Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.68: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass A.___, ein Jugendlicher, in eine geschlossene Einrichtung im Jugendheim [...] in [...] SG platziert wird. Dies geschah aufgrund von Gewaltausbrüchen und Verhaltensauffälligkeiten, die zuvorige Unterbringungsversuche scheitern liessen. Die Kindesmutter unterstützt diesen Entscheid. A.___ hat dagegen Beschwerde eingereicht, da er lieber in einem betreuten Wohnen in der Region Solothurn bleiben möchte. Trotzdem wird die Beschwerde abgewiesen und die Kosten des Verfahrens muss der Kanton Solothurn tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.68 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 09.03.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | öglich; Kindes; Entscheid; Beistand; Solothurn; Entwicklung; Region; Unterbringung; Platz; Eltern; Massnahme; Aufenthalt; Mutter; Platzierung; Abklärung; Möglichkeit; Verwaltungsgericht; Rechtsanwalt; Jugendheim; Institution; Ausbildung; Simon; Bloch; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Wohnen; Gewalt |
Rechtsnorm: | Art. 302 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314b ZGB ;Art. 426 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Peter Breitschmid, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 314 ZGB, 2022 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.68 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 09.03.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.56 |
Titel: | Prüfung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. März 2023 Es wirken mit: Oberrichterin Weber-Probst Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Den Eltern von A.___ (geb. 2006) und dessen Zwillingsbruder B.___ war mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 19. November 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die beiden Kinder zuerst im [...] und per 1. Dezember 2015 im [...] platziert worden. Gleichzeitig wurde eine Beistandschaft errichtet und der Patenonkel der beiden Kinder, C.___, als Beistand eingesetzt. Begründet worden war dieser Entscheid insbesondere mit der Meldung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, wonach die beiden Zwillingsbrüder aufgrund angeborener neuropsychologischer Reifungsdefizite und einer ausgeprägten Störung des Sozialverhaltens auf eine professionelle pädagogische Führung angewiesen seien.
2. Per 4. Juli 2016 wurde A.___ im Sinne eines Time-Outs ins [...] umplatziert. Dieser Aufenthalt wurde mit Entscheid vom 29. September 2016 bestätigt und verlängert.
3. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben und die beiden Kinder auf Antrag des Beistands zu ihrer Mutter zurückplatziert. (Der Kindsvater war im April 2019 verstorben.)
4. Im September 2021 musste A.___ aufgrund starker Auffälligkeiten zuhause erneut platziert werden, diesmal im [...]. Dazu war es gekommen, weil sich A.___ an keine Regeln mehr gehalten und sich nur noch in seinem Zimmer aufgehalten hatte. Im Weiteren war es immer mehr zu gewalttätigen Ausbrüchen zur Durchsetzung seiner Forderungen gekommen.
5. Nachdem A.___ am 20. März 2022 im [...] ein Feuer gelegt hatte, wurde er notfallmässig fürsorgerisch im [...] untergebracht. Dort blieb er während drei Tagen und wurde dann als Übergangslösung im [...] platziert. Wegen Gewaltausbrüchen musste er auch dieses bereits nach vier Tagen wieder verlassen. Er verbrachte dann zur Not einige Tage bei der Mutter des Beistandes.
6. Per 3. April 2022 wurde A.___ in einer Pflegefamilie in [...] untergebracht, von wo aus er ein Praktikum als Dachdecker absolvieren konnte. Nach anfänglich gutem Start bei der Gastfamilie veränderte sich die Situation erneut ins Negative, A.___ verweigerte die Mitarbeit und ging auf Kurve. Ab 6. Mai 2022 erfolgte in Kooperation mit der Pflegefamilie eine stationäre Abklärung in der [...].
7. Im Oktober 2022 wurde A.___ in einer neuen Pflegefamilie untergebracht, wo er aber von Beginn weg die Mitarbeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb verweigerte.
8. Am 20. Dezember 2022 zeigte Rechtsanwalt Simon Bloch der KESB an, dass A.___ ihn mit seiner Interessenwahrung betraut habe und ersuchte um Akteneinsicht.
9. Am 25. Dezember 2022 beantragte der Beistand bei der KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung von A.___ im Jugendheim [...] in [...] SG.
10. Nachdem dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und A.___ wie auch seine Mutter persönlich angehört worden waren, entzog die KESB der Kindsmutter mit Entscheid vom 9. Februar 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und platzierte diesen mit sofortiger Wirkung im Jugendheim [...] in [...] SG.
