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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2024.124)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2024.124: Verwaltungsgericht

Ein Autofahrer wurde aufgrund von Alkoholkonsum und einer Blutentnahme mit überhöhtem Promillewert kontrolliert. Der Führerausweis wurde vorläufig entzogen und eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Der Fahrer legte Beschwerde ein, da er keine Alkoholabhängigkeit habe. Das Verwaltungsgericht entschied, dass aufgrund der konkreten Anhaltspunkte die Fahreignung des Beschwerdeführers in Frage steht und die Massnahmen gerechtfertigt sind. Die Beschwerde wurde abgewiesen, der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.124

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2024.124
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2024.124 vom 23.07.2024 (SO)
Datum:23.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Fahreignung; Führerausweis; Alkohol; Untersuchung; Beschwerde; Stufe; Entscheid; Recht; Zweifel; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Fahreignungsuntersuchung; Begründung; Führerausweisentzug; Promille; Gehör; Verfügung; Person; Anordnung; Frist; Vorinstanz; Verfahren; Anerkennung; Anhaltspunkte; Motorfahrzeug; Beweis
Rechtsnorm: Art. 15d SVG ;Art. 23 SVG ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:125 II 493; 127 II 122; 133 I 270; 143 III 65;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.124

 
Geschäftsnummer: VWBES.2024.124
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 23.07.2024 
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.133
Titel: vorsorglicher Führerausweisentzug / Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. Juli 2024      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug / Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 8. Februar 2024 unterzog eine Fusspatrouille der Kantonspolizei Solothurn A.___ (geb. 20. Januar 1949) einer Kontrolle, weil dieser mit seinem Personenwagen [...] in eine Strasse mit allgemeinem Fahrverbot einbiegen wollte. Aufgrund des festgestellten Alkoholgeruchs wurde ein Alkohollufttest durchgeführt, welcher mit 0.47 mg/l positiv ausfiel. Anschliessend wurde eine Blutentnahme durchgeführt, welche einen Minimalwert von 0.98 Promille und einen Maximalwert von 1.56 Promille ergab. Der Führerausweis wurde gleichentags im FABER gesperrt und am 9. Februar 2024 der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) in [...] übergeben. Ebenfalls am 9. Februar 2024 wurde A.___ der Führerausweis wieder ausgehändigt mit der Mitteilung, er sei wieder fahrberechtigt.

 

2. Am 21. Februar 2024 eröffnete die MFK ein Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises von A.___ für die Dauer von mindestens drei Monaten nach Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und gewährte ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG. Innert der gesetzten Frist liess er sich dazu nicht vernehmen.

 

3. Am 29. Februar 2024 wurde eine ärztliche Fahreignungsuntersuchung bei Dr. med. E.___ durchgeführt, wobei dieser bei A.___ von einem Missbrauch einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln Arzneimitteln ausging. Die definitive Beurteilung solle daher von einer anerkannten Ärztin einem anerkannten Arzt der Stufe drei vier vorgenommen werden.

 

4. Mit Verfügung vom 4. März 2024 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend: IRM-UZH), zuzuweisen. Die MFK gewährte ihm das rechtliche Gehör bzgl. der verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG. Er liess sich dazu innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

 

5. Mit Verfügung vom 28. März 2024 ordnete die MFK namens des BJD für A.___ eine verkehrsmedizinische Untersuchung an der Universität Zürich an. Zudem verfügte sie, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufrechterhalten bleibt.

 

6. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar, mit Beschwerde vom 15. April 2024 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass bei ihm weder ein Missbrauch noch eine Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln Arzneimitteln bestehe. Der Befund von Dr. med. E.___ weise keine Begründung auf. Zudem würden sich die Vorinstanz und Dr. med. E.___ widersprüchlich verhalten und die rechtlichen Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung seien nicht gegeben. Er beantragte Folgendes:

 

« 1. Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 28. März 2024 seien aufzuheben.

   2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung und für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht gegeben sind.

   3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

   4. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für eine Beschwerdeergänzung einzuräumen.

   5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

 

7. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 nahm die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und das Aufrechterhalten des vorsorglichen Führerausweisentzugs korrekt erfolgt seien.

 

8. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der MFK vom 31. Mai 2024. Darin verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer könne für gewöhnlich Alkoholkonsum und das Lenken eines Motorfahrzeugs auseinanderhalten, bei der Fahrt unter Alkoholeinfluss handle es sich um einen einmaligen Vorfall. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

 

9. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdefüh­rer ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen lassen –, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer rügt einerseits das Nichteinhalten der Begründungspflicht durch die MFK. So sei eine sachgerechte Anfechtung gar nicht möglich, da weder aus den Verfahrensakten noch aus der Begründung der Vorinstanz hervorgehe, inwiefern sich beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Alkoholmissbrauch manifestiert habe.

