Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2024.115 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 10.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Zusammenfassung: Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen die KESB Region Solothurn betreffend Kindesschutzmassnahmen abgewiesen wird. Die Gutachten zeigten Defizite in der Erziehungsfähigkeit von A.___ aufgrund kognitiver Einschränkungen. Die KESB hatte superprovisorische Massnahmen ergriffen, um die Kinder zu schützen. Trotz ambulanter Massnahmen konnte A.___ ihre Erziehungsfähigkeiten nicht verbessern. Das Gericht entschied, dass eine Mutter-Kind-Institution keine angemessene Massnahme sei, da A.___ nicht kooperativ war. Die Gerichtskosten von CHF 1'500 wurden A.___ und B.___ zu 3/4 bzw. 1/4 auferlegt, aber durch die unentgeltliche Rechtspflege vom Staat getragen. Die Anwälte von A.___ und B.___ erhielten Entschädigungen, zahlbar durch den Staat. |
Schlagwörter: | Recht; Erziehung; Mutter; Kinder; Massnahme; Erziehungsfähigkeit; Solothurn; Kindes; Entscheid; Institution; Mutter-Kind-Institution; Defizite; Bedürfnisse; Entwicklung; Kindswohl; Gutachten; Unterstützung; Region; Kindsvater; Eltern; Betreuung; Staat; Massnahmen; Akten; Fähigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; Art. 307 ZGB ; Art. 310 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Peter Breitschmid, Geiser, Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1900 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2024.115 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 10.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.118 |
Titel: | Kindesschutzmassnahmen |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.__, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. [...], geb. [...] 2024 und [...] (geb. [...] 2022) sind die gemeinsamen Söhne von A.___ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___ (geb.[...]). Sie stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Das dritte Kind der Beschwerdeführerin, [...], geb. [...] 2021, stammt aus einer anderen Beziehung.
2. Aufgrund einer Meldung der Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern wegen des Verdachtes einer Kindsmisshandlung [...] eröffnete die KESB Region Solothurn betreffend [...] und [...] am 22. März 2023 ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen.
3. Für [...] besteht seit dem Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. März 2023 eine Beistandschaft, deren Katalog mit Entscheid der KESB vom 11. Juli 2023 vorsorglich erweitert wurde. Mit superprovisorischem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 21. März 2023 ist den Kindeseltern mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen und das Kind platziert worden. Dieser Entscheid wurde mit Verfügung der KESB vom 17. Mai 2023 bestätigt, die damals angeordnete Sistierung des Besuchsrechts der Kindseltern wurde aufgehoben. Seit dem 20. Dezember 2023 besteht für [...] (damals noch «[...]») eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Ferner wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 11. Juli 2023 angewiesen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen und aktiv daran mitzuwirken.
4. Am 15. Januar 2024 ergingen die Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche mit Verfügung vom 11. Juni 2023 in Auftrag gegeben worden sind.
5. Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse und Empfehlungen hat die KESB Region Solothurn auch für [...] ein Verfahren betreffend die Prüfung weiterer kindesschutzrechtlicher Massnahmen eröffnet und die Akten der Geschwister von Amtes wegen beigezogen.
6. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 31. Januar 2024 wurden den Kindseltern mit sofortiger Wirkung superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen. [...] wurde mit sofortiger Wirkung superprovisorisch im [...] in [...] platziert. Dieser Entscheid wurde von der KESB Region Solothurn am 26. März 2024 bestätigt.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der KESB Region Solothurn. [...] sei unverzüglich wieder in die Obhut der Beschwerdeführerin zu entlassen. Eventualiter seien die Beschwerdeführerin und [...] (zusammen mit [...]) in einer Mutter-Kind-Institution zu platzieren. Ferner werde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht mit Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Am 15. April 2024 liess sich die KESB Region Solothurn vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
9. Mit Eingabe vom 24. April 2024 liess der Kindsvater die Aufhebung des Entscheides der KESB und die Gutheissung der Beschwerde beantragen. Ferner wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht mit Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
2.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind von vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
2.3 Der staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die superprovisorische
3.2 Der Kindsvater bringt ebenso vor, die superprovisorische Massnahme sei nicht angemessen gewesen. Zudem sei der Entscheid der KESB unfair und unverhältnismässig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die KESB von dem Gutachten abgewichen sei und eine einschneidendere Massnahme angeordnet habe. Der Entscheid der KESB sei unverhältnismässig, indem die angeordnete Massnahme nicht dazu geeignet sei, die Eltern zu unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es dem Kindswohl diene, die Kinder trotz fehlender Notwendigkeit und Dringlichkeit von beiden Elternteilen zu trennen. Der Entscheid sei nicht geeignet, die Eltern in ihrer Beziehung zu den Kindern und in ihrer Erziehungsfähigkeit zu unterstützen. Er und die Beschwerdeführerin würden milderen Massnahmen äusserst kooperativ gegenüberstehen.