11. Gegen diesen Entscheid erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am 23. Februar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3.2 (Platzierung) des Entscheids vom 9. Februar 2023 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei in einer geeigneten Institution für begleitetes Wohnen in der Region Solothurn zu platzieren. 3. Eventualiter sei Ziffer 3.2 des Entscheides vom 9. Februar 2023 der KESB Region Solothurn aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es seien die Ziffern 3.8 und 3.9 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) des Entscheides vom 9. Februar 2023 der KESB Region Solothurn aufzuheben; eventualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MwSt.
12. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde die KESB ersucht, die Akten einzureichen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde bewilligt.
13. Am 6. März 2023 fand eine Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht statt, an welcher A.___ mit seinem Rechtsvertreter, der Präsident der KESB Region Solothurn, der Beistand und die Kindsmutter teilnahmen. Dabei reichte der Beistand den Abklärungsbericht der [...] vom 1. März 2023 zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als urteilsfähiger und von der Massnahme selbst betroffener Jugendlicher durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
3. Gemäss Art. 302 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Abs. 1). Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben (Abs. 2). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Abs. 2).
Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB).
4.1 Der Beistand schilderte in seinem Antrag auf Platzierung im [...] vom 25. Dezember 2022 die Entwicklung seit der Rückplatzierung von A.___ im August 2020 und führte weiter Folgendes aus:
«In den rund 1 ½ Jahren seit der Rückplatzierung von A.___ nach Hause hat sich deutlich gezeigt, dass er sich nicht in bestehende Strukturen einfügen und eine altersgemässe Eigenverantwortung für sich übernehmen kann. Beim Start von etwas neuem kann A.___ teilweise gut mitwirken und sich einfügen. Ist dann die Honeymoonphase vorüber, kommt immer wieder der «alte» A.___ zum Vorschein. A.___ beginnt dann zu verhandeln und will seine Vorstellungen und Ziele durchsetzen. Gelingt ihm dies nicht, kommt es zu den vorgängig erwähnten Gewaltausbrüchen. Diese Gewaltausbrüche zeigen sich immer in Zerstörungswut, bis jetzt nicht in Gewalt gegen Personen. Hier konnte ich bereits mehrere Male beobachten, dass A.___ ganz nahe am Punkt war, wo es zur körperlichen Gewalt gegen Personen, auch gegen mich, hätte kommen können. Es kann nur noch eine Frage der Zeit sein, bis es wieder zu Tätlichkeiten kommt. Mit Beginn des sich Auflehnens kann bei A.___ immer wieder eine beginnende Verwahrlosung beobachtet werden. Er betreibt teilweise keine Körperpflege mehr und trägt die gleiche Kleidung über mehrere Tage hinweg, was oft mit starken Geruchsbelästigungen einhergeht. A.___ zeigt immer weniger die Bereitschaft zu kooperieren und mitzuwirken. Er will nicht arbeiten und will sich nicht an der Berufsfindung beteiligen. Aktuell erscheint er auch nur noch nach eigenem Gutdünken zum Schulunterricht, zwei Halbtage, an der [...]. Gleich verhält es sich mit der Psychotherapie. Am liebsten ist ihm, wenn er einfach nur herumgammeln, gamen und in den Tag hineinleben kann. Er bewegt sich teilweise in Kreisen, Trinkerszene Marktplatz Grenchen, Autoposer-Szene, die für ihn kein gutes Umfeld sind. A.___ hat von sich aus die Medikamenteneinnahme abgebrochen. Er benötigt diese nicht mehr, ist seine Begründung. Er verweigert auch die Einnahme der verordneten Medikamente gegen die diagnostizierte leichte Depression. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Negativspirale bei A.___ immer schneller dreht. Leider besteht bei seinem Zwillingsbruder B.___ nun auch wieder die Tendenz, durch das negative Verhalten von A.___ mitgerissen zu werden. Dies muss unbedingt vermieden werden, da B.___ bis jetzt eine sehr positive Entwicklung durchgemacht hat. Ich habe A.___ selber mehrere Male darauf hingewiesen, wenn es nicht zu einer deutlichen Veränderung seines Verhaltens kommt, die Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung das letzte mögliche Mittel ist. Da zurzeit bei A.___ nur noch negative Entwicklungen zu beobachten sind, sind wir am letzten Standortgespräch einstimmig zum Entschluss gekommen, dass eine Unterbringung in einem engen geführten, notfalls auch geschlossenen Setting, die einzige noch mögliche Lösung ist. Bei einem Vorgespräch mit dem [...] ist man zum Entschluss gekommen, dass A.___ vorerst die Chance erhält, sich in der offenen Wohngruppe bewähren zu können. Sollte ihm dies nicht gelingen, müsste er intern ins geschlossene Setting wechseln. Womit sich der [...] aus unserer Sicht als geeigneter Unterbringungsort anbietet. Es besteht auch die Möglichkeit eines schnellen Eintritts, da am [...] zurzeit ein Platz frei wäre. Die Mutter als Inhaberin des elterlichen Sorgerechtes unterstützt und trägt diesen Entscheid mit.»