 

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

 

2.3 Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einem Donnerstagnachmittag um 14:50 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0.98 Promille aufwies, lässt stark die Vermutung aufkommen, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewisser Hinsicht eine Alkoholabhängigkeit vorweisen könnte. So ist denn auch das Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung durch Dr. med. E.___ nachvollziehbar. Er erkannte, dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen für die Fahreignung nur unter Auflagen (Abstinenzkontrolle mit Haaranalyse Stufe vier Untersuchung) erfüllt und daher von einem Arzt der Stufe drei vier beurteilt werden sollte. Eine ausführliche Begründung liegt nicht vor; eine solche ist mit dem durch den Arzt an die MFK einzusendenden Fragebogen auch gar nicht möglich. Aus diesem Grund fragte die MFK anschliessend per E-Mail vom 4. März 2024 bei Dr. med. E.___ nach, welcher einen vorsorglichen Entzug des Führer­ausweises als gerechtfertigt erachtete. So hätten sehr starke Hinweise bestanden, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sei und den Konsum nicht vom Autofahren trennen könne. Er verwies zudem auf Akten des Hausarztes, welche er der MFK in der Folge zustellte. Darin führt der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei ihm zur hepatologischen Standortbestimmung bei Verdacht auf äthyltoxische (durch Alkoholabusus verursachte) Leberzirrhose zugewiesen worden. Seit Frühling 2023 trinke er gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr. Hierzu habe er eine Antabusbehandlung gemacht und auch nach Absetzen dieses Medikaments keinen Alkohol mehr getrunken. Der Beschwerdeführer habe vermutungsweise seinen früheren Alkoholkonsum Dr. med. F.___ gegenüber unterrapportiert. Der Beschwerdeführer trinke erfreulicherweise glaubhaft keinen Alkohol mehr. Zum Rapportierungszeitpunkt mag dies der Wahrheit entsprochen haben, das Resultat der Verkehrskontrolle vom 8. Februar 2024 bewies jedoch, dass er den Alkoholkonsum wieder aufgenommen hatte. Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar und hinreichend begründet, weshalb Dr. med. E.___ und die MFK Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer Abhängigkeit von Alkohol hegten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt, zumal der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz ohne Weiteres auch sach- und fachgerecht anfechten konnte.

 

3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die angeordneten Massnahmen seien widersprüchlich, da Dr. med. E.___ zunächst angegeben habe, dass beim Beschwerdeführer ein unklares Ergebnis vorliege, weshalb die Beurteilung durch einen Arzt der Stufe drei vier vorgenommen werden solle. Anschliessend bestimme er über den Abschnitt «andere Auflagen» gleich selbst, wie diese Untersuchung auszusehen habe und die Vorinstanz folge ihm blind. Ausserdem sehe Art. 28a VZV nur in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG vor, dass der abklärende Arzt über eine Anerkennung der Stufe vier verfügen müsse. Die einmalige Fahrt des Beschwerdeführers mit 0.98 Promille falle nicht unter Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG. Es wäre somit höchstens eine Zweituntersuchung durch einen Arzt der Stufe drei gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV in Frage gekommen und die Verfügung sei daher vollumfänglich aufzuheben.

 

3.2 Tatsächlich ist das Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen auf den ersten Blick widersprüchlich. Dies wird auch der Grund gewesen sein, weshalb die MFK beim besagten Arzt nochmals nachfragte, was genau seine Empfehlung sei. So konnten allfällig bestehende Zweifel beseitigt und anschliessend korrekt entschieden werden. Bzgl. der gerügten Widersprüchlichkeit kann sodann auf die obigen Ausführungen (E. 2.3) verwiesen werden.

 

3.3 Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde nach Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis an. Nach Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV muss der Arzt bei einer Fahreignungsuntersuchung in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe vier verfügen. Gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit c Ziff. 1 VZV sind Zweituntersuchungen, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über die Fahreignung der zu beurteilenden Person zulässt, von einem Arzt der Stufe drei durchzuführen. Nach Art. 5abis Abs. 3 VZV dürfen Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.

 

3.4 Vorliegend verfügte die MFK in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV. Es wurde zwar nicht in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a b SVG verfügt, weshalb der für die Fahreignungsuntersuchung zuständige Arzt nicht zwingend über eine Anerkennung der Stufe vier verfügen muss. Dr. med. E.___ kam in seiner Untersuchung zu keinem eindeutigen Ergebnis, weshalb eine Zweituntersuchung angezeigt ist. Diese ist nach Art. 5abis Abs. 1 lit c Ziff. 1 VZV durch einen Arzt der Stufe drei (oder höher) durchzuführen. Zudem ist vorliegend die auffällige Problematik eines Fahrzeugführers abzuklären, der im Frühling 2023 mit einer Antabusbehandlung begann und dem kaum ein Jahr später mit auffällig hoher Blutalkoholkonzentration der Führerausweis entzogen wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die MFK den Beschwerdeführer zur Zweituntersuchung bei beschriebener Problematik einem Arzt der Stufe vier zuwies. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

 

4.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug bzw. die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung seien als solche nicht gegeben, da die einmalige Fahrt des Beschwerdeführers mit 0.98 Promille nicht unter Art. 15d Abs. 1 SVG falle. Weitere Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit würden sich nicht aus den Akten entnehmen lassen und von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht werden.

 

4.2 Der Lernfahr- Führerausweis wird einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a) sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).

 

4.3 Wie in E. 2.3 ausgeführt, wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers (Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.98 Promille, frühere ärztliche Behandlung aufgrund des Verdachts auf äthyltoxische Leberzirrhose und frühere Antabusbehandlung). Sein bisher einwandfreier automobilistischer Leumund ist zwar positiv hervorzuheben, ändert aber am Ergebnis nichts und vermag die vorliegenden Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

 

5. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH korrekt erfolgt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden, es erübrigen sich Ausführungen hierzu. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Kaufmann

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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