Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.279: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Die Beschwerdeführerin A. und ihre Tochter B. reisten 2014 in die Schweiz ein. Nach ehelichen Problemen und Trennung wurde die Aufenthaltsbewilligung mehrmals verlängert. Das Migrationsamt entschied 2023, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und wies beide aus. Die Beschwerdeführerinnen legten Beschwerde ein, die vor dem Verwaltungsgericht verhandelt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt waren und wies die Beschwerde ab. Die Verhältnismässigkeit der Wegweisung wurde geprüft, und es wurde entschieden, dass eine Verwarnung ausgesprochen werden sollte. Die Tochter befand sich in einer Lehre, und ein Abbruch ihrer Ausbildung vor Erreichen der Volljährigkeit wurde als unzumutbar angesehen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.279 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 22.04.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Integration; Recht; Beschwerde; Tochter; Sozialhilfe; Beschwerdeführerinnen; Apos; Ehemann; Akten; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Wegweisung; Urteil; Vorinstanz; Familie; Verlängerung; Trennung; Verfahren; Verfügung; Bundesgerichts; Ehegatte; Stunden |
Rechtsnorm: | Art. 42 AIG ;Art. 50 AIG ;Art. 58a AIG ;Art. 8 EMRK ;Art. 90 AIG ;Art. 96 AIG ; |
Referenz BGE: | 130 II 39; 137 II 345; 144 I 266; |
Kommentar: | Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 2019 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.279 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 22.04.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2024.90 |
Titel: | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz / Beantragung der vorläufigen Aufnahme |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. April 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann In Sachen 1. A.___ 2. B.___ beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz / Beantragung der vorläufigen Aufnahme zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, Jahrgang 1976, reiste zusammen mit ihrer Tochter B.___ (Jahrgang 2006) am 17. Juli 2014 in die Schweiz ein (Aktenmappe A.___ [nachfolgend AM1], AS 22). Am 8. August 2014 erhielt das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) ein von C.___ gestelltes Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat mit A.___ (AM 1, AS 22).
2. C.___ und A.___ verheirateten sich im Januar 2015. A.___ und ihrer Tochter B.___ wurden im Rahmen des Familiennachzugs am 18. Februar 2015 Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt (AM 1, AS 157 und Aktenmappe B.___ [nachfolgend AM 2], AS 15).
3. In der Folge berichtete C.___ dem MISA erstmals im Jahr 2018 von ehelichen Problemen (AM 1, AS 180; AS 200). Im Rahmen der anstehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kam es von Seiten des MISA im November 2018 zu Nachfragen bei A.___ (AM 1, AS 191) und ihrem Ehemann (AM 1, AS 193). Auf die entsprechenden Rückmeldungen wird soweit notwendig im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
4. Am 1. März 2019 teilte der Ehemann dem MISA telefonisch mit, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Familiengemeinschaft wiederaufgenommen werde, sobald es der aktuell an Krebs erkrankten Ehefrau bessergehen würde (AM1, AS 225).
5. Beide Ehegatten bestätigten in der Folge dem MISA am 4. Oktober 2019 unterschriftlich, dass sie verheiratet seien und in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben, einen gemeinsamen Haushalt führen und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden (AM 1, AS 241). Das MISA verlängerte daher die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und ihrer Tochter bis 30. September 2020 (AM 1, AS 243 und AM 2, AS 36) und in der Folge im September 2020 bis 30. September 2022 (AM 1, AS 257 sowie AM 2, AS 41).
6. Nach Hinweisen auf eine Trennung stellte das MISA den Ehegatten im März 2022 schriftlich diverse Fragen zur Trennung (AM 1, AS 262 ff.).
7. Der Stellungnahme der mittlerweile anwaltlich vertretenen A.___ an das MISA vom 5. April 2022 konnte im Wesentlichen entnommen werden, dass die Trennung Anfang Dezember 2021 erfolgt sei. A.___ erachte sich als gut integriert und sei (erstmals) für einen Deutschkurs angemeldet. Die Stellensuche erweise sich aufgrund der langwierigen Krebsbehandlung als schwierig, nach Genesung werde die Stellensuche intensiviert werden. Zwar bestehe aktuell kein Kontakt zum Ehemann, eine Scheidung sei aber auch nicht geplant (AM 1, AS 274).
8. Der Ehemann wiederum äusserte sich in Stellungnahmen vom 17. März 2022 und 4. April 2022 unter anderem sinngemäss, es hätte während der ganzen Ehe und im Laufe der Zeit zunehmend Probleme zwischen den Ehegatten gegeben. Die Trennung sei schon Ende November 2019 erfolgt und überhaupt sei das Zusammenleben nie so gewesen, wie es hätte sein sollen (AM 1, AS 265-271).