4.2 Die KESB begründete ihren Entscheid damit, dass der Beistand für A.___ in den letzten 2 ½ Jahren diverse Unterstützungsmassnahmen und Unterbringungen in unterschiedlichen Settings organisiert habe, welche allesamt gescheitert seien. Nach einem guten Start hätten die Lösungen jeweils entweder aufgrund von Gewaltausbrüchen, Verweigerung Kurvengängen von A.___ abgebrochen werden müssen. Für die KESB stehe fest, dass A.___ für eine gesunde Entwicklung und die Erfüllung seiner altersgemässen Entwicklungsaufgaben derzeit auf enge Strukturen, klare Regeln und angemessene pädagogische Begleitung bzw. Förderung angewiesen sei, welche ihm derzeit weder zuhause – worin sich alle Involvierten einig zu sein schienen – noch in einem offenen Rahmen, wie beispielsweise in einer Pflegefamilie geboten werden könnten. Auch die von A.___ vorgeschlagene Lösung eines betreuten Wohnens, welches ein hohes Mass an Selbständigkeit und Eigenverantwortung voraussetze, die aktuelle Lösung des Wohnens bei einem Kollegen seien zur Sicherstellung des Kindswohls nicht ausreichend. Die Vorstellungen von A.___, beispielsweise in Bezug auf die Lehrstelle, würden zwar äusserst ambitioniert, aber wenig realistisch klingen. So gehe er davon aus, dass er die Lehrstelle erhalten werde, weil er in dem Wunschbetrieb vor über zwei Jahren geschnuppert und gute Rückmeldungen erhalten habe, und er gehe davon aus, die Lehre dort erfolgreich zu meistern, weil es sein Traumjob sei. Aus Sicht der KESB scheine dies mit Blick auf den Verlauf der letzten Monate und Jahre, der derzeit fehlenden Tagesstruktur und A.___s Verhaltensweisen bei auftretenden Schwierigkeiten äusserst fraglich. Das Jugendheim [...] werde als geeignete Institution erachtet, A.___ in seiner Entwicklung zu fördern, mit ihm individuelle Lernfelder und Ressourcen zu bearbeiten, alternative Verhaltensweisen einzuüben und neue Lösungsmuster zu erarbeiten. Insbesondere bestehe im Jugendheim [...] die Möglichkeit, dass A.___ auf eine offene Wohngruppe eintrete und ihm die Chance geboten werde, sich dort zu beweisen. Sollte ihm dies nicht gelingen, wäre ein Wechsel ins interne geschlossene Setting möglich. Die behördliche Platzierung entspreche dem Wunsch der Kindsmutter und diese habe geäussert, nicht zu wissen, wie es weitergehen sollte, wenn dem Antrag des Beistandes nicht entsprochen werden sollte.
4.3 A.___ lässt in seiner Beschwerde ausführen, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid hauptsächlich auf den Antrag des Beistandes, begründe jedoch nicht, worin die Kindeswohlgefährdung liegen solle. Die dargelegten Beispiele des Beistandes, wonach A.___ viel Zeit am Handy verbringe, sich zurückziehe, seine Ämtli nicht mache dass der Beistand mit dem Kollegenkreis von A.___ nicht einverstanden sei, vermöchten den staatlichen Eingriff nicht zu rechtfertigen. A.___ bestreite die Gewaltausbrüche und die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Aus der Tatsache, dass A.___ bereits in der Vergangenheit fremdplatziert gewesen sei, lasse sich keine aktuelle Kindswohlgefährdung ableiten.
