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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.306)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.306: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied am 29. Februar 2024 über den Führerausweisentzug von A.___. A.___ verursachte am 3. Februar 2023 einen Unfall in Egerkingen, wobei er das Vortrittsrecht missachtete und mit zwei Fahrzeugen kollidierte. Er wurde daraufhin strafrechtlich verurteilt und ihm wurde der Führerausweis entzogen. Trotz seiner Argumente entschied das Gericht, dass es sich um eine mittelschwere Widerhandlung handelte und der Führerausweis für einen Monat entzogen wird. Die Beschwerde von A.___ wurde abgewiesen, und er muss die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.306

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.306
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.306 vom 29.02.2024 (SO)
Datum:29.02.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Widerhandlung; Führer; Führerausweis; Probe; Führerausweise; Fahrzeug; Führerausweises; Verkehr; Verkehrs; Entzug; Beschwerde; Verfahren; Person; Verwaltungsgericht; Vortritt; Verschulden; Vorinstanz; Entscheid; Gefahr; Personen; Urteil; Befehl; Beschwerdeführers; Ausweis; Sachverhalt; Fahrt; Personenwagen; Probezeit
Rechtsnorm: Art. 15a SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;
Referenz BGE:136 I 345;
Kommentar:
Bernhard Rütsche, Waldmann, Basler Strassenverkehrsgesetz, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.306

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.306
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 29.02.2024 
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.47
Titel: Führerausweisentzug

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 29. Februar 2024                

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey   

Rechtspraktikant Graber    

 

In Sachen

A.___,    vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,    

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement,  vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 3. Februar 2023 kollidierte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem Personenwagen in Egerkingen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit mit einem entgegenfahrenden Personenwagen, den er zwar sah, jedoch zu früh nach dem Passieren dieses Personenwagens anfuhr und dadurch dessen Vortrittsrecht beim Abbiegen missachtete. Es kam zur seitlichen Kollision, wodurch der vortrittsberechtigte Personenwagen nach rechts und mit dem Heck des Fahrzeugs gegen einen weiteren, stillstehenden Personenwagen geschoben wurde. Dabei entstand Sachschaden an den Fahrzeugen.

 

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von CHF 500.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Am 22. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) mitgeteilt, dass diese beabsichtige, ihm den Führerausweis sowie die Lernfahrausweise der Kategorien A, BE und CE für die Dauer von mindestens einem Monat nach Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG zu entziehen (mittelschwere Widerhandlung), sowie ihm die Probezeit des ihm auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr zu verlängern. Im selben Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.

 

4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch die Protekta Rechtschutzversicherung, eine entsprechende Stellungnahme ab. Er stellte dabei folgende Anträge:

 

1.    Es sei in Anwendung von Art. 16a Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug von einem Monat zu verfügen.

2.    A.___ sei während der Entzugsdauer gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV (Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]) die Bewilligung für berufliche Fahrten zu erteilen.

3.    Es sei für den Beginn des Ausweisentzuges eine Frist von drei Monaten ab Verfügungsdatum zu gewähren.

 

Begründet wurden die Anträge im Wesentlichen damit, dass es beim besagten Vorfall zu keinen Personenschäden gekommen sei und das Verschulden des Beschwerdeführers als minim zu qualifizieren sei. Zudem sei er noch nicht im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) verzeichnet. Aus diesen Gründen handle es sich bloss um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Dementsprechend sei es auch möglich, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV, welcher am 1. April 2023 in Kraft getreten sei, die Bewilligung für berufliche Fahrten zu erteilen. Er sei aufgrund seiner beruflichen Situation darauf angewiesen, sein Auto während der Arbeit zu nutzen.

 

5. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass sie Kenntnis von einem zweiten Vorfall habe, wonach er am 15. April 2023 in Oensingen die Höchstgeschwindigkeit innerorts mit einem Personenwagen um 20 km/h überschritten habe. Dabei handle es sich um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG. Gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG müsse der Lernfahr- Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen eine andere Administrativmassnahme verfügt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung des BJD vom 11. Oktober 2022 verwarnt worden. Damit verfalle gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe.

 

6. Der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner, antwortete darauf mit Stellungnahme vom 23. August 2023 und stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.

2.    Eventualiter sei aufgrund der Widerhandlung gemäss Strafbefehl vom 12. Mai 2023 in Anwendung von Art. 16a Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug von einem Monat zu verfügen und es sei A.___ während der Entzugsdauer gestützt auf Art.  33 Abs. 5 VZV die Bewilligung für berufliche Fahrten zu erteilen.