3.3 Die KESB Region Solothurn erwog zusammenfassend, es lägen deutliche Defizite in fast allen Bereichen der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin zeige keine ausreichende Zusammenarbeit mit der Beiständin und habe den Kontakt zur SPF abgebrochen. Die Beschwerdeführerin weise wenig Veränderungsbereitschaft auf und ihre Veränderungsfähigkeit sei aufgrund ihrer kognitiven Defizite sehr gering. Die Beschwerdeführerin brauche bei den Besuchen ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und Anleitung in der Pflege, Versorgung, Aufsicht und Beschäftigung. In der mehrmonatigen Zeit der begleiteten Besuche habe sie ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit kaum relevant verbessern können. Es bestünde keine Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution. Auch bestehe keine Problemeinsicht auf Seiten der Beschwerdeführerin. [...] sei aufgrund seines Alters in höchstem Masse schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass seine Bedürfnisse verlässlich befriedigt und sein Schutz sowie seine Sicherheit lückenlos sowie ohne Unterbruch gewährleistet seien. Die Beschwerdeführerin könne die grundliegenden Bedürfnisse eines Kleinkindes nicht ausreichend verlässlich befriedigen.
3.4 Dem Gutachten des Zentrums für Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024 betreffend [...] ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen IQ von ungefähr 55 aufweise. Das Intelligenz- und Entwicklungsalter von Menschen in diesem Bereich liege bei ungefähr neun bis zwölf Jahren. Die Erziehungsfähigkeit bei Intelligenzminderungen sei in engem Zusammenhang mit der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensbewältigung zu bewerten. Je stärker die Intelligenz der Eltern gemindert sei, desto grössere Bedeutung erlange deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation mit einem Unterstützungssystem. Bei der Beschwerdeführerin nehme ihre Mutter eine zentrale Rolle ein. Diese habe aufgrund eigener kognitiver Einschränkungen keine adäquate Einschätzung der Fähigkeiten und Möglichkeiten ihrer Tochter und überfordere sie mit ihren Erwartungen. Gegenüber [...] verhalte sich die Beschwerdeführerin liebevoll und zärtlich. Es bestünde eine vertraute und emotional herzliche Beziehung, indem die Beschwerdeführerin [...] gegenüber viel Wärme und Zuneigung zeige. Es sei glaubhaft, dass es ihr wichtig sei, dass es [...] gut gehe. Jedoch übernehme die Beschwerdeführerin kaum Führung und ihre Feinfühligkeit für die kleinkindlichen Bedürfnisse von [...] seien begrenzt. Darauf reagiere [...] mit einem ungestümen und grenztestenden Verhalten seiner Mutter gegenüber. Seinem wilden Verhalten zeige die Beschwerdeführerin zwar ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem parathymen Emotionsausruck, indem sie das Verbot ausspreche und gleichzeitig lache. Es bestünde ein Misfit zwischen den erhöhten Erziehungsanforderungen von [...] und den deutlich reduzierten Erziehungsfähigkeiten der Beschwerdeführerin. Im Rahmen einer Interaktionsbeobachtung in der Familienwohnung vom 19. Oktober 2023 habe es den Anschein gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht gewohnt sei, länger mit [...] zu