Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.344 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 14.12.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Der Beschwerdeführer, A.___, verbüsste eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Solothurn und wurde mit einem viertägigen Arrest diszipliniert, da er gegenüber einem Mitinsassen tätlich geworden war. Nachdem er gegen die Disziplinarverfügung beim Departement des Innern Beschwerde erhob und diese abgewiesen wurde, gelangte er mit einem Rekurs ans Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde abwies. Das Gericht stellte fest, dass A.___ aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt war und somit den Disziplinartatbestand erfüllte. Der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten von CHF 600.00 tragen. |
Schlagwörter: | Insasse; Recht; Treppen; Insassen; Treppenhaus; Beweis; Vollzug; Verwaltungsgericht; Zeuge; Justizvollzug; Entscheid; Video; Sachverhalt; Bundes; Auseinandersetzung; Zeugen; Arrest; Vollzugseinrichtung; Disziplinarverfügung; Solothurn; Hausordnung; Betreuung; Türe; Vorfall; Videoaufnahme; Urteil; Departement; Innern; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 12 VwVG ; Art. 123 ZPO ; Art. 91 StGB ; |
Referenz BGE: | 130 III 321; |
Kommentar: | Christoph Auer, Marti, Zürich, St. Gallen , 2019 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.344 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 14.12.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.266 |
Titel: | Disziplinarverfügung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2023 Es wirken mit: Oberrichterin Obrecht Steiner Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 2. Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Disziplinarverfügung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verbüsste vormals in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) eine Freiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 des Amtes für Justizvollzug (AJUV) wurde der Beschwerdeführer mit einem viertägigen Arrest, rückwirkend vom 20. Juli 2023, 12.00 Uhr, bis 24. Juli 2023, 12.00 Uhr diszipliniert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe gegenüber einem anderen Insassen Tätlichkeiten begangen und somit ein vorsätzliches und schuldhaftes Disziplinarvergehen begangen, entsprechend gegen die Hausordnung verstossen und die physische Integrität eines Mitinsassen verletzt.
2. Mit Eingabe vom 3. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Departement des Innern (DDI) Beschwerde gegen obgenannte Verfügung und verlangte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Parteienschädigung und die Leistung von Schadenersatz bzw. Genugtuung. Das DDI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 ab.
3. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 29. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 26. Juli 2023. Ferner verlangte er die Rückerstattung von Kosten in Höhe von insgesamt CHF 32.60, Arbeitsentgelt für zwei Tage von CHF 82.00 sowie eine Entschädigung in Höhe von CHF 400.00.
4. Mit Eingaben vom 7. November 2023 und 27. November 2023 schlossen das DDI und das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Posteingang vom 23. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
6. Am 6. Dezember 2023 informierte das AJUV, dass der Beschwerdeführer in die Vollzugseinrichtung Affoltern am Albis verlegt wurde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11).
2.1 Soweit die Beschwerde gegen den Entscheid des AJUV durch das DDI abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert. Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme eines viertägigen Arrests bereits am 24. Juli 2023 verbüsst wurde und der Disziplinarbeschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der ursprünglich angefochtenen Disziplinarverfügung. Da es aber jederzeit wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann, eine gerichtliche Beurteilung im Einzelfall kaum je zeitnah möglich sein wird, und die Klärung der zu beurteilenden Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt, ist auf das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht. Die Überschreitung der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da das Departement des Innern bereits als Beschwerdeinstanz entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid nicht auf Unangemessenheit hin überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach § 13 JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört. Gemäss § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene Disziplinarsanktionen gemäss Art. 91 StGB angeordnet werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Nach § 24 der Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) haben sich die Gefangenen an die Hausordnung der Vollzugseinrichtung zu halten. Disziplinarvergehen sind vorsätzliche grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA, BGS 331.16). Nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA gelten als Disziplinarvergehen insbesondere Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und ungebührliches Verhalten gegen das Personal der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene Dritte. Als Disziplinarsanktion kann nach § 55 lit. k HO JVA ein Arrest von bis zu 14 Tagen verfügt werden.
