Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.5: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A. wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und bat um den Vollzug in Halbgefangenschaft. Nach einigem Hin und Her zwischen den Behörden und dem Beschwerdeführer wurde schliesslich die Haft in Halbgefangenschaft genehmigt. Aufgrund eines Unfalls und gesundheitlicher Probleme wurde der Vollzug unterbrochen und später wieder aufgenommen. Trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers, die Reststrafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen, wurde dies abgelehnt und der Vollzug im Normalvollzug angeordnet. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.5 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.03.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Arbeit; Halbgefangenschaft; Vollzug; Beschwerde; Vollzugs; Beschwerdeführers; Entscheid; Verwaltungsgericht; Beschäftigung; Vollzug; Schweiz; Freiheitsstrafe; Voraussetzung; Recht; Aufenthalt; Erziehungsarbeit; Verbüssung; Vollzugsform; Verfügung; Verurteilte; Ausbildung; Recht; Ehefrau; Normalvollzug; Aufenthaltsbewilligung; Voraussetzungen; Gesuch |
Rechtsnorm: | Art. 77b StGB ; |
Referenz BGE: | 119 II 86; 145 IV 10; |
Kommentar: | Hans, Koller, Basler Strafrecht I, 2019 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.5 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 20.03.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.68 |
Titel: | Halbgefangenschaft |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2023 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Halbgefangenschaft zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I. 1. A.___ (geb. 1980, im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. März 2018 (STBER.2017.55) u.a. wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 84 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft), verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 kündigte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer den Vollzug der obengenannten Freiheitsstrafe (10 Monate unter Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft) an und teilte mit, ein Vollzug sei in Halbgefangenschaft im Normalvollzug möglich.
3. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 entschied das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) insbesondere, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn (und seine Familie) aus der Schweiz wegzuweisen. Er habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 14. Oktober 2020 insbesondere die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
4. Mit Schreiben vom 27. April 2021 teilte das AJUV dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für den Vollzug in Halbgefangenschaft (insb. wegen Entzugs des Aufenthaltsrechts) nicht mehr gegeben seien und damit nur die Verbüssung des unbedingten Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe im Normalvollzug verbleibe.
5. Nach diverser Korrespondenz zwischen den involvierten Ämtern und dem Beschwerdeführer prüfte das AJUV trotz der rechtskräftig entschiedenen Wegweisung die Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft, zumal der Beschwerdeführer immer noch einer geregelten Arbeit nachgehe und noch Geld verdienen möchte, damit seine Familie für die Dauer des Strafvollzugs nicht Sozialhilfe beziehen müsse (vgl. Schreiben des AJUV vom 9. Juni 2021).
6. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausreise […] für einen dortigen Aufenthalt von ca. 10 Tagen (wegen eines Familienfests). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wies das AJUV das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die Verbüssung seiner Strafe im Normalvollzug mit Datum per 27. Juli 2021 anzutreten. Als Begründung für die Abweisung des Gesuchs führte das AJUV insbesondere aus, dass bei einer Ausreise aus der Schweiz von Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse und aufgrund dessen die Voraussetzungen für die besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft nicht mehr gegeben seien. Da der Beschwerdeführer weiter am Gesuch um Ausreise festhalte, sei das Gesuch um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft abzuweisen.
7. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft, das Fest fände nun in der Schweiz statt und die Verwandtschaft werde nun […] und […] in die Schweiz einreisen, damit bezüglich Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft keine Schwierigkeiten entstünden.
8. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 bewilligte das AJUV dem Beschwerdeführer die Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft und setzte den Antritt der Strafe im Vollzugszentrum Klosterfiechten auf den 30. August 2021 fest. Der Beschwerdeführer trat die Haft in Halbgefangenschaft ordnungsgemäss auf den 30. August 2021 an.
