Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.358: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 20. September 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprache von A.___ an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Kanton Solothurn muss die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen, die auf CHF 1'500.00 festgesetzt wurden. Zudem muss der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'388.45 auszahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.358 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 10.07.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Kanton; Verfügung; Verfahren; Beschwer; Vorinstanz; Kantons; Eingabe; Behörde; Vertretung; Solothurn; Schiessanlage; Verwaltungsgericht; Schiessanlagen; Einsprache; Entscheid; Rechtsmittel; Behörden; Vertretungsverhältnis; Aeschi; Verfahrens; Eingaben; Anträge; Beschwerdeführers; Stellungnahme; Akten; Niederönz; Vertreter; Bundesgericht; önne |
Rechtsnorm: | Art. 38 VwVG ;Art. 89 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 II 181; 133 II 240; 133 II 353; 134 I 83; 135 II 145; 137 I 195; |
Kommentar: | Bernhard Waldmann, Felix Uhlmann, Krauskopf, Praxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich, Art. 38 VwVG, 2023 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.358 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 10.07.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.120 |
Titel: | Schiessanlagen / Sanierungsverfügung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Sven Märki, märki staub Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Schiessanlagen / Sanierungsverfügung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Anfang März 2000 wurde die Lärmsanierung der nebeneinander liegenden und durch eine Kantonsgrenze getrennten 300 m-Schiessanlagen der Gemeinden Niederönz (BE) und Aeschi (SO) in den jeweiligen Amtsanzeigern öffentlich ausgeschrieben. Dabei wurde festgehalten, allfällige Stellungnahmen seien während der Auflagefrist bis zum 7. April 2020 an eine der folgenden Stellen zu richten: Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen in Bern Amt für Umwelt (AfU), Bau- und Justizdepartement (BJD) in Solothurn.
2. Mit Eingabe vom 4. April 2024 erhob der Anwohner A.___ beim Amt für Gemeinden und Raumordnung in Bern Einsprache und stellte Anträge sowohl bezüglich der im Kanton Bern als auch bezüglich der im Kanton Solothurn gelegenen Schiessanlage.
3. Mit E-Mail vom 8. April 2021 teilte eine Mitarbeiterin der AGR dem BJD mit, A.___ habe einen Anwalt mandatiert und übermittelte die Anwaltsvollmacht. Am 14. April und 19. Mai 2021 teilte das AGR dem BJD zudem mit, dass es dem mandatierten Anwalt, Sven Märki, eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt habe, letztmals bis 31. Mai 2021. Ob dem BJD schliesslich auch die Stellungnahme von Rechtsanwalt Märki zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen.
4. Am 20. September 2021 erliessen das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn und das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) des Kantons Bern je eine Verfügung, in welcher sie die maximalen jährlichen Betriebsdaten für die Schiessanlage auf ihrem jeweiligen Kantonsgebiet festlegten. Dabei gewährte der Kanton Solothurn für drei Grundstücke Erleichterungen und erklärte die bereits in Betrieb genommenen Schiesstunnel als verbindlich. In beiden Verfügungen wurde festgehalten, dass die Verfügung nur in Kraft trete, wenn auch die Verfügung des jeweils anderen Kantons in Kraft trete.
Das BJD eröffnete seine Verfügung mit einer 10-tägigen Rechtsmittelbelehrung an A.___ persönlich, nicht aber an dessen Rechtsvertreter.
5. Am 14. Oktober 2021 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Sven Märki, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und einstweilen und vorsorglich folgende Rechtsbegehren stellen:
Verfahrensantrag: Die vorliegende Beschwerdesache sei zu sistieren bis zum Entscheid der Vorinstanz über die korrekte Neueröffnung der angefochtenen Verfügung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist der mit der vorliegenden Sache verbundenen Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern vom 20. September 2021; anschliessend sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Anträge zu präzisieren, neu anders zu stellen sowie diese umfassend zu begründen und zu belegen.
