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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.77)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.77: Verwaltungsgericht

Eine algerische Staatsbürgerin beantragte eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, um an der Universität Neuchâtel zu studieren. Nachdem sie zweimal verlängert wurde, entschied das Migrationsamt, die Bewilligung nicht weiter zu verlängern, da das Studium abgebrochen wurde. Die Frau erhob Beschwerde, aber das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und ordnete ihre Ausweisung aus der Schweiz an. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500.00.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.77

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.77
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.77 vom 19.09.2023 (SO)
Datum:19.09.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Studium; Verwaltungsgericht; Ausländer; Verlängerung; Weiterbildung; Voraussetzungen; Zulassung; Ausbildung; Urteil; Entscheid; Bewilligung; Aufenthaltszweck; Verfügung; Beschwerde; Ausoder; Person; Gesuch; Immatrikulationsbestätigung; önnen
Rechtsnorm: Art. 17 AIG ;Art. 27 AIG ;Art. 33 AIG ;Art. 5 AIG ;Art. 62 AIG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:137 II 305; 144 I 266;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.77

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.77
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 19.09.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.200
Titel: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. September 2023     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die algerische Staatsbürgerin A.___, geb. […] 1989, beantragte vom Ausland aus am 19. Dezember 2018 beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Besuch des Studiengangs «Compléments en lettres et sciences humaines» an der Universität Neuchâtel. Diese wurde ihr gewährt und sie reiste am 18. Februar 2019 in die Schweiz ein. Die jeweils für ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung wurde ihr auf Antrag hin in der Folge auch zweimal bis zum 30. September 2022 verlängert.

 

2. A.___ ist verheiratet und Mutter einer Tochter, geb. […] 2019. Sie reiste aus Spanien ein, wo sie eigenen Angaben zufolge noch über ein bis 2. Februar 2026 gültiges Aufenthaltsrecht verfügt. Soweit ersichtlich, lebt der Ehemann nicht in der Schweiz.

 

3. Mit Formular, datiert vom 2. Juli 2022, zeigte das MISA an, dass die Aufenthaltsbewilligung demnächst auslaufen würde, wenn nicht vorzeitig ein Verlängerungsgesuch eingereicht werde. Ein solches Gesuch wurde auf demselben und dafür vorgesehenen Formular am 13. September 2022 eingereicht. Als Aufenthaltszweck wurde eine unselbständige Tätigkeit angekreuzt und die Arbeitgeberin sowie der Beschäftigungsgrad konkret benannt bzw. beziffert.

 

4. In der Folge hatten A.___ und das MISA diverse schriftliche und telefonische Kontakte, woraufhin am 7. November 2022 in Aussicht gestellt wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das MISA begründete sein Vorhaben damit, dass das Studium abgebrochen worden und somit der Aufenthaltszweck nicht mehr gegeben sei. Andere Zulassungsvoraussetzungen nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) würden nicht bestehen.

 

5. Mit Email vom 15. November 2022 teilte A.___ dem MISA mit, dass sie sich für eine Rückkehr an die Universität beworben habe und die Immatrikulationsbestätigung nach Erhalt nachgereicht werde. Sie habe viele Probleme gehabt, die sie veranlasst hätten das Studium abzubrechen. So habe sie während der Corona-Pandemie ihren Vater verloren und ihr Kind zeige Entwicklungsstörungen auf, weshalb intensive Betreuung nötig sei. Das MISA setzte für eine Stellungnahme und das Einreichen von Unterlagen Frist bis zum 2. Dezember 2022.

 

6. Als in der Folge weder Unterlagen noch eine Stellungnahme eingereicht wurden, erliess das Departement des Innern (DDI), vertreten durch das MISA, am 16. Februar 2023 die Verfügung, wonach die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und A.___ die Schweiz bis zum 30. April 2023 zu verlassen habe.

 

7. Am 2. März 2023 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), nun vertreten durch Sonia Lopez Garcia, Beschwerde gegen die Verfügung des MISA und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

9. Das MISA liess sich am 23. März 2023 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung.

 

10. Die Beschwerdeführerin liess am 28. April 2023 abschliessende Bemerkungen einreichen.

 

11. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können ausländische Personen für eine Aus- Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- Weiterbildung in der Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

 

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthalts erforderlich (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Kanton Zürich vom 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 2.1; Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.3).