spielen. Sie wirke im Spiel mit ihm passiv. Sie stelle im Spiel ab und zu Fragen an [...], ansonsten sei keine Förderung Anregung ersichtlich. Obschon [...] einen grossen Bewegungsdrang verspüre, verbringe die Beschwerdeführerin die Zeit mit ihm in der Wohnung. [...] weise im sprachlichen Bereich eine leichte Verzögerung auf. Er fordere viel Autonomie ein und zeige sich emotional noch sehr unreguliert. Für seinen temperamentvollen und impulsiven Charakter könne eine genetische Prädisposition angenommen werden. Als Grundlage für die Verhaltensauffälligkeiten könne - neben einer ADHS-Thematik - auch frühkindliche elterliche Vernachlässigung in Betracht gezogen werden. [...] stelle erhöhte Erziehungsanforderungen an seine Betreuungspersonen. Aufgrund seines lebendigen, herausfordernden und impulsiven Charakters benötige [...] in seinem Alltag klare Strukturen und Leitlinien, viel liebevolle Unterstützung in der Emotionsregulation, altersadäquate Förderung, die Möglichkeit, sich regelmässig körperlich zu bestätigen sowie verlässliche und feinfühlige Bezugspersonen. Der Beschwerdeführerin fehle es an der Einsicht in ihre Erziehungsdefizite. Sie sehe sich selbst als gute Mutter und könne nicht nachvollziehen, warum sie professionelle Unterstützung benötige. Sie sei überzeugt davon, dass sich die Behörden ungerechtfertigt eingeschaltet hätten, und externalisiere die Gründe auf den Kindsvater ihrer anderen Söhne. Die Beschwerdeführerin habe während des Begutachtungszeitraums nicht adäquat mit den involvierten Fachpersonen kooperiert. So habe sie wiederholt geplante Termine mit der SPF abgesagt und während mehreren Wochen den Kontakt zur SPF abgebrochen. Auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin der Kinder sei unzureichend gewesen, so habe sie sich intransparent in Bezug auf ihre dritte Schwangerschaft gezeigt. Ihre eigenen Interessen nach Unabhängigkeit und Autonomie würden eine adäquate professionelle Unterstützung der Beschwerdeführerin gefährden sowie [...] in seiner gesunden Entwicklung. Aufgrund der kognitiven Defizite habe die Beschwerdeführerin Mühe, neues Wissen zu verstehen, zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt erneut abzurufen resp. das neue Wissen flexibel auf weitere Situationen zu übertragen. Sie benötige in sehr vielen Bereichen in der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und Unterstützung. In der bisherigen mehrmonatigen SPF-Begleitung habe die Beschwerdeführerin ihre Erziehungsfähigkeiten kaum verbessern können. Die Kombination aus den erheblichen Defiziten in den Erziehungsfähigkeiten und der fehlenden Einsicht und Kooperation mit den Behörden und Fachpersonen stelle eine grosse Gefährdung der Kinder dar. Die fehlende Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Defizite sowie die Abneigung und Ablehnung professioneller Unterstützung würden eine erhebliche Entwicklungsgefährdung für [...] darstellen. Es werde die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution empfohlen, wobei allerdings auf Seiten der Beschwerdeführerin mit grossem Widerstand zu rechnen sei. Die ambulanten flankierenden Massnahmen seien jedoch ausgeschöpft, ohne erhoffte Verbesserung der Erziehungsfähigkeiten.
