Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2024.116 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 10.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Zusammenfassung: Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen die KESB Region Solothurn betreffend Kindesschutzmassnahmen abgewiesen wird. Das Gericht stellte fest, dass die Erziehungsfähigkeit von A.___ deutliche Defizite aufweist und empfahl eine Fremdplatzierung der Kinder in einer Mutter-Kind-Institution. Die Beschwerdeführerin zeigte wenig Kooperationsbereitschaft und Veränderungsfähigkeit, weshalb die Massnahme als notwendig erachtet wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500 werden A.___ auferlegt, die jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn getragen werden. Die Entschädigung für die Rechtsbeiständin beläuft sich auf CHF 2'507.60. Die Beschwerde ist abzuweisen. |
Schlagwörter: | Kinder; Mutter; Erziehung; Massnahme; Recht; Kindes; Solothurn; Entscheid; Mutter-Kind-Institut; Erziehungsfähigkeit; Mutter-Kind-Institution; Gutachten; Defizite; Kindswohl; Region; Unterstützung; Akten; Massnahmen; Beschwerde; Entwicklung; Fähigkeit; Aufenthalt; Verwaltungsgericht; Eltern; Verhalten |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; Art. 307 ZGB ; Art. 310 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Peter Breitschmid, Geiser, Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1900 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2024.116 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 10.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.122 |
Titel: | Kindesschutzmassnahmen |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, Advokatur Matanovic,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. [...], geb. [...] 2021, ist der gemeinsame Sohn von A.___ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___ (geb. [...]). [...] steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Beschwerdeführerin hat neben [...] zwei weitere Kinder ([...], geb. [...] 2022 und [...], geb. [...] 2024), welche von [...] (geb. [...]) anerkannt worden sind. [...] und [...] stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin.
2. Aufgrund einer Meldung der Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern wegen des Verdachtes einer Kindsmisshandlung gegen [...] eröffnete die KESB Region Solothurn betreffend [...] und [...] am 22. März 2023 ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen.
3. Für [...] besteht seit dem Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. März 2023 eine Beistandschaft, deren Katalog mit Entscheid vom 11. Juli 2023 vorsorglich erweitert wurde. Mit superprovisorischem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 21. März 2023 ist den Kindeseltern mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen und das Kind platziert worden. Dieser Entscheid wurde mit Verfügung der KESB vom 17. Mai 2023 bestätigt, die damals angeordnete Sistierung des Besuchsrechts der Kindseltern wurde aufgehoben.
4. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 11. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen und aktiv daran mitzuwirken.
5. Am 15. Januar 2024 ergingen die Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche mit Verfügung vom 11. Juli 2023 in Auftrag gegeben worden sind.
6. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 31. Januar 2024 wurden den Kindseltern mit sofortiger Wirkung superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen. [...] wurde mit sofortiger Wirkung superprovisorisch im [...] in [...] platziert. Dieser Entscheid wurde von der KESB Region Solothurn am 26. März 2024 bestätigt.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der KESB Region Solothurn. [...] sei unverzüglich wieder in die Obhut der Beschwerdeführerin zu entlassen. Eventualiter seien die Beschwerdeführerin und [...] (zusammen mit [...]) in einer Mutter-Kind-Institution zu platzieren. Ferner werde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht mit Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Am 15. April 2024 liess sich die KESB Region Solothurn vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
9. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.
