Zusammenfassung des Urteils VWBES.2024.103: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Der Beschwerdeführer wurde wegen Fahrens unter Drogeneinfluss angehalten und ihm wurde der Führerausweis entzogen. Nach verschiedenen Tests und Verurteilungen wurde ein Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund seines Drogenkonsums nicht gegeben sei. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'000 sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2024.103 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 10.06.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Fahreignung; Cannabis; Konsum; THC-COOH; Gutachten; Drogen; Führerausweis; µg/l; Beschwerde; Recht; Betäubungsmittel; Verwaltungsgericht; Woche; Führerausweise; Cannabiskonsum; THC-COOH-Wert; Beschwerdeführers; Strassenverkehr; Motorfahrzeug; Sicherungsentzug; Werte; Drogenkonsum; Verkehr; Kontrolle; Führerausweises; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 14 SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 16d SVG ;Art. 17 SVG ; |
Referenz BGE: | 123 V 331; 124 II 559; 127 II 122; 129 II 82; 130 I 337; 133 II 331; 133 II 384; 133 II 387; 140 II 334; 141 II 220; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2024.103 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 10.06.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.102 |
Titel: | Sicherungsentzug des Führerausweises |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juni 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Eberle
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. April 2023 von der Kantonspolizei Solothurn angehalten und kontrolliert. Aufgrund festgestellter Anzeichen (Nervosität, gerötete Augenbindehäute) führte die Kantonspolizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf Cannabis ausfiel. Des Weiteren entzog die Kantonspolizei den Führerausweis des Beschwerdeführers. Die anschliessende Urin- und Blutentnahme wurde im Kantonsspital Olten durchgeführt und durch das Institut der Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern ausgewertet. Die Analyse der Blut- und Urinprobe vom 16. Mai 2023 ergab ein positives Testergebnis auf Cannabinoide (THC 8.3 µg/l, THC-COOH 40 µg/l).
2. Am 22. Mai 2023 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegenüber dem Beschwerdeführer einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Es war vorgesehen, dass sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei Dr. med. [...] unterziehen muss. Weil der Beschwerdeführer anschliessend anhand eines ärztlichen Zeugnisses die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen konnte, wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2023 der vorsorgliche Führerausweisentzug aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder ausgehändigt.
3. Mittels Strafbefehl vom 16. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. Dezember 2023 von Dr. med. [...] die Fahreignung des Beschwerdeführers absprach, verfügte die MFK nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. März 2024 namens des BJD den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten (gerechnet ab 26. April 2023 bis 28. April 2023, 23. Mai 2023 bis 26. Mai 2023 und ab dem 20. Oktober 2023 bis 12. Januar 2024). Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges sei ein positives Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung bei einer Ärztin/einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4. Die Fahreignung könne im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse erneut geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz. - Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten. - Die Cannabisabstinenz muss mittels Urinprobenkontrolle gemäss bereits erhaltenem Merkblatt «Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM lückenlos bis zur erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung belegt werden. - Ein Verlaufsbericht (Formular «Zeugnis: Fahreignung und Cannabis» - bereits erhalten) mit den Ergebnissen der Urinanalysen ist zur Begutachtung mitzubringen. - Um einer Suchtverlagerung resp. einem Alkoholmissbrauch vorzubeugen, soll höchstens ein risikoarmer Alkoholkonsum gepflegt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Mann pro Tag maximal zwei Standardgläser trinkt und mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche einhält. Ein Standardglas entspricht 3 dl Bier 1 dl Wein 2 cl Schnaps, was dem Konsum von 10-12g reinen Alkohols gleichkommt. - Für die Haaranalyse müssen die Kopfhaare mindestens 5 cm lang und kosmetisch unbehandelt sein, d.h. nicht gefärbt, getönt gebleicht. Bei fehlender zu kurzer Kopfbehaarung dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- Brusthaare) über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden. - Im Rahmen einer Therapie bei einer Fachstelle für Suchtfragen (z.B. Suchthilfe Ost) sind die Hintergründe des Betäubungsmittelproblems zu hinterfragen und Strategien zu entwickeln, um langfristig abstinent zu leben. - Ein Bericht über die erfolgte Therapie ist zur Begutachtung mitzubringen.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der MFK. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die MFK zurückzuweisen.
6. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 26. April 2023 (Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat. Dies hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge. 2.2 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt und zulässige Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises angeordnet hat.
3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B., weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (vgl. BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat ob ein Verschulden vorliegt (vgl. BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).
3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Zweifel bestehen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen.
3.3 Die verkehrsmedizinische Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und Fahrkompetenz (vgl. Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss umfassend und dauernd dargetan sein (vgl. BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
3.4 Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht überschreitet.
3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (vgl. BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).
3.6 Ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (vgl. Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).
3.7 Was die Bedingung für die Wiederzulassung im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer Abhängigkeit ist somit eine Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen ist, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges getrennt wird. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens sechs Monate strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls vorliegende, den Drogenmissbrauch bedingende Persönlichkeitsproblematik muss erkannt und in entscheidendem Mass verbessert worden sein. Zudem dürfen die äusseren Bedingungen wie Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales Umfeld einer Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es dürfen keine körperlichen Befunde Laborwerte fortbestehen, welche auf einen Drogenmissbrauch hinweisen (vgl. Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).
4.1 Das Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass aufgrund des am 26. April 2023 festgestellten Werts des Canabbisabbauprodukts THC-COOH von 40 µg/l beim Beschwerdeführer von einem häufigen Cannabiskonsum und für eine verminderte Kontrolle über deren Gebrauch ausgegangen werden könne. Der Urintest sei in Bezug auf Cannabis positiv ausgefallen. In der Bestätigungsanalyse habe das IRM der Universität Zürich THC-Carbonsäure, ein Stoffwechselprodukt der psychotropen Substanz THC, nachgewiesen. Damit sei eine Abstinenz des Beschwerdeführers widerlegt worden. Gemäss dem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers habe dieser seit Mai 2023 cannabisabstinent gelebt. Die Befunde eines medizinischen Labors würden aber zeigen, dass der Kreatinin-Wert im Juni und Juli 2023 erniedrigt gewesen seien, was für eine Urinverdünnung durch übermässige Flüssigkeitszufuhr spreche. Den Cannabiskonsum interpretiere der Hausarzt als Relikt aus der Jugend. Er würde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert habe. Der Beschwerdeführer behaupte nämlich, nur CBD-Hanf geraucht zu haben und weiterhin Kontakt zu Drogenkonsumenten zu pflegen. Dass der Beschwerdeführer nachweislich drogenfrei lebe, sei jedoch widerlegt worden. Gemäss VZV dürften bei Motorfahrzeuglenkenden als medizinische Mindestanforderung keine Abhängigkeit und kein verkehrsrelevanter Missbrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen Medikamenten vorliegen. Als Voraussetzung für eine Abhängigkeit müssen mindestens drei der folgenden Kriterien über mindestens einen Monat erfüllt sein: ein starkes Verlangen eine Art Zwang, die Substanz zu konsumieren, eine verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch, körperliche Entzugssymptome, eine Toleranzentwicklung, eine Einengung auf den Substanzgebrauch ein anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen. Der Zwischenfall vom 26. April 2023 komme einem Kontrollverlust gleich. Auch der mit der Blutanalyse damals bewiesene gewohnheitsmässige Cannabiskonsum spreche für eine verminderte Kontrolle über den Drogengebrauch. Ausserdem sei es zu einer Toleranzentwicklung gekommen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vorläge und die Fahreignung abgesprochen werden müsse.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bis zur verkehrsmedizinischen Begutachtung am 20. November 2023 bei seinem Hausarzt mehrere Urintests durchgeführt habe, welche allesamt negativ ausgefallen seien. Die Anordnung der Fahreignungsprüfung werde nicht beanstandet. Jedoch beanstande der Beschwerdeführer das verkehrsmedizinische Gutachten sowie die daraus resultierenden Folgen. Das Gutachten sei ungenügend resp. unzutreffend. Der Gutachter sei aufgrund des THC-COOH-Wertes von 40 µg/l von einem häufigen Drogenkonsum ausgegangen und habe diesen Wert gleichzeitig als Beleg für eine verminderte Kontrolle über den Drogengebrauch gewertet. Diese pauschale Annahme widerspreche der Praxis. So gehe das Bundesgericht im Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 davon aus, dass ein vorsorglicher Führerausweisentzug bei einem THC-COOH-Wert von 49 µg/l nicht indiziert sei. Auch das Verwaltungsgericht habe im Entscheid VWBES.2019.408 vom 20. Dezember 2019 eine Fahreignungsbegutachtung erst ab einem Wert von 75 µg/l als indiziert erachtet. Der Beschwerdeführer habe mit Erreichen der Volljährigkeit erstmals Cannabis geraucht und sodann ab dem 18. Altersjahr nicht mehr konsumiert. Sechs Wochen vor der polizeilichen Anhaltung habe er jedoch von der Nachbarin vermeintlich CBD-Hanf erhalten und habe davon zwei bis drei Joints pro Woche geraucht. Dies entspreche keinem erheblichen Gebrauch. Das gutachterlich festgehaltene Fehlen der Fahreignung sei nicht rechtsgenüglich belegt.