3.5 Dem Gutachten des Zentrums für Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024 zu [...] geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und [...] eine herzliche Beziehung verbinde. Jedoch habe die Beschwerdeführerin eine begrenzte Feinfühligkeit gegenüber [...]s kleinkindlichen Bedürfnissen und stelle ihre eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund. Trotz hirnorganischen Schäden und einer Entwicklungsverzögerung meine die Beschwerdeführerin, dass es [...] gut gehe und er noch wie früher sei. Sie verstehe nicht, weshalb er im [...] bleiben müsse, da dies laut ihr der falsche Ort für ihn sei. Bei den Besuchen von [...] im [...] könne bei der Beschwerdeführerin keine ausreichende Entwicklung ausgemacht werden. Die Beschwerdeführerin benötige für sehr kleine Fortschritte viele Wiederholungen in der Anleitung. Meistens könne sich die Beschwerdeführerin Inputs und Anleitungen im Umgang, Pflege Förderung von [...] nicht merken, alles sei sehr schnell wieder weg und sie wisse es bereits beim nächsten Besuch nicht mehr. Es sei auch keine Verbesserung in der Verantwortungsübernahme für [...] ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe sich passiv in der Zusammenarbeit mit den Betreuungspersonen im [...] gezeigt. Auf eigene Initiative habe sie sich keine Informationen über [...]s Befinden seinen Tagesablauf geholt. Gegenüber den Betreuungspersonen habe sie sich kritisch gezeigt. Die Beschwerdeführerin wirke oft unmotiviert und sehe keinen Sinn Nutzen in der Besuchsbegleitung. In der Beschäftigung mit [...] zeige sie keine Initiative und habe kaum Ideen, wie sie sich mit [...] altersadäquat beschäftigen könne. Es falle ihr schwer, sich mit [...] sinnvoll zu beschäftigen und benötige enge Anleitung dafür. Sprechen tue sie nur wenig mit ihm. Oftmals gehe es um ihre eigenen Bedürfnisse von Nähe zu [...] und nicht um seine Bedürfnisse. Sie wolle ihn fast ausschliesslich umarmen und halten und verharre manchmal lange in dieser Situation. Es sei für die Beschwerdeführerin schwierig, die Bedürfnisse von [...] zu erfassen und diese adäquat zu erfüllen. [...] weise erhöhte Erziehungsanforderungen auf. So benötige er ein ruhiges Umfeld, welches entwicklungsfördernd sei. Seine Bezugspersonen müssten eine hohe Feinfühligkeit für seine Bedürfnisse nach Erholung und Reizabschirmung aufweisen sowie Fähigkeiten haben, regelmässig Termine einhalten zu können. Eine Mutter-Kind-Institution akzeptiere die Beschwerdeführerin nicht, auch, wenn dies eine Voraussetzung für eine Rückplatzierung von [...] wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Einsicht in ihre Defizite und werde von ihrer Mutter in ihrer Sichtweise verstärkt, dass sie keine Unterstützung benötige und keine behördliche Einmischung toleriere. Die Beschwerdeführerin zeige wenig Veränderungsbereitschaft und ihre Veränderungsfähigkeit sei aufgrund ihrer kognitiven Defizite sehr gering. Der Kindsvater von [...] weise erhebliche Einschränkungen in seiner Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit auf, weshalb er [...] ausschliesslich begleitet sehen solle. Der Kindsvater komme nicht in Frage für die Übernahme der Obhut von [...]. Sollte sich zeigen, dass für [...] eine längerfristige Fremdplatzierung nötig sein solle, werde eine Platzierung in einer geeigneten eher kleineren und ruhigen Pflegefamilie empfohlen. Eine Pflegefamilie sei einer Institution klar vorzuziehen.
4.1 Die Beschwerdeführerin moniert zum einen die superprovisorische Massnahme, zum anderen das polizeiliche Eingreifen im Rahmen der Massnahme. Angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse, welche gewichtige Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hegten, sowie angesichts der Geschehnisse mit [...] (notfallmässiger Spitalaufenthalt aufgrund hirnorganischer Schäden wegen eines Battered-Child-Syndroms) gab es Anzeichen einer Kindswohlgefährdung von [...]. Ein rasches Eingreifen in die familiären Verhältnisse war somit vordergründig, wodurch sich eine superprovisorische Massnahme aufdrängte und diese ferner verhältnismässig war. Auch wenn der Zugriff mit polizeilicher Begleitung für die Beschwerdeführerin befremdlich wirkte und sie überforderte, so ist die polizeiliche Mitwirkung in casu nicht zu beanstanden, zumal im vorliegenden Fall eine fehlende Kooperationsbereitschaft und ein renitentes Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Spitalpersonal von [...] gegeben war. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet.
