Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.52: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A.___ hat die Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ nicht bestanden und klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht. Er monierte die Befangenheit eines Lehrers, der an der Prüfung beteiligt war. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da keine Anzeichen für Befangenheit vorlagen. A.___ muss die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 tragen und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Richter war männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.52 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 04.04.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Prüfung; Abschluss; Abschlussprüfung; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Entscheid; Berufsbildung; Deutsch; Baselland; Prüfungsleiter; Beschwerdeführers; Lehrgangs; Noten; Qualifikationsverfahren; Recht; Kreiskommission; Lehrabschlussprüfungen; Kanton; Beschwerdekommission; Kantons; Solothurn; Notenausweis; Deutschlehrer; Mitexperte; Funktion; Mitschüler; Kaufmann; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 46 BV ;Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 136 I 229; 137 I 340; 140 I 326; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.52 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 04.04.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.80 |
Titel: | Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. April 2023 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn
2. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (in der Folge Beschwerdeführer genannt), wohnhaft in [...], absolvierte an der Schule des Kaufmännischen Verbands Basellandschaft (kvBL) in Liestal eine Nachholbildung zum Kaufmann EFZ Basis Grundbildung.
1.2 Am 21. Juni 2022 teilte die Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen dem Beschwerdeführer mit, dass er im schulischen Teil der Abschlussprüfung eine ungenügende Note erzielt habe und der Notenschnitt deshalb 3.9 betrage (Note 3.0 im Fach Information/Kommunikation/Administration [IKA]). Zum Bestehen der Abschlussprüfung hätte der Beschwerdeführer im schulischen Teil mindestens die Note 4.0 erreichen müssen. Er könne die nichtbestandene Prüfung im Folgejahr wiederholen. Am 23. Juni 2022 liess die Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen dem Beschwerdeführer den Notenausweis zukommen und mitteilen, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht erteilt.
1.3 Auch das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen des Kantons Solothurn (ABMH) stellte dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2022 einen Notenausweis zu und teilte ihm mit, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht erteilt.
1.4 Gegen den Entscheid der Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen liess der damals noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 Beschwerde bei der Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2022 sowie des Notenausweises vom 23. Juni 2022 beantragten. Darauf trat die der Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen mit Entscheid vom 25. August 2022 nicht ein.
1.5 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid der Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen vom 21. Juni 2022 wurde aufgehoben und infolge Unzuständigkeit (Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn) die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. Juni 2022 sowie des Notenausweises vom 23. Juni 2022 festgestellt. Die Angelegenheit wurde zuständigkeitshalber zur Prüfung an die Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn übermittelt.
2. Nach der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu insbesondere Verfügung der Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn vom 2. November 2022, Stellungnahme des Lehrgangs- und Prüfungsleiters der Kaufmännischen Berufsschule kvBL vom 18. November 2022, Vernehmlassung des ABMH vom 25. November 2022 inkl. Beilagen) wies die Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2023 kostenfällig ab.
3. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer dagegen am 13. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte sinngemäss und unter Verweis auf seine Beschwerde vom 4. Juli 2022 an die Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen die Aufhebung des Notenausweises vom 25. Juni 2022 sowie die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses EFZ Basis Grundbildung. In seiner Begründung vertritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung, B.___, ehemaliger Deutschlehrer und aktueller Lehrgangs- und Prüfungsleiter sowie Mitexperte der Abschlussprüfung im Fach Deutsch sei befangen. Er hätte nicht in der Funktion als Mitexperte und Aufsichtsperson an den Abschlussprüfungen des Qualitätsverfahrens mitwirken dürfen.
4. Mit Vernehmlassungen vom 20. beziehungsweise 23. Februar 2023 beantragen das ABMH und die Beschwerdekommission der Berufsbildung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5. Weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers folgten nicht.
6. Die Sache ist spruchreif. Für die Ausführungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsbildung [GBB, BGS 416.111] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil die Beschwerdekommission der Berufsbildung in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
1.3 Ferner ist festzuhalten, dass das Bundesgericht den kantonalen Gerichtsbehörden bei der Überprüfung von Noten eine Zurückhaltung zugesteht, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine volle Rechtskontrolle rechtfertige sich in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung bestünden hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich brächten, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen könne (BGE 136 I 229 E. 5.4.1).
2. Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht ist primär noch die Rechtmässigkeit der Teilnahme des ehemaligen Deutschlehrers und aktuellen Lehrgangs- und Prüfungsleiters in der Funktion als Mitexperte an der Abschlussprüfung im Fach Deutsch im Juni 2022 und seine Prüfungsaufsicht im Fach IKA.
3. Der Beschwerdeführer moniert zunächst die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Vorherige und gegenwärtige Lehrpersonen dürften nicht in der Funktion als Prüfungsexperten bei der Abschlussprüfung des Qualifikationsverfahrens dabei sein. B.___, ehemaliger Deutschlehrer des Beschwerdeführers und Lehrgangs- und Prüfungsleiter, habe vorliegend auch als Mitexperte im Fach Deutsch und bei der Aufsicht der IKA-Prüfung mitgewirkt. Das sei unzulässig.
4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit EFZ (SR 412.101.221.73), ausser Kraft seit 1. Januar 2023 aber noch anwendbar auf den zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt im Juni 2022, beurteilen in jedem Qualifikationsbereich mindestens zwei Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten die Leistungen der Prüfungskandidaten. Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn für den betrieblichen Teil die Note 4.0 höher erreicht wird und nicht mehr als eine Fachnote des betrieblichen Teils ungenügend ist sowie keine Fachnote des betrieblichen Teils unter 3.0 liegt. Die gleichen Voraussetzungen gelten für den schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung).
4.2 Das strittige Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der Nachholbildung zum Kaufmann EFZ, Basis Grundbildung, wurde an der Schule des Kaufmännischen Verbands Basellandschaft in Liestal durchgeführt. Gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung-BL, SGS 681.16) wählt die Prüfungskommission die Expertinnen und Experten auf Vorschlag der Organisationen der Arbeitswelt, der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH der Chefexpertinnen und Chefexperten. Als Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfung in der Allgemeinbildung sind Lehrerinnen und Lehrer mit qualifiziertem Abschluss gemäss Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) wählbar, die an einer anerkannten Berufsfachschule unterrichten. Ähnliches hat der solothurnische Gesetzgeber statuiert: Demnach ernennt eine vom Regierungsrat eingesetzte Prüfungskommission die für die Durchführung der Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren verantwortlichen Personen und überwacht die Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren (vgl. § 46 GBB).
4.3 Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, verstösst der Miteinbezug von ehemaligen Lehrpersonen bei der Korrektur der Prüfungen in der Funktion als Experten weder gegen Bundes- noch gegen kantonales Recht. Im Gegenteil ist die Wählbarkeit von Lehrerinnen und Lehrern mit qualifiziertem Abschluss gemäss Art. 46 BBV als Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfung in der Allgemeinbildung nach dem Willen des Basel-Landschaftlichen Gesetzgebers explizit ermöglicht und demnach auch erwünscht. B.___ ist ehemaliger Deutschlehrer und Lehrgangs- und Prüfungsleiter am kvBL. Seine Mitwirkung als Mitexperte an der Abschlussprüfung im Fach Deutsch im Juni 2022 ist somit nicht zu beanstanden. Andere Mängel in der Zusammensetzung der Prüfungsexperten werden nicht geltend gemacht und sind folglich auch nicht zu prüfen.
5.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, B.___ sei befangen. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich die Befangenheit nicht ausgedacht. Auch hätte er kein Rechtsmittel ergriffen, wenn er nicht von B.___ erfahren hätte, dass er bei den Abschlussprüfungen des Qualitätsverfahrens bei den Prüfungen des Beschwerdeführers mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass B.___ keinen Einfluss auf das Qualitätsverfahren gehabt habe. Vor der Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf den Standpunkt, B.___ sei vorbefasst gewesen, indem er sich an den Prüfungsbewertungen beteiligt habe und die Aufsicht bei der IKA-Abschlussprüfung wahrgenommen habe. Als Lehrgangs- und Prüfungsleiter sowie ehemaliger Deutschlehrer habe sich B.___ mit den Leistungsresultaten des Beschwerdeführers befasst und sich bereits vor den Abschlussprüfungen eine Meinung über den Beschwerdeführer gebildet. B.___ habe den Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 vom Unterricht ausgeschlossen und ihn als «Siebesiech» bezeichnet. Zudem habe eine Mitschülerin im Fach IKA trotz Aussage, wonach sie ein «Blackout» gehabt habe, besser abgeschnitten, als der Beschwerdeführer.
