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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2024.137)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2024.137: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Die Beschwerdeführerin, eine Kindsmutter, hat beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags auf Mandatsträgerwechsel und unentgeltliche Rechtspflege durch die KESB eingereicht. Die KESB wies den Antrag ab, da keine offensichtlichen Pflichtverletzungen des Beistands vorlagen. Die Beschwerdeführerin kritisierte den Beistand für mangelnde Kommunikation und Handlungen, die das Kindswohl gefährden würden. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000 tragen muss. Die Beschwerdeführerin wurde auch für das Beschwerdeverfahren von der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.137

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2024.137
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2024.137 vom 26.06.2024 (SO)
Datum:26.06.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beistand; Kindsmutter; Recht; Beistands; Eltern; Tochter; Entscheid; Kindsvater; Termin; Beistandsperson; Verfahren; Mandat; Pflicht; Kindswohl; Mandats; Person; Rechtspflege; Antrag; Gesuch; Mandatsträger; Verwaltungsgericht; Mandatsträgerwechsel; Solothurn; Eingabe; Besuchsrecht; Interessen
Rechtsnorm: Art. 4 ZGB ;Art. 423 ZGB ;
Referenz BGE:143 III 65;
Kommentar:
Thomas Geiser, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 421 ZGB, 2022

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.137

 
Geschäftsnummer: VWBES.2024.137
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 26.06.2024 
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.109
Titel: Prüfung Mandatsträgerwechsel und unentgeltliche Rechtspflege

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. Juni 2024             

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,    

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

 

1.    KESB Region Solothurn,   

 

2.    B.___   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Prüfung Mandatsträgerwechsel und unentgeltliche Rechtspflege


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (im Folgenden: Kindsmutter) und B.___ (im Folgenden: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der Tochter C.___, geb. [...] 2018 (im Folgenden: Kind Tochter).

 

2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 3. August 2021 wurde für die Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet, welche von D.___, geführt wird.

 

3. Am 23. August 2022 stellte die Kindsmutter bei der KESB den Antrag auf Mandatsträgerwechsel. Die KESB wies den Antrag mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab.

 

4. Am 7. August 2023 beantragte die Kindsmutter beim Richteramt Solothurn-Lebern – vor welchem die Kindsmutter und das Kind gegen den Kindsvater seit dem 24. Januar 2022 ein Verfahren zur Regelung des Kindesunterhalts und weiterer Kinderbelange führten – zusammengefasst und sinngemäss erneut einen Mandatsträgerwechsel. Mit Verfügung vom 5. September 2023 überwies das Richteramt Solothurn-Lebern den Antrag der Kindsmutter zuständigkeitshalber an die KESB. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 stellte die Kindsmutter bei der KESB ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

5. Mit Entscheid vom 21. März 2024 wies die KESB den Antrag der Kindsmutter vom 7. August 2023 auf Mandatsträgerwechsel ab. Auf das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trat die KESB in Bezug auf die Verfahrenskosten nicht ein; in Bezug auf die Beiordnung von Rechtsanwältin Jeannette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin wies die KESB das Gesuch ab. Gebühren erhob die KESB keine.

 

6. Mit Eingabe vom 19. April 2024 erhob die Kindsmutter (im Folgenden: Kindsmutter Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 21. März 2024. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 3.1 (Abweisung des Antrags auf Mandatsträgerwechsel) und 3.3 (Abweisung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwältin Jeannette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin) des Entscheids der KESB vom 21. März 2024. D.___ sei als Beistandsperson abzusetzen bzw. zu entlassen und es sei eine neue fachlich geeignete Beistandsperson nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB für die Tochter einzusetzen. Weiter stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

7. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 nahm die KESB zur Beschwerde der Kindsmutter ausführlich Stellung.

 

8. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 reichte die Kindsmutter eine weitere Eingabe ein.

 

9. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 äusserte sich der Kindsvater zur Beschwerde und zum Verfahren. Er lehne den Beistandswechsel ab. Zudem fordere er, das Besuchsrecht der Tochter sei bis Ende Juni 2024 auf die restlichen 50 % auszubauen.

 

10. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte die Kindsmutter diverse Urkunden (Screenshot einer Whatsapp-Nachricht, E-Mails, ein Schreiben der Grosseltern mütterlicherseits an das Gericht) ein.