Sachanträge: 1. Die Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur umfassenden Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter Die Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei aufzuheben und es sei den vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebrachten Anträgen Folge zu geben: - Es sei auf die Gewährung von Erleichterungen zulasten der Grundstücke Luzernstrasse 57 (GB Aeschi Nr. 112), Luzernstrasse 59 (GB Aeschi Nr. 113) und Luzernstrasse 70 (GB Aeschi Nr. 123) zu verzichten, und es seien Massnahmen an der Quelle gemäss den Anträgen in der Einsprache vom 4. April 2020 sowie gemäss den nachstehenden Anträgen anzuordnen. - Es seien die Schiessprogramme und Schiesszeiten der beiden Schiessanlagen Aeschi und Niederönz weiter zu straffen und zu optimieren, um die effektiven Schiesszeiten zu reduzieren. - Es sei auf eine Erhöhung der Schusszahlen zu verzichten und es seien die Schusszahlen auf Grundlage der effektiv von den Betreibern der Schiessanlagen nachgewiesenen Zahlen reduziert festzulegen. - Es seien alle weiteren baulichen und technischen Möglichkeiten zur Reduktion des Geschossknalls zu eruieren und konkret zu prüfen sowie in Bezug auf ihre Eignung und Wirtschaftlichkeit zu eruieren. - Es sei den übrigen Anträgen und Forderungen des Einsprechers gemäss Einsprache vom 4. April 2020 Nachachtung zu geben. Subeventualiter Die Sanierungsverfügung vom 20. September 2021 des Amtes für Umwelt des Kantons Solothurn betreffend Schiessanlagen Aeschi (SO) und Niederönz (BE) sei zu befristen und mit Auflagen im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden sowie im vorangegangenen Verfahren zu versehen. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. -
6. Gleichentags beantragte der Vertreter bei der Vorinstanz, ihm die Verfügung neu zu eröffnen.
7. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde die Vorinstanz ersucht, eine vorläufige kurze Stellungnahme abzugeben, namentlich zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung, der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der beantragten Sistierung des Verfahrens. Der Vertreter wurde zudem darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine neuen Begehren mehr gestellt und die gestellten nicht erweitert werden könnten.
8. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 ergänzte Rechtsanwalt Sven Märki seine Beschwerde und stellte zusätzlich insbesondere folgende Rechtsbegehren:
Verfahrensanträge: 2. Die vorliegende Beschwerdesache sei mit der vor der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern hängigen identischen Angelegenheit zu koordinieren und es sei bei Bedarf unter Beizug der Bundesbehörden ein einheitliches Verfahren mit einheitlichem Instanzenzug und einheitlichem Fristenlauf durchzuführen. 3. Es seien die kompletten amtlichen Akten in der vor der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern hängigen Beschwerdesache bei ebenjenem zu edieren.
9. Das BJD führte mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 sinngemäss und im Wesentlichen aus, da sich Rechtsanwalt Märki nie an die Behörden des Kantons Solothurn gewandt habe, habe kein Grund bestanden, ihm die Verfügung zu eröffnen. Es bestehe daher auch kein Anlass für eine «korrekte Neueröffnung» und Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung sei A.___ am 22. September 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist sei damit bis zum Montag, 4. Oktober 2021 gelaufen. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2021 sei verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten sei.
10. Am 23. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
11. Das BJD verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2021 auf weitere Bemerkungen.
12. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022, welche sich sowohl an das Verwaltungsgericht als auch an die Beschwerdeinstanz im Kanton Bern (Direktion für Inneres und Justiz) sowie an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) richtete, stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerdeverfahren 2021.DIJ.7428 (Kt. BE) und VWBES.2021.418 (Kt. SO) seien zu sistieren und es seien den Parteien in beiden Verfahren sämtliche Fristen vollumfänglich abzunehmen. 2. Es seien die beiden, den identischen und kantonsübergreifend gelagerten Streitgegenstand betreffenden Beschwerdeverfahren zwischen dem DIJ und dem VGer SO unter Leitung des BAFU, zu koordinieren und es seien anschliessend die weiteren Verfahrenshandlungen und Verfügungen koordiniert vorzunehmen resp. zu erlassen.
13. Mit Urteil vom 23. Juni 2022 trat das Verwaltungsgericht wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht auf die Beschwerde ein und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, es komme nicht darauf an, ob das BJD das Vertretungsverhältnis im bernischen Verfahren gekannt habe, sondern es wäre dem Rechtsanwalt oblegen, die Solothurner Behörden über sein Vertretungsverhältnis zu informieren. Indem er dies nicht getan habe, habe kein Grund bestanden, ihm die Verfügung zu eröffnen. Die Rechtsmittelfrist sei klar verpasst worden.
14. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2023 gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Dabei führte es sinngemäss und im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Ein solches kantonsübergreifendes Verfahren sei nicht alltäglich und stelle gerade mit Bezug auf die Zustellung von Parteieingaben und behördlichen Schreiben besondere Anforderungen, weshalb es geboten erscheine, dessen Ausgestaltung und Eigenheiten im Sachverhalt festzuhalten. Eine gemeinsame, kantonsübergreifende Verfahrensführung impliziere eine gewisse interne Aufgabenteilung, welche unter Umständen Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der am Verwaltungsverfahren beteiligten Personen im Umgang mit den Behörden haben könne. Diesbezüglich könne insbesondere die Frage entscheidrelevant sein, ob und inwiefern durch die koordinierten Publikationen in den amtlichen Anzeigern bzw. Amtsblättern ein berechtigtes Vertrauen dahingehend erweckt worden sei, dass sämtliche Eingaben an eine der beiden Vollzugsbehörden habe gerichtet werden dürfen. Weiter könne entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, ob das BJD vom Vertretungsverhältnis gewusst habe davon habe wissen müssen. Bereits heute ergebe sich aus den Akten, dass zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügungen des bernischen AGR, welche dessen Vertretungsverhältnis in den Lärmsanierungsverfahren Niederönz (BE) und Aeschi (SO) bestätigten, dem solothurnischen BJD per E-Mail zugestellt worden seien. Um den Sachverhalt zu ergänzen, werde sich die Vorinstanz auf verschiedene Dokumente zu stützen haben, insbesondere die Eröffnungsverfügung der Lärmsanierungsverfahren, die Bekanntmachung in den amtlichen Anzeigern, bzw. Amtsblättern wie auch die Schreiben vom 14. April 2021 und 17. Mai 2021 des AGR inkl. E-Mail-Verkehr zwischen den beiden Behörden. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich – in prima vista überzeugender Weise – geltend, das BJD habe diese möglicherweise entscheidrelevanten Dokumente der Vorinstanz im Rahmen der Aktenüberweisung und in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht gar nicht zugestellt. Diese Frage werde die Vorinstanz ebenfalls zu klären haben.
15. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wurden die Vorakten des BJD, welche sich in einem parallelen Beschwerdeverfahren befanden, beigezogen. Zudem wurde das BJD ersucht, eine Stellungnahme und allfällige weitere vorhandene Akten gemäss Erwägungen des Bundesgerichtsurteils einzureichen.
16. Mit Eingabe vom 14. März 2024 reichte das BJD weitere Akten ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Es werde nicht bestritten, dass das Vertretungsverhältnis im bernischen Verfahren dem BJD bekannt gewesen sei. Doch sei nie angezeigt worden, dass auch im solothurnischen Verfahren ein Vertretungsverhältnis bestehen würde. Es sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung im solothurnischen Verfahren erlangt habe, da er sich nur an die Berner Behörden gewendet habe. Es treffe nicht zu, dass durch die koordinierte Publikation in den amtlichen Anzeigern bzw. Amtsblättern ein berechtigtes Vertrauen dahingehend erweckt worden sei, dass sämtliche Eingaben an eine der beiden Vollzugsbehörden hätten gerichtet werden dürfen. Bereits aus dem Territorialitätsprinzip ergebe sich, dass die Behörden des einen Kantons nicht zu Gunsten zu Lasten eines anderen Kantons hoheitlich verfügen könnten bzw. dürften. Dieser Umstand müsse sowohl dem seit mindestens 15 Jahren mit der Thematik und den verschiedenen Behörden konfrontierten Beschwerdeführer als auch seinem im Anwaltsregister eingetragenen Vertreter bekannt sein.