9. Am 21. Oktober 2021 teilte das Vollzugszentrum Klosterfiechten dem AJUV mit, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 unverschuldet in einen Auffahrunfall involviert gewesen sei und er aufgrund anhaltender Schmerzen seit dem 20. Oktober 2021 vorerst bis zum 2. November 2021 krankgeschrieben sei. Es ersuchte das AJUV, dem Beschwerdeführer für die Dauer der Krankschreibung zur Weiterführung der Halbgefangenschaft die Haus-/Erziehungsarbeit gemäss Arztzeugnis im Umfang von 50 % zu bewilligen. Damit erklärte sich das AJUV mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 einverstanden. Daraufhin wurde die Krankschreibung des Beschwerdeführers mehrere Male verlängert, schliesslich bis Ende Jahr 2021, informell bis 14. Januar 2022.
10. Am 2. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer beim MISA ein Gesuch um Verschiebung der Ausreisefrist auf Ende des Schuljahres, damit seine Kinder nicht aus dem laufenden Schuljahr herausgerissen würden.
11. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 unterbrach das AJUV den Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab 23. Dezember 2021. Der Strafunterbruch daure so lange, bis die ärztlichen Fachpersonen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 20 Stunden pro Woche attestieren würden und dieser dadurch die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wieder erfülle.
12. Das Vollzugszentrum Klosterfiechten informierte das AJUV laufend über die Krankschreibung des Beschwerdeführers mittels Arztzeugnissen. Die Krankschreibung dauerte bis 2. Juni 2022 an.
13. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 gewährte das AJUV dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die vorgesehene Anordnung des Normalvollzugs. Daraufhin reichte das Vollzugszentrum Klosterfiechten weitere Arztzeugnisse des Beschwerdeführers ein, wobei nicht mehr «nur» somatische Beschwerden Grund für dessen andauernde Arbeitsunfähigkeit waren, sondern nun auch psychische.
14. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs ein. Er beantragte, den Entscheid betreffend Zeitpunkt der Weiterführung der strafrechtlichen Sanktion (Vollzug Reststrafe) und deren Vollzugsform bis auf Weiteres bzw. bis zum Abschluss der Wirbelsäulenbehandlung zu sistieren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Vollzug der Reststrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu gewähren, wobei der Strafantritt frühestens ab 1. September 2022 festzulegen sei. Subeventualtier sei die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
15. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 hob das AJUV die Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom 27. Juli 2021 auf und wies sämtliche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2022 gestellten Anträge ab. Es ordnete den Vollzug der Reststrafe von 102 Tagen mit Beginn am 29. August 2022 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab.
16. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des DdI am 23. Dezember 2022 (mit Ergänzung vom 25. Januar 2023 [Postaufgabe]) beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verbüssung der Reststrafe von 102 Tagen Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft.
17. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.
18. Das Verfahren ist spruchreif. Für die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II. 1.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.1. Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht weitere Straftaten begeht; und b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
2.2. Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft verfolgt ausdrücklich den Zweck, die negativen antisozialen Auswirkungen eines vollumfänglichen staatlichen Freiheitsentzugs für kürzere Freiheitsstrafen erheblich einzuschränken, indem der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe früher oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle des Ausbildungsplatzes und damit eine Desintegration des Verurteilten aus der Arbeitswelt vermieden wird. In der Vollzugsform der Halbgefangenschaft setzt der Verurteilte «seine Arbeit, Ausbildung Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt» (Cornelia Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 77b StGB). Aus Art. 77b Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die Arbeitsstelle der Ausbildungsplatz bereits vor, spätestens beim Strafantritt vorhanden sein muss, denn was nicht bereits vorhanden ist, kann nicht fortgesetzt werden. Die Voraussetzung der Arbeit, Ausbildung Beschäftigung ist zwingend. Ausnahmen rechtfertigen sich auch dann nicht, wenn ein Verurteilter unverschuldet nicht arbeitsfähig ist, weshalb ein Aufgebot in den Normalvollzug diesfalls rechtmässig ist. An die Art der Arbeit, Ausbildung Beschäftigung stellt das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen. Mit der (gegenüber Art. 77b aStGB) Erweiterung der Palette der möglichen Tätigkeiten um die «Beschäftigung» wird deutlich gemacht, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb z.B. Haus- Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (Cornelia Koller, a.a.O., N 10 f. zu Art. 77b StGB).