 

11. Der Beistand liess sich trotz Gelegenheit nicht vernehmen.

 

12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Nicht einzugehen ist auf die Forderung des Kindsvaters, das Besuchsrecht der Tochter sei bis Ende Juni 2024 auf 50 % auszudehnen. Das Besuchsrecht bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

2. Die KESB begründete die Abweisung des Mandatsträgerwechsels insbesondere damit, dass sich die Ausgangslage seit dem letzten Verfahren nicht verändert habe. Die Kindsmutter werfe dem Beistand weiterhin vor, bloss die Interessen des Kindsvaters zu vertreten und diejenigen der Tochter zu wenig gar nicht zu berücksichtigen. Konkrete Pflichtverletzungen, die die Weiterführung des Mandats mit der aktuellen Beistandsperson als unzumutbar erschienen liessen, seien von der Kindsmutter nicht vorgebracht worden und seien auch nicht ersichtlich. D.___ habe jederzeit im Rahmen seiner Kompetenzen sowie seiner übertragenen Pflichten gehandelt. Die Begleitung der Tochter und deren Eltern durch den Beistand sei turbulent, vielschichtig und das Mandat herausfordernd und zeitintensiv. D.___ leiste dabei einen ausserordentlichen Einsatz. So begleite er Übergaben und sei telefonisch erreichbar – dies auch neben den Bürozeiten, was nicht als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt werden dürfe. Dass es dem Beistand bis anhin nicht gelungen sei, das Konfliktniveau zwischen den Eltern zu senken und sie auf die Bedürfnisse ihrer Tochter zu sensibilisieren, liege in erster Linie am zerstrittenen Elternverhältnis und nicht an fehlender Kompetenz, einer Parteilichkeit einer Untätigkeit des Beistandes. Im Gegenteil versuche er, die Interessen der Tochter immer wieder in den Fokus zu rücken, wobei dies bei den Eltern wenig bis kaum Gehör finde. In ihrer Eingabe verweise Rechtsanwältin Jeannette Frech sodann immer wieder auf das Verhalten des Kindsvaters, welchem die Beistandsperson aus ihrer Sicht nicht ausreichend begegnet sei. Dabei verkennt sie, dass in erster Linie die Eltern selbst in der Verantwortung stünden und in Zusammenarbeit und mit Unterstützung der Beistandsperson entsprechende Lösungen zu suchen hätten. Ausserdem werde die Tochter vor Gericht (Richteramt Solothurn-Lebern) durch einen Kindsvertreter vertreten, sodass es der Beistandsperson nicht angelastet werden könne, wenn sie ihre Ressourcen auf die Elternarbeit und die Organisation und Überwachung der Besuche fokussiere als weitere Eingaben vor dem Gericht zu tätigen. Wie bereits im Entscheid vom 10. Januar 2023 ausgeführt, würde eine neue Beistandsperson dieselben schwierigen Herausforderungen zu bestreiten haben und in der Folge ebenso nicht gänzlich im Sinne der Kindsmutter agieren können. Mit anderen Worten würde die Kindsmutter auch zu einer neuen Beistandsperson kaum ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Im Übrigen habe D.___ durch seine Unterstützung mittlerweile umfassende Fallkenntnisse erlangen können, welche für die vorliegende Fallarbeit von nicht zu unterschätzendem Wert seien. In der Folge würden die Voraussetzungen zur Entlassung der Beistandsperson als nicht erfüllt erachtet, weshalb der Antrag auf Mandatsträgerwechsel abgelehnt werde. Die KESB weist schliesslich darauf hin, dass beide Eltern ihrerseits in der Pflicht stünden, alles Mögliche zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen Elternteil beeinträchtige die Erziehungsaufgabe erschweren könnte. Dieser zentrale Grundsatz sei essentiell für ein funktionierendes Besuchsrecht sowie auch für gelingende Beistandsarbeit. Beide Eltern stünden somit entsprechend in der Verantwortung.