10. Der Kindsvater von [...] liess sich während des ganzen Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
2.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind von vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
2.3 Der staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei stossend, habe die KESB vor dem überfallartigen Vollzug der superprovisorischen Massnahme keine Verfügung eröffnet. Weil sich [...] bis am 31. Januar 2024 trotz der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin in ihrer alleinigen Obhut befunden und der KESB das Gutachten bereits lange vor dem superprovisorischen Entscheid vorgelegen habe, habe keine Notwendigkeit einer superprovisorischen Massnahme bestanden. Die Polizeibegleitung habe zu grossem Stress geführt und sei unnötig sowie unverhältnismässig gewesen. Die KESB habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und einseitig dargestellt. Der Kinderarzt von [...] habe keine Hinweise für eine Vernachlässigung feststellen können. [...] habe keine Sprachentwicklungsstörung. Selbst wenn, zeuge dies nicht für eine Vernachlässigung durch die Beschwerdeführerin. Die KESB habe der sehr engen Beziehung zwischen Mutter und Kind keine Rechnung getragen, indem sie die Kinder fremdplatziert und die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution abgelehnt habe und dadurch von der Empfehlung des Gutachtens abgewichen sei. Die Beschwerdeführerin habe grosse Vorbehalte gegenüber der SPF gehabt. Gegenüber professioneller Hilfe zeige sich die Beschwerdeführerin jedoch offen. Sie sei in der Lage mit den Behörden zu kooperieren und verweise hierzu auf ihr tadelloses Verhalten im Strafverfahren, die Wahrnehmung der Besuche bei den Kindern wie auch die Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt. Die im Gutachten beigezogenen Vorakten seien zu einseitig. Die positiven Rückmeldungen der Kita sowie des Kinderarztes habe die KESB nicht berücksichtigt. [...] falle es schwer sich nach den Besuchen der Beschwerdeführerin im [...] zu trennen. Dadurch bestehe die Gefährdung der kindlichen Entwicklung gerade durch die Trennung von der Beschwerdeführerin. Das [...] zeichne ein anderes Bild von der Beschwerdeführerin. Die Gewaltausbrüche der Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom 29. Januar 2024 seien bestritten. Die Beschwerdeführerin sei nicht tätlich geworden und die Kinder hätten sich zum Zeitpunkt der Streitigkeiten nicht im gleichen Raum befunden, sondern seien von deren Grossmutter abgeholt worden. Die Besuchsrechte der Beschwerdeführerin für [...] und [...] seien erheblich gelockert worden, was klar den Ausführungen der KESB widerspreche, dass keine Besserung bei der Beschwerdeführerin stattfinden würde. [...] sei im [...] wiederholt von Verletzungen heimgesucht worden, indem er von anderen Kindern gebissen und gekratzt worden sei. Zudem sei er wiederholt erkältet gewesen, was zeige, dass sich [...] dort nicht wirklich eingelebt habe. Indem die KESB der Beschwerdeführerin keine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution gewährleistet, werde ihr die Möglichkeit versperrt ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern und ihre Verantwortung wahrzunehmen.
3.2 Die KESB Region Solothurn erwog zusammenfassend, es lägen deutliche Defizite in fast allen Bereichen der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin zeige keine ausreichende Zusammenarbeit mit der Beiständin und habe den Kontakt zur SPF abgebrochen. Bei der Beschwerdeführerin bestünde wenig Veränderungsbereitschaft und ihre Veränderungsfähigkeit sei aufgrund ihrer kognitiven Defizite sehr gering. Die Beschwerdeführerin brauche bei den Besuchen ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und Anleitung in der Pflege, Versorgung, Aufsicht und Beschäftigung. In der mehrmonatigen Zeit der begleiteten Besuche habe sie ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit kaum relevant verbessern können. Es bestünde keine Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution. Auch bestehe keine Problemeinsicht auf Seiten der Beschwerdeführerin.
