Wohnsitzwechsel erst nach rund sieben Jahren meldeten, als der Kanton Tessin ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hatte. Ihre heutige Aufenthaltssituation haben sie daher durch ihre Liederlichkeit selbst zu verantworten. Bestimmt wird es beiden Beschwerdeführern nicht einfach fallen, in die Türkei zurückzukehren. Der Beschwerdeführer wohnt bereits in der Schweiz seit er 14 ½ Jahre alt war und seine Ehefrau ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Beide Ehepartner haben aber ihre Kindheits- und Jugendjahre – die Beschwerdeführerin auch die jungen Erwachsenenjahre – in ihrer Heimat verbracht, womit sie mit der Sprache und den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut sein werden. Aus den Unterlagen zur Flugreise nach Izmir vom 25. November 2017 bis 16. Dezember 2017 darf auch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer weiterhin mit ihrer Heimat verbunden sind und Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen und Freunden pflegen, auch wenn ihnen in den letzten Jahren das Reisen mangels einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nicht möglich gewesen sein wird. Als langejähriger Chauffeur und Lagermitarbeiter sollte es dem Beschwerdeführer im Alter von 45 Jahren möglich sein, sich auch beruflich in der Heimat wieder zu integrieren. Ob sich auch die Beschwerdeführerin in der Heimat beruflich wird zu integrieren vermögen, kann offen bleiben, nachdem sie auch in der Schweiz nicht integriert ist. Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass sie in der Schweiz derart enge Beziehungen pflegen würden, welche ihre Ausreise als unverhältnismässig erscheinen liessen. Insbesondere ist nicht bekannt, dass hier Familienangehörige leben würden, welche unter die Kernfamilie nach Art. 8 EMRK fallen würden. Nach dem Gesagten kann geschlossen werden, dass es den Beschwerdeführern auch nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz möglich und zumutbar ist, in ihre Heimat Türkei zurückzukehren und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Ihre Wegweisung aus der Schweiz, in welcher die Abweisung des Kantonswechselgesuchs resultiert, erweist sich daher als verhältnismässig.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die durch die Vorinstanz gesetzte Frist zur Ausreise aus dem Kanton Solothurn – und damit auch aus der Schweiz – inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu anzusetzen auf den 30. November 2024.

 

8. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Parteientschädigung bei diesem Ausgang ist keine geschuldet.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben den Kanton Solothurn – und damit auch die Schweiz – bis zum 30. November 2024 zu verlassen.

3.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Blut-Kaufmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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