 

3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, sie stelle nicht in Frage, dass der Beistand sowohl persönlich und als auch fachlich grundsätzlich geeignet wäre, das Mandat zu führen. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand seien erhebliche Diskrepanzen entstanden, welche sich in den letzten drei Jahren stetig verstärkt hätten, so dass seit dem Vorfall vom 13./14. Dezember 2023 (Polizeieinsatz am Domizil des Kindsvaters) spätestens aber seit der Thematik betreffend Terminvereinbarung in der Zahnklinik des Inselspitals Bern eine sachliche Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand nicht mehr möglich sei. Das zerrüttete Verhältnis und die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin habe dabei negative Auswirkungen auf das Kindswohl der Tochter. Den umfangreichen Akten lasse sich entnehmen, dass der Beistand bei Pattsituationen und/oder vor Entscheidungen beiden Elternteilen, insbesondere aber der Beschwerdeführerin ohne jeglichen Grund mehrfach das rechtliche Gehör verweigert und sie nicht angehört habe. Bei wichtigen Entscheiden habe der Beistand die Beschwerdeführerin nicht selbst informiert, sondern diese habe durch Drittpersonen Neuerungen Anpassungen erfahren müssen. So zum Beispiel die Besuchsausdehnung gemäss dem Besuchsrechtsplan im August 2022 zum Beispiel das kurzfristige Ansetzen eines Termins in der Zahnklinik. Bei Letzterem habe der Beistand die Beschwerdeführerin nicht informiert, dass sie die Tochter nicht selbst zu diesem Termin begleitet hätte, sondern der Kindsvater. Dies, obwohl nur ein eingeschränktes Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und der Tochter bestehe und am vorgesehenen Termin kein Besuchsrecht gerichtlich angeordnet gewesen sei. Der Beistand könne nicht nach eigenem Gutdünken agieren. Vielmehr habe er sich an das Pflichtenheft bzw. an die ihm zugeteilten Aufgaben zu halten. Bei einer hochstrittigen Konfliktsituation – wie der vorliegenden – stellten die aktenkundigen Kompetenzüberschreitungen und der nicht gehörige Informationsfluss des Beistandes nicht nur ein unglückliches Handeln dar. Vielmehr handle es sich um krasse Pflichtverletzungen, welche die Auswechslung einer Beistandsperson rechtfertigten. Das Funktionieren einer ordentlichen Beistandschaft und eine kooperative Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Beistand seien elementar und zwingende Voraussetzung dafür, dass das Kindswohl der Tochter bestmöglich gewahrt werden könne. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals von sich aus versucht habe, den Beistand auf die Diskrepanzen aufmerksam zu machen und Lösungsvorschläge für eine weitere Zusammenarbeit aktiv gegenüber dem Beistand kund getan habe, habe das Vertrauensverhältnis nicht wieder hergestellt werden können. Im Gegenteil: aufgrund ständig neuer Vorkommnisse habe die Beschwerdeführerin nach und nach gänzlich das Vertrauen verloren und sei nun nicht mehr bereit, mit dem Beistand zusammenzuarbeiten. Entgegen der Ansicht der KESB erwarte die Beschwerdeführerin nicht, dass eine Beistandsperson gänzlich in ihrem Sinne agiere, sie hege aber zurecht die Erwartungshaltung, dass der Beistand ihr vor Entscheidungen das rechtliche Gehör bzw. das Mitspracherecht gewähre, ihr Entscheidungen frühzeitig und von sich aus mitteile und er bei Konfliktsituationen erreichbar sei sowie sich zeitnahe zurückmelde.

 

4.1 Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Wechsel der Beistandsperson. Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Behörde den Beistand die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziffer 1) ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziffer 2). Bei der Entlassung aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (BGE 143 III 65 E. 6.1). Soweit das Gesetz auf den wichtigen Grund verweist, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie ist dann angezeigt, wenn die Interessen der Entlassung des Beistandes denjenigen der Weiterführung aus Sicht der verbeiständeten Person überwiegen. Das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit kann die Entlassung rechtfertigen. Notwendig ist ein vom Beistand verschuldetes Handeln Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindes- erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Daniel Rosch in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 421 – 424 N 24). Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person KESB beeinträchtigen, können wichtige Gründe darstellen, die eine Entlassung rechtfertigen. Dies kann durch unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person durch fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung geschehen. Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems, welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. In dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes i.d.R. nichts, da die Störung resp. der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit, der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz lang eintreten würde (Daniel Rosch, a.a.O., Art. 421 – 424 N 24-26, mit Aktualisierung[en]).