2.3. Es ist den Kantonen nicht erlaubt, die Halbgefangenschaft an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen. Mit Art. 77b StGB hat der Gesetzgeber die Kriterien für die Bewilligung der Halbgefangenschaft abschliessend festgelegt, ohne den Kantonen Raum für restriktivere Regelungen zu belassen (BGer, 6B_813/2016 v. 25.1.2017, E. 2.2.1; BGE 145 IV 10; vgl. auch BGer, 6B_386/2012 v. 15.11.2012, E. 4 und 6.1). So dürfen kantonale interkantonale Bestimmungen die Gewährung der Halbgefangenschaft insbesondere nicht davon abhängig machen, dass die verurteilte Person in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, da sich eine solche Voraussetzung nicht aus Art. 77b StGB ergibt. Die Behörden können das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz höchstens bei der Beurteilung berücksichtigen, ob beim Verurteilten Fluchtgefahr besteht (vgl. BGE 145 IV 10). Die in Ziffer 1.3 C) der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (SSED 12.0) vorgesehene Voraussetzung des Bestehens eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz und das Recht, einer Arbeit nachgehen eine Ausbildung absolvieren zu dürfen (lit. d), kann deshalb nicht als isoliert betrachtete Voraussetzung berücksichtigt werden.
3.1. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des AJUV vom 29. Juli 2022 war der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % krankgeschrieben und ein Ende der Behandlung und damit verbunden der Wiedereintritt in den Strafvollzug war weiterhin nicht absehbar. Da sich Ausnahmen von der Arbeit, Ausbildung Beschäftigung auch dann nicht rechtfertigen, wenn ein Verurteilter unverschuldet arbeitsunfähig ist, war der Entscheid des AJUV, die Bewilligung zur Verbüssung der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft aufzuheben, rechtmässig. Zudem wäre ohnehin fraglich, ob eine solche Beschäftigung (Haus-/Erziehungsarbeit) als «Fortsetzung» gelten würde, diese Frage kann allerdings offen gelassen werden. Kein Argument ist die – wie vom AJUV vorgebrachte – rechtskräftig verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Das Aufenthaltsrecht darf nicht als Voraussetzung zur Anordnung der Halbgefangenschaft herangezogen werden. Es könnte höchstens als Argument zur Begründung einer allfällig vorliegenden Fluchtgefahr herangezogen werden. Ohnehin verfügt der Beschwerdeführer aber gestützt auf Art. 70 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) über eine Aufenthaltsbewilligung bzw. bleibt seine bisherige Aufenthaltsbewilligung bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gültig. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, da das AJUV seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die Voraussetzung der Arbeit bzw. Beschäftigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.
3.2. In seiner Beschwerdeschrift ans DdI vom 22. August 2022 brachte der Beschwerdeführer neue Tatsachenbehauptungen vor. Er führte im Wesentlichen aus, seine Ehefrau habe am [...] 2022 im Bürgerspital Solothurn ein Kind geboren. Zufolge Komplikationen habe die Mutter mit ihrem Neugeborenen noch etliche Tage im Inselspital Bern verbringen müssen. In dieser schwierigen Zeit habe der Beschwerdeführer alleine für die restlichen Kinder gesorgt. Infolgedessen habe er seine Cortisontherapie verschieben müssen, zumal die Familie auf seine Unterstützung (Kinderbetreuung und Hausarbeit) angewiesen sei. Weiter befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Ab dem 10. September 2022 werde dem Beschwerdeführer eine 50 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers sei es offensichtlich, dass dieser Haus- und Erziehungsarbeit rund um die Uhr leiste. Haus- und Erziehungsarbeit sei Beschäftigung im Sinne von Art. 77b Abs. 1 StGB, womit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfülle. Ob der Beschwerdeführer ab dem 10. September 2022 seine Arbeit zu 50 % bei seiner bisherigen Arbeitgeberin aufnehmen könne, werde noch abgeklärt.
