Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.4: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A.___ erhielt 2017 einen Führerausweis auf Probe, der später verlängert wurde. Nach einem Verkehrsunfall und einer Verurteilung wegen Verkehrsregelverstössen wurde ihm der unbefristete Führerausweis entzogen. Trotz Einspruch wurde die Annullierung bestätigt. A.___ legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 800.00.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 17.04.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Probe; Führerausweis; Probezeit; Verfügung; Führerausweises; Widerhandlung; Verwaltungsgericht; Recht; Beschwerde; Schweiz; Annullierung; Entscheid; Entzug; Beschwerdeführers; Umtausch; Gehör; Strassenverkehr; Urteil; Gehörs; Frist; Verlängerung; Stellung; ährige |
Rechtsnorm: | Art. 12 VRV ;Art. 15a SVG ;Art. 34 SVG ; |
Referenz BGE: | 137 I 195; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 17.04.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.90 |
Titel: | Annullierung des Führerausweises auf Probe / Einzug des unbefristeten Führerausweises |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. April 2023 Es wirken mit: Oberrichter Thomann, Vorsitz Oberrichter Frey Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiberin Ramseier In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe / Einzug des unbefristeten Führerausweises zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1984, wurde am 19. September 2017 ein Führerausweis auf Probe erteilt. Weil ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 31. Juli 2018 für einen Monat entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit um ein Jahr, d.h. bis 15. Februar 2021.
2. Am 29. Januar 2020 kam es in Neuendorf auf der Autobahn A1 in Richtung Bern zu einem Verkehrsunfall. Als die vorausfahrenden Fahrzeuge abbremsten, bemerkte dies der Beschwerdeführer zu spät, konnte seinen Personenwagen trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf den vor ihm stehenden Personenwagen auf. Am 3. August 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen ihn einen Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde. Letztlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zufolge ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Bereits am 21. Januar 2021 hatte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Führerausweis mit Vorbehalt erteilt. Sie hatte ihn darauf hingewiesen, dass er mit einem Einzug und der Annullierung des Führerausweises zu rechnen habe, wenn die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu einem Entzug des Führerausweises führen würde.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 die Erteilung des unbefristeten Führerausweises und annullierte den Führer-ausweis auf Probe. Ein neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Einsendung des Führerausweises und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens beantragt werden, das die Eignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei.
4. Dagegen liess A.___ am 27. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf jegliche Administrativmassnahmen zu verzichten, eventualiter sei der unbefristete Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Beurteilung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 23. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Nermin Zulic als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2023 abgewiesen und dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 800.00 gesetzt. Am 14. Februar 2023 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
7. Mit Eingabe vom 6. März 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf weitere Bemerkungen. Am 15. März 2023 ging die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die MFK begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, beim Vorfall vom 29. Januar 2020 habe es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gehandelt, welche zwingend zum Entzug des Führerausweises führe. Der Führerausweis auf Probe verfalle bei der zweiten Widerhandlung, die zu einem Entzug des Führerausweises führe und bei der Widerhandlung vom 29. Januar 2020 habe es sich um die zweite solche Widerhandlung gehandelt (frühere Widerhandlung vom 1. Mai 2018, Verfügung vom 31. Juli 2018, Entzug für einen Monat, Verlängerung der Probezeit). Dass ihm im Jahr 2017 beim Umtausch des ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis ein Führerausweis auf Probe mit einer falschen Probezeit ausgestellt worden sei, treffe nicht zu. Die Dauer zwischen Ausstellungsdatum des ausländischen Führerausweises (9. Dezember 2016) und dem letzten regulären Umtauschtermin (1. September 2017) sei korrekt von der dreijährigen Probezeit abgezogen worden.
