Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.307: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass A.___ den Führerausweis für zwölf Monate entzogen bekommt, da er zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. A.___ hatte gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten betragen CHF 800.00. Der Beschwerdeführer ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.307 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 13.05.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Gericht; Befehl; Verfügung; Verwaltungs; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kanton; Führerausweis; Kantons; Geschwindigkeitsüberschreitung; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Widerhandlung; Verfahren; Bundesgericht; Übersetzung; Schweiz; Eröffnung; Person; Gerichts; Urteil; Befehls; Geschwindigkeitsüberschreitungen; Verfahrens; Führerausweisentzug; Entzug; Beschwerdeführers; Christian; Wartburg |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 210 StPO ;Art. 68 StPO ;Art. 88 StPO ; |
Referenz BGE: | 123 II 97; 124 II 259; 145 IV 197; |
Kommentar: | Hans, Schweizer, Basler Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendprozessordnung, Art. 88 StPO, 2023 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.307 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 13.05.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.87 |
Titel: | Führerausweisentzug |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Mai 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Obrecht Steiner Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen A.___ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 9. November 2019 um 00:29 Uhr in [...] um 31 km/h sowie am 11. November 2019 um 08:06 Uhr, ebenfalls in [...], um 17 km/h.
2. Mit Strafbefehl vom [...] der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura wurde A.___ wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) verurteilt.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), mit Verfügung vom 8. September 2023 A.___ den Führerausweis, als Zusatzmassnahme zum Entzug gemäss Verfügung vom 19. November 2020, für die Dauer von zwölf Monaten. Als Begründung wurde das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 37 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 9. November 2019, 00:29 Uhr, in [...] sowie um 17 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 11. November 2019, 08:06 Uhr, ebenfalls in [...], aufgeführt.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, am 21. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Verfügung vom 8. September 2023 aufzuheben und diese direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 8. September 2023 aufzuheben und es sei das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung am 9. November 2019 zu sistieren. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. Oktober 2023 vernehmen.
8. Am 10. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura dem Verwaltungsgericht die Untersuchungsakten [...] zu und informierte, dass die Zustellung des Strafbefehls über das jurassische Amtsblatt am [...] erfolgt sei.
9. Mit Eingabe vom 16. April 2024 nahm Advokat Dr. Christian von Wartburg zur Vertretungsbefugnis im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Stellung.
10. Für die Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sein Rechtsvertreter nicht bevollmächtigt gewesen sei, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2023 entgegenzunehmen. Die Vollmacht sei bezüglich der Entgegennahme von Verfügungen nicht gegeben gewesen und habe sich auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs beschränkt. Es genüge nicht, dass die Publikation des Strafbefehls vom [...] bewiesen werde und es müssten seitens der Strafverfolgung zwingend vorher sämtliche Anstrengungen unternommen worden sein, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Hinzu komme, dass die öffentliche Bekanntmachung, wenn denn eine solche erfolgt sei, auf Französisch erfolgt sei und der Beschwerdeführer Deutscher sei. Er habe somit bisher keine Möglichkeit gehabt, vom Strafbefehl korrekt und in übersetzter Form Kenntnis zu nehmen. Sofern er nie angehört worden sei, wovon auszugehen sei, habe er auch unmöglich darauf hinweisen können, wie es die Vorinstanz verlange, dass er eine Übersetzung erhalte. In der Schweiz habe jeder Beschuldigte einen konventionsrechtlichen Übersetzungsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien bei Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Diese Vorgaben seien hier eindeutig nicht erfüllt und bevor eine Zustellung als gültig erachtet werden könne, müsse dieser Vorgabe Nachhalt verschaffen werden. Vor diesem Hintergrund liege aktuell kein rechtskräftiger Entscheid vor, sodass auch keine sich darauf abstützende Administrativverfügung habe erlassen werden können.
3.1 Schwerwiegende Form- Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Auf alle Fälle darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (so ausdrücklich Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 49 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1120). Die Folgen eines Eröffnungsmangels müssen aufgrund einer Interessensabwägung bestimmt werden. Sinn und Zweck dieser Abwägung ist, die Partei vor Nachteilen, die sie infolge des Mangels erleiden würde, zu schützen. Dem Rechtsschutzinteresse ist deshalb genüge getan, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat. Ausschlaggebend ist, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde. Die Mangelhaftigkeit der Eröffnung hat also nur Folgen, wenn die Betroffenen deswegen einem Irrtum unterliegen und aufgrund dieses Irrtums einen Nachteil erleiden (vgl. Urteil des Steuergerichts Basel-Landschaft, 510 09 89 E. 4.a).
