E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.95)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.95: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, da er durch straffälliges Verhalten und mutwillige Verschuldung schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Der Beschwerdeführer hat vergeblich versucht, die Entscheidung anzufechten und eine Verwarnung oder eine Rückstufung der Bewilligung zu erwirken. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, die Niederlassungsbewilligung widerrufen und der Beschwerdeführer zur Ausreise innerhalb von drei Monaten aufgefordert. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500, die der Beschwerdeführer zu tragen hat, während die Entschädigung des Rechtsbeistandes vom Staat übernommen wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.95

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.95
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.95 vom 11.10.2023 (SO)
Datum:11.10.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Apos; Schweiz; Schulden; Beschwerde; Betreibung; Niederlassungsbewilligung; Beschwerdeführers; Widerruf; Interesse; Urteil; Verfügung; Verlustscheine; Betreibungs; Verwaltungsgericht; Staat; Verhalten; Verpflichtungen; Bundesgericht; Solothurn; Interessen; Wegweisung; Rechtspflege; Verfahren; Betrag; Betreibungen; Betreibungsamt; Verschuldung; Sicherheit
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 148a StGB ;Art. 36 BV ;Art. 63 AIG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.95

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.95
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 11.10.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.223
Titel: Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 11. Oktober 2023         

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1958 in Bosnien und Herzegowina, reiste am 11. März 1990 in die Schweiz ein. Er ist geschieden und hat drei Töchter, geb. [...], [...] und [...] (AS 4., 88 f., 94, 301). Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später dann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10. Juni 2020 (Eingang Verfallsanzeige) ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Auf dem Gesuch gab er an, Rentner zu sein (AS 196 f.). Das Migrationsamt (MISA) nahm in der Folge aufgrund der Straffälligkeit und der Schulden eine Prüfung vor (AS 198). Am 23. September 2022 zeigte Rechtsanwalt Claude Wyssmann namens des Beschwerdeführers die Interessenwahrung an und ersuchte um umgehende Verlängerung der Niederlassungsbewilligung (AS 249 f.). Am 10. November 2022 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung von ihm aus der Schweiz (AS 275 ff.). Der Beschwerdeführer liess dazu am 16. Januar 2023 Stellung nehmen (AS 300 ff.).

 

1.2 Am 2. März 2023 widerrief das MISA namens des Departementes des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2023 zu verlassen und sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden; die Ausreise habe er sich mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. Im Weiteren wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

 

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 13. März 2023 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen, subeventualiter sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, wobei die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung für zwei Jahre auszuschliessen sei.

 

Mit Verfügung vom 14. März 2023 bewilligte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den weiteren Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

3. Am 12. Juni 2023 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

4. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann gewährt.

 

5. Am 4. Juli 2023 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer lässt u.a. eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung beantragen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs­sachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten des MISA beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).

 

3. Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2004 auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines strafrechtlichen Verhaltens aufmerksam gemacht worden. Am 11. Juni 2018 habe er erneut ermahnt werden müssen. Trotzdem sei er anschliessend wieder mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit dem 24. Juli 2020 sei gegen ihn ferner eine Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung hängig. Der Beschwerdeführer erhalte Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung. In den Registern der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach, Thal-Gäu und Region Solothurn sei er per 5. Oktober 2022 resp. 9. Februar 2023 mit total 91 Verlustscheinen im Betrag von CHF 156'609.00 verzeichnet, im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn (Stand 9. Februar 2023) zusätzlich mit 6 Betreibungen in der Höhe von CHF 25'844.90 (AS 255 f., 267 ff., 404 ff.).

 

Im Rahmen der Gesuchseinreichung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei der Vorbescheid der IV-Stelle vom 24. Januar 2023 eingereicht worden (AS 367 f.). Daraus sei ersichtlich, dass die ganze IV-Rente ab sofort sistiert worden sei. Gestützt auf eine Meldung der Fremdenpolizei der Stadt Bern und aufgrund von Unterlagen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer – trotz Bezugs einer ganzen IV-Rente seit Jahren – nicht in dem Masse eingeschränkt gewesen sei, wie er gegenüber der Invalidenversicherung angegeben habe (Firmeninhaber der [...] GmbH, faktische Anstellung bei der [...] AG). Im Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu (richtig: Betreibungsamt Emmental-Oberaargau) bestünden gegen die [...] GmbH in Liquidation total 15 Betreibungen (davon eine mit Pfändung) im Betrag von CHF 39'213.25 sowie 47 Verlustscheine im Betrag von CHF 124'538.37 (Stand 9. Februar 2023, AS 389 ff.). Gegen die [...] GmbH bestünden gemäss Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau (richtig: Betreibungsamt Thal-Gäu) noch 21 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'688.80 (AS 399 ff.).