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können die ergangenen Schlussfolgerungen der Gutachten auch auf [...] angewendet werden, zumal der Beschwerdeführerin anhand der gutachterlichen Befunde ihre Erziehungsfähigkeit abgesprochen wird und somit auch Rückschlüsse für [...] gezogen werden können. [...] ist aufgrund seines Alters in höchstem Masse schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass seine Bedürfnisse verlässlich befriedigt und sein Schutz und seine Sicherheit lückenlos sowie ohne Unterbruch gewährleistet sind. [...] weist ebenso erhöhte Erziehungsanforderungen auf, indem er in seinem Alltag klare Strukturen und Leitlinien, viel liebevolle Unterstützung in der Emotionsregulation, altersadäquate Förderung, die Möglichkeit, sich regelmässig körperlich zu betätigen sowie verlässliche und feinfühlige Bezugspersonen braucht. [...] stellt ebenso erhöhte Erziehungsanforderungen, indem er ein ruhiges Umfeld benötigt, welches entwicklungsfördernd sein sollte. Die erhöhten Erziehungsanforderungen ihrer Söhne kann die Beschwerdeführerin aufgrund der einschränkten Erziehungsfähigkeit, kognitiver Defizite und fehlender Einsicht in die Situation nicht gewährleisten, wodurch das Kindswohl gefährdet wird. So weist sie Defizite in den Bereichen erzieherisches Engagement, Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit, Förderungsfähigkeit und Feinfühligkeit auf. Ausgeprägte Defizite bestehen in den Bereichen Lenkungsverhalten sowie Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Die Defizite der Beschwerdeführerin werden ersichtlich in der fehlenden Führung in der Erziehung ihrer Kinder und ihre begrenzte Feinfühligkeit für die kleinkindlichen Bedürfnisse, zumal sie eher ihre Bedürfnisse in den Vordergrund stellt. Eine altersentsprechende Förderung ihrer Kinder findet nicht statt, was entsprechende Entwicklungsbedingungen fraglich machen (Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023, Ziffer 3.3.6). Es kann dahingestellt bleiben, ob [...] sprachliche Rückstände aufweist, obschon diverse Aktenstücke darauf hinweisen (Gutachten Zentrums für Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024, Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 3.4). Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin passiv in der Erziehung mit [...] und [...] ist, indem keine Förderung Anregung ersichtlich ist, was sich auch auf die (sprachliche) Entwicklung auswirken kann. Die Beschwerdeführerin verkennt die Situation ihrer Kinder, zumal sie bei [...] trotz seiner hirnorganischen Schäden und Entwicklungsverzögerung davon ausgeht, es gehe ihm gut und er sei noch wie vor dem Vorfall. In der Erziehung zeigt die Beschwerdeführerin [...] zwar ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem parathymen Emotionsausdruck, was sich nicht förderlich auf die Entwicklung auswirkt. Obschon [...] einen grossen Bewegungsdrang verspürt, verbringt die Beschwerdeführerin die Zeit mit ihm in der Wohnung. Auch bei [...] fällt es ihr schwer, sich mit ihm sinnvoll zu beschäftigen und benötigt dafür von den Mitarbeitenden im Zentrum [...] weiterhin Anleitung. Die Beschwerdeführerin hat Mühe, die altersadäquaten Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen resp. diese richtig zu interpretieren und adäquat darauf zu reagieren. Augenfällig ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin bereits in alltäglichen Dingen eingeschränkte Fähigkeiten aufzeigt, indem sie [...] nicht wettergerecht anziehen kann und deshalb u.a. wiederholt von aussenstehenden Personen auf fehlende Schuhe und Jacken bei tiefen Aussentemperaturen hingewiesen werden musste (Fürsorgerischer Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14 April 2023; Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023).
4.3 Zudem bestehen eine gewisse Überforderung und fehlende Fähigkeit in der Aufrechterhaltung der hygienischen Situation der Familienwohnung. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die schlechte Hygiene. So meint sie u.a., die Wohnung im Ronald-McDonald-Haus in gutem Zustand wieder abgegeben zu haben. Jedoch war laut Aktennotiz vom 10. Juli 2023 gemäss Angaben der Geschäftsführerin während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ein erhöhter Putzbedarf nötig, was nicht für die Beschwerdeführerin spricht. Auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung konnten schlechte hygienische Verhältnisse angetroffen werden (Fürsorgerischer Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. April 2023), was eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Alltag aufzeigt.
