Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.350: Verwaltungsgericht
A.___ wurde wegen verschiedener Straftaten verurteilt und erhielt eine Freiheitsstrafe, die teilweise bedingt war. Nachdem er die Halbgefangenschaft begonnen hatte, wurde sie abgebrochen, da ihm weitere Straftaten vorgeworfen wurden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.___ ab, da die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllt waren. A.___ muss die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.350 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 08.03.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Halbgefangenschaft; Vollzug; Gericht; Beschwerde; Vollzugs; Beschwerdeführers; Vollzug; Urteil; Freiheitsstrafe; Verwaltungsgericht; Entscheid; Recht; Kanton; Voraussetzung; Arbeit; Kantons; Reststrafe; Normalvollzug; Arbeitsexternat; Solothurn; Verfügung; Zusatzstrafe; Vorinstanz; Recht; Basel; Freiheitsstrafen; Verhalten |
Rechtsnorm: | Art. 49 StGB ;Art. 77b StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hans, Ackermann, Basler Strafrecht I, Art. 1; Art. 49 StGB, 2019 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.350 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 08.03.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.53 |
Titel: | Halbgefangenschaft |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. März 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___, vertreten durch Advokat Alexander Sami,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Halbgefangenschaft zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...]) wurde vorerst mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 19. Februar 2015 und darauffolgend in zweiter Instanz mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2016 wegen unrechtmässiger Aneignung, Betrug und Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges neben einer Busse von CHF 500.00 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Dabei wurden A.___ 28 Tage Untersuchungshaft angerechnet.
2. Mittels Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) vom 9. Februar 2017 wurde A.___ der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft bewilligt, mit Vollzugsbeginn am 13. März 2017. Am 12. September 2017 wurde das Vollzugszentrum Klosterfiechten, wo A.___ die Halbgefangenschaft vollzog, darüber informiert, dass A.___ eine Teilnahme an Betrug und Urkundenfälschung zur Last gelegt werde. Gleichentags wurde deshalb die Halbgefangenschaft abgebrochen.
3. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.___ mit Urteil vom 15. Dezember 2021 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 73 Tagen Untersuchungshaft.
4. Da die längere Freiheitsstrafe im Kanton Solothurn zu vollziehen war, trat der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt das Urteil vom Dezember 2021 dem Kanton Solothurn ab. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hob das AJUV mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 die A.___ gewährte besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DDI) mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 ab.
5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Oktober 2023 aufzuheben und demgemäss sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom 9. Februar 2017 zu bestätigen und weiterzuführen. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die noch zu vollziehende Reststrafe im Rahmen eines Arbeitsexternats zu ermöglichen. 3. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die noch zu vollziehende Reststrafe im Rahmen eines EM-Backdoor-Setting zu ermöglichen. 4. Subsubeventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde den Entscheid der Vorinstanz vom 23. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Ferner wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
6. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerdebegründung ein.
7. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 sowie 1. Februar 2024 schlossen das AJUV und das DDI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
8. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.1 Nach Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. retrospektive Konkurrenz). Das frühere Urteil darf nicht aufgehoben und es darf keine Gesamtstrafe für alle Straftaten ausgesprochen werden. Es ist einzig eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe auszufüllen. Die Zusatzstrafe bildet dabei die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Einsatz- Grundstrafe. Das rechtskräftige frühere Urteil bleibt unangetastet (Ackermann Jürg-Beat, in: in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 129 zu Art. 49 StGB).