 

2.2 Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. September 2023) sind die persönlichen Voraussetzungen namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- Weiterbildung in der Schweiz dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Da der Aufenthalt zur Aus- Weiterbildung einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene Person auch den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks resp. nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine Hochschule Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn diese nach dem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, handelt es sich bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung dennoch um einen vorübergehenden Aufenthalt. Ist der Aufenthaltszweck mit der Beendigung der Ausbildung erfüllt, setzt ein weiterer Aufenthalt eine neue Bewilligung voraus (Art. 54 VZAE). Die betroffene Person wird die Schweiz grundsätzlich verlassen und den Entscheid über eine neue Bewilligung im Ausland abwarten müssen, ausser die Ausländerbehörde erachtet die Zulassungsvoraussetzungen als offensichtlich erfüllt (Art. 17 AIG). Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 2 VZAE dürfen folglich keine Indizien darauf hinweisen, dass mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks Ausbildung, sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind deshalb insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger).

 

3. Um die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 2 VZAE prüfen zu können, sind die einzelnen Vorgänge der vorliegenden Angelegenheit vorerst chronologisch aufzulisten:

 

3.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit der Einreisebewilligung der erste Aufenthalt befristet bis zum 30. September 2019 gewährt. Effektiv reiste sie am 18. Februar 2019 in die Schweiz ein. Im Vorfeld zum ersten Verlängerungsgesuch brachte sie bereits am 7. Oktober 2019, ca. 8 Monate nach der Einreise, gegenüber dem MISA vor, dass es aufgrund der Schwangerschaft zu Verzögerungen des Studiums gekommen sei. Die Bewilligung wurde damals und auch die folgenden anstandslos und ohne besondere Bemerkungen verlängert.

 

3.2 Mit dem Verlängerungsgesuch vom 13. September 2022 hat dann die Beschwerdeführerin angegeben, sie bezwecke mit dem Aufenthalt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin eine unselbständige Erwerbstätigkeit unbekannten Datums aufgenommen ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Aktenseite [AS] 74). Den Abbruch des Studiums hat sie dem MISA nicht mitgeteilt.

 

3.3 Gemäss Telefonnotiz vom 27. Oktober 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem MISA mit, dass sie die mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 verlangte Immatrikulationsbestätigung nicht einreichen könne, da sie zurzeit nicht studiere. Ihrer Tochter gehe es schlecht, diese brauche besondere Betreuung. Aus diesem Grund pausiere sie mit dem Studium. Sie beabsichtige das Studium nächstes Jahr weiterzuführen.

 

3.4 Am 7. November 2022 teilte dann das MISA der Beschwerdeführerin mit, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde, da sie nicht mehr studiere und auch keine anderen Zulassungsvoraussetzungen gegeben seien.

 

3.5 Mit Email vom 15. November 2022 teilte dann die Beschwerdeführerin dem MISA mit (AS 85), dass sie sich für die Rückkehr an die Universität beworben habe. Sie erhalte die Immatrikulationsbestätigung dann in zwei Wochen. Zudem ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe das Studium abgebrochen, da sie diverse Probleme hatte. Das MISA gewährte dann Frist bis zum 2. Dezember 2022 zur Einreichung einer Stellungnahme und allfälliger Unterlagen. Als dann länger eine Reaktion der Beschwerdeführerin ausblieb, erliess das MISA dann am 16. Februar 2023 die angefochtene Verfügung.

 

3.6 Erst im hiesigen Beschwerdeverfahren liess dann die Beschwerdeführerin die Immatrikulationsbestätigungen der Univeristé de Neuchâtel mit Datum vom 28. Februar 2023 einreichen.