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die zweite Widerhandlung sei nicht innerhalb der Probezeit begangen worden. Die Probezeit habe vom 19. Dezember 2017 bis 19. Dezember 2020 gedauert, sei jedoch um die Zeit vom 2. September 2016 (Einreisedatum in die Schweiz) bis zum 2. September 2017 gekürzt worden, was das Ende der Probezeit auf den 19. Dezember 2019 festgesetzt habe. Die zweite Widerhandlung sei jedoch erst am 29. Januar 2020 begangen worden, also nach Ablauf der Probezeit. Dass mit Verfügung vom 31. Juli 2018 die Probezeit um ein Jahr verlängert worden sei, treffe nicht zu, da diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. Sollte die Rechtsmittelinstanz wider Erwarten die Voraussetzung für die Annullierung des Führerausweises auf Probe trotzdem als erfüllt erachten, sei anzumerken, dass die Sperrfrist gemäss Art. 15a SVG längstens abgelaufen sei (29. Januar 2021). Die MFK habe in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 zu den diversen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nicht im Ansatz Stellung genommen. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Mangel sei von der Beschwerdeinstanz zu heilen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Dazu führt die MFK in ihrer Stellungnahme aus, die Verfügung sei damals rechtsgültig zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit Post der MFK rechnen müssen. Die Berechnung der Verkürzungsdauer sei korrekt vorgenommen worden; entscheidend sei das Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und nicht das Einreisedatum in die Schweiz. Selbst ohne Probezeitverlängerung wäre die aktuell zu beurteilende Widerhandlung noch innerhalb der dreijährigen Probezeit begangen worden. Der Beginn der Sperrfrist sei korrekt auf das Datum der Annullierungsverfügung festgesetzt worden.
5. Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung, weil die MFK in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 zu diversen Vorbringen in seiner Eingabe vom 11. November 2022 nicht Stellung genommen habe. Dieser Vorhalt könnte höchstens auf die fehlenden Erwägungen betreffend die Zustellungsmodalitäten der Verfügung vom 31. Juli 2018 zutreffen. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass keine Gehörsverletzung zu erkennen ist, da dieser Einwand – nachdem die Widerhandlung vom 1. Mai 2018 nicht bestritten wird, sondern nur die Verlängerung der Probezeit – keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hat; die ordentliche Probezeit war bei der zweiten Widerhandlung noch gar nicht abgelaufen (vgl. nachfolgende Erwägung 6). Zudem wäre ohnehin von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen, da das Verwaltungsgericht über volle Kognition verfügt und die MFK auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 umfassend Bezug genommen hat (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2).
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Probezeit sei beim Umtausch des ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis auf Probe nicht korrekt berechnet worden.
Gemäss Art. 44a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) wird Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A B berechtigt, ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach Artikel 42 Abs. 3bis lit. a. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. September 2016 in der Schweiz wohnhaft. Die Führerprüfung für die Kategorie B hat er in [...] am 9. Dezember 2016 erfolgreich abgelegt. Nach der bestandenen Kontrollfahrt (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV) wurde ihm am 8. November 2017 ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die dreijährige Probezeit begann somit am 8. November 2017 zu laufen und hätte bis 7. November 2020 gedauert. Davon abzuziehen ist die Zeitdauer zwischen dem Ausstellungsdatum des ausländischen Führerausweises (und nicht dem Zeitpunkt des Einreisedatums in die Schweiz), d.h. dem 9. Dezember 2016, bis zum letzten regulären Umtauschtermin nach Artikel 42 Abs. 3bis lit. a VZV, d.h. aufgrund der Wohnsitznahme in der Schweiz am 2. September 2016 dem 1. September 2017, was 266 Tagen entspricht. Die MFK hat die Probezeit deshalb zu Recht auf den 15. Februar 2020 festgesetzt (7. November 2020 abzüglich 266 Tage).
Während dieser Probezeit hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen (bestritten ist nur die Verlängerung der Probezeit, vgl. dazu auch nachfolgende Erw. 7) am 1. Mai 2018 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen, die zu einem Entzug des Führerausweises geführt hatte. Im Weiteren fällt auch die Widerhandlung vom 29. Januar 2020 in diese (ordentliche) Probezeit. Auch diesbezüglich wird die Einstufung als mittelschwer nicht bestritten.