2.2 Gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten (sog. Bruttostrafe) eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten (sog. Nettostrafe) in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht weitere Straftaten begeht; und b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
2.3 Treffen mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemäss Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01) entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 76-79 StGB zu vollziehen. Der getrennte Vollzug der mehreren Freiheitsstrafen ist auch dann nicht zulässig, wenn die einzelnen Strafen für sich allein die für die Halbgefangenschaft maximal zulässige Höchstdauer nicht erreichen würden und nur die Gesamtdauer aller Strafen diese Maximaldauer überschreitet. Wird die zulässige Höchstdauer durch Einbezug einer neuen vollstreckbaren Strafe überschritten, wird die Halbgefangenschaft abgebrochen und der Vollzug erfolgt im Normalvollzug. Eine andere Betrachtung würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit all diejenigen Verurteilten führen, deren zusätzliche Strafen (zufälligerweise) bereits vor Beginn des Vollzugs rechtskräftig und vollstreckbar werden (vgl. Koller Cornelia, a.a.O., N 8 zu Art. 77b StGB).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er bereits am 13. März 2017 seinen offiziellen Strafantritt in der Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft angetreten habe. Das AJUV habe alsdann mit Verfügung vom 27. September 2017 die Halbgefangenschaft per 12. September 2017 sistiert. Aufgrund der Untätigkeit des AJUV seien die zeitlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft nicht erfüllt, was nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen könne. Bei der Rückkehr in den Strafvollzug nach Abbruch der Halbgefangenschaft handle es sich nicht um einen neuen Strafantritt, sondern um die Wiederaufnahme des bereits angetretenen Strafvollzugs. Die zeitliche Voraussetzung für ein Arbeitsexternat sei somit gegeben, weshalb die Möglichkeit eines Arbeitsexternates für den Beschwerdeführer bestünde. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in Halbgefangenschaft bewährt, zumal das AJUV die Halbgefangenschaft lediglich wegen dem Nichterfüllen der zeitlichen Voraussetzung abgebrochen habe. Das AJUV habe sich allerdings beim Widerruf der Halbgefangenschaft nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in Halbgefangenschaft auseinandergesetzt.
3.2 Das DDI führt hingegen aus, dass die beiden Freiheitsstrafen des Beschwerdeführers durch das AJUV zu vollziehen sind und dementsprechend die zeitliche Voraussetzung der Halbgefangenschaft wegfalle. Deshalb habe das AJUV die Halbgefangenschaft zu Recht aufgehoben. Zudem habe der Beschwerdeführer die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht, was auch ein Abbruchsgrund der Halbgefangenschaft darstelle. Zumal das Arbeitsexternat keine Vollzugsmodalität darstelle, die bereits bei Strafantritt gewährt werden könne, könne den diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
3.3 Im vorliegenden Fall sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein aus. Unter Anrechnung der verbüssten Halbgefangenschaft von insgesamt 183 Tagen berechnete das AJUV eine verbleibende Gesamtvollzugszeit von insgesamt 8 Monaten und 26 Tagen (Reststrafe aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn von 8 Monaten und 9 Tagen + neu zu vollziehende Freiheitsstrafe des Urteils des Kantons Basel-Stadt von 3 Monaten und 17 Tagen nach Abzug von 73 Tagen Untersuchungshaft). Eine getrennte Betrachtungsweise beider Freiheitsstrafen drängt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers angesichts Art. 4 V-StGB-MStG und den vorerwähnten Erwägungen (E. 2.3) eben gerade nicht auf, zumal die Vollzugsbehörde von Gesetzes wegen sämtliche Freiheitsstrafen zusammen vollziehen muss. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer demzufolge sowohl gemäss Nettoprinzip mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe als auch gemäss Bruttoprinzip mehr als 12 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen, weshalb die zeitliche Voraussetzung der Halbgefangenschaft nach Art. 77b Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt ist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Fehlen der zeitlichen Voraussetzung der Untätigkeit des AJUV betreffend die Aufhebung der Sistierung der Halbgefangenschaft zuzuschreiben ist, geht fehl. Der Vollzug der Halbgefangenschaft wurde auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert, weshalb auch sein Vorbringen, dass der Unterbruch der Halbgefangenschaft gesetzeswidrig sei, ins Leere zielt. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Sistierungsantrag alsdann nie ein Gesuch um Weiterführung der Halbgefangenschaft gestellt und hat es ferner vereinbarungswidrig unterlassen, sich ab Anfang Dezember 2022 mit der Vollzugsbehörde zwecks Planung der Vollzugsmöglichkeiten und Modalitäten in Verbindung zu setzen. Dieses Verhalten zeugt denn auch von einer geringen Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers, was bei der Halbgefangenschaft allerdings von einer gewissen Wichtigkeit ist. Da die zeitliche Voraussetzung der Halbgefangenschaft vorliegend nicht gegeben ist, sind die persönlichen Verhältnisse entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vernachlässigbar. Selbst wenn gewisse Betreuungspflichten gegenüber den Kindern des Beschwerdeführers bestünden und er bei seinem Arbeitgeber unabkömmlich sein sollte, vermag dies an den fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft nichts zu ändern. Notabene sind die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinsichtlich den epileptischen Anfällen nicht hinreichend belegt und stellen keinen Grund für die Halbgefangenschaft dar. Die Erkrankung wird gemäss Beschwerdeführer medikamentös behandelt, wobei die Einnahme der Medikamente auch im Normalvollzug vonstattengehen kann. Die Halbgefangenschaft wäre auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen worden, da er gemäss Verlaufsbericht des Vollzugszentrums Klosterfiechten vom 12. September 2017 wiederholt seiner Erwerbstätigkeit ausserhalb der Einrichtung nicht nachgegangen ist, obschon er zu diesem Zweck die Einrichtung verlassen hat. Auf die Konsequenzen bei Missverhalten wurde der Beschwerdeführer in Ziffer 9 der Verfügung des AJUV vom 9. Februar 2017 klar hingewiesen. Dieser Hinweis konnte den Beschwerdeführer allerdings nicht davon abhalten, die Vollzugseinrichtung zu sachfremden Zwecken zu verlassen. Da die Halbgefangenschaft davon abhängig zu machen ist, dass die verurteilte Person kooperiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2; 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2), erscheint die Halbgefangenschaft für den Beschwerdeführer auch aufgrund der fehlenden Absprachefähigkeit weder als geeignet noch angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden.
4.1 Bei den Rechtsbegehren, dass eventualiter die noch zu vollziehende Reststrafe des Beschwerdeführers im Rahmen eines Arbeitsexternats (AEX) sowie subeventualiter im Rahmen eines Electronic Monitoring (EM)-Backdoor-Setting zu ermöglichen sei, handelt es sich um neue Rechtsbegehren, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Auf diese Rechtsbegehren wäre somit gemäss § 68 Abs. 3 VRG nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber ist dennoch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder das AEX noch EM-Backdoor möglich wären. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, sind das AEX und EM-Backdoor keine Vollzugsmodalitäten. Sie stellen Vollzugsöffnungen im Rahmen des progressiven Sanktionenvollzugs dar. Das AEX sowie das Wohn- und Arbeitsexternat sind die letzten Stufen des progressiven Vollzugs vor der Entlassung und dienen mit der schrittweisen Wiedereingliederung der inhaftierten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2016 vom 03. März 2016 E. 2.2). Da der Beschwerdeführer wie dargelegt die Voraussetzungen des AEX nicht erfüllt, ist auch ein EM-Backdoor nach Art. 79b Abs. 1 lit. b StGB nicht möglich.
4.2 Von Gesetzes wegen muss bei Abbruch der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b Abs. 4 StGB die Reststrafe im Normalvollzug vollzogen werden, d.h. im offenen geschlossenen Normalvollzug (Koller Cornelia, a.a.O., N 18 zu Art. 77b StGB). Auch die Richtlinie sieht in Ziffer 4 lit. c bei Abbruch der Halbgefangenschaft die Weiterverbüssung der Strafe im offenen im geschlossenen Normalvollzug vor. Weshalb dem nicht so sein sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen. Weil in casu die Halbgefangenschaft aufgrund der ausgefällten Strafen, aber auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, berechtigterweise abgebrochen wurde, ist der Strafrest im Normalvollzug zu verbüssen. Dadurch ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers falsch, als dass er sich während der Halbgefangenschaft bewährt habe. Diesbezüglich hat die Vollzugseinrichtung Klosterfiechten im Verlaufsbericht vom 12. September 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer längerfristig im kriminellen Milieu verbleiben wird, zumal er sich entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch nicht vom deliktischen Verhalten abzugrenzen vermochte.
5. Die Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich unbillig wäre, was nicht der Fall ist.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Law |
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