 

Der Beschwerdeführer habe sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen, hängige Strafverfahren, laufende Probezeiten, den Entzug seines Führerausweises noch durch die ausländerrechtlichen Ermahnungen in den Jahren 2004 und 2018 vor weiterer Delinquenz abhalten lassen. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass er in den Kantonen Waadt und Solothurn inzwischen Schulden von insgesamt CHF 245'683.50 angehäuft habe. Hinzu kämen ungedeckte Forderungen gegen seine Unternehmen im Umfang von CHF 248'440.42. Wegen seiner Schulden sei er bereits im Jahr 2018 ausländerrechtlich ermahnt worden. Seither hätten sich die Schulden allerdings mehr als verdoppelt. Ferner könne als erstellt gelten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart schlecht gewesen sei, wie er es darzubringen versuche. Er habe es jahrzehntelang und auch unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens klar verpasst, alles ihm Mögliche zu tun, um die finanzielle Situation zu verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die hohe und anhaltende Verschuldung, das nachlässige Verhalten gegenüber Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art sowie das Fehlen jeglicher Sanierungsbemühungen liessen klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen.

 

Durch das straffällige Verhalten und die mutwillige Verschuldung habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, weshalb die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG offensichtlich erfüllt seien. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers erweise sich eine Wegweisung als verhältnismässig.

 

4. Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Schulden seien nicht mutwillig entstanden. Die Gründe lägen in einer Veruntreuung von Sozialversicherungsleistungen durch seinen früheren Anwalt und in Überforderung. Bei der Delinquenz sei zu berücksichtigen, dass die meisten Straftaten in die Zeit vor dem 1. Januar 2019 fielen. Bezüglich des Verfahrens, welches von der IV-Stelle wegen angeblichen Betrugs einer Sozialversicherung initiiert worden sei, gelte die Unschuldsvermutung. Die angefochtene Verfügung berücksichtige sodann die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers und dessen Reintegrationshindernisse sowie den langen Aufenthalt in der Schweiz nicht gebührend.

 

In der Eingabe vom 4. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, die privaten Interessen würden die öffentlichen überwiegen, zumal die Schulden nicht mutwillig entstanden seien. Er habe sich aufgrund langjähriger Invalidität nicht wirtschaftlich integrieren können und die Delinquenz stelle keine schwere dar. Angesichts der Schwere der psychischen Erkrankung liege eine aussergewöhnliche Situation vor, aufgrund derer eine adäquate Behandlung nur bei einem Verbleib in der Schweiz sichergestellt sei.

 

5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.021) u.a. vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) öffentlich-rechtliche privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).

 

Der Widerrufsgrund ist nicht nur erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt gefährdet werden; auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als «schwerwiegend» i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dies gilt auch für das Bestehen von privatrechtlichen Schulden, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2 mit Hinweisen).

 

5.2 In der angefochtenen Verfügung werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu verweisen, ebenso auf die Auflistungen im Schreiben vom 11. Juni 2018 (AS 170 ff.) sowie auf die entsprechenden Strafregisterauszüge. Der Beschwerdeführer ist zwischen 1996 bis Dezember 2021 32 Mal strafrechtlich verurteilt worden, vier Mal zu einer Freiheitsstrafe, u.a. wegen Drohung, und zehn Mal zu Geldstrafen von insgesamt 510 Tagessätzen, insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das SVG (u.a. mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises und mehrfach qualifiziertes Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand), aber auch wegen Unterlassung der Buchführung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren. Bussen wurden gegen ihn insgesamt 24 ausgesprochen. Auch wenn es sich bei den gegen ihn ausgesprochenen Verurteilungen nicht um schwere Kriminalität handelt, zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers doch mit aller Deutlichkeit, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.

 

Auch nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen aus den Jahren 2004 (AS 19) und 2018 (170 ff.) delinquierte er weiter, was wiederum verdeutlicht, dass er kein Bestreben zeigte, sich an die geltenden Regeln und Vorschriften zu halten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit 24. Juli 2020 gegen ihn ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängig ist betreffend unrechtmässigem Leistungsbezug nach Art. 148a StGB. Es trifft zu, dass diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dass es nach drei Jahren nicht abgeschlossen ist, deutet aber doch darauf hin, dass sich dieses Verfahren kaum mit einer Einstellung erledigen wird.

 

5.3 Auch das mutwillige Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss durch Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen. Diese Erheblichkeit beurteilt sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine), CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an.

 

Schuldenwirtschaft allein genügt für die Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2 je mit Hinweisen).