3.3 Dem Gutachten des Zentrums für Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen IQ von ungefähr 55 aufweise. Das Intelligenz- und Entwicklungsalter von Menschen in diesem Bereich liege bei ungefähr neun bis zwölf Jahren. Je stärker die Intelligenz der Eltern gemindert sei, desto grössere Bedeutung erlange deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation mit einem Unterstützungssystem. Bei der Beschwerdeführerin nehme ihre Mutter eine zentrale Rolle ein. Diese habe aufgrund eigener kognitiver Einschränkungen keine adäquate Einschätzung der Fähigkeiten und Möglichkeiten ihrer Tochter und überfordere sie mit ihren Erwartungen. Gegenüber [...] verhalte sich die Beschwerdeführerin liebevoll und zärtlich. Es bestünde eine vertraute und emotional herzliche Beziehung, indem die Beschwerdeführerin [...] gegenüber viel Wärme und Zuneigung zeige. Es sei glaubhaft, dass es ihr wichtig sei, dass es [...] gut gehe. Jedoch übernehme die Beschwerdeführerin kaum Führung und ihre Feinfühligkeit für die kleinkindlichen Bedürfnisse von [...] seien begrenzt. Darauf reagiere [...] mit einem ungestümen und grenztestenden Verhalten seiner Mutter gegenüber. Seinem wilden Verhalten zeige die Beschwerdeführerin [...] zwar ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem parathymen Emotionsausdruck, indem sie ein Verbot ausspreche und gleichzeitig lache. Im Rahmen einer Interaktionsbeobachtung in der Familienwohnung vom 19. Oktober 2023 habe es den Anschein gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht gewohnt sei, länger mit [...] zu spielen, indem sie im Spiel mit ihm passiv wirke. Sie stelle [...] im Spiel zwar ab und zu Fragen, ansonsten sei keine Förderung Anregung ersichtlich. Obschon [...] einen grossen Bewegungsdrang verspüre, verbringe die Beschwerdeführerin die Zeit mit ihm in der Wohnung. Für seinen temperamentvollen und impulsiven Charakter könne eine genetische Prädisposition angenommen werden. Als Grundlage für die Verhaltensauffälligkeiten könne – neben einer ADHS-Thematik – auch frühkindliche elterliche Vernachlässigung in Betracht gezogen werden. Ferner weise [...] im sprachlichen Bereich eine leichte Verzögerung auf. [...] stelle erhöhte Erziehungsanforderungen an seine Betreuungspersonen. Aufgrund seines lebendigen, herausfordernden und impulsiven Charakters benötige [...] in seinem Alltag klare Strukturen und Leitlinien, viel liebevolle Unterstützung in der Emotionsregulation, altersadäquate Förderung, die Möglichkeit, sich regelmässig körperlich zu betätigen sowie verlässliche und feinfühlige Bezugspersonen. Es bestünde ein Misfit zwischen den erhöhten Erziehungsanforderungen von [...] und den deutlich reduzierten Erziehungsfähigkeiten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin fehle es an der Einsicht in ihre Erziehungsdefizite. Sie sehe sich selbst als gute Mutter und könne nicht nachvollziehen, warum sie professionelle Unterstützung benötige. Sie sei überzeugt davon, dass sich die Behörden ungerechtfertigt eingeschaltet hätten, und externalisiere die Gründe auf den Kindsvater ihrer anderen Söhne. Aufgrund der kognitiven Defizite habe die Beschwerdeführerin Mühe, neues Wissen zu verstehen, zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt erneut abzurufen resp. das neue Wissen flexibel auf weitere Situationen zu übertragen. Sie benötige in sehr vielen Bereichen in der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und Unterstützung. Die Beschwerdeführerin habe während des Begutachtungszeitraums nicht adäquat mit den involvierten Fachpersonen kooperiert. So habe sie wiederholt geplante Termine mit der SPF abgesagt und während mehreren Wochen den Kontakt zur SPF abgebrochen. Auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin der Kinder sei unzureichend gewesen, so habe sie sich intransparent in Bezug auf ihre dritte Schwangerschaft gezeigt. Die eigenen Interessen der Beschwerdeführerin nach Unabhängigkeit und Autonomie würden eine adäquate professionelle Unterstützung sowie die gesunde Entwicklung von [...] gefährden. Die Kombination aus den erheblichen Defiziten in den Erziehungsfähigkeiten und der fehlenden Einsicht und Kooperation mit den Behörden und Fachpersonen stelle eine grosse Gefährdung der Kinder dar. Die fehlende Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Defizite sowie die Abneigung und Ablehnung professioneller Unterstützung würden eine erhebliche Entwicklungsgefährdung für [...] darstellen. Es werde die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution empfohlen, wobei allerdings auf Seiten der Beschwerdeführerin mit grossem Widerstand zu rechnen sei. Die ambulanten flankierenden Massnahmen seien jedoch ausgeschöpft, ohne erhoffte Verbesserung der Erziehungsfähigkeiten, zumal die Beschwerdeführerin in der bisherigen mehrmonatigen SPF-Begleitung ihre Erziehungsfähigkeiten kaum habe verbessern können.