3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 456). In Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gilt auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Demzufolge trägt bei belastenden Verfügungen die Behörde die Beweislast (vgl. Christoph Auer / Anja Martina Binder in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 12 VwVG N 17). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2015, N 727; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Beim Beweis über das Nichtvorhandensein eines strittigen Sachumstandes bestehen allerdings gewisse Beweiserleichterungen. Sofern der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann, da aufgrund einer Beweisnot ein strikter Beweis nicht möglich unzumutbar ist, gilt – im Sinne einer Ausnahme – das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Behörde kann diesfalls auf diejenige Sachverhaltsdarstellung abstellen, welche als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat. Es genügt, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Es kann hierbei von einem groben Richtwert einer mindestens 75 %-igen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (vgl. Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger / Fabio Babey, in: Berhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, N 12§ ff zu Art. 12 VwVG).
4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Disziplinartatbestand nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA (tätliche Auseinandersetzung) begangen hat.
4.2 Das AJUV verweist in seiner Disziplinarverfügung auf einen Ereignisbericht des Bereichs Betreuung Strafvollzug vom 19. Juli 2023. Diesem ist Folgendes zu entnehmen: «Die Betreuung beobachtete, dass INS N.S. den INS A.___ bereits auf der Terrasse bedrängte und dieser ihn abwies. Durch die anwesende Betreuung eskalierte die Situation nicht weiter. Im Anschluss daran blieb die Atmosphäre in der Gruppe angespannt. Als die anwesenden Betreuer/Innen bemerkten, dass INS N.S. in die Zelle von Insasse A.___ ging, reagierten sie und rissen die Tür auf. INS N.S. wollte die Türe zuhalten, was ihm nicht gelang. Jedoch hatte er INS A.___ in der kurzen Zeit bereits einen Faustschlag verpasst. INS A.___ kam kurz darauf mit blutender Nase ins Büro Betreuung und meldete den Vorfall». Nach Sichtung der Kameraaufzeichnungen des Korridors im Untergeschoss des Hauses A, von wo die Insassen in das Treppenhaus gelangen, wobei das Treppenhaus selber nicht kameraüberwacht ist, folgte der zweite Ergebnisbericht vom 20. Juli 2023 des Bereichs Sicherheit, wonach: «Auf dem Video ersichtlich ist, dass sich die Insassen N.S. und A.___ nach der Rückkehr von der Arbeit im Untergeschoss in Richtung Türe zum Treppenhaus begaben. Insasse A.___ geht ein paar Sekunden vor Insasse N.S. durch die Türe zum Treppenhaus. Als Insasse N.S. ins Treppenhaus wollte, ging er umgehend und sprunghaft wieder zurück in den Gang beim UG. Diese Situation wiederholte sich mehrmals. Zwei andere Insassen blieben im Gang im Untergeschoss stehen und hatten den Fokus zum Treppenhaus (keine Kamera vor Ort). Darauffolgend lief Insasse A.___ im Treppenhaus Richtung Wohngruppe. Auf seinem T-Shirt waren Blutflecken ersichtlich und seine Hand hatte er mehrfach an der Nase.»
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachlage und moniert mitunter in einem Schreiben vom 30. Juli 2023 an die Vollzugsleiterin, dass die von ihm genannten Zeugen nicht befragt worden seien. Die beiden Zeugen hätten am 24. Juli 2023 einem Betreuungsleiter geschildert, dass ihn N.S. ohne Vorwarnung an seinen Haaren (Pferdeschwanz) nach hinten gezogen und mehrmals mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Er hingegen habe nicht zurückgeschlagen, sondern lediglich versucht, den Schlägen auszuweichen und diese abzuwehren. Die Zeugen fügten im Schreiben des Beschwerdeführers an, dass der Insasse N.S. den Beschwerdeführer von hinten an den Haaren gezogen und ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen habe, bis der Beschwerdeführer zu Boden gefallen sei. Insasse N.S. sei wiederholt auf den Beschwerdeführer losgegangen, dieser habe aber nicht zurückgeschlagen. Ein weiterer Zeuge meint, er wolle mit dem Vorfall nichts zu tun haben, der Beschwerdeführer habe allerdings nicht geschlagen. Ein dritter Zeuge habe eigenen Angaben zufolge nichts mitbekommen.
4.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte der Insasse N.S. im Wesentlichen aus, dass ihm der Beschwerdeführer im Treppenhaus ohne Grund Vorwarnung die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe zurückgeschlagen, woraufhin der Beschwerdeführer Nasenbluten bekommen habe.