Zwar sei das Verfahren formell und materiell koordiniert worden, doch führe dies nicht dazu, dass die Eingabe des Beschwerdeführers durch die solothurnischen und bernischen Behörden hätte abgehandelt werden müssen. Dies wäre sogar unsinnig, weil daraus – spätestens vor der Rechtsmittelinstanz – sich widersprechende Entscheide resultieren könnten. Vielmehr seien konsequenterweise die Eingaben der Solothurner Beteiligten von den hiesigen und die Eingaben der Berner Beteiligten von den bernischen Behörden behandelt worden. Angesichts des Umstandes, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vollständig in der bernischen Verfügung behandelt worden und die beiden Verfügungen mittels aufschiebender Bedingung an das Schicksal der jeweils anderen geknüpft seien, entstehe dem Beschwerdeführer auch kein Rechtsnachteil. Sei der Beschwerdeführer nämlich im Rechtsmittelverfahren vor den bernischen Behörden erfolgreich, habe dies auch unmittelbare Konsequenzen auf die solothurnische Verfügung. Konsequenterweise hätte die hier angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gar nicht förmlich eröffnet werden müssen. Es hätte ausgereicht, ihm diese zur Kenntnis zuzustellen. Es bleibe dabei, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zu gelten habe.
17. Am 19. April 2024 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen und ausführen, es sei ihm unverständlich, wie die Vorinstanz immer noch auf Nichteintreten schliessen könne. Weiter falle auf, dass die Vorinstanz noch immer nicht alle Akten eingereicht habe und beispielsweise E-Mail-Korrespondenz mit dem AGR fehle. Es werde deshalb beantragt, dass das Verwaltungsgericht noch einmal wirksam bei der Vorinstanz interveniere sowie die nötigenfalls aufsichtsrechtlichen und weiteren Massnahmen ergreife einleite. Der Vorinstanz sei das Vertretungsverhältnis spätestens seit Übermittlung der Anwaltsvollmacht durch das AGR am 8. April 2021 bekannt gewesen. In der Anwaltsvollmacht heisse es zudem ausdrücklich «zur Vertretung in Sachen Sanierung Schiessanlagen Niederönz BE und Aeschi SO». Die Vorinstanz habe nun auch die Einsprache zu den Akten gelegt, welche der Beschwerdeführer persönlich am 4. April 2020 an das AGR gerichtet habe. Diese sei ihr also bekannt gewesen. Bereits darin habe der Beschwerdeführer Anträge für beide Schiessanlagen gestellt. Auch in den weiteren Eingaben habe der Beschwerdeführer immer Anträge zu beiden Schiessanlagen gestellt und begründet. Das Verfahren sei über die Kantonsgrenze hinweg koordiniert durchgeführt worden. Dies bedeute, dass die Betroffenen ihre Rechte wirksam ausüben können müssten, ohne dass die Kantonsgrenze ein (Verfahrens-)Hindernis darstelle. Das Territorialitätsprinzip sei gewahrt, weil ja jeder Kanton seine eigene Verfügung erlassen habe. Nach dem Wortlaut der Ausschreibungen in den Anzeigern hätten Stellungnahmen / Einsprachen eindeutig an eine der beiden Vollzugsbehörden eingereicht werden können. Der Beschwerdeführer habe seit den Publikationen in den Anzeigern vom März 2020 darauf vertraut, in einem über die Kantonsgrenzen hinaus koordinierten Lärmsanierungsverfahren gehört zu werden und Rechte ausüben zu dürfen. Gestützt auf den klaren Wortlaut in den amtlichen Publikationen und im Sinn und Zweck der Verfahrenskoordination habe er sich in guten Treuen über mehrere Jahre hinweg mit begründeten Anträgen zu beiden Schiessanlagen an das AGR BE gewandt, als sein Briefkasten und Zugangspunkt zum gesamten Verfahren. In diesem berechtigten und von der Vorinstanz und dem AGR BE gemeinsam geweckten Vertrauen sei der Beschwerdeführer zu schützen.
II.
1.1 Als erstes ist vorliegend erneut zu prüfen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist. Die Verfügung war dem Beschwerdeführer am 22. September 2021 persönlich, nicht aber seinem Anwalt eröffnet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Eröffnung an den Beschwerdeführer, sondern erst am 14. Oktober 2021 erhoben.