Seien die Eltern mit der Unterbringung ihres Kindes einverstanden, so brauche ihnen nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen zu werden. Die angeordnete Massnahme schränke die Bewegungsfreiheit von A.___ massiv ein. Er werde aus seinem gewohnten Umfeld gerissen und ausserkantonal, mehrere Auto- bzw. Zugfahrtstunden weit weg, platziert. Zwar könne sich A.___ zuerst in einer offenen Wohngruppe «beweisen», doch werde ihm trotzdem verunmöglicht, den täglichen, persönlichen Kontakt zu seinem Zwillingsbruder und zu seiner Schwester aufrecht zu erhalten seine Freunde zu treffen. Seine Bewegungsfreiheit werde durch den Entscheid vollständig aufgehoben. Für einen solchen Entscheid müssten die Voraussetzungen von Art. 426 ff. ZGB, welche für eine fürsorgerische Unterbringung gelten würden, erfüllt sein. Die KESB habe diese Voraussetzungen jedoch nicht geprüft. Eine Selbstgefährdung liege bei A.___ ohnehin nicht vor und dem Entscheid gehe die materielle Begründungsdichte ab.
Der Kindeswille sei vorliegend als gleichwertig zum Willen der Mutter in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Anlässlich der Anhörung von A.___ am 2. Februar 2023 habe dieser ausführlich und nachvollziehbar geschildert, weshalb er sich gegen die Platzierung wehre. Er wolle nicht wieder in eine Institution, wo man versuche, sein Vertrauen zu erzwingen. An die Zeit, die er bisher in Heimen verbracht habe, habe er keine guten Erinnerungen. Nach Hause zu gehen sei für seine Mutter keine Option. Er wolle deshalb auch nicht mehr nach Hause, sondern lieber in ein begleitetes Wohnheim in der Region Solothurn. So könne er hier eine Lehre absolvieren, werde nicht aus seinem Umfeld entwurzelt und insbesondere nicht von seinem Zwillingsbruder getrennt. Die KESB setze sich jedoch mit dem Kindeswillen nicht auseinander und ordne die Massnahme an, wo es gerade einen Platz frei habe. Für die Verhältnismässigkeitsprüfung sei dieses Kriterium jedoch unerheblich. Die KESB führe nicht aus, weshalb gerade die zwangsweise Platzierung im weit entfernten [...] geeignet sein soll, A.___ in seiner Entwicklung zu unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, wie eine solche Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die gegen den Willen eines knapp 17-jährigen Jugendlichen angeordnet werde, einen positiven Einfluss auf seine Entwicklung haben solle. Zudem sei eine solch einschneidende Massnahme nicht erforderlich.
A.___ sei auf der Suche nach einer Lehre in der Region […] und werde bald volljährig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht nach alternativen Möglichkeiten in der Region suche. Die Platzierung sei weder geeignet, noch erforderlich und entsprechend auch nicht verhältnismässig. Zudem sei sie A.___ nicht zumutbar. Ein Jahr vor der Volljährigkeit gegen seinen Willen aus seinem Umfeld herausgerissen zu werden und in eine Anstalt in einem fremden Kanton platziert zu werden, werde keinen positiven Einfluss auf ihn haben. Mit Volljährigkeit werde die Massnahme ersatzlos wegfallen.
4.4.1 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. März 2023 schilderte A.___ den Ablauf der vergangenen 2 ½ Jahre und gab im Wesentlichen an, dass es nun im [...] sehr gut gehe. Er mache gut mit und es klappe auch in der Schule gut. Er sei jetzt sehr motiviert, die Schule nachzuholen und im Sommer eine Lehre anzufangen. Er wolle Automechaniker werden. Im […] sei die Distanz das Problem. Er wolle nicht dort eine Lehre anfangen, da er in einem Jahr volljährig werde und dann wieder in die Region Solothurn zurückkehren wolle. Es störe ihn, dass er jetzt weit weg von seiner Familie und von seinen Freunden sei. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Bruder.
4.4.2 Der Beistand, C.___, sagte sinngemäss und im Wesentlichen aus, das Verhalten von A.___ ziehe sich wie ein roter Faden durch die Geschichte und wiederhole sich immer wieder. Er fange jeweils gut an, und wenn er auf Widerstände stosse, gehe es ganz schnell bergab und er verweigere die Mitwirkung. Nach dem jetzigen Stand habe er keine Chance, in einer Lehrstelle zu bestehen. Auch das Lügen sei ein Problem. Der [...] sei nicht einfach so gewählt worden. A.___ habe gewusst, dass so etwas kommen könnte, wenn es nicht besser werde. A.___ benötige eine enge Begleitung, die ihm die Pflegefamilie so nicht geben könne. Der [...] sei eine gute Institution mit flexiblen Strukturen und würde auch die Ausbildung unterstützen. Es gehe darum, A.___ im Leben erfolgreich zu machen. Es dürfe nicht sein, dass er immer abbreche. Anzufügen sei, dass die beiden Zwillingsbrüder schon immer in einer Konkurrenz zueinander gewesen seien. Wenn der eine etwas mache, müsse der andere immer noch einen draufpacken. B.___ wohne jetzt bei der Mutter und absolviere eine Lehre EBA. Wenn A.___ in der Nähe sei, verschlechtere sich sein Verhalten. Wären die beiden Brüder nicht getrennt worden, stünde B.___ heute nicht da, wo er jetzt stehe.