 

4. Aus dieser chronologischen Zusammenfassung der Ereignisse entsteht unweigerlich der Eindruck, dass das Studium nicht primärer Aufenthaltsgrund der Beschwerdeführerin ist. Erst auf Druck der in Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sie sich überhaupt wieder darum bemüht, sich bei der Universität für die Wiederaufnahme zu bewerben. Sie selbst hat auf dem Verlängerungsformular angekreuzt, dass sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit beantrage. Die Arbeitgeberin hat dies mit Firmenstempel und Unterschrift bestätigt (AS 74). Von der Fortführung des Studiums war damals keine Rede. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin selbst liess mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 28. April 2023 ausführen, dass sie ihr Studium abgebrochen habe (Ziff. 5). Selbiges hat sie auch mit Email vom 15. November 2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch nach über 4.5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz bzw. Ausbildungszeit keinen Abschluss Zwischenabschluss aufweisen kann. Folglich bestehen klare Indizien darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhält, sondern diese vorschiebt, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

 

4.1 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin, ohne über die nötige Bewilligung zu verfügen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Es ist zudem unbekannt seit wann sie dieser nachgeht, da sie die Aufnahme der Tätigkeit dem MISA ebenfalls nicht gemeldet hat. Auch mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdeführerin manifestiert, dass es ihr eigentlich nicht um das Studium geht, sondern dass sie lieber in der Schweiz arbeiten würde, als die Ausbildung ohne Unterbruch, zügig und zielgerichtet abzuschliessen. Zwar ist es unter Umständen möglich, dass ausländische Studenten einer Nebenbeschäftigung nachgehen, die Beschwerdeführerin hat jedoch eine solche nicht beantragt, sondern ihren Aufenthaltszweck einzig und allein mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begründet.

 

4.2 Zwar besteht keine Altersgrenze mehr, wonach grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken an ausländische Personen über 30 Jahre erteilt werden können. Jedoch ist im Rahmen der persönlichen Voraussetzungen zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile über 34 Jahre alt ist und ein Studienabschluss in weiter Ferne liegt. Hinzu kommt noch, dass sie sich seit nunmehr über 4.5 Jahren in der Schweiz aufhält, ohne dem Studienziel erkennbar näher gekommen zu sein scheint.

 

4.3 Unter Würdigung sämtlicher Umstände wird offensichtlich, dass die vorgebrachte Aus- und Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen.  Bei der Bewilligung zu einem Studienaufenthalt geht es um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht; ein solcher kann weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; 134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht somit nicht.

 

5. Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, dass die nun im Beschwerdeverfahren eingereichte Immatrikulationsbestätigung für ihre Anliegen ausreicht. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 23. März 2023 eingehend und korrekt dargelegt, weshalb sie von einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung absehe. Andere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Das MISA ist auch nicht bereit der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, was rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

6. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, insbesondere an einem Verbleib in der Schweiz zu Ausbildungszwecken, vermag das öffentliche Interesse (…) nicht zu überwiegen, zumal sie mit ihrem Verhalten selbst unter Beweis gestellt hat, dass das Studium nicht primärer Grund ihrer Anwesenheit ist. So sind Aspekte, wie die demografische, die soziale und die gesellschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern – unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen – einen autonomen Entscheid jedes souveränen Staates bildet und deshalb in der Regel kein Anspruch auf die Einreise und die Gewährung des Aufenthalts besteht (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3725). Die Wegweisung aus der Schweiz trifft die Beschwerdeführerin nicht besonders hart, verzeichnet sie doch keinen langen Aufenthalt im Land, ist als knapp 30-jährige eingereist und ist mit einem Landsmann verheiratet, der sich nicht in der Schweiz aufhält. Zudem verfügt sie, wie sie selbst angibt, über einen gültigen Aufenthaltstitel in Spanien. Sollte sie nicht nach Algerien zurückkehren wollen, kann sie ohne weiteres nach Spanien ausreisen. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz werden weder geltend gemacht noch sind solche ausgewiesen. Das öffentliche Interesse an einer korrekten Erteilung solcher (Kurz-) Aufenthaltsbewilligungen und dass Betroffene die Ausbildung zielgerichtet und zügig absolvieren, so dass der Aufenthalt nur vorübergehend ist, überwiegt vorliegend deutlich. Zudem legte die Beschwerdeführerin teils explizit dar, dass sie nicht gewillt ist, das Studium zielgerichtet zu absolvieren. Die Wegweisung aus der Schweiz ist somit verhältnismässig. Ausländische Personen, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, können sich angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters der Bewilligung ohnehin nicht auf den durch Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantierten Schutz des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil BGer 2C_916/2021 vom 17. November 2021 E. 3.2).

 

7. Da die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht eine Neue zu setzen. Angemessen erscheinen drei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat diese bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Schaad



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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