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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.285)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.285: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entschied am 19. Oktober 2023, dass der Beschwerdeführer A.___ seinen Führerausweis für einen Monat entzogen bekommt, weil er die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31 km/h überschritten hatte. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass er nach einem Unfall im Gubrist-Tunnel überbesorgt war und deshalb die Geschwindigkeit überschritten hatte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug erfüllt waren und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.285

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.285
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.285 vom 19.10.2023 (SO)
Datum:19.10.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; Widerhandlung; Führerausweis; Beschwerde; Sicherheit; Entscheid; Umstände; Verkehrs; Motorfahrzeug; Führerausweisentzug; Justizdepartement; Motorfahrzeugkontrolle; Höchstgeschwindigkeit; Autobahn; Unfall; Verfahren; Verletzung; Verkehrsregeln; Gefahr; Einzelfall; Urteil; Präsident; Thomann; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Ramseier; Verfügung; Sicherheitsabzug; Rechtsmittel
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bernhard Rütsche, Waldmann, Basler Strassenverkehrsgesetz, Art. 16 SVG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.285

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.285
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 19.10.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.227
Titel: Führerausweisentzug

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. Oktober 2023  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 22. August 2023 entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 31 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 3. Juni 2023, 7:48 Uhr, in Tenniken.

 

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. September 2023 (Posteingang) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf eine mildere Strafe.

 

3. Am 22. September 2023 gingen die Akten der Motorfahrzeugkontrolle ein.

 

4. Mit Verfügung vom 26. September 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, am besagten Tag habe er im Gubrist-Tunnel einen Unfall gehabt. Sie seien von einem hinter ihnen fahrenden Wagen angefahren worden. Durch diesen Unfall sei seine Familie und er aufgebracht gewesen und er sei auf dem Weg nach Hause die ganze Zeit ein wenig «überbesorgt» gewesen. Er habe danach das Bedürfnis gehabt, «viel Abstand von dem hinteren Wagen zu nehmen». Er entschuldige sich für seinen Fehler und hoffe auf eine mildere Strafe.

 

3.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). 

 

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

 

In Bezug auf Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt danach innerorts bei Überschreitungen von 21 bis 24 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen von 26 bis 29 km/h und auf Autobahnen von 31 bis 34 km/h vor. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall namentlich das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit in einem entschuldbaren Notstand befunden hat. Umgekehrt ist bei erschwerenden Umständen wie ungünstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen vor unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit entsprechend nach unten anzupassen (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16b SVG N 11, Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 101 ff. mit Hinweisen).

 

3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 31 km/h (nach dem Sicherheitsabzug) überschritten, was nicht bestritten wird. Besondere Umstände werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (der am gleichen Tag erlittene Unfall stellt keinen besonderen Grund dar). Die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG sind daher erfüllt.

 

4. Nach einer mittelschweren Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfällig privater beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die von der MFK namens des Bau- und Justizdepartements auf einen Monat festgesetzte Entzugsdauer ist daher nicht zu beanstanden.

 

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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