3.2 Ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, nicht bevollmächtigt war, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2023 entgegenzunehmen, ob, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, zur Interessenswahrung im Administrativverfahren auch die Entgegennahme amtlicher Verfügungen gehört, kann offen gelassen werden. Denn wie Advokat Dr. Christian von Wartburg in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 ausführte, habe der Beschwerdeführer, nach Eingang der angefochtenen Verfügung in der Kanzlei des Rechtsvertreters, Advokat Dr. Christian von Wartburg per E-Mail gebeten, Beschwerde wegen des verhängten Führerausweisentzuges einzureichen. Unabhängig davon, ob die Eröffnung an Advokat Dr. Christian von Wartburg zulässig war nicht, erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von der angefochtenen Verfügung. Selbst wenn es sich also um eine objektiv mangelhafte Eröffnung gehandelt haben sollte, hat die Eröffnung ihren Zweck erreicht, weshalb dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan ist. Insbesondere erlitt der Beschwerdeführer durch die allenfalls mangelhafte Eröffnung keinen Nachteil, da er über seinen Rechtsvertreter von der Verfügung vom 8. September 2024 Kenntnis erhielt und rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben konnte.
4.1 Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Als zumutbare geeignete Nachforschungen hat die Behörde insbesondere bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Kontrollstellen aber auch bei den nächsten Angehörigen nachzufragen (Sararard Arquint in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendprozessordnung, Basel 2023, Art. 88 StPO N 4). Bevor die Behörde den Weg der Veröffentlichung einschlägt, hat sie sich durch die nach der Sachlage gebotenen Nachforschungen zu vergewissern, dass der Aufenthaltsort nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_471/2022 E. 3). Bzgl. der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Möglichkeit einer internationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung nach Art. 210 Abs. 1 StPO ist anzumerken, dass weder die herrschende Lehre noch das Bundesgericht die internationale Ausschreibung als zumutbare geeignete Nachforschung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO aufzufassen scheinen.
4.2 Am 17. Januar 2019 (recte: 2020) stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura bei der obersten Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Damit wurde die Identifizierung und Vernehmung des Halters des Fahrzeuges [...] bezweckt. Eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens mit Fragen erfolgte am 17. April 2019 (recte: 2020) sowie eine Beschreibung des Verfahrensablaufs nach Schweizerischem Recht am 8. Mai 2020. Gemäss Polizeibericht vom 7. Juli 2020 handle es sich bei der Fahrzeughalterin um B.___, geb. [...] 1980. Gemäss deren Befragung handle es sich dabei jedoch nicht um die Person, welche die Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz begangen habe. Auf den Radarfotos habe B.___ klar A.___ erkennen können. Letzterer habe sich im November 2019 in der Tschechischen Republik ein Fahrzeug von B.___ ausgeliehen, sei damit in die Schweiz gefahren und habe dieses dort für längere Zeit benutzt. Während dieser Zeit seien die Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen worden. Am 14. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura ein weiteres internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, dieses Mal an das Niedersächsische Justizministerium. Dieses wurde um eine Anhörung von A.___ ersucht, um festzustellen, ob er der Fahrer ist, der für die Geschwindigkeitsüberschreitungen verantwortlich ist. In Erledigung des Rechtshilfeersuchens übersandte die Staatsanwaltschaft Braunschweig der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura einen polizeilichen Vermerk vom 15. Oktober 2020. Gemäss polizeilichem Vermerk handle es sich bei der Person auf dem Radarfoto zweifelsfrei um A.___. Dieser sei am 29. August 2017 von seiner vorherigen Anschrift von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. A.___ sei in die Schweiz verzogen und sei unter der Anschrift [...] Strasse 10, [...], Kanton [...], gemeldet gewesen. Am [...] wurde dann ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer mit unbekanntem Aufenthaltsort erlassen. Daraufhin wurde am [...] der Strafbefehl im «JOURNAL OFFICIEL N°[...]» des Kantons Jura publiziert, sowie dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 und 27. Januar 2021 postalisch an die Adresse in [...] zugestellt.