4.4 Ein weiterer Aspekt der Kindswohlgefährdung besteht auch durch die Impulsivität der Beschwerdeführerin und fehlenden Kontrolle derselben. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es in Anwesenheit ihrer Kinder zu keinen Streitigkeiten resp. Handgreiflichkeiten mit dem Kindsvater ihrer zwei jüngeren Söhne gekommen sein soll, ist klar zu widersprechen. Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 18. Januar 2024 geht hervor, dass die ausgewerteten Daten der Mobiltelefongeräte der Kindseltern zeigten, dass sich die Kindseltern während ihrer Beziehung mehrmals tätlich angingen und auf einer Audiodatei deutlich ein weinendes Kind zu hören sei. Die ausgewerteten Daten deuteten auf mehrfache Vorfälle hin, bei welchen ebengerade nicht immer die Kinder bei der Mutter der Beschwerdeführerin untergekommen sind. Der Beschwerdeführerin wird gemäss Akten bereits seit ihrem Kindesalter eine Impulsivität zugeschrieben, welcher mit einer Fremdgefährdung einhergeht, was sich in den wiederholten Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater von [...] und [...] gezeigt hat. Ein solches Verhalten steht diametral dem Kindswohl entgegen.
4.5 Ob die Beschwerdeführerin ihre Defizite aufarbeiten kann ist fraglich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war der Kindesschutzbehörde nun seit Längerem bekannt und eine positive Prognose ist vorläufig nicht auszumachen. Die ambulanten Massnahmen der Beistandschaft sowie der SPF konnten keine Veränderung herbeiführen und das Kindswohl von [...] nicht genügend schützen. Bei den Besuchen von [...] im [...] konnte bei der Beschwerdeführerin bis anhin keine ausreichende Entwicklung ausgemacht werden. Sie benötigt weiterhin für sehr kleine Fortschritte viele Wiederholungen in der Anleitung, wobei sie sich Inputs und Anleitungen im Umgang, Pflege Förderung von [...] nicht merken kann. Ein erzieherisches Engagement ist auf Seiten der Beschwerdeführerin somit nicht klar ersichtlich. Es ist auch keine Verbesserung in der Verantwortungsübernahme von [...] ersichtlich, indem die Beschwerdeführerin oft unmotiviert wirkt und keinen Sinn Nutzen in der Besuchsbegleitung sieht. In der Beschäftigung mit [...] zeigt sie keine Initiative und hat kaum Ideen, wie sie sich mit ihm altersadäquat beschäftigen könnte. Dies zeigt sich auch bei [...], indem sie im Spiel mit ihm passiv wirkt und nicht gerne dabei verweilt. Es ist für die Beschwerdeführerin schwierig, die Bedürfnisse ihrer Söhne zu erfassen und diese adäquat zu erfüllen, wodurch das Kindswohl gefährdet ist.
4.6 Auf Seiten der Beschwerdeführerin besteht keine Einsicht in die Situation, da sie diverse Probleme externalisiert und den Eingriff der KESB nicht toleriert. Die Akten zeigen zudem eindrücklich die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin auf. So äusserte sie sich wiederholt gegen jegliche behördliche Intervention (Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 1.1, 2), arbeitete nicht mit der Beiständin und der SPF zusammen, indem sie mehrfach Termine absagte resp. sie bei Hausbesuchen nicht angetroffen werden konnte. Eine Chance zur Verbesserung der Situation hat sie mit Hilfe der ambulanten Massnahmen nicht wahrgenommen, was wiederum die fehlende Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft aufzeigt. Im Gegenzug wird die Beschwerdeführerin in ihrem uneinsichtigen Verhalten gegenüber den Behörden von ihrem Umfeld unterstützt, indem die Kindsväter sowie die Mutter der Beschwerdeführerin das Eingreifen der KESB als Schikane sehen. Dass es somit zu einer Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin - auch gegenüber den Behörden - und Verbesserung der Situation für [...] kommen kann, ist sehr unwahrscheinlich. Dies zeigt sich denn auch trotz der einschneidenden Massnahme der Platzierung ihrer Kinder, indem sich die Beschwerdeführerin weiterhin passiv in der Zusammenarbeit mit den Betreuungspersonen im Zentrum [...] gibt und sich zudem den dortigen Betreuungspersonen kritisch gegenüber zeigt. Wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Mitarbeitenden in einer Mutter-Kind-Institution offener zeigen will, konnte sie nicht glaubhaft vorbringen. Zudem ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite eine Veränderungsfähigkeit an den Tag legen kann, weil sie neuerworbenes einfaches Wissen nicht merken kann. Auch dadurch kann die Unterstützung einer Mutter-Kind-Institution zu keiner Veränderung beitragen. Wie sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun offen gegenüber eines Mutter-Kind-Institutes zeigt, wirkt vorgeschoben. Es überzeugt nicht, dass die Beschwerdeführerin nun mitwirken und ihre Probleme aufarbeiten will, zumal ihr dies während der nun länger andauernden ambulanten Mass-nahme