4.1 Die Beschwerdeführerin moniert zum einen die superprovisorische Massnahme, zum anderen das polizeiliche Eingreifen im Rahmen der Massnahme. Angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse, welche gewichtige Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hegten, sowie angesichts der Geschehnisse mit [...] (notfallmässiger Spitalaufenthalt aufgrund hirnorganischer Schäden wegen eines Battered-Child-Syndroms) gab es Anzeichen einer Kindswohlgefährdung von [...]. Ein rasches Eingreifen in die familiären Verhältnisse war somit vordergründig, wodurch sich eine superprovisorische Massnahme aufdrängte und diese ferner verhältnismässig war nicht zuletzt mit Blick darauf, dass eine Koordination zwischen den Massnahmen bezüglich [...] und [...] unabdingbar erscheint. Auch wenn der Zugriff mit polizeilicher Begleitung für die Beschwerdeführerin befremdlich wirkte und sie überforderte, so ist die polizeiliche Mitwirkung in casu nicht zu beanstanden, zumal im vorliegenden Fall eine fehlende Kooperationsbereitschaft und ein renitentes Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Spitalpersonal von [...] aktenkundig war. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet.
4.2 Dass die Beschwerdeführerin einen herzlichen und liebevollen Umfang mit [...] pflegt, wird nicht in Abrede gestellt und auch von der KESB in ihrem Entscheid vollumfänglich gewürdigt. Nichtsdestotrotz ist die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin weist gemäss Gutachten Defizite in den Bereichen erzieherisches Engagement, Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit, Förderungsfähigkeit und Feinfühligkeit auf. Ausgeprägte Defizite bestehen in den Bereichen Lenkungsverhalten sowie Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Die Defizite der Beschwerdeführerin werden ersichtlich in der fehlenden Führung in der Erziehung ihrer Kinder und ihre begrenzte Feinfühligkeit für die kleinkindlichen Bedürfnisse, zumal sie eher ihre Bedürfnisse in den Vordergrund stellt. Eine altersentsprechende Förderung ihrer Kinder findet nicht statt, was entsprechende Entwicklungsbedingungen fraglich macht (Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023, Ziffer 3.3.6). So übernimmt die Beschwerdeführerin kaum Führung in der Erziehung von [...] und ihre Feinfühligkeit für dessen kleinkindlichen Bedürfnisse sind begrenzt. Es kann dahingestellt sein, ob [...] sprachliche Rückstände aufweist, obschon diverse Aktenstücke darauf hinweisen (Gutachten des Zentrums für Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024, Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 3.4). Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin in der Erziehung mit [...] passiv wirkt, indem keine Förderung Anregung ersichtlich ist, was sich auch auf die sprachliche Entwicklung auswirken kann. In der Erziehung zeigt die Beschwerdeführerin [...] zwar ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem parathymen Emotionsausdruck, was sich nicht förderlich auf die Entwicklung auswirkt. Obschon [...] einen grossen Bewegungsdrang verspürt, verbringt die Beschwerdeführerin die Zeit mit ihm in der Wohnung. Den erhöhten Erziehungsanforderungen von [...] wird die Beschwerdeführerin somit nicht gerecht. Augenfällig ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin bereits in alltäglichen Dingen eingeschränkte Fähigkeiten aufzeigt, indem sie [...] nicht wettergerecht anziehen kann und deshalb u.a. wiederholt von aussenstehenden Personen auf fehlende Schuhe und Jacken bei tiefen Aussentemperaturen hingewiesen werden musste (Fürsorgerischer Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. April 2023; Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023).
4.3 Zudem bestehen eine gewisse Überforderung und fehlende Fähigkeit in der Aufrechterhaltung der hygienischen Situation der Familienwohnung. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die schlechte Hygiene. So meint sie u.a., die Wohnung im […]-Haus in gutem Zustand wieder abgegeben zu haben. Jedoch war laut Aktennotiz vom 10. Juli 2023 gemäss Angaben der Geschäftsführerin während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ein erhöhter Putzbedarf nötig, was nicht für die Beschwerdeführerin spricht. Auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung konnten schlechte hygienische Verhältnisse angetroffen werden (Fürsorgerischer Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. April 2023), was eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Alltag aufzeigt.