 

4.2 Wie bereits vom Richteramt Solothurn-Lebern und der Vorinstanz mehrfach ausgeführt, ist der Ausübung der Beistandschaft immanent, dass es zu Konflikten im Verhältnis zu den elterlichen Interessen kommen kann. Dass das Vorgehen des Beistands von mindestens einem Elternteil kritisiert wird, liegt in der Natur der Sache. Im Zentrum der Beistandschaft stehen denn auch nicht die Interessen der Eltern, sondern diejenigen des Kindes. Die Vorinstanz verweist zurecht auf Art. 274 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), wonach die Eltern in der Pflicht stünden, alles Mögliche zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen Elternteil beeinträchtige die Erziehungsaufgabe erschweren könnte. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, zu einer guten Zusammenarbeit zwischen ihnen und dem Beistand beizutragen. Es ist aktenkundig, dass es sich im vorliegenden Fall um eine hochkonfliktbehaftete Elternbeziehung handelt. Die Aufgabe des Beistandes ist anspruchsvoll, herausfordernd und zeitintensiv. Es wird auch inskünftig Situationen geben, die nicht einwandfrei ablaufen werden. In diesen Situationen haben sich aber alle Beteiligten das Kindswohl wieder vor Augen zu führen und sich daran zu erinnern, um wen es tatsächlich geht. Dem Elternsein allein ist immanent, dass es zum Schutz des Kindswohls Situationen gibt, in denen man als Elternteil zurückstehen, sich nach den Interessen des Kindes richten, akzeptieren und tolerieren muss. Die Hauptaufgabe des Beistandes ist es, das Mandat nach den Interessen des Kindes und dem Kindswohl auszuüben. Wie erwähnt, können nebst groben Nachlässigkeiten, schwerwiegender Pflichtverletzung Amtsmissbrauch insbesondere auch der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung etc. wichtige Gründe für einen Wechsel des Beistands darstellen. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Aus den umfangreichen Eingaben der Mutter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beistand seine Aufgaben nicht pflichtgemäss wahrgenommen haben sollte. Die Kindsmutter führt selbst aus, dass sie die Weiterführung der Beistandschaft als notwendig erachtet. Sie verkennt jedoch, dass eine andere Beistandsperson im bestehenden Elternkonflikt dieselben schwierigen Aufgaben zu bestreiten und ebenso nicht gänzlich im Sinne der Kindsmutter agieren könnte, sondern, wie mehrfach ausgeführt, den Fokus auf das Kindswohl zu richten hätte. Der vorliegende Fall ist gerade ein Beispiel dafür, in welchem ein Wechsel des Beistandes an der Situation nichts ändern würde, im Gegenteil würde der Wechsel zu noch grösserer Unruhe und Unbeständigkeit führen. Die bestehenden Schwierigkeiten würden mit einem Wechsel des Beistandes nicht aus dem Weg geräumt werden, sondern würden bei jeder neu eingesetzten Person über kurz lang eintreten. Die Beschwerdeführerin äussert ihre Erwartungshaltung, dass der Beistand ihr vor Entscheidungen das rechtliche Gehör bzw. das Mitspracherecht gewähre, ihr Entscheidungen frühzeitig und von sich aus mitteile und bei Konfliktsituationen erreichbar sei sowie sich zeitnahe zurückmelde. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihre Erwartungen an den Beistand überhöht sind. Dem Beistand wurde (unbestrittenermassen) explizit die Kompetenz erteilt, gewisse Entscheidungen, insbesondere was die Zahngesundheit der Tochter anbelangt, selbst zu fällen. Um das Kindswohl zu wahren und seinen Pflichten nachzukommen, war es am Beistand, mit der Zahnklinik einen Termin zu vereinbaren. Demzufolge musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass der Beistand von sich aus einen Termin mit der Zahnklinik vereinbaren und zur Wahrung des Kindswohls aufgrund des Elternkonflikts nur einen Elternteil aufbieten wird, um den Termin mit der Tochter wahrzunehmen. Vorliegend musste der Beschwerdeführerin auch klar sein, dass es naheliegend ist, dass der Kindsvater – der sich gegen den Termin mit der Zahnklinik im Gegensatz zur Mutter nicht gesträubt hatte – den Termin wahrnehmen würde. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Kindsmutter dagegen wehren würde, zumal ein vereinbarter Termin mit der Zahnklinik nur dem Kindswohl dient und der Beistand in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben handelte. Im Übrigen schickte der Beistand ca. eine halbe Stunde, nachdem er die Terminreservation der Klinik erhalten hatte, eine E-Mail an die Kindsmutter und orientierte sie über den reservierten Termin. Somit war es ihr möglich, den Termin abzusagen, was sie ja auch getan hat. Im Übrigen ist der von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunde 4 zu entnehmen, dass vorab der Kindsvater die Terminbestätigung innert 8 Minuten ab Erhalt an den Beistand und dieser wiederum innert 36 Minuten diese an die Kindsmutter weitergeleitet hat. Dies spricht für einen grundsätzlich funktionierenden Kommunikationsfluss. Damit wurde der Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen vorgängig das rechtliche Gehör gewährt. Ausserdem ist der Beistand befugt, von sich aus das Besuchsrecht des Kindsvaters auszudehnen, soweit man bei der Wahrnehmung eines medizinisch indizierten Termins überhaupt von einer Besuchserweiterung sprechen kann. Die Kindsmutter blendet bei der Situation mit dem Termin bei der Zahnklinik völlig aus, um wen es geht: um ihre Tochter und deren Gesundheit und nicht um sie selbst.