4.4.3 Die Kindsmutter, [...], sagte sinngemäss und im Wesentlichen aus, A.___ könne nicht mehr bei ihr zuhause wohnen. Bevor sie ihn ins [...] gebracht habe, habe er das auch nicht mehr gewollt. Er könne sie jederzeit anrufen bei ihr einen Kaffee trinken kommen, mehr aber nicht. Er habe sie durch die Hölle geschickt, ihr Sofa, ihr Mobiliar zerstört, mit dem Deospray und einem Feuerzeug im Zimmer Sachen abgebrannt etc. Sie habe sich nicht mehr sicher fühlen können. Er müsse sich ihr Vertrauen zuerst wieder verdienen. Nun wolle er ein begleitetes Wohnen, obwohl er das sowohl im [...], als auch in der Pflegefamilie gehabt habe. Dies habe aber nicht funktioniert und er habe randaliert und keinen Bock gehabt. Sie wolle bis zur Volljährigkeit von A.___ alles tun, was möglich sei, um zu verhindern, dass er verwahrlose und irgendwo rumhänge.
4.4.4 [...] führt für die KESB aus, für sie sei es die letzte Chance. A.___ habe nur noch 1 ½ Jahre bis zur Volljährigkeit. Danach könnten sie nichts mehr machen. Sie würden in der Nähe keinen geeigneten Platz finden. Die Strukturen des [...] passten sehr gut zu den Bedürfnissen von A.___. Im Moment sei er dort in einer offenen Wohngruppe. Es gebe aber auch die Möglichkeit, in eine geschlossene Wohngruppe überzutreten. In der Schweiz gebe es nur vier bis fünf Institutionen mit solchen Strukturen. Sie hätten alle davon geprüft und nur im [...] sei ein Platz frei gewesen. Man habe nicht wegen der Distanz so entschieden, sondern trotz der Distanz. Die Form des begleiteten Wohnens sei schon versucht worden. A.___ benötige aber mehr Struktur.
4.4.5 Rechtsanwalt Simon Bloch führte im Wesentlichen aus, das Hauptproblem für A.___ sei die Distanz. Es bestehe kein Grund, ihn so weit weg zu platzieren. Die Distanz zu Familie und Freunden belaste ihn enorm. Es bestünden auch Bedenken, im Sommer dort eine Lehrstelle zu beginnen, da er mit Erreichen der Volljährigkeit wieder in die Region Solothurn zurückkehren wolle. Bei der KESB sei auch noch ein Verfahren betreffend Beistandswechsel hängig. Das Vertrauen zum Beistand, der auch der Götti von A.___ sei, sei nicht mehr ganz vorhanden und es gehe dem Beistand auch etwas die Neutralität ab. Das Abblocken bei A.___ habe eventuell auch etwas mit dieser Thematik zu tun. Die Platzierung sei nicht verhältnismässig. Er sei einfach nicht sicher, ob genug abgeklärt worden sei, ob in der Region nicht noch eine andere Möglichkeit bestehe.