Eine mittelschwere Widerhandlung hätte einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Da dem Beschwerdeführer, der nur über einen Führerausweis auf Probe verfügte, dieser bereits einmal entzogen war (wegen der Widerhandlung vom 1. Mai 2018), verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe mit dieser zweiten Widerhandlung. Entsprechend musste die Erteilung des unbefristeten Führerausweises vom 21. Januar 2021 widerrufen und der Führerausweis auf Probe annulliert werden (vgl. Art. 35a Abs. 1 VZV).
7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 31. Juli 2018 sei ihm nicht rechtsgenüglich zugestellt worden, weshalb sich die Probezeit nicht verlängert habe. Wie erwähnt, hat es vorliegend aber gar keinen Einfluss, ob von einer Verlängerung der Probezeit auszugehen ist nicht, da die zweite Widerhandlung innerhalb der ordentlichen Probezeit begangen wurde. Ergänzend ist indessen festzuhalten, dass von einer rechtsgenüglichen Eröffnung der Verfügung und damit gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG von einer um ein Jahr verlängerten Probezeit auszugehen ist.
Die MFK hat dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 mitgeteilt, sie habe gegen ihn wegen der erwähnten Widerhandlung ein Administrativverfahren eröffnet. Darauf hatte sich die damalige Arbeitgeberin, die [...] GmbH, am 15. Juni 2018 mit einem Schreiben an die MFK gewandt und darum gebeten, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis während des Urlaubs entzogen werden solle. Der Beschwerdeführer wusste somit um das Administrativverfahren, weshalb er hätte dafür besorgt sein müssen, dass ihm behördliche Verfügungen zugestellt werden können. Daran ändert auch der Hinweis auf die Ferien in der Mitteilung der Arbeitgeberin (E-Mail vom 15. Juni 2018) nichts, ging daraus doch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Ferien nicht hätte Post entgegennehmen können. Der MFK kann auch nicht vorgehalten werden, die Post an den [...]weg [...] nach […] geschickt zu haben, da dies der ihr mitgeteilten Adresse entsprach (beispielsweise auch im Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. Juni 2018). Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die MFK auf seine Adressänderung hinzuweisen, nachdem er wie erwähnt mit Post seitens dieser Behörde rechnen musste.
Die MFK geht deshalb aufgrund der Zustellfiktion zu Recht davon aus, die Verfügung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Zudem hat sie die Verfügung dem Beschwerdeführer im Anschluss auch noch per A-Post zugestellt, er hat den Führerausweis in der Folge auch fristgerecht eingesandt und am 27. September 2018 mit der verlängerten Probezeit zurückerhalten. Der Beschwerdeführer hat somit unbestrittenermassen Kenntnis von der Verfügung und damit von der verlängerten Probezeit erhalten.
Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, die Verfügung vom 31. Juli 2018 sei dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich zugestellt worden, z.B. weil die Arbeitgeberin der MFK die Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vom 23. Juli bis 10. August 2018 per E-Mail mitgeteilt hatte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits damals, d.h. nach Erhalt der Verfügung per A-Post, hätte geltend machen müssen, die Verfügung sei ihm nicht rechtsgenüglich zugestellt worden. Stattdessen hat er aber wie erwähnt den Führerausweis eingesandt und am 27. September 2018 mit der verlängerten Probezeit zurückerhalten.
8. Gestützt auf Art. 15a Abs. 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VZV kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist.
Dem Beschwerdeführer war während der ganzen Dauer des Verfahrens der Führerausweis nicht vorsorglich entzogen worden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass für den Beginn der Sperrfrist auf das Datum der Einsendung des Führerausweises abgestellt wurde und nicht auf das Datum der Begehung der Widerhandlung. Ansonsten käme das einjährige Fahrverbot nach Art. 15a Abs. 5 SVG vorliegend gar nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.5).
9. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei wegen eines Härtefalles auf jegliche administrative Massnahmen zu verzichten. Eine solche Härtefallregelung sieht das Gesetz indessen nicht vor.
10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin Thomann Ramseier
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