nicht gelang. Vorliegend bestanden für [...] und [...] bereits eine Beistandschaft sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für [...] und Unterstützung für die Beschwerdeführerin zu bieten. Zahlreiche Risiken und Problembereiche bleiben bestehen, sodass nur geringe Schutzfaktoren verbleiben, welche eine Kindswohlgefährdung im Hinblick auf die weitere Entwicklung von [...] verhindern könnten. Es ist somit sehr gut nachvollziehbar und vor allem notwendig, dass die KESB Region Solothurn vom Gutachten abgewichen ist und erkannt hat, dass ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer kognitiven Defizite weder zielführend noch kindswohlgerecht ist. Die ambulanten Massnahmen sind vollends ausgeschöpft. Die Beistandschaft sowie sozialpädagogische Familienbegleitung vermochten nicht genügend Schutz für [...] zu bieten, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Risiken adäquat zu begegnen Ratschläge externer Fachpersonen umzusetzen.
4.7.1 Zwar empfiehlt das Gutachten primär eine Platzierung der beiden Kinder [...] und [...] in einer Mutter-Kind-Institution, damit die Beschwerdeführerin ihre Erziehungsfähigkeiten verbessern könne. Dies überzeugt jedoch nicht. Die Gutachter selbst führen aus, dass eine Verbesserung in deutlichem Umfange erfolgen müsse und sie dies aufgrund des bisherigen Verlaufs allerdings als «unwahrscheinlich» erachten. Sie führen zusätzlich aus, dass eine Verweigerung der Mutter gegenüber dieser Massnahme, als klares Signal zu werten sei, dass sie nicht bereit sei, längerfristig die notwendige professionelle Unterstützung anzunehmen, um ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten zu verbessern (Gutachten [...], S. 81). In einem solchen Fall solle davon abgesehen werden [...] in das häusliche Umfeld der Kindsmutter zurückzuplatzieren und eine längerfristige geeignete Fremdplatzierung sei unumgänglich.
4.7.2 Wie von den Gutachtern gefordert hat die KESB die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution in Betracht gezogen (Gutachten [...], S. 80). Bereits in ihrem Entscheid vom 31. Januar 2024 hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dieser Massnahme auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb von der Empfehlung abgewichen werde. Ziel einer Mutter-Kind-Institution ist es, längerfristig an den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter zu arbeiten, sodass sie Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen. Ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution setzt allerdings auch eine Bereitschaft und Fähigkeit einer Kindsmutter für eine kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit voraus, damit die nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielt werden können. Die Akten und das Gutachten zeigen deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin trotz Hilfe externer Fachpersonen ihre Probleme bis anhin nicht aufarbeiten konnte und ihre Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft als ungünstig zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Einsicht in ihre Defizite, sondern sieht den Eingriff der KESB lediglich als Schikane und nicht als Möglichkeit an, ihre Erziehungsfähigkeiten zu stärken und das Kindswohl ihrer Kinder wahren zu können. Die bereits stattgefundene Unterstützung externer Fachpersonen konnte ihre Erziehungsfähigkeiten nicht verbessern und die Risiken für das Kindswohl ihrer Kinder nicht minimieren. Bis heute kann sie die Entwicklung ihrer Kinder nicht adäquat fördern und benötigt weiterhin u.a. Hilfe vom [...], wobei sie den dortigen Betreuungspersonen skeptisch gegenüber auftritt. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren lediglich von ihrer Einwilligung für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution spricht, verkennt sie die Situation und es fehlt weiterhin an einer Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Die KESB hat unter Würdigung der Akten sowie des Gutachtens richtig festgehalten, dass gewichtige Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, in ihrer Mutterrolle die nötigen nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls zu erzielen. Zudem bestehen kognitive Defizite der Beschwerdeführerin, welche eine Veränderungsfähigkeit missen lassen. U.a. deshalb sehen es auch die Gutachter als unwahrscheinlich an, dass sich die Beschwerdeführerin die minimal nötigen Fähigkeiten aneignen kann. Anhand der Akten wird klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat, gelerntes Wissen für die Kinderbelange zu lernen und sich zu merken. