Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.331 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.12.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde eines Mannes namens A.___, der aus einer stationären Massnahme entlassen werden wollte, abgewiesen wird. A.___ war wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und befand sich in einer forensisch-psychiatrischen Klinik. Das Gericht entschied, dass die stationäre Massnahme weitergeführt wird, da der Beschwerdeführer noch therapiebedürftig ist. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500 muss A.___ tragen, während die Entschädigung des Rechtsbeistandes CHF 2'875.40 beträgt und vom Staat Solothurn bezahlt wird. Der Richter Thomann und die Gerichtsschreiberin Law waren an dem Urteil beteiligt. |
Schlagwörter: | Massnahme; Recht; Massnahmen; Urteil; Massnahmenvollzug; Frist; Entscheid; Freiheit; Bundesgericht; Staat; Obergericht; Beschwerde; Gericht; Fristenlauf; Anordnung; Verwaltungsgericht; Rechtspflege; Rechtsmittel; Behandlung; Untersuchungs; Beschwerdeführers; Apos; Vollzug; Sicherheitshaft; Anordnungsentscheid; Zahlung; Solothurn; Schweizer |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; Art. 59 StGB ; Art. 60 StGB ; Art. 62d StGB ; |
Referenz BGE: | 142 IV 105; 145 IV 65; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.331 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 20.12.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.267 |
Titel: | Entlassung aus stationärer Massnahme |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Dezember 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Entlassung aus stationärer Massnahme zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 29. April 2020 fest, dass sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.
2. Der Beschwerdeführer trat am 22. August 2017 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Seit dem 25. September 2018 befindet sich der Beschwerdeführer in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG), zunächst im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit dem 29. April 2020 im Massnahmenvollzug.
3. Nachdem dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 eröffnet wurde, dass bei der anstehenden jährlichen Prüfung der Entlassung und der Aufhebung der stationären Massnahme vorgesehen sei, diese weiterzuführen, stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer u.a. den Antrag, den Beschwerdeführer umgehend aus den
4. Am 3. Oktober 2023 verfügte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (AJUV), die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers und die Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse:
«Vorfragen Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
Hauptanträge 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 3. Oktober 2023 der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Haft des Beschwerdeführers ab dem 13. November 2021 Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt, es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 135'400.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. November 2021 durch die Staatskasse zu bezahlen resp. eine Haftentschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag ab dem 13. November 2021 zzgl. Zins zu 5% seit wann rechtens und der Beschwerdeführer sei umgehend in Freiheit zu versetzen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. und Auslagen auszurichten.
Eventualbegehren 4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 3. Oktober 2023 der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»
6. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
8. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Straf- und Massnahmenvollzug vollzieht beim Beschwerdeführer das vorerwähnte Urteil des Obergerichts. Nach Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2.2 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
3.1 Der Beschwerdeführer moniert die Verletzung von Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), indem ihm seit Jahren durch die stationäre Massnahme die Freiheit entzogen werde. Das Obergericht habe entschieden, eine stationäre Massnahme anzuordnen, wobei die ausgestandene Haftdauer, unabhängig der Haftart anzurechnen sei. Das Gesetz sage nichts über die konkrete Berechnungsweise einer stationären Massnahme aus. Das Bundesgericht sei nicht befugt, diese Lücke zu füllen. Das Obergericht habe die Dauer der Massnahme zusätzlich verkürzt, was ihr Recht sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gelte nur dort, wo das Gericht auf eine Verkürzung auf eine abweichende Bestimmung verzichtet hätte, was in casu nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 14. Oktober 2019 zu einer stationären Massnahme verurteilt worden, wobei ihm die bisherige Haft an die Dauer angerechnet worden sei. Das Obergericht habe das Urteil bestätigt. Der Beschwerdeführer müsste somit per 13. November 2021 aus der Massnahme entlassen werden bzw. sitze seit dann in Überhaft. Die Haft sei nicht mehr verhältnismässig i.S.v. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101).
3.2 Das AJUV bringt vor, dass für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen sei, sofern eine Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten werde. Das Urteil des Obergerichts sei am 29. April 2020 erlassen worden. Ab diesem Zeitpunkt beginne der Fristenlauf der fünfjährigen Dauer der Massnahme. Ein vorzeitiger Massnahmenvollzug werde bei der Berechnung nicht mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe zwar grosse Fortschritte erzielen können, jedoch sei weiterhin ein Behandlungsbedarf auszumachen. Die PDAG sei eine geeignete Einrichtung zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme.
3.3. Im vorliegenden Fall ist der Beginn des Fristenlaufs für die Dauer der stationären Massnahme des Beschwerdeführers zu klären.
3.4 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hinzugezogen werden kann, ergibt sich Folgendes:
3.4.1 Das Bundesgericht prüfte im Urteil 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016, ob für den Beginn der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der betroffenen Person in die Massnahmenvollzugsanstalt bzw. den effektiven Behandlungsbeginn abgestellt werden darf. Es stellte hierfür zunächst klar, dass für die Beantwortung dieser Frage unerheblich ist, ob es sich um eine vom Gericht nach eigenem Ermessen beschränkte Massnahmendauer handelt ob die Massnahme für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet wurde. Es wies zudem darauf hin, dass die Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit dem Eintritt in die Einrichtung zu laufen beginnt, wenn der Betroffene die Behandlung bzw. die
3.4.2 Im Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 ging das Bundesgericht ebenfalls explizit davon aus, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB habe, trotz der zuvor erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, rückwirkend mit dem in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheid der Berufungsinstanz zu laufen begonnen.