 

Als Begründung führte er an, dass der Sachverhalt bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. April 2023 noch nicht rechtskräftig beurteilt sei. Es sei das Ergebnis des diesbezüglichen Strafprozesses abzuwarten. Zudem seien die Vorfälle vom 3. Februar 2023 und vom 15. April 2023 gemeinsam zu beurteilen und in analoger Anwendung von Art. 49 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine Einheitsstrafe zu bilden. Die Bestimmung aus dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches sei gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG im vorliegenden Fall anwendbar. Entsprechend sei – sollte sich der Beschwerdeführer der Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gemacht haben – eine Gesamtstrafe beziehungsweise ein angemessener Ausweisentzug für beide Widerhandlungen anzuordnen. Eine Annullierung des Führerausweises auf Probe falle dabei jedoch mangels zweimaligen Entzugs ausser Betracht.

 

7. Die MFK erliess daraufhin am 31. August 2023 eine Verfügung, worin einzig der Vorfall vom 3. Februar 2023 beurteilt wurde. Sie ordnete darin den Entzug des Führerausweises an und untersagte dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F während der Dauer des Entzugs. Die Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge. Die Dauer des Entzugs betrage einen Monat (gesetzliche Mindestdauer). Nach Ablauf der Entzugsdauer werde ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt werden. Die Probezeit des befristeten Führerausweises werde um ein Jahr verlängert. Die MFK argumentierte, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers habe eine Gefährdung resultiert, die nicht mehr als gering bezeichnet werden könne. Es handle sich damit um einen Fall einer mittelschweren Widerhandlung. Eine solche Widerhandlung schliesse die Erteilung einer Bewilligung für Fahrten zur Berufsausübung gemäss Art. 33 Abs. 5 VZV aus.

 

8. Daraufhin legte der Beschwerdeführer am 21. September 2023 frist- und formgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei die angefochtene Verfügung vom 31. August 2023 aufzuheben.

2.    Es sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Weiter stellte er unter anderem die Verfahrensanträge, ihm sei eine Frist von vier Wochen zur einlässlichen Beschwerdebegründung zu setzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

9. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Begründung gegeben.

 

10. In der nachgereichten Begründung vom 27. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Sachverhalt bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. April 2023 noch immer nicht als erstellt gelte. Sollte sich herausstellen, dass sich der Beschwerdeführer an besagtem Tag einer Widerhandlung schuldig gemacht habe, sei in analoger Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu fällen. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die MFK zwar eine Frist zur Stellungnahme gesetzt habe, die daraufhin vorgebrachten Punkte jedoch mit keinem Wort gewürdigt habe. Es sei schon vor Ausfällung der Sanktion bekannt gewesen, dass eine weitere Widerhandlung vorgelegen habe, weswegen gleich zu Beginn eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Zudem sei der Vorfall vom 3. Februar 2023 noch immer als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG zu qualifizieren.

 

11. In der Stellungnahme vom 16. November 2023 stellte die MFK den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Eine Sistierung des Verfahrens habe sich nicht aufgedrängt. Wegen der Widerhandlung vom 3. Februar 2023 sei eine rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren erfolgt. Der Sachverhalt sei im Strafbefehl verbindlich und klar erstellt worden. Da der Beschwerdeführer die zwei Widerhandlungen als Inhaber des Führerausweises auf Probe begangen habe, komme eine analoge Anwendung von Art. 49 StGB nicht in Frage. Des Weiteren sei am 1. Oktober 2023 die neue Fassung von Art. 15a Abs. 4 SVG in Kraft getreten, wonach der Führerausweis auf Probe nur aufgrund einer weiteren mittelschweren schweren Widerhandlung verfalle. Zudem sei die Verfehlung des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2023 als eine mittelschwere Widerhandlung einzustufen.

 

12. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein. Er rügte abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem informierte er darüber, dass der Strafbefehl vom 6. November 2023 bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. April 2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Nun seien die beiden Widerhandlungen von der MFK gesamthaft zu beurteilen.

 

13. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Streitig ist vorliegend zunächst, ob die Vorinstanz die beiden Widerhandlungen gemeinsam beurteilen und eine Gesamtstrafe zu fällen hat.

 

2.2 Begeht eine Person nach einer Widerhandlung noch vor der Verfügung über einen entsprechenden Warnentzug eine weitere Widerhandlung, die einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnentzuges im Sinne einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (BGE 122 II 180 E. 5b; Urteil 1C_550/2022 vom 19. Oktober 2023, E. 2.9; Urteil 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4.3). Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten mittelschweren schweren Widerhandlung (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das die Eignung bejaht, erteilt werden (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE 136 I 345 E. 6.5 S. 351).

 

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in analoger Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe hätte gefällt werden müssen. Ein entsprechendes Begehren zur Fällung einer Gesamtstrafe beziehungsweise das Begehren um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens wurde vom Beschwerdeführer bereits am 23. August 2023 gestellt.