4.5 Die ins Recht gelegten Videoaufnahmen des Treppenhauses sowie des Ganges, datierend vom 19. Juli 2023, zeigen auf, dass sich insgesamt sechs Insassen vor einer Tür versammeln, bevor sie ins Treppenhaus treten. Der Beschwerdeführer geht dabei als Erster durch die Tür, der Insasse N.S. als Dritter. Als der vierte Insasse durch die Türe gehen will, weicht er im selben Moment wieder zurück. Hinter ihm befinden sich zwei weitere Insassen, welche im Gang stehen bleiben und das vor ihnen Geschehende beobachten. Als ein anderer Insasse wieder aus der Türe hinausstolpert, rennt der hinterste Insasse durch die Tür. Einen Moment später springt der Insasse N.S. in den Gang zurück. Die vier Insassen halten sich nun im Gang auf, betreten und verlassen diesen abwechselnd durch die Tür in das Treppenhaus. Dabei weicht der Insasse N.S. wiederholt sprunghaft in den Gang zurück und gestikuliert lebhaft. Die Videoaufnahme der Tür beträgt insgesamt ca. zwei Minuten, wobei der Beschwerdeführer nur beim Betreten der Tür ausgemacht werden kann. Der Insasse N.S. kann beim Eintreten sowie beim dreimaligen ruckartigen Zurückweichen in den Gang gesehen werden. Die anschliessende Aufnahme des Treppenhauses zeigt auf, dass ein Insasse um 16.04 Uhr im Bild erscheint und danach wieder nach unten Richtung Gang umkehrt. Im Verlauf der Aufnahmen und beim Aufsteigen der Treppen blickt dieser Insasse mehrmals nach unten und hält inne. Um 16.05 Uhr erscheint der Beschwerdeführer im Bild. Er putzt sich mit dem T-Shirt die blutende Nase und blickt wiederholt zurück, wobei sich der Insasse N.S. hinter dem Beschwerdeführer befindet. Anhand der Handgestik des Insassen N.S. kann erneut angenommen werden, dass eine Auseinandersetzung zugange ist.
5.1 Die beiden in der Verfügung des AJUV zitierten Ereignisberichte liegen in den Akten nicht vor. Deshalb kann nicht eruiert werden, ob diese unterschrieben sind. Sind amtliche Aufzeichnungen nicht unterzeichnet, so ist ihr Beweiswert bloss gering (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 2.4).
5.2 Der Vorfall ist deshalb anders zu eruieren, wobei hiezu auf die Videoaufnahmen abgestellt wird. Die Videoaufnahmen decken sich mit dem Fazit des AJUV, dass es zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Die Videoaufzeichnungen zeugen von einer hektischen Dynamik zwischen den Insassen, wobei ihr Verhalten ohne weiteres den Rückschluss zulässt, dass es zwischen dem Insassen N.S. und dem Beschwerdeführer zu einem Vorfall gekommen ist. Dabei kann offen bleiben, von wem der beiden Involvierten die Aggressionen ausgingen. Das wiederholt ruckartige Ausweichen bzw. Zurückweichen des Insassen N.S. deutet klar daraufhin, dass der Beschwerdeführer nicht bloss passiv geblieben ist. Auch die durch das AJUV vernommenen Zeugen bestätigten eine gegenseitige Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Insassen N.S. Auf diese Zeugenaussagen ist abzustellen, zumal die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Abschriften der weiteren Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten und somit eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet die Vorwürfe nicht explizit, gibt er in der Beschwerdeschrift eine Beteiligung an der Auseinandersetzung gewissermassen zu, indem es sich um Notwehr gehandelt haben soll. Auch wenn die tätliche Auseinandersetzung nicht direkt der Videoaufzeichnung entnommen werden kann, so ist durch die Zeugenaussagen sowie anhand der vorliegenden Videoaufnahmen erstellt, dass der Beschwerdeführer, aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt war und somit einen Disziplinartatbestand nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, wodurch die geltend gemachten Genugtuungsansprüche hinfällig werden.
5.3 Die vom AJUV angeordnete Arrestdauer von vier Tagen bewegt sich im unteren Rahmen der möglichen Höchstdauer von 14 Tagen. Aufgrund des bisherigen Anstaltsverhaltens des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass ein solcher Vorfall wie der vorliegende den Anstaltsalltag massiv stört und naturgemäss Unruhen in diesem sensiblen Umfeld schürt, ist die Arrestdauer nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Obwohl die Beschwerdeführung an der Grenze zur Aussichtslosigkeit geführt wurde, sind die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs erfüllt.
7.2 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Law
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