4.4 Ein weiterer Aspekt der Kindswohlgefährdung besteht auch durch die Impulsivität der Beschwerdeführerin und fehlenden Kontrolle derselben. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es in Anwesenheit ihrer Kinder zu keinen Streitigkeiten resp. Handgreiflichkeiten mit dem Kindsvater ihrer zwei jüngeren Söhne gekommen sein soll, ist klar zu widersprechen. Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 18. Januar 2024 geht hervor, dass die ausgewerteten Daten der Mobiltelefongeräte der Kindseltern zeigten, dass sich die Kindseltern während ihrer Beziehung mehrmals tätlich angingen und auf einer Audiodatei deutlich ein weinendes Kind zu hören sei. Die ausgewerteten Daten deuteten auf mehrfache Vorfälle hin, bei welchen ebengerade nicht immer die Kinder bei der Mutter der Beschwerdeführerin untergekommen sind. Der Beschwerdeführerin wird gemäss Akten bereits seit ihrem Kindesalter eine Impulsivität zugeschrieben, welche mit einer Fremdgefährdung einhergeht, was sich in den wiederholten Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater von [...] und [...] gezeigt hat. Ein solches Verhalten steht diametral dem Kindswohl entgegen.
4.5 Ob die Beschwerdeführerin ihre Defizite aufarbeiten kann ist fraglich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war der Kindesschutzbehörde nun seit Längerem bekannt und eine positive Prognose ist vorläufig nicht auszumachen. Die ambulanten Massnahmen der Beistandschaft sowie der SPF konnten keine Veränderung herbeiführen und das Kindswohl von [...] nicht genügend schützen. Bei den Besuchen von [...] im [...] konnte bei der Beschwerdeführerin bis anhin keine ausreichende Entwicklung ausgemacht werden. Sie benötigt weiterhin für sehr kleine Fortschritte viele Wiederholungen in der Anleitung, wobei sie sich Inputs und Anleitungen im Umgang, Pflege Förderung von [...] nicht merken kann. Ein erzieherisches Engagement ist auf Seiten der Beschwerdeführerin somit nicht klar ersichtlich. Es ist auch keine Verbesserung in der Verantwortungsübernahme von [...] ersichtlich, indem die Beschwerdeführerin oft unmotiviert wirkt und keinen Sinn Nutzen in der Besuchsbegleitung sieht. In der Beschäftigung mit [...] zeigt sie keine Initiative und hat kaum Ideen, wie sie sich mit ihm altersadäquat beschäftigen könnte. Dies zeigt sich auch bei [...], indem sie im Spiel mit ihm passiv wirkt und nicht gerne dabei verweilt. Es ist für die Beschwerdeführerin schwierig, die Bedürfnisse ihrer Söhne zu erfassen und diese adäquat zu erfüllen, wodurch das Kindswohl gefährdet ist.
4.6 Auf Seiten der Beschwerdeführerin besteht keine Einsicht in die Situation, da sie diverse Probleme externalisiert und den Eingriff der KESB nicht toleriert. Die Akten zeigen zudem eindrücklich die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin auf. So äusserte sie sich wiederholt gegen jegliche behördliche Intervention (Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 1.1, 2), arbeitete nicht mit der Beiständin und der SPF zusammen, indem sie mehrfach Termine absagte resp. sie bei Hausbesuchen nicht angetroffen werden konnte. Eine Chance zur Verbesserung der Situation hat sie mit Hilfe der ambulanten Massnahmen nicht wahrgenommen, was wiederum die fehlende Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft aufzeigt. Im Gegenzug wird die Beschwerdeführerin in ihrem uneinsichtigen Verhalten gegenüber den Behörden von ihrem Umfeld unterstützt, indem die Kindsväter sowie die Mutter der Beschwerdeführerin das Eingreifen der KESB als Schikane sehen. Dass es somit zu einer Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin – auch gegenüber den Behörden – und Verbesserung der Situation für [...] kommen kann, ist sehr unwahrscheinlich. Dies zeigt sich denn auch trotz der einschneidenden Massnahme der Platzierung ihrer Kinder, indem sich die Beschwerdeführerin weiterhin passiv in der Zusammenarbeit mit den Betreuungspersonen im Zentrum […] gibt und sich zudem den dortigen Betreuungspersonen kritisch gegenüber zeigt. Wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Mitarbeitenden in einer Mutter-Kind-Institution offener zeigen will, konnte sie nicht glaubhaft vorbringen. Zudem ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite eine Veränderungsfähigkeit an den Tag legen kann, weil sie sich neuerworbenes einfaches Wissen nicht merken kann. Auch dadurch kann die Unterstützung einer Mutter-Kind-Institution zu keiner Veränderung beitragen. Wie sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun offen gegenüber einem Mutter-Kind-Institut zeigt, wirkt vorgeschoben. Es überzeugt nicht, dass die Beschwerdeführerin nun mitwirken und ihre Probleme aufarbeiten will, zumal ihr dies während der nun länger andauernden ambulanten Massnahme nicht gelang. Vorliegend bestanden für [...] und [...] bereits eine Beistandschaft sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für [...] und Unterstützung für die Beschwerdeführerin zu bieten. Zahlreiche Risiken und Problembereiche bleiben bestehen, sodass nur eine geringe Zahl von Schutzfaktoren verbleibt, welche eine Kindswohlgefährdung im Hinblick auf die weitere Entwicklung von [...] verhindern könnten. Es ist somit sehr gut nachvollziehbar und vor allem notwendig, dass die KESB Region Solothurn vom Gutachten abgewichen ist und erkannt hat, dass ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer kognitiven Defizite weder zielführend noch kindswohlgerecht ist. Die ambulanten Massnahmen sind vollends ausgeschöpft. Die Beistandschaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung vermochten nicht genügend Schutz für [...] zu bieten, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Risiken adäquat zu begegnen Ratschläge externer Fachpersonen umzusetzen.
4.7.1 Zwar empfiehlt das Gutachten primär eine Platzierung der beiden Kinder [...] und [...] in einer Mutter-Kind-Institution, damit die Beschwerdeführerin ihre Erziehungsfähigkeiten verbessern könne. Dies überzeugt jedoch nicht. Die Gutachter selbst führen aus, dass eine Verbesserung in deutlichem Umfange erfolgen müsse und sie dies aufgrund des bisherigen Verlaufs allerdings als «unwahrscheinlich» erachten. Sie führen zusätzlich aus, dass eine Verweigerung der Mutter gegenüber dieser Massnahme, als klares Signal zu werten sei, dass sie nicht bereit sei, längerfristig die notwendige professionelle Unterstützung anzunehmen, um ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten zu verbessern (Gutachten [...], S. 81). In einem solchen Fall solle davon abgesehen werden [...] in das häusliche Umfeld der Kindsmutter zurückzuplatzieren und eine längerfristige geeignete Fremdplatzierung sei unumgänglich.
4.7.2 Wie von den Gutachtern gefordert hat die KESB die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution in Betracht gezogen (Gutachten [...], S. 71). Bereits in ihrem Entscheid vom 31. Januar 2024 hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dieser Massnahme auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb von der Empfehlung abgewichen werde. Ziel einer Mutter-Kind-Institution ist es, längerfristig an den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter zu arbeiten, sodass sie Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen. Ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution setzt allerdings auch eine Bereitschaft und Fähigkeit einer Kindsmutter für eine kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit voraus, damit die nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielt werden können. Die Akten und das Gutachten zeigen deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin trotz Hilfe externer Fachpersonen ihre Probleme bis anhin nicht aufarbeiten konnte und ihre Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft als ungünstig zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Einsicht in ihre Defizite, sondern sieht den Eingriff der KESB lediglich als Schikane und nicht als Möglichkeit an, ihre Erziehungsfähigkeiten zu stärken und das Kindswohl ihrer Kinder wahren zu können. Die bereits stattgefundene Unterstützung externer Fachpersonen konnte ihre Erziehungsfähigkeiten nicht verbessern und die Risiken für das Kindswohl ihrer Kinder nicht minimieren. Bis heute kann sie die Entwicklung ihrer Kinder nicht adäquat fördern und benötigt weiterhin u.a. Hilfe vom [...], wobei sie den dortigen Betreuungspersonen skeptisch gegenüber auftritt. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren lediglich von ihrer Einwilligung für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution spricht, verkennt sie die Situation und es fehlt weiterhin an einer Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Die KESB hat unter Würdigung der Akten sowie des Gutachtens richtig festgehalten, dass gewichtige Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, in ihrer Mutterrolle die nötigen nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls zu erzielen. Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die Akten seien zu einseitig geprüft worden, indem die Kita nicht angehört wurde. Die Beschwerdeführerin selber hat es der Gutachterin untersagt, bei der Kita um Rückmeldung anzufragen, um das Verfahren bzgl. kinderschutzrechtlichen Massnahmen nicht offenlegen zu müssen. Der Beschwerdeführerin stand es ferner frei, im Vorverfahren, wie auch vor Verwaltungsgericht im Rahmen der Mitwirkungspflicht anderweitige Berichte einzubringen, was sie nicht gemacht hat. Das zu den Akten gereichte Protokoll des [...] bestätigt lediglich, dass die Beschwerdeführerin die dortigen Besuche zwar gut meistert, sie jedoch immer noch begleitet werden müsse (Beilage 4). Die Notwendigkeit der begleiteten Besuche unterstreicht die weiterhin fehlende Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Kindern altersgerecht und adäquat gegenüberzutreten, sie zu fördern und die körperliche Unversehrtheit sicherzustellen. Zudem bestehen kognitive Defizite der Beschwerdeführerin, welche eine Veränderungsfähigkeit missen lassen. U.a. deshalb sehen es die Gutachter als unwahrscheinlich an, dass sich die Beschwerdeführerin die minimal nötigen Fähigkeiten aneignen kann. Anhand der Akten wird klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat, gelerntes Wissen für die Kinderbelange zu lernen und zu merken. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Mutter-Kind-Institution keine neuen Kenntnisse und Fähigkeiten nachhaltig erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihrer Söhne einzugehen. Es ist somit richtig, dass die KESB entgegen den Empfehlungen des Gutachtens der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution nicht ermöglicht, da es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, trotz erneuter fachlicher Unterstützung die hauptsächliche Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und das Kindswohl zu wahren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Kindern nun die Möglichkeit zu geben ist, sich in Ruhe im Umfeld von Fachpersonen altersgerecht zu erholen und entwickeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Massnahme regelmässig zu überprüfen sein wird.
4.8 Der Entscheid der KESB Region Solothurn hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht von [...] ist demnach verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist aus den genannten Gründen nicht möglich. Ansonsten wäre das Kindswohl nach heutiger Beurteilung gefährdet. Das [...] ist die geeignete Einrichtung für [...] und [...]. Obschon die Beschwerdeführerin in der wiederholten Erkältung ihrer Söhne eine fehlende Anpassung sieht, handelt es sich bei der aktuellen Erkrankung von [...] um einen viralen Infekt. Der Konnex zu einer fehlenden Anpassung im [...] durch die virale Infektion scheint weit hergeholt und ist nicht schlüssig. Dass [...] aufgrund der fehlenden Anpassung im [...] mehrfach krank geworden sein soll, mag nicht zu überzeugen, hat doch die Beschwerdeführerin aufgrund von Erkältungen von [...] mehrfach Termine bei der SPF abgesagt (Protokoll der Hausbesuche der SPF). Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass Kleinkinder häufig an Erkältungsviren erkranken. Hingegen ist gemäss Protokoll des [...] vom 4. März 2024 (Beilage 4) erstellt, dass sich [...] im Heim gut eingefunden hat, mitmacht und gerne dort ist. Dass es mit anderen Kindern zu Streitigkeiten kommt, ist altersbedingt und gemäss Akten nicht im überwiegenden Mass passiert. Das im Entscheid gewährte Besuchsrecht der Beschwerdeführerin im [...] ist angesichts der Umstände ebenso angemessen sowie verhältnismässig und kann jederzeit bei Bedarf angepasst werden. Dass die Besuche weiterhin begleitet werden müssen, versteht sich aufgrund der obgenannten Ausführungen von selbst.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2 Rechtsanwältin Dana Matanovic macht einen Aufwand von total 11,42 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'507.60 (11,42 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 149.90 plus 8,1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 987.60 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dana Matanovic als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF 2'507.60 (11,42 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 149.90 plus 8.1% MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 987.60 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Law |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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