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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.74)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.74: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entscheidet über einen Beistandswechsel für das Kind B.___. Die Kindsmutter, A.___, beantragt den Wechsel der Mandatsperson, da sie mit dem aktuellen Beistand nicht mehr zusammenarbeiten kann. Trotz Einwänden der Kindsmutter wird der Beistand gewechselt, was zu einer Beschwerde führt. Das Gericht entscheidet, dass der ursprüngliche Beistand wieder eingesetzt wird, da dies im besten Interesse des Kindes ist. Die Beschwerde wird abgewiesen, und A.___ erhält die unentgeltliche Rechtspflege.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.74

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.74
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.74 vom 30.05.2023 (SO)
Datum:30.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beistand; Person; Beiständin; Mandat; Beistands; Mandats; Verwaltungsgericht; Sozialregion; Entlassung; Beistandschaft; Entscheid; Einsetzung; Mandatsperson; Interesse; Vertrauen; Recht; Thal-Gäu; Kindsmutter; Thierstein; Aufgabe; Zusammenarbeit; Wohnsitz; Aufgaben; Vertrauensperson; Behörde; Zweckverband; Rechtspflege; önne
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 327c ZGB ;Art. 400 ZGB ;Art. 401 ZGB ;Art. 421 ZGB ;Art. 422 ZGB ;Art. 423 ZGB ;
Referenz BGE:140 III 1;
Kommentar:
Thomas Geiser, Reusser, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 400 ZGB, 2022

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.74

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.74
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 30.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.117
Titel: Beistandswechsel

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. Mai 2023    

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

 

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Beistandswechsel


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Für B.___ (geb. 2009) besteht eine Beistandschaft. Das Mandat wurde ab 1. Mai 2014 durch C.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu geführt.

 

2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu vom 21. Juni 2022 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ entzogen und diese per 18. Juli 2022 in der Institution [...] in [...] untergebracht.

 

3. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 beantragte die Kindsmutter, A.___, einen Wechsel der Mandatsperson, da ihr die Zusammenarbeit mit dem bisherigen Beistand ihrer Tochter nicht mehr zumutbar sei. Da A.___ per 1. Juli 2022 von [...] nach [...] umgezogen war, wurde das Mandat mit Entscheid vom 23. August 2022 an die Sozialregion Thierstein übertragen und D.___ als neue Mandatsperson eingesetzt.

 

4. Mit Schreiben vom 9. November 2022 beantragte die neue Beiständin bei der KESB, das Mandat an die Sozialregion Thal-Gäu zu übertragen, da B.___ in der Institution [...] in [...] untergebracht sei und eine längere Abwesenheit der aktuellen Mandatsträgerin bevorstehe. Als neue Mandatsperson wurde wieder C.___, Sozialregion Thal-Gäu vorgeschlagen, der das Familiensystem bereits bestens kenne.

 

5. Die Kindsmutter, A.___, teilte der KESB mit Schreiben vom 20. Januar 2023 mit, sie sei mit der Einsetzung von C.___ nicht einverstanden und es sei stattdessen eine Mandatsperson der Sozialregion Thierstein einzusetzen. Sie sei nicht zur Zusammenarbeit mit einem Beistand bereit, der hinter ihrem Rücken eine Heimplatzierung organisiert habe. B.___ zeigte sich hingegen mit Schreiben vom 29. Januar 2023 mit der Einsetzung von C.___ einverstanden. Er kenne den Fall bereits und sei immer da gewesen, wenn sie ihn gebraucht habe. Der Kindsvater erhob keine Einwände gegen die vorgeschlagene Mandatsperson.

 

6. Mit Entscheid vom 7. Februar 2023 übertrug die KESB die kindesschutzrechtliche Massnahme per 1. März 2023 an den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und setzte C.___ als neue Mandatsperson ein.

 

7. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 9. Februar 2023 Beschwerde an die KESB, welche diese an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Dabei beantragte sie im Wesentlichen, für B.___ die gleiche Beiständin einzusetzen, wie für ihren Bruder, nämlich E.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein. Für sie als Eltern wäre es einfacher, nur eine Ansprechperson zu haben. Ihrerseits sei mit Herrn C.___ keine Zusammenarbeit mehr möglich. Sie wünsche keine Kontaktaufnahme durch Herrn C.___. Der Wohnsitz von B.___ sei in [...], weshalb die Sozialregion Thierstein zuständig sei.