1.1.1 Das Verwaltungsgericht war auf die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2022 nicht eingetreten mit der Begründung, dass der anwaltliche Vertreter sein Vertretungsverhältnis den Solothurnischen Behörden nie angezeigt habe, weshalb die Eröffnung an den Beschwerdeführer rechtmässig gewesen sei und dieser innerhalb von zehn Tagen hätte Beschwerde erheben müssen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 25. Oktober 2023 auf und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, eine gemeinsame, kantonsübergreifende Verfahrensführung impliziere eine gewisse interne Aufgabenteilung, welche unter Umständen Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der am Verwaltungsverfahren beteiligten Personen im Umgang mit den Behörden haben könne. Diesbezüglich könne insbesondere die Frage entscheidrelevant sein, ob und inwiefern durch die koordinierten Publikationen in den amtlichen Anzeigern bzw. Amtsblättern ein berechtigtes Vertrauen dahingehend erweckt worden sei, dass sämtliche Eingaben an eine der beiden Vollzugsbehörden habe gerichtet werden dürfen. Weiter könne entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, ob das BJD vom Vertretungsverhältnis gewusst habe davon habe wissen müssen. Bereits heute ergebe sich aus den Akten, dass zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügungen des bernischen AGR, welche dessen Vertretungsverhältnis in den Lärmsanierungsverfahren Niederönz (BE) und Aeschi (SO) bestätigten, dem solothurnischen BJD per E-Mail zugestellt worden seien.
1.1.2 Bei diesen beiden Verfügungen hatte es sich um Fristerstreckungen für den Vertreter des Beschwerdeführers gehandelt. Nachdem die Vorinstanz aufgefordert worden ist, weitere Akten einzureichen, ist nun ersichtlich, dass das AGR das BJD bereits am 8. April 2021 über das Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Märki informiert hatte und die entsprechende Anwaltsvollmacht beigelegt hatte, aus welcher hervorgeht, dass dieser «zur Vertretung in Sachen Sanierung Schiessanlagen Niederönz BE und Aeschi SO», also für die Verfahren in beiden Kantonen mandatiert wurde. Dies verbunden mit der Formulierung in der Ausschreibung, wonach allfällige schriftliche Stellungnahmen innert der Auflagefrist «einer der» Vollzugsbehörden einzureichen seien, kann zu keinem anderen Schluss führen, als dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter in ihrem Vertrauen zu schützen sind, dass ihre Eingaben für beide Verfahren gelten würden. Die Haltung des BJD, wonach es seine Verfügung dem Vertreter nicht habe zustellen müssen, weil dieser sein Vertretungsverhältnis im Kanton Solothurn nie selbst angezeigt habe, ist überspitzt formalistisch. Aufgrund der Formulierung in der Ausschreibung und den Eingaben an das AGR, welche sich auf beide Schiessanlagen bezogen, durften der Beschwerdeführer und sein Vertreter in guten Treuen davon ausgehen, dass ihre Eingaben in beiden Verfahren Berücksichtigung finden und das Vertretungsverhältnis für beide Verfahren gelten würde.
1.1.3 Erfolgt die Eröffnung einer Verfügung bei bekanntem Vertretungsverhältnis einzig an die vertretene Person anstatt an die bestellte Rechtsvertretung gesetzliche Vertretung, ist sie mangelhaft. Denn die vertretene Partei darf in der Regel annehmen, dass die von ihr betraute, der Behörde bekannte Vertretung die Verfügung ebenfalls erhalten hat. Traf dies nicht zu, wird die (Rechtsmittel-)Frist unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben frühestens im Zeitpunkt ausgelöst, in dem die Partei ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte und musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der schriftlichen Mitteilung an die Vertretung. Nach dem Vertrauensprinzip wird von der vertretenen Person zudem erwartet, dass sie sich bei der Rechtsvertretung spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach dem weiteren Vorgehen erkundigt. Die Beschwerdefrist beginnt am folgenden Tag zu laufen (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Genf 2023, Art. 38 VwVG N 12).
1.1.4 Vorliegend war die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer selbst am 22. September 2021 zugestellt worden. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist fing somit theoretisch am Folgetag an zu laufen und endete am 2. Oktober 2021. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum folgenden Montag, 4. Oktober 2021. Spätestens an diesem Tag durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich an seinen Rechtsvertreter wendet und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigt. Ob er dies getan hat nicht, ist nicht bekannt. Der Rechtsvertreter gibt jedenfalls an, an diesem letzten Tag der Frist sei ihm die Verfügung des BJD auf seine Rückfrage beim AGR per E-Mail zugestellt worden. Diese E-Mail vom 4. Oktober 2021 liegt der Beschwerde als Beilage 3 bei. Da der Rechtsvertreter an diesem Tag von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte und aufgrund der Sorgfaltspflicht seines Klienten auch musste, begann die 10-tägige Beschwerdefrist am Folgetag zu laufen und endete am 14. Oktober 2021. Die am 14. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde muss damit als rechtzeitig gelten.