 

Der Beschwerdeführer ist in den Betreibungsregistern der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach, Thal-Gäu und Region Solothurn – wie vom MISA ausgeführt – mit total 91 Verlustscheinen im Betrag von CHF 156'609.00 verzeichnet, im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn (Stand 9. Februar 2023) zusätzlich mit 6 Betreibungen in der Höhe von CHF 25'844.90 (ohne eingeleitete Betreibung vom 17. Mai 2022 im Betrag von CHF 1'910.45). Zusätzlich findet sich in den Akten der Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes des Kantons Waadt über Betreibungen in der Höhe von CHF 63'113.90 (AS 85). Der Beschwerdeführer hat somit Schulden von gut CHF 245'000.00 angehäuft. Gegen die [...] GmbH in Liquidation (Einstellung Konkursverfahren am [...] 2022 mangels Aktiven), in der der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen war, bestehen 15 Betreibungen (davon eine mit Pfändung) im Betrag von CHF 39'213.25 sowie 47 Verlustscheine im Betrag von CHF 124'538.37 (Stand 9. Februar 2023, AS 389 ff.). Gegen die [...] GmbH (Einstellung des Konkursverfahrens am [...] 2005), in der der Beschwerdeführer ebenfalls Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen war, bestehen noch Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'688.80 (AS 399 ff.). Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur privat massive Schulden angehäuft, sondern in erheblichem Ausmass auch geschäftlich (total gut CHF 248'000.00).

 

Bei den verzeichneten Schulden handelt es sich insbesondere und soweit ersichtlich um Steuerforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde, um Forderungen der Krankenkasse, Ausgleichskasse, Motorfahrzeugkontrolle, der Sozialen Dienste und der Gerichte. Der Beschwerdeführer kommt seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nicht ausreichend nach und die Schuldenlast ist stetig angewachsen, dies trotz einer Ermahnung aus dem Jahr 2018. So datieren die jüngsten Betreibungen und weitere Verlustscheine aus den Jahren 2021 bis 2023. Weshalb er sich in derartigem Ausmass verschuldet hat und seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nur unzureichend nachkommt, vermochte er nicht ausreichend zu begründen. Auch wenn sein früherer Anwalt Geld veruntreut haben sollte, vermag dies seine Schuldenlast und insbesondere die weitere Anhäufung von Schulden (bei den verschiedensten Gläubigern) nicht zu erklären. Wie aus der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 12. Juni 2019 hervorgeht (AS 347 ff.), handelt es bei der angeblichen Veruntreuung u.a. um IV-Gelder der Jahre 2004 bis 2009, die auf ein Postkonto überwiesen worden sein sollen, auf welches sein Anwalt Zugriff gehabt haben soll. Ab 2009 sei das IV-Geld auf sein Konto (des Beschwerdeführers) überwiesen worden. Zumindest die Gelder der IV standen dem Beschwerdeführer somit ab 2009 zur Verfügung (hinsichtlich weiterer Zahlungen der AXA-Versicherung, die von seinem früheren Anwalt veruntreut worden sein sollen, liess sich gemäss Akten keine Klarheit schaffen, insbesondere, weil der Anwalt in der Zwischenzeit verstorben ist; vgl. AS 306 ff.). Hinzu kamen ab November 2015 Ergänzungsleistungen (AS 236).

 

Schliesslich ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren – trotz Bezugs einer ganzen IV-Rente – gesundheitlich kaum derart schlecht ergangen sein konnte, wie er das geltend zu machen versucht. So wurde er mit Strafbefehl vom 4. September 2017 u.a. wegen Unterlassung der Buchführung verurteilt, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 12. Juli 2016 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der [...] GmbH, im Jahr 2016 betrieb er ein Restaurant (AS 107 ff.) und im Jahr 2017 wurde die [...] GmbH im Handelsregister eingetragen, bei der der Beschwerdeführer wie erwähnt Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war. Für diese Firma hat er denn auch gearbeitet (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2018, AS 173 ff.) und soll beispielsweise im Jahr 2020 CHF 120'640.70 als Lohn bezogen haben (Überweisung der [...] AG an die [...] GmbH, AS 367 f.). Von einer Schuldenanhäufung aus Überforderung kann folglich keine Rede sein. Aus den Akten gehen im Weiteren keinerlei Sanierungsbemühungen seitens des Beschwerdeführers hervor.

 

Das MISA geht daher zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe es jahrelang und trotz entsprechender Verwarnungen verpasst, alles ihm Mögliche zu tun, um seine finanzielle Situation zu verbessern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Annahme einer mutwilligen Verschuldung ist daher nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer nun offenbar auch noch Sozialhilfe beantragen muss (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom 6. Februar 2023).  

 

5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein straffälliges Verhalten und die mutwillige Verschuldung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sind damit erfüllt.

 

6.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (Urteil 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).

 

6.2 Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen und es ist als gewichtig anzusehen. Der Beschwerdeführer ist trotz Ermahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hat im Gegenteil neue Schulden angehäuft. Er hat keinerlei Bemühungen unternommen, seine Schuldenlast abzubauen. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr der Äufnung weiterer Schulden. Zudem gründet sich das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht nur in der Schuldenwirtschaft, sondern zusätzlich in der Straffälligkeit und im damit zum Ausdruck gebrachten Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. dazu beispielsweise die mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG).