 

8. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. März 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und führte dabei erneut aus, C.___ habe die Platzierung von B.___ im [...] hinter ihrem Rücken eingefädelt. Unter diesen Umständen könne keine respektvolle und angenehme Zusammenarbeit geführt werden. Sie bemängle zudem, dass seit der Beistandschaft nur auf Anfrage Berichte bei ihr eingegangen seien. Sie habe deshalb keine Kenntnis über den Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Beistandes. Punkt 3.2 der Verfügung vom 2. Juni 2022 sei der Beistand zudem nicht nachgekommen. Weiter habe B.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in [...].

 

9. Die KESB beantragte mit Eingabe vom 27. März 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme.

 

10. Mit Eingabe vom 13. April 2023 teilte E.___ mit, sie vertrete aktuell das Mandat für B.___, weil die eingesetzte Beiständin im Mutterschaftsurlaub sei. Sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Kindsmutter, könne aber mitteilen, dass sie B.___ anlässlich eines Standortgesprächs via Teams am 16. März 2023 kurz habe kennenlernen dürfen. Dabei habe sie sie offen und direkt gefragt, wie sie die Einsetzung von C.___ als ihren Beistand sehe. B.___ habe erklärt, sie würde diesen gerne als ihren Beistand behalten. Sie habe ein entsprechendes Schreiben an das Gericht [Anmerkung: gemeint ist wohl die KESB] geschickt. Die Beiständin führte weiter aus, es scheine ihr wichtig, dass Jugendliche eine gewisse Kontinuität in der Begleitung erfahren würden und gerade in dem Setting, in dem sich B.___ befinde, umso mehr.

 

11. C.___ liess sich nicht vernehmen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Kindsmutter und nahestehende Person von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Für B.___ besteht eine Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden Aufgaben:

 

·         Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um B.___,

·         die Unterbringung in der [...] zu begleiten und überwachen und – sofern erforderlich – eine geeignete Anschlusslösung zu suchen,

·         das Besuchsrecht der Kindseltern in Absprache mit der Institution festzulegen und zu organisieren,

·         enge Zusammenarbeit mit den involvierten Fachstellen und Koordination des Helfernetzes.

 

Als Mandatsperson wurde per 1. September 2022 D.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein eingesetzt.

 

2.2 Die Artikel 421-423 ZGB nennen die Gründe, nach welchen das Amt des Beistandes der Beiständin endet.

 

2.2.1 Gemäss Art. 421 ZGB endet das Amt des Beistands der Beiständin von Gesetzes wegen mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt (Ziff. 1); mit dem Ende der Beistandschaft (Ziff. 2); mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand Berufsbeiständin (Ziff. 3); im Zeitpunkt, in dem der Beistand die Beiständin verbeiständet urteilsunfähig wird stirbt (Ziff. 4). Gründe für die Beendigung der Beistandschaft nach Art. 421 ZGB liegen vorliegend keine vor.

 

2.2.2 Nach Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB den Beistand die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1); ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2). Die Eignung von D.___ als Beiständin ist vorliegend nicht bestritten und ihre Entlassung aus dem Amt wurde auch nicht beantragt.

 

2.2.3 Laut Art. 422 Abs. 1 ZGB hat der Beistand die Beiständin frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. Vorher kann der Beistand die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen (Abs. 2). D.___ wurde vor weniger als einem Jahr als Beiständin eingesetzt, weshalb sie die Entlassung aus dem Amt nur dann verlangen kann, wenn wichtige Gründe bestehen. Die Beurteilung der wichtigen Gründe liegt im Ermessen der KESB und ist weit auszulegen. Sie ist dann angezeigt, wenn die Interessen der Entlassung des Beistandes diejenigen an der Weiterführung aus Sicht der verbeiständeten Person überwiegen. Als wichtige Gründe können namentlich Veränderungen bezüglich aktueller bevorstehender beruflicher familiärer Belastung, gesundheitliche Probleme, Wohnortswechsel, Übernahme anderer öffentlicher Aufgaben der Bedarf an anderen Kompetenzen in der Mandatsführung aufgrund veränderter Bedürfnisse der verbeiständeten Person u.a. in Betracht kommen (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 421-424 ZGB, N 20).

 

D.___ hat als Begründung ihres Antrags angegeben, dass B.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz durch die Unterbringung in der [...] nun in [...] habe und sie aufgrund der Distanz zu dieser bisher keinen persönlichen Kontakt zu B.___ gehabt habe. Ausserdem stehe eine längere Abwesenheit ihrerseits bevor.

 

Zwar war bereits bei Einsetzung von D.___ als Beiständin bekannt, dass B.___ ihren Wohnsitz nach [...] verlegen wird, weshalb dies keinen Grund für die Entlassung aus dem Amt darstellen kann. Wenn die Distanz aber dazu führt, dass gar kein persönlicher Kontakt zwischen B.___ und ihrer Beiständin stattfindet, wäre die Weiterführung der Beistandschaft durch D.___ nicht im Interesse der verbeiständeten Person und die Gründe für die Entlassung, welche weit auszulegen sind, überwiegen.