1.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid auch beschwert und zur Beschwerde legitimiert ist. Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich vor, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung im solothurnischen Verfahren erlangt habe, da er sich nur an die Berner Behörden gewendet habe. Wie unter Erwägung 1.1.2 ausgeführt, durften der Beschwerdeführer und sein Vertreter aufgrund der Formulierung in der Ausschreibung davon ausgehen, dass sich ihre Eingaben, welche sich auf beide Anlagen bezogen, auch in beiden Verfahren Berücksichtigung finden würden.
1.2.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) kann sich, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, auch an allen Verfahren vor kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen. Die kantonalen Behörden dürfen somit die Einsprachebefugnis gegen Entscheide weiter, nicht aber enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (BGE 135 II 145 E. 5 S. 149 f. mit Hinweis). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 353 E. 3 S. 356 f., 400 E. 2.2 S. 404 f.). Unzulässig sind Beschwerden, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 133 II 240 E. 1.3.2 S. 253).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Personen, die von Immissionen betroffen sind, schon dann zur Einsprache und Beschwerde legitimiert, wenn sie die Immissionen deutlich wahrnehmen können, auch wenn keine Belastungswerte überschritten sind. Betroffene Personen haben ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung von emissionsmindernden Massnahmen an der Quelle, und sind daher befugt, gegen die Gewährung von Erleichterungen Einsprache zu erheben, auch wenn diese nicht ihr Grundstück betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3.3/3.4 mit diversen Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer wohnt ca. 450 m vom Schützenhaus in Niederönz und ca. 600 m vom Schützenhaus in Aeschi entfernt. Es ist unbestritten, dass er durch den Schiesslärm beider Anlagen betroffen ist (vgl. dazu auch BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188). Er war daher vor der Vorinstanz zur Einsprache (und nicht nur, wie in der Ausschreibung erwähnt, zur Stellungnahme) berechtigt und hat von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 4. April 2020 auch Gebrauch gemacht. Er ist daher zur Beschwerdeführung im vorliegenden Beschwerdeverfahren legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist im Übrigen formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden Gewährung des rechtlichen Gehörs und bringt zur Begründung vor, die Vorinstanz sei auf seine Einsprache gar nicht eingegangen und habe darauf verwiesen, dass diese durch das AGR des Kantons Bern behandelt werde. Jenes habe aber einen Grossteil seiner Vorbringen ebenfalls nicht behandelt. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Verfügung deshalb aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit diversen Hinweisen).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Einsprache vom 4. April 2020 auf beide Schiessanlagen bezogen und hat für beide konkrete Anträge zu Anzahl Schuss und Schiesshalbtagen gestellt sowie weitere Anträge zu zeitlichen Einschränkungen des Schiessbetriebs formuliert. Die Vorinstanz ist auf diese Forderungen mit keinem Wort eingegangen und hat darauf verwiesen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers durch das AGR des Kantons Bern beurteilt würde.
2.3 Wie bereits oben erwähnt, durfte sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer seine Eingaben nur an die Behörde des Kantons Bern eingereicht hat, sondern ist er in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen, dass seine Eingaben in diesem koordinierten Verfahren durch beide Kantone berücksichtigt würden. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das AGR des Kantons Bern auf den Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf solothurnisches Gebiet beziehen, nicht eingetreten. Indem die Behörde des Kantons Solothurn die Einsprache des Beschwerdeführers nicht behandelt hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen und dessen rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung vor der Rechtsmittelinstanz ist unter diesen Umständen nicht möglich.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 20. September 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprache von A.___ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird unter Beizug der an die Behörde des Kantons Bern eingereichten Eingaben zu entscheiden haben, ob die Verfügung zu bestätigen abzuändern ist.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend den beiden Kostennoten von Rechtsanwalt Sven Märki vom 14. Dezember 2021 und 13. Mai 2024 auf CHF 4'388.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 20. September 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprache von A.___ an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. 3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 4'388.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Blut-Kaufmann
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