4.3 Die MFK führte hingegen aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug sowie die Fahreignungsuntersuchung aufgrund des THC-Wertes und nicht des THC-COOH-Wertes angeordnet worden seien. Beim THC-Wert handle es sich um einen aktiven Wert aufgrund eines aktuellen Konsums und nicht um die Abbildung des vergangenen Konsums aufgrund von Cannabis-Abbauprodukten. Aufgrund des festgestellten THC-COOH-Wertes ist ferner von einem mehr als gelegentlichen Konsum pro Woche auszugehen. Der Beschwerdeführer müsse vor dem Ereignis am 26. April 2023 mehr als zweimal pro Woche Cannabis konsumiert haben. Dieser regelmässige Konsum werde im verkehrsmedizinischen Gutachten gewürdigt. Die Schlussfolgerung basiere aber nicht allein auf dem THC-COOH-Wert, sondern auch auf dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers.
5.1 Der beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 29. Mai 2023 gemessene THC-Wert belief sich auf mindestens 5.8 µg/l und lag damit über dem Grenzwert von 1,5 µg/L. Der Beschwerdeführer ist unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, weshalb eine Fahreignungsabklärung von Gesetzes wegen vorzunehmen war (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Diese rechtliche Schlussfolgerung bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht.
5.2 Der Beschwerdeführer moniert allerdings die Konklusion des Gutachtens, indem aufgrund des THC-COOH-Wertes von 40 µg/l klar von einem häufigen Konsum ausgegangen und dieser Wert gleichzeitig als Beleg für eine verminderte Kontrolle über den Cannabisgebrauch gesehen wurde. Unbestritten ist, dass anlässlich der Kontrolle beim Beschwerdeführer einen THC-COOH-Wert von 40 µg/l festgestellt werden konnte. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) deutet ein THC-COOH-Gehalt im Vollblut von ≥ 40 μg/L auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung darstellen kann (vgl. Bruno Liniger, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 329; Regula Wick/Kristina Keller, Cannabis im Strassenverkehr - Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, Strassenverkehr 3/2021, S. 12). Die Expertengruppe Verkehrssicherheit empfiehlt sodann im aktuellen «Leitfaden Fahreignung» vom 27. November 2020 bei einem THC-COOH-Wert von ≥ 40 μg/L zwar grundsätzlich die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des Führerausweises (S. 16 lit. f; Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.4). Demnach kann aus den THC-COOH Werten von 17 μg/L bzw. von 31 μg/L noch nicht auf einen besonders hohen bzw. unkontrollierten Cannabiskonsum geschlossen werden, der den Beschwerdeführer für die Verkehrssicherheit als besonders gefährlich erscheinen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.4, 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3). Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen häufigen Konsums wird die Konzentration von nicht konjugiert vorliegender (freier) THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Vollblut als Marker benutzt. Werte von 40 µg/l höher deuten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen häufigen Konsum hin. Die SGRM hat sich darauf geeinigt, einen Cannabiskonsum von bis zwei Mal pro Woche als gelegentlichen Konsum und einen Cannabiskonsum von mehr als zwei Mal pro Woche als einen mehr als gelegentlichen bzw. häufigen Konsum zu bezeichnen [SGRM Sektion VM, 01/2014]. Bei Fahren unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung bei einer THC-COOH Konzentration ≥ 40 µg/l im Blut unabhängig von der THC-Konzentration - zumindest in der Theorie - von einem regelmässigen Cannabiskonsum aus und stellt die Indikation einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung. Auch bei Konsumangaben von mehr als zwei Mal pro Woche ist derzeit eine verkehrsmedizinische Abklärung vorgesehen. Studien zeigen jedoch, dass zwischen der THC-COOH Vollblutkonzentration von ≥ 40 µg/l und der Fahreignung kein signifikanter Zusammenhang besteht. Fahrer, bei denen der Konsum schon länger zurücklag, die nicht mehr unter einer akuten Wirkung von Cannabis standen, sondern lediglich positiv auf das Abbauprodukt THC- COOH getestet wurden, waren nicht häufiger Verursacher von Unfällen als nüchterne Fahrer (vgl. Bericht THC-Grenzwerte im Strassenverkehr des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel; https://www.bag.admin.ch/dam/bag/fr/dokumente/npp/forschungsberichte/forschungsberichte-cannabis/bericht_thc-grenzwerte_strassenverkehr.pdf.download.pdf/Rapport_limites_THC_dans_trafic.pdf; zuletzt besucht am 4. Juni 2024).