3.3. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 darauf, dass er im Umfang von mindestens 50 % Haus- und Erziehungsarbeit geleistet habe und diese Beschäftigung gleichwertig wie die Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne sei und somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Halbgefangenschaft erfüllt seien. Das DdI führte in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2022 im Wesentlichen aus, dass das Arztzeugnis vom 17. August 2022 (Urkunde Nr. 3 zur Beschwerde vom 22. August 2022) dem Beschwerdeführer ab 10. September 2022 bis 30. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinige. Nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer seine Arbeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wiederaufnehmen bzw. fortsetzen könne. Korrekt sei, dass auch Haus- Erziehungsarbeit als «Beschäftigung» im Sinne des Gesetzes gelte. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers berufstätig sei. Werde die Haus- Erziehungsarbeit hauptsächlich von einem Elternteil wahrgenommen, könne eine ergänzende Betreuung durch den Beschwerdeführer offensichtlich nicht den Umfang der vom Gesetzgeber beabsichtigten Hauptbeschäftigung erreichen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Geburt des jüngsten Kindes für einen gewissen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, diese Arbeiten auszuführen, sei unbestritten. Diese Phase sei jedoch offensichtlich in den Zeitraum gefallen, in welchem der Vollzug der Halbgefangenschaft ohnehin unterbrochen worden sei. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sich die Ehefrau zumindest bis am [...] 2022 im Inselspital Bern aufgehalten haben müsse. Seither seien mehr als dreieinhalb Monate vergangen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ehefrau die Betreuungs- und Erziehungsarbeit wieder in der Hauptsache übernehmen könne. Weiter gehe aus dem Untersuchungsbericht des Arztes insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau bereits zuvor «lediglich etwas» im Haushalt bzw. nur bei grösseren Einkäufen geholfen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, allfällige Unterstützung für seine Ehefrau, etwa aus dem Bekanntenkreis, zu organisieren. Eine Arbeit Beschäftigung im Sinne des Gesetzes sei nicht nachgewiesen. Zusammenfassend habe das AJUV die Weiterführung des Vollzugs der Halbgefangenschaft zurecht abgewiesen.
3.4. In seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 23. Dezember 2022 inkl. Ergänzung vom 25. Januar 2023 verweist der Beschwerdeführer für deren Begründung im Wesentlichen auf die Beschwerde ans DdI vom 22. August 2022 und wiederholt seine bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, wieso die Schlussfolgerung des DdI – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haus- und Erziehungsarbeit genüge den Anforderungen ans Gesetz nicht – falsch sei. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass das DdI mit einer solchen Schlussfolgerung sein Ermessen missbraucht hätte. Sogar wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gewisse Haus- und Erziehungsarbeit geleistet hat, ist mit einer in Art. 77b Abs. 1 StGB geforderten Beschäftigung eine grundsätzlich auf Dauer angelegte, normalerweise ausgeübte Beschäftigung gemeint und nicht eine vorübergehende Aushilfe bei familiären Aufgaben, die im Übrigen mindestens mittelfristig anderweitig hätte organisiert werden können. Somit wies das DdI die Beschwerde des Beschwerdeführers mit ihrem Entscheid vom 5. Dezember 2022 zurecht ab.