9. Am 16. August 2022 ersuchten A.___ und ihre Tochter B.___ letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen (AM 1, AS 317; AM 2, AS 43 f.).
10. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 (AM 1, AS 321) bzw. 17. Februar 2023 (AM 1, AS 331) ersuchte A.___ via ihren Rechtsvertreter unter Rüge der langen Verfahrensdauer um dringliche Ausstellung der beiden Aufenthaltsbewilligungen zwecks Abschlusses von Arbeits- bzw. Lehrverträgen. Das MISA forderte sie in der Folge brieflich zur Beantwortung diverser Fragen auf.
11. Am 1. Juni 2023 erhielt das MISA vom zuständigen Sozialdienst eine Kopie des Arbeitsvertrages von A.___ sowie die Mitteilung, wonach diese im April 2023 ein Nettoeinkommen von CHF 1'156.75 erzielt habe (AM 1, AS 358 ff.). Im Auszug des Betreibungsregisters war A.___ per 4. Mai 2023 mit einem Verlustschein im Umfang von CHF 1'272.55 verzeichnet (AM 1, AS 355 f.). Im Schweizerischen Strafregister wies sie keine Einträge auf (AM 1, AS 352).
12. Das MISA gewährte A.___ am 23. Juni 2023 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von ihr sowie der Tochter verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz respektive Beantragung der vorläufigen Aufnahme (AM 1, AS 375).
13. Der innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme ihres Rechtsvertreters war unter anderem sinngemäss zu entnehmen, A.___ erachte ihrerseits die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) als erfüllt (AM 1, AS 407).
14. Der zuständige Sozialdienst leitete dem MISA am 8. August 2023 den aktuellen Klientinnenkontoauszug weiter. Aus diesem geht hervor, dass seit Februar 2023 monatliche Unterhaltszahlungen des Ehemannes von CHF 2'500.00 eingingen und sich der Saldo an bezogener Sozialhilfe auf CHF 51'799.35 belief (AM 1, AS 408-423).
15. Am 14. August 2023 verfügte das MISA im Wesentlichen, die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert und es werde ihr weder gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von der Mutter abgeleitete Aufenthaltsbewilligung von B.___ werde ebenfalls nicht verlängert. Mutter und Tochter würden aus der Schweiz weggewiesen. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung werde beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von beiden beantragt werden.
16. Am 25. August 2023 erhoben A.___ (fortan Beschwerdeführerin 1) sowie B.___ (fortan Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten die Aufhebung der Verfügung des MISA vom 14. August 2023 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Mutter und Tochter, eventualiter verbunden mit einer Verwarnung von A.___. Mit Verfügung vom 28. August 2023 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
17. Am 18. September 2023 liessen die Beschwerdeführerinnen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten reichen. Eine einlässliche Beschwerdebegründung erfolgte am 31. Oktober 2023. Am 16. November 2023 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen dem Verwaltungsgericht einen weiteren Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 ein.
18. Mit Datum vom 23. November 2023 schloss das MISA namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge. Mit der Eingabe reichte es die vorinstanzlichen Akten, enthaltend auch den aktuellen Auszug von A.___ über die bezogene Sozialhilfe, ein. Der Stand per 10. November 2023 belief sich auf CHF 57'221.65 (AM 1, AS 520).
19. Mit Verfügung vom 24. November 2023 gewährte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren und setzte Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.
20. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 nahm Rechtsanwalt Simon Bloch namens der Beschwerdeführerinnen Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und gab mehrere Lohnabrechnungen und Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin 1 sowie seine Kostennote zu den Akten.
21. Am 12. Februar 2024 leitete die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn dem Verwaltungsgericht auf Anfrage hin das Dispositiv des in Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheids vom 15. November 2023 weiter, wonach die gegen den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen der Ehescheidung erhobene Berufung gutgeheissen worden ist und der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 demzufolge während dem laufenden Ehescheidungsverfahren keine Unterhaltsbeiträge schuldet.
22. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 124.11, VRG) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2).
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 nicht verlängert und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie die Beantragung einer vorläufigen Aufnahme anstelle des Vollzugs der Wegweisung in Aussicht gestellt hat. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über eine von der Beschwerdeführerin 1 abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Für einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch setzt Art. 44 Abs. 1 AIG voraus, dass der originär anwesenheitsberechtigte Elternteil noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. VWBES.2020.68 vom 14. Oktober 2020, E. 5.2; bestätigt in Urteil 2C_944/2020 vom 31. März 2021, E. 5.3).
3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die von der Vorinstanz festgehaltene definitive Auflösung der Familiengemeinschaft und der damit verbundene Wegfall einer Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG werden von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht bestritten, zumal in diesem Zeitpunkt bereits das Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann hängig war.
4. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Dies ist entweder dann der Fall, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und zusätzlich die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a.) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b.). Die Vorinstanz hat dies mangels Erfüllung der Integrationskriterien bzw. mangels wichtiger persönlicher Gründe verneint. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt bzw. unvollständig festgestellt, die Voraussetzungen seien sehr wohl erfüllt.
4.1 Die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin 1 und C.___ bestand gemäss Feststellung der Vorinstanz ab dem Tag der Heirat am [...] 2015 bis ca. Ende Juli 2018 (erstes Scheidungsbegehren; AM 1, AS 197 f.) sowie nochmals für kurze Dauer im Jahr 2019. In den Akten befindet sich eine Telefonnotiz, wonach der Ehemann dem MISA am 12. Juli 2019 und nochmals am 19. August 2019 das erneute Zusammenleben bekanntgab (AM 1, AS 232 und AS 234). Dies wurde ebenfalls seitens Einwohnerkontrolle [...] so vermerkt und die entsprechende Meldung der Einwohnerkontrolle ging am 16. Juli 2019 beim MISA ein (AM 1, AS 233). Auch eine in den Akten befindliche Bestätigung beider Ehegatten vom 4. Oktober 2019 bestätigte die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls für kurze Dauer im Jahr 2019 (AM 1, AS 241). Ab dann gehen die Angaben der Ehegatten deutlich auseinander und es ist nicht abschliessend eruierbar, wann genau in der Zeit zwischen Ende November 2019 und Anfang Dezember 2021 die erneute Trennung stattgefunden hat. So so betrug die Ehedauer aber, wie auch von der Vorinstanz festgestellt, mehr als die gesetzlich geforderten drei Jahre. Die Beschwerdeführerin 1 hätte somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, sofern denn die Integrationskriterien erfüllt sind.
4.2 Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu beachten: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c), und die Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung (lit. d). Nach Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen für sich und ihre Familie durch Einkommen, Vermögen Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt. Wer hingegen Sozialhilfe bezieht, nimmt im Sinne dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011, E. 4.2), wobei im Einzelfall die Ursachen für den Sozialhilfebezug zu berücksichtigen sind (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariates für Migration SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Ziff. 3.3.1.4.1; Stand am 1. April 2024 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben muss die Situation von Personen, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, grundsätzlich ebenfalls berücksichtigt werden. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des Alters ihrer Tochter aber keine Betreuungspflichten mehr geltend machen.
4.3 Das MISA hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Integration der Beschwerdeführerin 1 in die schweizerische Gesellschaft entspreche keineswegs der über neunjährigen Aufenthaltsdauer. Dies führe aktuell dazu, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage sei, selbständig für den Lebensunterhalt aufzukommen. Der Saldo bezogener Sozialhilfeleistungen sei im Jahr 2023 trotz geleisteter Unterhaltszahlungen des Ehemannes weiter angestiegen. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 es unterlassen habe, sich während der Ehe um ihre wirtschaftliche Integration zu bemühen und es ihr auch nach der Trennung nachweislich nicht gelinge, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches ihren Konsum zu decken vermöge, sei das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG offensichtlich nicht erfüllt.
4.4 Die Beschwerdeführerin 1 wiederum macht geltend, der Sozialhilfesaldo sei im Verhältnis zur gesamten Aufenthaltsdauer nicht übermässig und nicht selbstverschuldet. Die klassische Rollenverteilung als «Lebensführungsmethode» stehe auch Ausländern zu und dürfe ihr nicht negativ ausgelegt werden, genauso wenig die Unterhaltszahlungen des Ehemannes.
4.5 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter in einer ersten Phase vom 15. März 2019 bis 31. August 2019 Sozialhilfe bezogen haben (AM 1, AS 528 f.). Der Saldo per 31. August 2019 betrug CHF 7'199.35 (AM 1, AS 529). Ab Januar 2022 musste sich die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihrer Tochter erneut zum Bezug von Sozialhilfe anmelden. Der Saldo der Sozialhilfeschulden stieg wie folgt an:
Saldo per 31. Dezember 2022: CHF 43'444.70 (AM 1, AS 525) Saldo per 4. Mai 2023: CHF 48'000.15 (AM 1, AS 524) Saldo per 30. September 2023: CHF 54'998.35 (AM 1, AS 521) Saldo per 10. November 2023: CHF 57'221.65 (AM 1, AS 520)
4.6 Der Ehemann wurde im Rahmen einer Trennungsvereinbarung vom 10. Juni 2022 (AM 1, AS 349) verpflichtet, von Juli 2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich CHF 3'000.00, total CHF 18'000.00, an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen (AM 1, AS 483). Aus dem Sozialhilfeauszug der Beschwerdeführerin 1 ergeht, dass diese Zahlungen erst zwischen dem 27. Februar 2023 und dem 29. September 2023 geleistet wurden (AM 1, AS 521-525 sowie AS 479). Der Betrag von CHF 10'500.00 entfällt dabei auf die Monate Mai bis September 2023. Weiter wurde der Ehemann erstinstanzlich im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss richterlicher Verfügung vom 31. Mai 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu monatlichen Zahlungen von CHF 2'620.00 pro Monat verpflichtet (AM 1, AS 403). Diese hat er aber nie geleistet, die dagegen erhobene Berufung wurde gutgeheissen und die Unterhaltspflicht des Ehemannes für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens aufgehoben (AM 1, AS 466 und Dispositiv der Zivilkammer des Obergerichts vom 15. November 2023), womit die Beschwerdeführerin 1 aktuell über keine Einkünfte in Form von Unterhaltsbeiträgen mehr verfügt. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur nachehelichen Unterhaltspflicht ist ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Ehemannes gestützt auf das kommende Scheidungsurteil eher unwahrscheinlich und es wurden von der Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren im Nachgang des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts in Sachen vorsorgliche Massnahmen denn auch keine Argumente vorgebracht, wieso es anders sein sollte.