5. Dem Abklärungsbericht der [...] vom 1. März 2023 sind unter Ziffer 12 folgende Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu entnehmen:
«In den vorangehenden Berichtsteilen haben wir Ihnen den Verlauf und die Ergebnisse der Abklärung ausführlich dargestellt. Wichtig zu beachten ist, dass A.___s Entwicklung von vielen psychosozialen Belastungsfaktoren beeinflusst wird. Zu erwähnen sind familiäre Belastungen, welche A.___s Mutter und gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche das Leben von A.___s Vater geprägt haben. Die Geburt der Zwillingssöhne stellte die Eltern vor anspruchsvolle Erziehungsaufgaben. Die Symptome, der bei beiden Zwillingen vorliegenden ADHS, haben die Anforderungen an die Eltern vervielfacht. Bereits im Vorschulalter wurden bei A.___ wegen auffallendem, impulsivem Verhalten Abklärungen vorgenommen und professionelle Unterstützung geboten. Es folgten diverse stationäre Aufenthalte im psychiatrisch-klinischen wie auch im pädagogischen Rahmen. Medikamentöse Behandlungen der ausgeprägten ADHS Symptomatik wurden mit therapeutischen Massnahmen ergänzt. Immer wieder sind die Helfendennetze an Grenzen gestossen, da bei A.___ die gewünschten Fortschritte ausgeblieben sind. Mit dem Tod und Verlust des Vaters kam eine weitere schwere Belastung hinzu. Seine Position in der Familie sowie innerhalb der Zwillingskonstellation ist eine permanente Herausforderung und Überforderung für A.___. Wir haben während der Abklärungszeit in verschiedenen offenen Settings versucht, mit A.___ in Kooperation zu kommen und ihm Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Seine eigene Motivation etwas zu verändern, Neues zu lernen Ziele zu erreichen, konnte nicht geweckt werden. Wenn er sich bereit erklärt hat, eine neue Situation zuzulassen (Tagesstruktur, Wohnsituation), führte ein erster geringer Widerstand dazu, dass A.___ jegliche Bemühungen aufgab und in sein bekanntes, vermeidendes, drohend abwehrendes, destruktives und passives Verhalten verfiel. Möglicherweise braucht A.___ einen pädagogischen Rahmen, in welchem mit Restriktion reagiert werden kann, wenn Regeln und Abmachungen nicht eingehalten werden. In unserer offenen Einrichtung verfügen wir über diese Möglichkeiten nur bedingt. Erfahrungen zu A.___s Entwicklungsmöglichkeiten in einem unausweichlichen pädagogischen Setting mit einschränkenden Massnahmeoptionen fehlen bisher. Um herauszufinden, ob A.___ davon profitieren könnte, braucht es eine Institution mit geschlossenem Angebot. Gelingt es auch zukünftig nicht, A.___ die dringend benötigte umfassende Unterstützung zukommen zu lassen, ist mit einer Verwahrlosung, eventuell einhergehend mit einer dissozialen Entwicklung, zu rechnen. A.___ besuchte unsere besondere Volksschule nicht zuverlässig. Er zeigte breite Stofflücken und bewegte sich im Pensum des Zyklus 2. Die Lernmotivation brach rasch ein und seine Konzentrationsspannen waren auch im relativ ablenkungsfreien Eins-zu-eins-Unterricht in der Kleinstgruppe kurz. In unserem Setting war A.___ nicht in der Lage, sich auf kontinuierliches Lernen einzulassen und Lernziele zu erreichen. Die dadurch ausbleibenden Erfolge wirken sich auf die Lernmotivation sehr ungünstig aus. Rein theoretisch sollte A.___ schulisch eine berufliche Ausbildung auf dem Niveau eidgenössisches Berufsattest (EBA) bewältigen können. Praktisch ist dies jedoch zurzeit unrealistisch, da A.___ weder berufswahlreif noch ausbildungsbereit ist. Unsere Erhebung der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigt ein ähnliches Bild wie die Messungen in der Vergangenheit. Die Ergebnisse bewegen sich im unterdurchschnittlichen Bereich und das Leistungsprofil ist gleich verlaufend. Im Gesamtresultat ist jedoch eine Verschlechterung erkennbar, wobei berücksichtigt werden muss, dass A.___ bei uns die Testung ohne unterstützende Medikation und vermutlich in einer depressiven Phase bearbeitet hat. A.___s interindividuelle Stärke im sprachlichen Bereich birgt das Risiko, dass er wegen des leistungsfähig wirkenden verbalen Ausdrucks überfordert wird. Die beschriebenen Einschränkungen der exekutiven Funktionen weisen darauf hin, dass A.___ auf ein individualisiertes Lernumfeld angewiesen ist, welches auf seinen spezifischen Unterstützungs- und Förderbedarf eingehen kann. Zudem werden die Diagnosen einer ADHS sowie einer reaktiven Bindungsstörung bestätigt. In den psychotherapeutischen Sequenzen fielen, wie in der Schule, die reduzierte Konzentrationsfähigkeit auf. Auffällig waren zudem eine intensive innere Anspannung sowie A.___s grosses Bedürfnis nach einem Gegenüber, welches ihn bezüglich seiner negativen Gefühle versteht und darauf eingeht. Der Transfer in den Alltag von, in der Therapie erarbeiteten, neuen Strategien im Umgang mit Belastungen, gelang A.___ nicht. Das Aufgleisen der dringend indizierten medikamentösen Behandlung ist gescheitert. Kurz nach Beginn der Einnahme hat A.___ den Medikationsversuch wieder abgebrochen und war nicht mehr dazu zu motivieren. Die Zusammenarbeit mit der Mutter konnte wenig Raum einnehmen, da sie sich nur rudimentär zur Verfügung gestellt hat.