3.4.3 Dagegen hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 fest, dass die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft beim Berechnen des Fristenlaufs mitberücksichtigt werde. Der Entscheid betraf allerdings eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB. Auch das Urteil 6B_385/2014 vom 23. April 2015 rechnete die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. In diesem Entscheid ging es jedoch um die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrundeliegenden Straftaten wegen Schuldunfähigkeit jedoch ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte. Aus diesen Urteilen kann der Beschwerdeführer für die Beantwortung der Frage, wann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zu laufen beginnt, daher nichts ableiten.
3.4.4 Auch im Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 gelangte das Bundesgericht betreffend die Fristenberechnung bei Behandlungen von psychischen Störungen zum Ergebnis, dass für den Fristenlauf gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen sei, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit angetreten werde (E. 2.7.1). Namentlich soll ein vorzeitiger Massnahmenvollzug nach Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die Berechnung der Dauer einer Massnahme nicht berücksichtigt werden.
3.4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit für den Fristenlauf nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zu unterscheiden, ob die stationäre Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten wird sich die betroffene Person bereits in Haft befindet. Wird der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. eine allfällige richterlich festgesetzte, kürzere Frist, mit dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde, das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde, die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde. Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt. Da diese Anordnungsentscheide nicht zwingend sofort vollstreckbar sind, wird die effektive Behandlungsdauer um die Zeit bis zur Vollstreckbarkeit des Entscheids verkürzt, wenn die betroffene Person nicht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug einwilligt (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.7; Urteil des Bundesgericht 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).
4. Die Meinung des Beschwerdeführers ist somit nicht zutreffend. Zwar sprach das Obergericht in Ziffer 2.4.6. des Urteils vom 29. April 2020 von einer Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an den stationären Massnahmenvollzug. Diese Anrechnung steht allerdings gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in keinem Zusammenhang mit der Berechnung der Fünfjahresfrist. Würde für den Fristenlauf auf den Beginn bzw. den Entscheid betreffend die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs abgestellt, müsste das Gericht bei einem länger dauernden vorzeitigen Massnahmenvollzug unter Umständen bereits relativ kurze Zeit nach dem Anordnungsentscheid erneut über die Voraussetzungen für die stationäre therapeutische Massnahme und deren Verhältnismässigkeit befinden, was zu einer wenig sinnvollen Doppelspurigkeit führen würde (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.6.2). Wenn von einer «Anrechnung» der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen die Rede ist, ist dies nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen. Dies wäre mit dem präventiven Charakter der Massnahme unvereinbar (Felix Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2015, ZBJV 6/2017 S. 408 f.). Der Beschwerdeführer befand sich gemäss Akten vor dem vorzeitigen Vollzug der Massnahme in Untersuchungshaft und hat somit den Massnahmenvollzug nicht aus der Freiheit heraus angetreten. Indem das Obergericht das rechtskräftige Urteil am 29. April 2020 gefällt hat, ist die Höchstdauer der stationären Massnahme noch nicht erreicht. Der Beschwerdeführer befindet sich somit entgegen seinen Vorbringen nicht seit dem 13. November 2021 unrechtmässig im Massnahmenvollzug, weshalb auch die gerügte Verletzung von Art. 5 EMRK ins Leere zielt. Die stationäre Massnahme ist notabene verhältnismässig, zumal gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 20. Januar 2017 der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie mit/bei prämorbider hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens und Abhängigkeit von Cannabinoiden sowie ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit v.a. neuropsychologischen Folgeschäden leidet. Laut Therapieverlaufsbericht vom 27. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer aus milieutherapeutischer Sicht weitere Fortschritte betreffend Pünktlichkeit, Durchhaltevermögen und sozialer Kompetenzen machen können. Es habe sich eine tragfähige psychotherapeutische Arbeitsbeziehung entwickelt und der Beschwerdeführer erscheine zu den psychotherapeutischen Einzelgesprächen zuverlässig, zeige sich motiviert und habe eigene Anliegen eingebracht. Das Verstehen und der Ausdruck der eigenen Emotionen scheine ihm besser zu gelingen. Gleichzeitig bestehe weiterhin ein eingeschränkte Introspektions- resp. Reflexionsfähigkeit sowie eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Im weiteren Verlauf solle seine Selbstkontrolle und seine Frustrationstoleranz in sozialen Konfliktsituationen sowie allgemein in Situationen mit erhöhtem Stresserleben gefördert werden. Obschon Behandlungseinsicht vorliege, gelinge dem Beschwerdeführer die Verbindung zwischen dem Störungsbild und seiner individuellen Krankheit noch nicht hinreichend. Ein Gutachten betreffend Höchstdauer sowie einem allfälligen Wechsel in ein Wohnheim ist aktuell noch in Arbeit. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit weiterhin therapiefähig und auch therapiebedürftig.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 Rechtsanwalt Julian Burkhalter macht mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 einen Aufwand von total 13.3 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 142.80 und der MwSt. zu einer Entschädigung von CHF 2'875.40, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 615.90 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 233.00, inkl. MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf CHF 2'875.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 615.90, beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_137/2024 vom 3. April 2024 bestätigt.
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