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Mutter-Kind-Institution keine neuen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihrer Söhne einzugehen. Es ist somit richtig, dass die KESB entgegen den Empfehlungen des Gutachtens der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution nicht ermöglicht, zumal es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, trotz erneuter fachlicher Unterstützung die hauptsächliche Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und das Kindswohl zu wahren. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass ein Bonding von [...] zur Mutter für seine Entwicklung und Beziehungsfähigkeit essenziell ist. Dies mag allerdings die obgenannten Ausführungen nicht aufzuwiegen, da das Kindswohl im Vordergrund steht und zu wahren ist, was ebengerade durch die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Kindern nun die Möglichkeit zu geben ist, sich in Ruhe im Umfeld von Fachpersonen altersgerecht zu erholen und zu entwickeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Massnahme regelmässig zu überprüfen sein wird.
4.8 Der Entscheid der KESB Region Solothurn hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht von [...] ist demnach verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist aus den genannten Gründen nicht möglich. Ansonsten wäre das Kindswohl nach der heutigen Beurteilung gefährdet. Auch der Kindsvater kommt aufgrund erheblicher Einschränkungen in seiner Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit für die Übernahme der Obhut nicht in Frage. Das [...] ist die geeignete Einrichtung für [...] und [...]. Obschon die Beschwerdeführerin in der wiederholten Erkältung ihrer Söhne eine fehlende Anpassung zu sehen, handelt es sich bei der aktuellen Erkrankung von [...] um [...] durch die virale Infektion scheint weit hergeholt und ist nicht schlüssig. Dass [...] aufgrund der fehlenden Anpassung im [...] mehrfach krank geworden sein soll, mag nicht zu überzeugen, hat doch die Beschwerdeführerin aufgrund von Erkältungen von [...] mehrfach Termine bei der SPF abgesagt (Protokoll der Hausbesuche der SPF). Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass Kleinkinder häufig an Erkältungsviren erkranken. Hingegen ist gemäss Protokoll des [...] vom 4. März 2024 (Beilage 4) erstellt, dass sich [...] im Heim gut eingefunden hat, mitmacht und gerne dort ist. Dass es mit anderen Kindern zu Streitigkeiten kommt, ist altersbedingt und gemäss Akten nicht im überwiegenden Mass passiert. Das im Entscheid gewährte [...] ist angesichts der Umstände ebenso angemessen sowie verhältnismässig und kann jederzeit bei Bedarf angepasst werden. Dass die Besuche weiterhin begleitet werden müssen, versteht sich aufgrund der obgenannten Ausführungen von selbst.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Indem allerdings dem Kindsvater im vorliegenden Verfahren auch Parteistellung zukommt und er Anträge stellte, welche abgewiesen wurden, rechtfertigt es sich, auch ihm einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hätte somit die Verfahrenskosten zu ¾ (CHF 1'125.00) und der Kindsvater zu ¼ (CHF 375.00) zu tragen. Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater haben jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über die Gesuche bisher nicht entschieden wurde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Gesuche sind erfüllt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin und der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2 Rechtsanwältin Dana Matanovic macht einen Aufwand von total 12.74 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'810.05 (12.74 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 178.90 plus 8.1% MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'101.75 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.3 Rechtsanwalt Simon Bloch macht einen Aufwand von total 8.83 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'869.90 (8.83 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 52.10 plus 8.1% MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 572.70 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dana Matanovic als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden zu ¾ A.___ und zu ¼ B.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ resp. B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF 2'810.05 (12.74 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 178.90 plus 8.1% MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'101.75 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'869.90 (8.83 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 52.10 plus 8.1% MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 572.70 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 7. Die Eingabe vom 24. Juni 2024 von Rechtsanwältin Dana Matanovic geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Law
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