Empfehlungen 1. Es hat sich gezeigt, dass A.___ für seine weitere Persönlichkeitsentwicklung, seine soziale und ausbildungsmässige, altersentsprechende Integration noch längere Zeit eine interdisziplinäre Unterstützung und professionelle Betreuung benötigt. Wir empfehlen Ihnen, A.___ bis zum Abschluss der beruflichen Integration umfassend zu unterstützen. 2. Es wurde deutlich, dass die auf der Kooperationsfähigkeit des Jugendlichen basierende Arbeitsweise unserer Institution A.___ nicht zu erreichen vermag. Es fehlen ihm Ziele, innerer Antrieb und Durchhaltewillen, sodass er beim geringsten Widerstand aufgibt und sich der Auseinandersetzung entzieht. Daher empfehlen wir Ihnen, A.___ in einem halboffenen bis geschlossenen Rahmen betreuen und fördern zu lassen. Die Hoffnung besteht, dass er im unausweichlichen pädagogischen Rahmen durch Förderangebote erreicht werden kann. In Zusammenarbeit mit Ihnen wurde der Eintritt in das Jugendheim [...] vorbereitet. 3. A.___s Schulbesuch während der Abklärungszeit war unregelmässig und unzuverlässig, sodass kein kontinuierlicher, aufbauender Unterricht stattfinden konnte. Sehr erschwerend sind A.___s geringe Lernmotivation und die kurze Konzentrationsspanne beziehungsweise die hohe Ablenkbarkeit durch äussere und innere Reize. Wir gehen davon aus, dass eine medikamentöse Behandlung A.___ beim Lernen helfen könnte (siehe Empfehlung 4). A.___ ist auf ein individualisiertes Bildungssetting in einer reizarmen Umgebung angewiesen. Wir empfehlen Ihnen, A.___ im Hinblick auf eine praktische Berufsausbildung, Niveau EBA, weiterhin schulisch und arbeitsagogisch vorbereiten zu lassen. Auch hierfür wird es den oben beschriebenen engen, verpflichtenden pädagogischen Rahmen brauchen, da A.___ sonst am Bildungsangebot gar nicht teilnehmen wird. 4. A.___ ist in seiner Entwicklung aufgrund der beschriebenen Diagnostik stark gefährdet. Wir erachten eine weiterführende Psychotherapie als notwendig. Ergänzend sollte ein multimodaler Therapieansatz zur Anwendung kommen, welcher darauf abzielt, die Symptome der ADHS durch die Kombination verschiedener Behandlungsbausteine zu lindern. Die medikamentöse Behandlung ist einer dieser Bausteine. Wir empfehlen für A.___ daher eine engmaschige, kontinuierliche psychologische und psychiatrische Behandlung. Der Einbezug der Mutter ist soweit als möglich anzustreben. 5. Zurzeit beurteilen wir A.___ als noch nicht bereit für den Beginn einer beruflichen Ausbildung. Wir gehen davon aus, dass er insbesondere aufgrund der ADHS Symptomatik auf eine Ausbildung im geschützten Rahmen wird angewiesen sein. Wir empfehlen Ihnen, die bereits initiierte Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung für die erstmalige berufliche Ausbildung von A.___ weiterzuführen.»
6. Gemäss dessen Leitbild ist das Jugendheim [...] in [...] SG ein Heim mit sozialpädagogischem Angebot für Jugendliche, die auf zivil- strafrechtlicher Basis eingewiesen werden. Die Institution umfasst geschlossene und offene sozialpädagogische Wohngruppen, differenzierte Abklärungs- und Schulungsmöglichkeiten, sowie interne und externe Berufsausbildungsmöglichkeiten. Ziel aller Abklärungen und Massnahmen ist eine konstruktive Weiterentwicklung der Jugendlichen im Bereich Persönlichkeits- sowie Schul- und Berufsbildung. Die Voraussetzungen dafür sollen mit einem verbindlichen sozialpädagogischen Rahmen geschaffen werden, der geprägt ist von einem strukturierten Alltag sowie spezifischen Phasen- und Stufenplänen. Mit den Jugendlichen und deren relevantem Umfeld werden individuelle Aufenthaltsvereinbarungen und Ziele erarbeitet. Die Beziehungsgestaltung mit den Jugendlichen beruht auf einer fordernden, klaren und konsequenten Haltung. Sie werden in der Auseinandersetzung mit einer neuen Perspektive unterstützt und begleitet.
