Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.287: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat am 26. September 2023 über die vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie eine vorsorgliche Ausreisesperre entschieden. Die unverheirateten Eltern eines Kindes waren Gegenstand des Verfahrens, bei dem die Kindsmutter vorläufig die alleinige Obhut erhielt und dem Kindsvater das Besuchsrecht untersagt wurde. Der Kindsvater befand sich in Untersuchungshaft, was zur Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führte. Der Kindsvater legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da zum Zeitpunkt des Urteils kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestand. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.287 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 26.09.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Entscheid; Thal-Gäu; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Dorneck-Thierstein; Sinne; Bundesgericht; Folgenden:; Massnahme; Besuchsrecht; Frist; Obhut; Urteil; Untersuchungshaft; Verfahren; Begründung; Rechtspflege; Verkehrs; Ausreisesperre; Präsident; Kindsmutter; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Solothurn; Massnahmen; Abklärung; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 445 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.287 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 26.09.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.208 |
Titel: | vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Ausreisesperre |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. September 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Hasler In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, 2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Ausreisesperre zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (im Folgenden: Kindsmutter) und A.___ (im Folgenden: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von C.___ (im Folgenden: Sohn). Am 15. September 2022 gaben die Kindseltern gegenüber dem Zivilstandsamt Thal-Gäu eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge ab.
2. Mit Eingabe vom 3. August 2023 stellte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, den Antrag um superprovisorischen Erlass von Kindsschutzmassnahmen (Feststellung, dass der Sohn unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stehe; sofortige Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn und dem Kindsvater; Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots mit Strafandrohung im Unterlassungsfall gegenüber dem Kindsvater; Ausreisesperre für den Sohn und Verbot für den Vater, mit dem Sohn auszureisen).
3. Am 4. August 2023 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom Kantonalen Bedrohungsmanagement informiert, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen den Kindsvater eröffnet habe und sich der Kindsvater derzeit in Untersuchungshaft in Solothurn befinde.
4. Daraufhin eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von kindesschutzrechtlichen Massnahmen und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit Verfügung vom 10. August 2023 mit der Abklärung der Situation von C.___.
5. Am 17. August 2023 wurde der Kindsvater im Untersuchungsgefängnis von der KESB angehört.
6. Am 22. August 2023 fällte die KESB folgenden Entscheid: 3.1 C.___, geb. […] 2022, wird vorsorglich unter die alleinige Obhut von B.___ gestellt. 3.2 Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird A.___ vorläufig kein Besuchsrecht für seinen Sohn C.___ erteilt. 3.3 A.___ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich angewiesen, mit seinem Sohn C.___ die Schweiz nicht zu verlassen. 3.4 Die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein ordnet wegen vermuteter Entführungsgefahr die unverzügliche Ausschreibung von C.___ im RIPOL sowie im SIS an. 3.5 Auf den Antrag von B.___, es sei für A.___ ein Kontakt- und Rayonverbot zu erlassen, wird infolge fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten. 3.6 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.7 Über die Erhebung der Verfahrenskosten wird im Endentscheid befunden.
7. Am 4. September 2023 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Fasnacht, fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom 22. August 2023 hinsichtlich Ziff. 3.2 aufzuheben und wie folgt abzuändern: «Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird A.___ für den Zeitraum der Untersuchungshaft kein Besuchsrecht für seinen Sohn C.___ erteilt, wobei im Anschluss an die Untersuchungshaft für A.___ und C.___ für die Dauer des Verfahrens umgehend ein geeignetes Setting bzw. ein begleitetes Besuchsrecht, mindestens dreimal pro Woche, eingerichtet wird.» 2. Eventualiter sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom 22. August 2023 hinsichtlich Ziff. 3.2 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden. 3. Alles unter o./e. Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist von zwei Wochen für die Einreichung einer ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
8. Mit Verfügung vom 5. September 2023 stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Parteien die Beschwerde des Beschwerdeführers zu und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, die Beschwerde bis am 19. September 2023 ergänzend zu begründen und setzte ihm – unter Androhung des Nichteintretens bei Nichteinreichung innert Frist – Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Am 19. September 2023 traf die ergänzende Begründung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein.
II.
1. Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Das Bundesgericht subsumiert die vorsorglichen Massnahmenentscheide im Sinne von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB als Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_238/2021 vom 2. November 2021). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Auch das kantonale Recht hält in § 66 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss fest, dass nur diejenigen Vor- und Zwischenentscheide Hauptentscheiden gleichgestellt sind, die entweder präjudizierlich für eine Partei von erheblichem Nachteil sind.
2. Vorliegend müsste der Beschwerdeführer folglich dartun, dass der Entscheid der KESB vom 22. August 2023 entweder präjudizierlich für ihn von erheblichem Nachteil ist. Die Vorinstanz begründete ihren vorsorglichen Entscheid insbesondere damit, dass es zurzeit nicht im Sinne des Kindswohl erscheine, ein Besuchsrecht im Gefängnis einzurichten. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch explizit kein Besuchsrecht während der Zeit, in welcher er noch in Untersuchungshaft ist. Relevant sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Urteilszeitpunkt. Um die Ausgestaltung des Besuchssettings für die Zeit nach dem Gefängnisaufenthalt aufgleisen zu können, hat die Vorinstanz bereits am 10. August 2023 weitere Abklärungen beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu in Auftrag gegeben. Sobald die Abklärungen vorliegen, wird die KESB einen neuen Entscheid erlassen. Der Beschwerdeführer hat daher bezüglich seiner Beschwerde gegen den vorsorglichen Entscheid vom 22. August 2023 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, er ist zurzeit nicht beschwert. Der Entscheid ist für ihn weder präjudizierlich noch von erheblichem Nachteil, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die ergänzte Begründung der Beschwerde von A.___ vom 18. September 2023 geht an B.___ und die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Ausnahmsweise werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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