 

3.1 Für die Ernennung einer neuen Beistandsperson sind in Analogie zu Art. 327c Abs. 2 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes anwendbar (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 400 ZGB, N 13a). Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand Beiständin vor, so entspricht die KESB laut Art. 401 Abs. 1 ZGB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen anderer nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand Beiständin ab, so entspricht die KESB, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).

 

Für die in Anwendung von Art. 401 ZGB vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB massgebend (vgl. BGE 140 III 1 E. 4). Der Begriff der Vertrauensperson im Sinn von Art. 401 Abs. 1 ZGB bezeichnet diejenige Person, die vom Hilfsbedürftigen als Beistand vorgeschlagen wird, die also dessen Vertrauen geniesst. Es kann sich um einen Angehörigen eine Person aus dem Freundes- Bekanntenkreis handeln, es kann aber auch ein bestimmter Berufsbeistand als Vertrauensperson bezeichnet werden. Die Behörde hat dem Vorschlag der betroffenen Person unter zwei Voraussetzungen zu entsprechen, nämlich dass die Vertrauensperson für die Beistandschaft geeignet ist und zu deren Übernahme auch bereit ist. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die Pflicht zur Befolgung des Vorschlags der betroffenen Person. Das Wort «entspricht» schliesst das freie Ermessen aus. Die Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht verbietet es der Behörde, nach einer noch geeigneteren Person zu suchen, wenn die vorgeschlagene Vertrauensperson geeignet und bereit ist, das Mandat zu übernehmen (Reusser, a.a.O., Art. 401 N. 11 ff.).

 

Anders sieht es aus, wenn der Wunsch von Angehörigen geäussert wird. Art. 401 Abs. 2 ZGB verlangt lediglich, dass die Behörde die Vorschläge berücksichtigt und steht damit im Gegensatz zu Abs. 1 und 3, wonach den Wünschen der betroffenen Person grundsätzlich zu entsprechen ist. Das Verb «berücksichtigen» bringt zum Ausdruck, dass die Angehörigen aus der Bestimmung kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse ableiten können und deshalb keinen Anspruch haben, dass ihren Vorschlägen soweit wie möglich entsprochen wird. Die Behörde hat die Vorschläge zwar in ihre Erwägungen einzubeziehen, ist aber selbst bei Geeignetheit der vorgeschlagenen Person in ihrem Ermessen weitgehend frei, eine noch besser geeignete Person zu ernennen. Die Vorschläge einfach unberücksichtigt lassen, darf sie aber nicht. Vielmehr ist die vorgeschlagene Person zu ernennen, wenn sie geeignet und bereit ist, das Mandat zu übernehmen und die Vorteile der Akzeptanz der gewünschten Person im Umfeld des Verbeiständeten die Vorteile der Einsetzung einer noch besser geeigneten Person ausgleichen überwiegen (vgl. Reusser, a.a.O., Art. 401 N 19 mit Hinweisen).

 

3.2 Vorliegend ist die Wiedereinsetzung von C.___ als Beistand durch die betroffene Person, B.___, ausdrücklich gewünscht und C.___ ist auch zur Übernahme des Mandats bereit. Dieser hatte die Beistandschaft bereits vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2022 geführt und kennt das Familiensystem damit bestens. Er geniesst das Vertrauen von B.___, kann die räumliche Nähe gewährleisten und seine fachliche Eignung ist unbestritten gegeben. Die Wiedereinsetzung von C.___ als Beistand von B.___ ist damit in deren bestem Interesse. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf C.___ nicht gut zu sprechen ist, nachdem dieser eine von B.___ ausdrücklich gewünschte Platzierung in die Wege geleitet hat. Da aber der Beistand primär den Interessen des Kindes und nicht jenen der Kindsmutter verpflichtet ist, überwiegen die Interessen von B.___ an der Einsetzung von C.___ als ihr Beistand die Interessen der Beschwerdeführerin auf Einsetzung von E.___. Es ist nicht notwendig, dass zwei Geschwister den gleichen Beistand haben, und auf den Wohnsitz des Kindes kommt es bei der Einsetzung eines Beistandes prinzipiell nicht an. Die Vorinstanz hat C.___ zu Recht als neuen Beistand von B.___ eingesetzt.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. A.___hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, was nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) zu bewilligen ist. Entsprechend trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Blut-Kaufmann

 

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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