4.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura stellte zwei internationale Rechtshilfeersuchen, um den Lenker des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitungen ausfindig zu machen. Damit konnte zwar der Lenker identifiziert werden, jedoch nicht dessen Aufenthaltsort ermittelt werden. Obschon kein entsprechender Vermerk in den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass entsprechende Nachforschungen bei der Gemeinde [...], Kanton [...], vorgenommen wurden, bevor der Strafbefehl im «JOURNAL OFFICIEL N°[...]» des Kantons Jura am [...] publiziert wurde. Damit stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura genügend Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO an, sodass der Strafbefehl vom [...] gültig mittels öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Jura eröffnet werden konnte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer, im Nachgang an die öffentliche Bekanntmachung, der Strafbefehl vom [...] am 21. Januar 2021 noch per Einschreiben und am 27. Januar 2021 per A-Post zugestellt. Der Einschreibebrief wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert. Aus den Administrativakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitraum Post in [...] empfangen konnte. So bestätigte er mit E-Mail vom 14. September 2022, dass er das an ihn am 17. März 2021 gerichtete Schreiben empfangen hatte (Schreiben MFK vom 7. September 2022). Seit dann muss er Kenntnis vom Strafbefehl gehabt haben. Spätestens aber seit Kenntnisnahme des Strafbefehls durch die Rechtsvertretung war dessen Inhalt auch bekannt. In der Folge hat er jedoch nichts unternommen und auch keine Einsprache erhoben. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er weder einen Strafbefehl erhalten noch Kenntnis davon habe, erscheint dies ohne Weiteres als Schutzbehauptung. Aus den Verfahrensakten ist zudem zu entnehmen, dass er wiederholt seinen Wohnsitz gewechselt hat ohne sich abzumelden und wiederholt Rechtsanwälte derart eingeschränkt beauftragt hat, dass diese nicht zustellberechtigt waren (Schreiben Rechtsanwältin Anette Scharfenberg vom 16. Mai 2023 an MFK, Schreiben Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg vom 30. Juni 2023 an MFK). Der Beschwerdeführer bedient sich hier eines rechtsmissbräuchlichen modus operandi, um sich unliebsamer Korrespondenz zu entziehen, was nicht zu schützen ist. Dies ergibt sich offensichtlich auch aus den übrigen Akten des Administrativverfahrens.
5.1 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 202; Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2019 E. 1.3.1). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 202; Urteil des Bundesgerichts 6B_1140/2020 E. 1.1).
5.2 Der Strafbefehl vom [...] wurde auf Französisch eröffnet. Obschon nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen sind, hat die beschuldigte Person grundsätzlich ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen. Da der Beschwerdeführer vor Veröffentlichung des Strafbefehls nicht angehört werden konnte, bestand keine Möglichkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura, vom Übersetzungsbedarf des Beschwerdeführers Kenntnis zu haben. Zudem hat er nicht auf die postalischen Zustellungen vom 21. und 27. Januar 2021 reagiert. Ausserdem kann nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit einer Person – beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen – auf einen Übersetzungsbedarf geschlossen werden. Der Beschwerdeführer konnte seinen Namen im «JOURNAL OFFICIEL N°[...]» des Kantons Jura vom [...] erkennen und hätte dann seinen Übersetzungsbedarf signalisieren können resp. sich über den Inhalt des Strafbefehls erkundigen können. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zu Recht auf Französisch, da die Staatsanwaltschaft vom Übersetzungsbedarf des Beschwerdeführers keine Kenntnis haben konnte und der Beschwerdeführer in der Folge verpflichtet gewesen wäre seinen Übersetzungsbedarf zu signalisieren und sich über den Inhalt des Strafbefehls zu erkundigen.