5.2 Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (vgl. dazu BGE 140 I 326 E. 5.2). In Verfahren vor nicht gerichtlichen Behörden - wie vorliegend vor der Prüfungskommission und den von ihr gewählten Experten im Qualifikationsverfahren am kvBL - gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit der Verwaltungsbehörde bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 137 I 340 E. 2.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bringt es mit sich, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022).
5.3.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer erst bei der Prüfungseinsicht erfahren hatte, dass der ehemalige Deutschlehrer und aktuelle Lehrgangs- und Prüfungsleiter in der Funktion als Mitexperte an der Korrektur der Abschlussprüfung im Fach Deutsch mitwirkte. Wie bereits unter Ziff. II./E. 4.3 hiervor dargelegt – und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – vermag dieser Umstand indessen noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen, zumal der Beschwerdeführer in jenem Fach aktenkundig gar keine ungenügende Note erzielte. Auch in den übrigen Akten finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass B.___ dem Beschwerdeführer gegenüber seine persönliche Geringschätzung Abneigung zum Ausdruck gebracht hätte. Die beiden schriftlichen Verwarnungen sowie der darauf erfolgte Ausschluss vom Unterricht, welche von B.___ in seiner Funktion als Lehrgangsleiter unterzeichnet wurden, hatte sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Gab er doch wegen des mehrfachen und unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht und seiner Unaufmerksamkeit während der Schullektionen selber Anlass für diese schulischen Massnahmen. Dass infolgedessen spekuliert wurde, der Beschwerdeführer könnte die Abschlussprüfungen im schulischen Teil nicht bestehen, liegt auf der Hand und vermag ebenfalls noch keine Befangenheit zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder auf die Verwarnungen noch auf den Ausschluss bei der zuständigen Stelle reagierte und damit auch kein Interesse zeigte, das Fähigkeitszeugnis ernsthaft zu erlangen. Inwiefern die angeblich bessere Note einer Mitschülerin die einmalige Aussage «Siebesiech» als Reaktion auf einen aktenkundigen und unangebrachten Kommentar des Beschwerdeführers einen Zusammenhang zur Rüge der Befangenheit hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht rechtsgenüglich dargetan.
5.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt im Übrigen gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht werden muss, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist. Vorliegend erfuhr der Beschwerdeführer bereits während der Abschlussprüfungen, dass B.___ die Prüfungsaufsicht im Fach IKA übernommen hatte. Hätte der Beschwerdeführer bereits damals Bedenken gehabt, hätte er unverzüglich reagieren müssen. Indem er den Erhalt des Notenausweises abwartete und sich erst danach über die Aufsicht von B.___ beschwerte, hat er den Anspruch auf Ablehnung verwirkt.
6.1 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer sinngemäss, es hätte ihm Gelegenheit zur Einreichung der Zustimmungserklärungen seiner Mitschüler eingeräumt werden müssen. Daraus ergäbe sich dann die Bewertung der Prüfungen.
6.2 Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen, Beweismittel sind anzugeben. Vorliegend wäre es somit am Beschwerdeführer gelegen, allfällige Zustimmungserklärungen seiner Mitschüler beim Prüfungsleiter einzureichen, Einsicht in die entsprechenden Prüfungsakten seiner Mitschüler zu verlangen und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht entsprechend zu begründen. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde des Beschwerdeführers zu substantiieren und entsprechende Abklärungen für den Beschwerdeführer bei seinen ehemaligen Mitschülern dem Prüfungsleiter zu tätigen und in der Folge die einzelnen Prüfungsresultate zu vergleichen. Diese Aufgabe hätte dem Beschwerdeführer oblegen.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG i.V. mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_258/2023 vom 22. Mai 2023 nicht ein.
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