 

6.3 Als private Interessen macht der Beschwerdeführer die lange Anwesenheit in der Schweiz sowie gesundheitliche Gründe geltend.

 

Für den Beschwerdeführer spricht sicher die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Er lebt seit 33 Jahren hier. Ferner leben seine drei Töchter in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung würde ihn vor diesem Hintergrund zweifelsohne hart treffen. Wie die Straffälligkeit und die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers zeigen, vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz indessen nie richtig zu integrieren. Seine Töchter sind zudem erwachsen und es besteht kein besonderes Abhängig­keitsverhältnis zu ihnen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Es ist ihm daher zuzumuten, die Beziehung zu seinen Töchtern besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

 

Auch die gesundheitlichen Gründe vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht als überwiegend zu gewichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss eingereichter Arztzeugnisse zwar gesundheitlich erheblich beeinträchtigt, er stammt aber nicht aus einem Drittweltland, sondern aus Bosnien und Herzegowina, wo eine ausreichende medizinische Versorgung besteht (vgl. dazu die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, S. 9), dies auch im Hinblick auf eine psychiatrische psychologische Betreuung (vgl. in der Verfügung erwähnter Bericht zur medizinischen Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina, S. 29 ff.). Rückkehrer aus dem Ausland werden nach denselben Regeln behandelt wie in der Föderation lebende Patienten und auch aus Kostengründen kann davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Behandlung möglich ist (Bericht S. 45 ff.). In diesem Zusammenhang ist ohnehin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im […] 2023 das AHV-Alter erreicht und AHV-Renten auch nach Bosnien und Herzegowina ausbezahlt werden können (vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit, SR 0.831.109.191.1). Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine ausreichende medizinische Versorgung in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Daran ändert nichts, dass er in der Schweiz bei der Haushaltführung von seiner Tochter unterstützt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass er auch in seinem Heimatland eine Unterstützung bei Haushaltsarbeiten organisieren kann, sofern dies überhaupt langfristig nötig sein sollte.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist mit demjenigen, auf den der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Juli 2023 verweist (Urteil Bundesgericht 2C_479/2019). Dort handelte es sich um einen Beschwerdeführer, der an Krebs erkrankt war. Das Bundesgericht ging dabei von einer aussergewöhnlichen Situation aus, weil im Rahmen der Chemotherapie eine Kontinuität der Behandlung anzustreben war, die bei einem Umzug in den Kosovo nur bedingt gewährleistet werden könnte. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Fall einer erneuten Chemotherapie nach allfälligen operativen Eingriffen und einer damit einhergehenden Ver­schlechterung seines Gesundheitszustands dringend auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Vorliegend geht es indessen in erster Linie um eine psychiatrische psychologische Betreuung und medikamentöse Versorgung, die auch im Heimat­land gewährt werden kann. Zudem geht es beim Beschwerdeführer, der im […] das AHV-Alter erreicht, nicht mehr um eine wirtschaftliche Integration.

 

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Er hat somit sowohl die Kindheits- und Jugendjahre als die jungen Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er spricht die dortige Sprache und ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut. In den letzten Jahren hat er regelmässig sein Herkunftsland besucht (vgl. AS 207 f., 243 ff.) und dies aus familiären Gründen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, wie er geltend macht, dass er im Heimatland über keine intakten familiären und sonstigen Beziehungen mehr verfügt. Er ist mit seinem Heimatland ausreichend vertraut, um sich wieder zurechtzufinden. Obwohl eine Rückkehr in sein Heimatland mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese als zumutbar.

 

6.4 Zusammenfassend vermögen die privaten Interessen das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung folglich nicht zu überwiegen. Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer angehalten, seine finanzielle Situation zu verbessern und sich gesetzeskonform zu verhalten. Dennoch hat der Beschwerdeführer keine Schritte in diese Richtung unternommen. Mit diesem Verhalten hat er den Fortbestand seines Privat- und Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und wissentlich aufs Spiel gesetzt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demzufolge als verhältnismässig.

 

7. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Verwarnung resp. subeventualiter die Ersetzung der Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung.

 

Entgegen seiner Auffassung ist eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG indessen ausgeschlossen. Praxisgemäss ist sie als mildere Massnahme unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (Urteil Bundesgericht 2C_212/2023 E. 6.5). Eine Verwarnung wäre demzufolge erst recht nicht möglich.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

 

9. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

 

Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht einen Aufwand von 8,93 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 250.00. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 95.90 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 1'930.65, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 673.25 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, plus MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'930.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 673.25, beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 bestätigt.

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.