6.1 Grundsätzlich ist der im Strafurteil festgehaltene Sachverhalt für die Verwaltungsbehörde verbindlich, welche nach Abschluss des Strafverfahrens einen Führerausweisentzug prüft. Entsprechend hat die Verwaltungsbehörde mit dem Administrativverfahren bis zur Rechtskraft des Strafurteils zuzuwarten, sofern eine strafrechtliche Anzeige bereits erfolgt bzw. die Einreichung einer solchen wahrscheinlich und der Sachverhalt die rechtliche Qualifikation für das Administrativverfahren entscheidwesentlich ist. Die Verwaltungsbehörde braucht das Strafurteil hingegen nicht abzuwarten, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt keine Zweifel bestehen wenn absehbar ist, dass es zu keinem rechtskräftigen Urteil kommt (vgl. Ines Meier: Der Dualismus von Verwaltungs- und Strafverfahren, in: ZStStr – Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 96, Zürich 2017 S. 91 f.).
6.2 Vorderhand ist festzuhalten, dass das Strafverfahren abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat gegen die Strafverfügung nichts unternommen. Weder wurde auf die amtliche Bekanntmachung, noch die Einschreibezustellung vom 21. Januar 2021 und die A-Post Zustellung vom 27. Januar 2021 opponiert reagiert. Selbst bis heute hat der Beschwerdeführer seine Vorbringen bei der Staatsanwaltschaft nicht deponiert. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 9. und 11. November 2019 wurden mittels einem Radargerät festgestellt und Radarfotos gemacht. Gemäss polizeilichem Vermerk der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 15. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer aufgrund diverser Ermittlungsverfahren dienstlich persönlich hinreichend bekannt. Bei der Person auf dem Radarfoto in der vorliegenden Akte handle es sich zweifelsfrei um den Beschwerdeführer. Aufgrund der Radarfotos sowie der Identifikation der Person hinter dem Steuer durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig, ist das Verwaltungsgericht von der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Beschwerdeführer überzeugt. Dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben soll, ist vom Beschwerdeführer weder im Administrativerfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren je bestritten worden. In der Beschwerde wird auch nicht geltend gemacht, dass Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben worden sei. Auch aus den beigezogenen Strafakten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hätte. So ist auch der Sistierungsantrag abzuweisen, da die MFK zu Recht eine Massnahme verfügt hat.
7.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
7.2 Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
7.3 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Ein leichter Fall liegt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16-20 km/h innerorts, 21-25 km/h ausserorts bei 26-30 km/h auf einer Autobahn vor (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a SVG N 7). Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (BGE 124 II 259 E. 2.bb S. 262). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er sie befinde sich noch nicht nicht mehr im Innerortsbereich (Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2022 E. 4.2.3).
8. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 E. 2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
9.1 Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht einen Führerausweisentzug infolge einer leichten sowie einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.
9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Wie vorstehend ausgeführt, schliesst die strafrechtliche Qualifikation nicht aus, dass der Vorfall verwaltungsrechtlich anders qualifiziert werden kann (vgl. E. II. / 8.). Die MFK war folglich nicht an die rechtliche Würdigung des Strafbefehls gebunden. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h resp. 17 km/h (jeweils nach Sicherheitsabzug) überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h resp. 17 km/h sind ohne Weiteres als grobe resp. leichte Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (vgl. E. II. / 7.3). Besondere Umstände, dass von dieser Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden kann, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die MFK hat demzufolge die Verkehrsregelverletzungen des Beschwerdeführers zu Recht als schwere bzw. leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG resp. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG entzogen. Dass die MFK fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Sicherheitsabzug von 37 km/h anstelle von 31 km/h ausging, hat keinen Einfluss auf die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung.
10.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).
10.2 Gemäss Massnahmenregister des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2018 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate aberkannt. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt somit zwölf Monate. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für zwei Monate entzogen, wobei dieser Entzug bis am 18. März 2021 dauerte. Erhält die Administrativbehörde nach Erlass einer Entzugsverfügung Kenntnis von einer weiteren Widerhandlung, welche vor Erlass dieser Verfügung begangen wurde, wird in analoger Anwendung von Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Zusatzmassnahme angeordnet. In solchen Fällen ist die Entzugsbehörde nicht an die gesetzliche Mindestentzugsdauer gebunden. Die Entzugsdauer ist so festzusetzen, dass die betroffene Person nicht stärker betroffen ist, als wenn beide Widerhandlungen administrativ gleichzeitig beurteilt worden wären. Der Entzug des Führerausweises für zwölf Monate als Zusatzmassnahme zum Entzug gemäss Verfügung vom 19. November 2020 erfolgte zu Recht.
11. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
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