 

2.4 Zum Zeitpunkt, als die Vorinstanz die Verfügung betreffend Entzug des Führerausweises und der Lernfahrausweise der Kategorien BE und CE sowie den Einzug des unbefristeten Führerausweises und die Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe erliess, war das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Vorinstanz argumentiert in der Eingabe vom 16. November 2023 damit, dass sich eine Sistierung des Verfahrens nicht aufgedrängt habe. Die Frage der Zusatzstrafe würde nach rechtskräftiger strafrechtlicher Beurteilung der Widerhandlung vom 15. April 2023 bei einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers geklärt. Eine zweite Widerhandlung, welche zum Entzug des Führerausweises führe, habe zwangsläufig die Annullierung des Führerausweises auf Probe zur Folge, selbst wenn der Ausweisentzug noch nicht vollzogen resp. die Probezeit noch nicht verlängert worden sei. Es müsse lediglich eine zweite Widerhandlung vorliegen, welche zum Entzug des Führerausweises führe. Dabei beruft sich die Vorinstanz auf BGE 146 II 300, E. 4.2.

 

2.5 Im betreffenden Entscheid hält das Bundesgericht fest, dass aArt. 15a Abs. 4 SVG nicht voraussetze, dass der vorangehende Ausweisentzug vollzogen worden auch nur, dass der betreffende Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Entscheidend sei einzig, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führe, eine zweite Widerhandlung begangen werde, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge habe. Eine zweite Widerhandlung bewirke somit den Verfall des Führerausweises auf Probe, auch wenn der Entscheid, welcher die erste Widerhandlung mit einem Ausweisentzug sanktioniere, noch nicht rechtskräftig und/oder noch nicht vollzogen worden sei. Weiter führt das Bundesgericht in E. 4.3 des Entscheides Folgendes aus: «[…] Da jedoch das Gesetz bei einer zweiten, selbst leichten Widerhandlung, welche einen Entzug rechtfertigt, zwingend den Verfall des Führerausweises auf Probe vorsieht (vgl. E. 3.2 hiervor), würde eine analoge Anwendung von Art. 49 StGB diejenigen Fahrer, die innerhalb kurzer Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren zeitlichen Abständen tun, privilegieren. Eine solche Privilegierung wäre indes ungerechtfertigt, gehe doch für die Sicherheit im Strassenverkehr in der Regel von ersteren die grössere Gefahr aus als von letzteren. […]».

 

2.6 Der Beschwerdeführer bringt in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 vor, dass diese Rechtsprechung infolge der geänderten Gesetzeslage nicht mehr anwendbar sei. Bei der Widerhandlung vom 15. April 2023 handle es sich um eine leichte Widerhandlung, welche gemäss der neuen Rechtslage keine Annullierung des Führerausweises mit sich ziehen würde. Dementsprechend sei eine Gesamtstrafe zu fällen.

 

2.7 Ein unbedingter Anspruch auf Vereinigung im Strafverfahren besteht gemäss Art. 49 StGB nicht (Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 49 StGB N 11). Eine Anwendung von Art. 49 StGB im Zusammenhang mit dem Führerausweis auf Probe hätte zudem zur Folge, dass diejenigen Fahrzeuglenker privilegiert würden, welche innert kurzer Zeit zwei mittelschwere Verfehlungen zu verantworten haben, da eine Gesamtmassnahme zu fällen wäre.

 

2.8 Ein Fahrzeuglenker hat sich zu Beginn seiner fahrerischen Laufbahn besonders zu beweisen und eine erhöhte Vorsicht an den Tag zu legen. Eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB kann dabei, mindestens bezüglich einer möglichen Annullation des Führerausweises auf Probe, nicht zum Tragen kommen. Dies würde zu einer Aushöhlung des Prinzips des Führerausweises auf Probe führen. Die Änderung in Art. 15a Abs. 4 SVG bietet somit keinen Anlass dafür, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als dass der Beschwerdeführer neben den jüngsten beiden Vorfällen bereits am 11. Oktober 2022 verwarnt werden musste.

 

2.9 Die neue Fassung des Art. 15a Abs. 4 SVG trat am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gemäss dieser Fassung verfällt der Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere schwere Widerhandlung begeht. Eine Annullierung des Führerausweises auf Probe im Hinblick auf den Vorfall vom 15. April 2023 steht somit nicht mehr zur Diskussion, wie die Vorinstanz richtigerweise selbst feststellt.

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass es sich beim Vorfall vom 3. Februar 2023 um einen Fall einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG handelt.