3.5. Allerdings bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht vom 23. Dezember 2022 inkl. Ergänzung vom 25. Januar 2023 erneut neue Tatsachenbehauptungen vor, die im Zeitpunkt des Entscheids des DdI zwar bereits vorlagen, dem DdI aber nicht bekannt waren. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe im Oktober 2022 seine bisherige Arbeit bei seiner langjährigen Arbeitgeberin wiederaufnehmen können und dies bei einem Arbeitspensum von ca. 50 %. Obwohl diese Tatsache dem Beschwerdeführer bereits vor dem Entscheid des DdI vom 5. Dezember 2022 bekannt war, informierte er die Behörde nicht. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 begründete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers diesen Umstand damit, dass sie in ihren Wanderferien im Oktober 2022 schwer verunfallt sei und seither und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie habe denn auch erst nach Eingang des Beschwerdeentscheids vom 5. Dezember 2022 von der veränderten Arbeitssituation ihres Klienten, d.h. von der Wiederaufnahme seiner bisherigen Arbeit zu 50 % im Oktober 2022, erfahren. Man könne allenfalls behaupten, dass die im Oktober 2022 zuerst ferien- und danach unfallbedingte Kanzleiabwesenheit der Rechtsvertreterin für den vorliegenden Verfahrensablauf ungünstig seien. Unter diesen Umständen jedoch eine absichtliche Verzögerung und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu unterstellen, erscheine unfair und mache betroffen.
3.6. Grundsätzlich muss sich der Beschwerdeführer das Verschulden seiner Rechtsvertreterin anrechnen lassen (BGE 119 II 86, E. 2 S. 87 mit Hinweisen; BGer 5A_393/2013). Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnung vom Oktober und November 2022 arbeitete er wieder ab Oktober 2022 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin. Dass der Beschwerdeführer seine Arbeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder antreten kann, war mit Sicherheit nicht erst mit Antritt im Oktober 2022 bekannt. Die Rechtsvertreterin macht geltend, dass der Unfall in ihren Wanderferien im Oktober 2022 geschah. Bereits daraus ergibt sich, dass ab Bekanntgabe des Arbeitsantritts bis zum Unfall bereits genügend Zeit verstrichen war, die Behörde zu informieren. Auch wenn ein Unfall der Rechtsvertreterin bedauerlich wäre, belegte sie weder, dass sie im Oktober 2022 überhaupt einen Unfall hatte, noch, dass dieser so schwer gewesen wäre, dass sie über zwei Monate nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest eine Substitution zu organisieren den Klienten selbst zu instruieren. Die Rechtsvertreterin reichte zwar ein sie betreffendes Arztzeugnis vom 2. Dezember 2022 ein, doch bescheinigt dieses eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 2. Dezember 2022. Hinzukommt, dass es vorliegend lediglich darum gegangen wäre, der Behörde die veränderte Situation mitzuteilen. Ein Anruf z.B. die Zustellung der Lohnabrechnung vom Oktober 2022 an die Behörde wäre das Mindeste gewesen. Das DdI hätte aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Offizialmaxime grundsätzlich jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen können. Dem Beschwerdeführer selbst muss bewusst gewesen sein, dass der Umstand des Arbeitsantritts eine entscheidende Information für sein Verfahren gewesen wäre. Doch auch er blieb mehrere Monate untätig. Mit Blick auf die Prozessgeschichte kann ein solches Verhalten nur als rechtsmissbräuchlich eingestuft und nicht geschützt werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versucht, sich dem Normalvollzug zu entziehen und seine Wegweisung aus der Schweiz hinauszuzögern. Trotz allem Entgegenkommen des AJUV konnte die Strafe in Form der Halbgefangenschaft nicht vollständig vollzogen werden. Bereits das DdI hielt fest, dass als offensichtlich bezeichnet werden könne, dass der Beschwerdeführer den restlichen Strafvollzug und somit seine bzw. die Wegweisung seiner Familie hinauszuzögern versuche. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer gar nicht erst.
3.7. Die Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich unbillig wäre, was nicht der Fall ist.
3.8. Da der in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022 angesetzte Strafantrittstermin mittlerweile bereits verstrichen ist, hat das AJUV dem Beschwerdeführer einen neuen Termin zum Antritt der Reststrafe zu setzen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Hasler
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