5.3 Das verkehrspsychologische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4; 128 I 81 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ärztlichen Gutachten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 123 V 331 E. 1c). In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen). Das verkehrspsychologische Gutachten soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die Beantwortung der Fragestellung auch für einen psychologischen Laien nachvollziehbar sind (vgl. Jacqueline Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens, Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 58).
5.4 Das Gutachten vom 30. Dezember 2023 von Dr. med. [...] ist vollständig und schlüssig, die Interpretation der Befunde und die Schlussfolgerungen durch den Gutachter sind begründet und nachvollziehbar. Zum Fazit der fehlenden Fahreignung kam der Gutachter nicht bloss - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - auf Abstützen des THC-COOH-Wertes, sondern durch das Aussageverhalten sowie die Aussagen des Beschwerdeführers. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Ungeachtet der Frage, ob man bereits ab dem THC-COOH-Wert von ≥ 40 µg/l von einem besonders hohen Cannabiskonsum ausgehen kann, ist durch die Aussagen des Beschwerdeführers klar erwiesen, dass er ein bis zweimal pro Woche Cannabis konsumiert, indem er gegenüber dem Gutachter angab, jeweils an den Wochenenden, wenn er zu viel im Kopf hatte, zu rauchen. Bei der Polizeikontrolle bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich einen wöchentlichen Konsum eines Gramms Cannabis seit zwei bis drei Jahren, was einen häufigen Konsum darstellt. Seine divergierende Aussage, sechs Wochen vor der Polizeikontrolle geraucht zu haben, ist demnach weder schlüssig noch glaubhaft. Der THC-COOH-Wert ist zudem in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zu interpretieren, welcher den individuellen Gegebenheiten und den ärztlichen Einschätzungen Rechnung trägt. Die durch den Hausarzt gemachten Urinproben können durch die zu hohe Flüssigkeitszufuhr vor der Probe die Annahmen im Gutachten nicht entkräften. Der angebliche Konsum von CBD stellt lediglich eine Parteibehauptung dar. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur CBD raucht, müsste dieser selber wissen, dass der Konsum von CBD-Einfluss auf den THC-Gehalt im Blut hat und somit administrativrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Hierfür genügt eine einfache Internetrecherche. Indem er trotz Konsum von CBD nicht gewusst haben soll, wie THC in sein Blut gekommen ist und dies auf eine Passivkonsum schiebt, so verkennt er die Auswirkung eines CBD-Konsums und übernimmt keine Verantwortung für sein Vergehen. Das Gutachten bejahte ein verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauch, verneinte aber den Beweis der Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass auch bei nicht feststellbarer Abhängigkeit ein Sicherungsentzug verhängt und eine Drogenabstinenz verlangt werden kann. Zumal hingegen eine längere Abstinenz widerlegt werden konnte, der Beschwerdeführer wiederholt Cannabis konsumierte und sich somit wiederholt im Zustand einer Fahrunfähigkeit befunden hat, liegt ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vor. Die Ausführungen des Gutachters sind klar, weshalb das Verwaltungsgericht das Gutachten als widerspruchsfrei erachtet. Das Gutachten entspricht den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung. Es bestehen für das Verwaltungsgericht keine triftigen Gründe, um davon abzuweichen. Demzufolge gibt es auch keinen Grund, von der gutachterlichen Würdigung abzuweichen, wonach die Fahreignung heute nicht gegeben ist.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Law |
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