 

3.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um Grundregeln des Verkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des Vortrittsrechts habe der Beschwerdeführer die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Der Beschwerdeführer habe demnach eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere den unfallbeteiligten Lenkern, geschaffen, die nicht mehr als gering bezeichnet werden könne. Die geschaffene Verkehrsgefährdung könne darum nicht als leicht gewertet werden.

 

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung des Sachverhalts im Strafbefehl werde zwar anerkannt, der Begriff der «Kollision» allerdings sei zu relativieren. Beim Fehlverhalten des Beschwerdeführers handle es sich um eine Fehleinschätzung, indem er einen Moment zu früh beschleunigt und so das vorbeifahrende Fahrzeug touchiert habe. Das Fahrzeug habe gemäss den Strafakten auch kaum Geschwindigkeit aufgebaut. Die Fehleinschätzung habe primär daher gerührt, dass die Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht zwingend konstant gewesen sei und die Strasse am besagten Ort nicht flach sei, was die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ebenfalls weiter beeinflusse. An der betreffenden Stelle würden sich wiederholt Unfälle ereignen. Zudem sei ein vergleichsweise geringer Sachschaden entstanden.

 

3.4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (zum Ganzen BGE 135 II 138 E. 2 S. 140, mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).

 

3.5 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Eine solche liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16b N 7). Ist entweder die Gefährdung nicht mehr gering das Verschulden mehr als leicht, liegt eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 4).

 

3.6 Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft dagegen qualifizierte die Verfehlung als einfache Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

 

3.7 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, E. 2.1.2).

 

3.8 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E 3.1; Urteil 1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E.  1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011 des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

3.9 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Mai 2023 steht fest, dass der Beschwerdeführer durch Mangel an Aufmerksamkeit das Vortrittssignal «Kein Vortritt» missachtete und in der Folge mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidierte.

 

3.10 Unbestritten ist demnach, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht missachtet hat, welches den Fahrzeugführer verpflichtet, vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 3 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden.

 

3.11 Das Verwaltungsgericht schloss in einem Fall, indem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine Hauptstrasse hinausgefahren war und einen vortrittsberechtigten Personenwagen übersah, was zur anschliessenden Kollision mit Sachschaden führte, auf eine erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des Autofahrers im Ergebnis als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (VWBES.2019.370). In einem weiteren Urteil stufte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Autofahrers, welcher als Lenker eines Lieferwagens beim Stoppsignal anhielt, in der Folge seine Fahrt fortsetzte und mit einem sich von rechts nähernden und vortrittsberechtigten Personenwagen kollidierte, als nicht mehr leicht ein, was ebenfalls zu einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG führte (VWBES.2017.79).

 

3.12 Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in Egerkingen auf der Expertenstrasse, Fahrtrichtung Autobahnauffahrt A2, LU-Fb. Besagte Stelle ist übersichtlich und die Spur ist mittels Haltelinie gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer bestreitet indessen auch nicht, dass er sich des Vortrittsrechts des anderen Fahrzeugs bewusst war. Durch das vorzeitige Hinausfahren ist der Beschwerdeführer mit dem entgegenkommenden Fahrzeug (Mercedes-Benz, [...]) kollidiert und in einer Weise, dass dieses von der Fahrbahn weg und gegen ein stillstehendes drittes Fahrzeug (Maserati, [...]) geschoben wurde. Die Kollision musste somit auch eine entsprechende Intensität aufweisen, wurden doch mehrere Leute und Fahrzeuge gleichzeitig gefährdet. Dabei entstand Schaden an den Fahrzeugen.

 

3.13 Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich an der betreffenden Stelle häufig Unfälle ereignen würden und dass dies die durch den Beschwerdeführer geschaffene Gefahr mildern würde, ist indessen nicht zu folgen. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen ist, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine nicht unerhebliche Gefahr sowohl für den Unfallgegner als auch für die drei Personen im stillstehenden dritten Fahrzeug geschaffen und diese konkret gefährdet hat. Ein Verschulden der anderen Verkehrsteilnehmer ist indessen nicht einschlägig. Ebenso wird die betreffende Stelle täglich von vielen Verkehrsteilnehmern überquert. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besagte Passage per se einen Gefahrenherd darstellen würde. Im Ergebnis ist somit von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.

 

3.14 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis bei einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von einem Monat nicht zu beanstanden.

 

3.15 Eine Bewilligung für berufliche Fahrten kommt gemäss Art. 33 Abs. 5 lit. a VZV bloss in Betracht, wenn der Führerausweis wegen einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG entzogen wird. Da es sich im vorliegenden Fall um eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG handelt, kann die Bewilligung für berufliche Fahrten nicht erteilt werden.

 

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteienschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Thomann                                                                          Graber

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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