 

4.3 Wie bereits etliche Male erwähnt, handelt der Beistand zum Wohl des Kindes. Auch dürfte klar sein, dass der Beistand nicht ständig erreichbar sein kann und sich dementsprechend nicht bei jeder Konfliktsituation zeitnahe zurückmelden kann. Die Kindsmutter widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn sie dem Beistand anlastet, dem Gericht keine eigenständigen Anträge gestellt zu haben, ihm dann aber gleichzeitig vorwirft, er dürfe nicht nach eigenem Gutdünken agieren. Wie erwähnt, liegt es hauptsächlich an den Eltern, kooperativ zu kommunizieren und für das getrennte Leben mit gemeinsamem Kind gangbare Lösungen zu finden. Der Beistand steht den Eltern – grundsätzlich zu Bürozeiten – unterstützend zur Seite und nimmt Handlungen zum Wohle des Kindes vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beistand seine Aufgabe pflichtbewusst wahrnimmt und versucht, unter Wahrung des Kindswohls den Bedürfnissen der Kindseltern gerecht zu werden. Dass dies nicht immer gelingen kann, liegt auf der Hand. Das, was die Kindsmutter von einem Beistand erwartet, ist schlicht nicht umsetzbar, auch mit einem neuen Beistand nicht. Weiter ist zu erwähnen, dass auch der Beistand die Charaktere der Eltern nicht zu ändern vermag. Ausserdem wurde im Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. November 2023 explizit festgehalten, dass der Beistand bei gehäuft unbegründeten und um mehr als eine halbe Stunde verspäteten Übergaben nötigenfalls einen Antrag an die zuständige Behörde formuliert. Somit liegt es bis zu einem gewissen Grad im Ermessen des Beistands, zu entscheiden, ob die Übergaben gehäuft und unbegründet verspätet erfolgt sind und ob er zur Wahrung des Kindswohls einen Antrag an die Behörde stellt. Die Kindsmutter vermag zurzeit keine gehäuften und unbegründet verspäteten Kindsübergaben zu belegen. Doch sogar wenn, handelt der Beistand erst, sofern er es zur Wahrung des Kindswohls als notwendig erachtet. Die angeblich verspäteten Kindsübergaben sind zu beobachten und der Beistand hat zu handeln, sobald er es für notwendig erachtet. Zum Urteilszeitpunkt kann jedenfalls keine Pflichtverletzung seitens des Beistands festgestellt werden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vor Obergericht hängigen Berufung erscheint ein gewisses Zuwarten nachvollziehbar. Dem begründeten Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. November 2023 ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich der Gutachter dafür aussprach, dass die Anordnung einer Strafandrohung gegenüber dem Kindsvater bei verspäteten Übergaben unnütz wäre. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Umdenken beim Kindsvater stattfinde. Ein Umdenken und das Ändern der Einstellung ist naturgemäss ein Prozess, der Zeit benötigt. Diese Zeit ist dem Kindsvater zu gewähren. Sollten die rechtzeitigen Übergaben auch inskünftig nicht wie verfügt funktionieren, ist der Kindsmutter zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass der Beistand zu handeln hat. Punkto Besuchsrecht steht eine Kaskade von Möglichkeiten (Mahnungen, Weisungen, Auflagen wie beispielsweise begleitete Besuche, Verweigerung Entzug) zur Verfügung, mit welchen eine für das Kind nachteilige Ausübung des persönlichen Verkehrs abgefangen werden könnte. Aus den Akten lässt sich nichts anderes herauslesen, als dass der Beistand vorliegend leistet, was von ihm erwartet werden könnte. Weder aus den Akten noch aus den umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin kann eine Pflichtverletzung erblickt werden, welche der Weiterführung der Beistandschaft durch D.___ entgegensteht. Es scheint, als ob die Kindsmutter ihre und diejenige Verantwortung des Kindsvaters zur kooperativen Zusammenarbeit vollständig dem Beistand übertragen wolle; dabei liegt die Verantwortung für das Zusammenwirken der Eltern stets bei diesen. Ein neuer Beistand hätte kaum positive Auswirkungen auf die Situation. Es liegen keine wichtigen Gründe für einen Wechsel der Beistandschaft vor. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im KESB-Verfahren. Die KESB trat auf das Gesuch betreffend vorläufige Befreiung von den Verfahrenskosten nicht ein bzw. wies das Gesuch betreffend Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. Die KESB führte aus, das Verfahren vor der KESB sei grundsätzlich kostenlos und es handle sich bei der Thematik des Mandatsträgerwechsels grundsätzlich nicht um ein komplexes kindesschutzrechtliches Verfahren, welches eine rechtliche Vertretung als unbedingt notwendig erscheinen lasse. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