Das Jugendheim […] führt in der geschlossenen Abteilung zwei koedukativ geführte Wohngruppen, sowie eine Schule und ein Atelier. In der offenen Abteilung gibt es drei Wohngruppen für männliche Jugendliche, eine Werkschule und vier Ausbildungsbetriebe (vgl. https://www.[…], zuletzt abgerufen am 8. März 2023).
7. Der eindrückliche Verlauf zeigt deutlich, dass die Entwicklung von A.___ stark gefährdet ist. Aufgrund der starken Gewaltausbrüche ist ein Wohnen bei seiner Mutter nicht mehr möglich und die bisher versuchten zahlreichen Unterbringungsversuche sind allesamt am Widerstand von A.___ gescheitert. A.___ konnte bisher keine eigene Motivation aufbringen, Neues zu lernen und Ziele zu erreichen. Er vermochte bisher keine Tagesstruktur langfristig und erfolgreich durchzuhalten. Um eine Ausbildung, egal welchen Niveaus, zu bestehen, fehlen ihm zurzeit grundlegende Fähigkeiten, wie Verbindlichkeit und Durchhaltewillen. Wenn A.___ nicht bald schulisch und beruflich eine Entwicklung macht, besteht die Gefahr, dass er nicht in der Lage sein wird, sein Leben selbstfinanziert und selbstbestimmt zu führen. Sein momentan eingeschlagener Weg führt direkt in die Abhängigkeit der Sozialhilfe. Sein Wohl ist somit offensichtlich stark gefährdet.
Von den bisherigen Lernangeboten in einem offeneren Rahmen vermochte A.___ bisher nicht zu profitieren. Der Wunsch nach einem betreuten Wohnen in der Region Solothurn mit Einstieg in eine Berufslehre im Sommer 2023 erscheint zurzeit weit entfernt von A.___s Möglichkeiten. Die bisherigen Unterbringungsversuche waren allesamt auf einen offenen Rahmen wie ein betreutes Wohnen ausgelegt und es ist nach den zahlreichen gescheiterten Versuchen klar, dass diese Unterbringungsform für A.___ nicht geeignet ist. Er ist auf engere Strukturen angewiesen, um Lernerfolge erzielen und im Leben einmal bestehen zu können. Das Jugendheim [...] bietet diesen verbindlichen Rahmen mit einem strukturierten Alltag, integrierter Werkschule und Ausbildungsbetrieben. Es bietet auch die Möglichkeit einer geschlossenen Wohnform. Es handelt sich somit um eine geeignete Institution für die Unterbringung und Beschulung von A.___. Allenfalls könnte er dort später auch im geschützten Rahmen eine Lehre absolvieren. Auch wenn die Distanz des Unterbringungsorts zu Familie und Freunden aus A.___s Sicht nicht optimal sein mag, so kann die (zumindest in der Woche) fehlende Möglichkeit, sich im gewohnten Umfeld aufzuhalten, ihm allenfalls auch dazu dienen, sich besser auf das Bildungsangebot einzulassen. Zudem zeigte die Vorinstanz glaubhaft und nachvollziehbar auf, dass zurzeit kein anderes vergleichbar geeignetes Angebot in der Nähe zur Verfügung steht. Die Unterbringung im Jugendheim [...] in [...] SG ist damit die mildeste zur Verfügung stehende erfolgsversprechende Massnahme und sie ist A.___ auch zumutbar.
Da Art. 314b ZGB für die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung auf die FU-Regeln nach Art. 426 ff. ZGB verweist, fehlt es den Kindseltern an der Einweisungskompetenz, weshalb der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für diese Form der Platzierung erforderlich ist (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser, Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 314b ZGB N 1).
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt Simon Bloch macht mit Kostennote vom 7. März 2023 einen Aufwand von 8.91 Stunden zu CHF 145.00/h und 5.43 Stunden zu CHF 190.00/h, zuzüglich Auslagen von CHF 132.00 und 7,7 % MwSt., insgesamt CHF 2'644.75, geltend. Dieser Aufwand erscheint hoch, aber noch angemessen und ist Rechtsanwalt Simon Bloch durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist kein Rückforderungsanspruch des Staates festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Kindesvertretung von CHF 2'644.75) zu bezahlen. 3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Simon Bloch eine Entschädigung von CHF 2'644.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Müller Blut-Kaufmann |
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