 

5.2 Der Vorinstanz ist ausserdem zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Ausgangslage seit dem letzten Verfahren kaum verändert habe und der Begründung des behandelten Antrags kein offensichtliches objektives Fehlverhalten der Beistandsperson habe entnommen werden können, weshalb die Prozessaussichten von vorherein als aussichtslos zu beurteilen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin wiederholt die Vorwürfe gegen den Beistand. Sie bringt im Wesentlichen das vor, was sie bereits im Vorjahr vorgebracht hatte. Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

6.1 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 76 Abs. 1 i.V.m. § 39ter des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangen.

 

6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2023 vom 5. Februar 2024, E. 5.1). Bereits das Verfahren vor erster Instanz war von vornherein aussichtslos, weshalb auch die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

 

6.3 Ausserdem wird die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nur gewährt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Beizug eines vom Staat entschädigten Rechtsvertreters steht damit nicht im Belieben der betreffenden Partei. Die anwaltliche Vertretung muss «wirklich geboten» sein. Kriterien sind etwa die Tragweite der Angelegenheit für die betroffene Person, die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit des Falles das Postulationsvermögen und die Sachkunde der Beschwerdeführerin. Eine massgebliche Rolle spielt ferner, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021, E. 5.4). Vorliegend ist die Einsetzung einer Rechtsvertreterin weder geboten noch notwendig. Das Verfahren ist nicht besonders kompliziert. Die Beschwerdeführerin bedarf keiner besonderen Rechtskenntnisse, um sich zur Problematik (Wechsel der Beistandsperson) äussern und ihre Interessen sachgerecht vortragen zu können. Im Übrigen belegt sie mit E-Mail vom 19. Juni 2024 (mit Eingabe vom 20. Juni 2024 dem Gericht eingereicht) gerade selbst, dass sie durchaus in der Lage ist, ihre Bedürfnisse klar zu äussern. Das Verwaltungsgericht hat ausserdem aufgrund der Offizialmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Schliesslich ist auch der Kindsvater nicht anwaltlich vertreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Beschwerdeinstanz ist demzufolge abzuweisen.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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