4.7 Die Beschwerdeführerin erzielt seit Mai 2023 ein Erwerbseinkommen im Stundenlohn bei einem [...]-Restaurant in Zürich. Gemäss dem Sozialhilfeauszug sowie den eingereichten Lohnabrechnungen (Urkunden 9, 30 und 31) gingen aus dieser Anstellung folgende Lohnzahlungen ein:
Gleichzeitig macht die Beschwerdeführerin Kosten eines monatlichen Generalabonnements in der Höhe von CHF 340.00 geltend (Urkunde 16), welche rund einen Drittel bis die Hälfte ihres Nettoeinkommens wieder aufbrauchen. Hinzu wird wohl ein Betrag für auswärtige Verpflegung kommen, der sich praxisgemäss auf zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 pro Monat belaufen dürfte. Für September 2023 sah das Sozialamt denn auch immer noch monatliche Sozialhilfe von CHF 2'832.00 vor (AM 1, AS 519). Dabei wurde ein variierendes Einkommen der Beschwerdeführerin 1 von CHF 300.00 einberechnet, wobei ihr im Gegenzug keine Berufsauslagen gutgeschrieben wurden. Es ist somit davon auszugehen, dass die sozialen Dienste unter Berücksichtigung der Kosten für den öffentlichen Verkehr und die auswärtige Verpflegung in etwa von einem insgesamt erzielten monatlichen Nettolohn der Beschwerdeführerin 1 von CHF 700.00 ausgegangen sind. Hinzu kam ab Ende August 2023 der monatliche Eingang des Lehrlingslohns der Beschwerdeführerin 2. Im Sozialhilfebudget wurde dieser mit CHF 400.00 verbucht, wobei gleichzeitig als Auslagen CHF 130.00 an Mehrkosten auswärtiger Verpflegung sowie eine Integrationszulage Ausbildung von CHF 100.00 berücksichtigt wurden (AM 1, AS 519). Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin 1 dem Verwaltungsgericht einen Arbeitsvertrag vom 8. November 2023 (Urkunde 29) ein, gemäss welchem sie als persönliche Assistentin der Arbeitgeberin für alltägliche Lebensverrichtungen, hauswirtschaftliche Arbeiten, etc. im Stundenlohn engagiert werde. Die Lohnabrechnung vom November 2023 ergab ein Einkommen von CHF 369.85 netto.
4.8 Selbst bei Verdoppelung ihres Einkommens von zwischen CHF 700.00 und CHF 1'200.00 netto pro Monat wäre die Beschwerdeführerin 1 nach diesen Ausführungen somit noch nicht von der Sozialhilfe losgelöst. Zwar erzielt auch die Tochter inzwischen einen Lehrlingslohn. Selbst wenn man diesen mit einberechnet, verbleibt, wie vorstehend gezeigt, aber ein monatliches Manko. Der ohnehin tiefe Lehrlingslohn steigt zudem gemäss Lehrvertrag im zweiten und dritten Lehrjahr nur um jeweils 100 Franken pro Monat an (Urkunde 10). Was die dem Verwaltungsgericht eingereichten fünf Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin 1 in Sammelurkunde 33 anbelangt, erstaunt vorab die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 sämtliche Bewerbungen nur mit ihrem Vornamen abgeschlossen und sich im Motivationsschreiben auch nur mit dem Vornamen beworben hat («Mein Name ist [...]»). Auch handelt es sich bei der im Absender angegebenen E-Mail-Adresse offenbar um diejenige der Tochter. Von den fünf Bewerbungen richten sich drei an Restaurationsbetriebe im Flughafen Zürich, eine weitere ist an eine grosse Supermarktkette gerichtet und lässt sich geographisch nicht zuordnen, die letzte richtet sich an die Filiale eines Supermarktes, welcher sich rund 40 Autokilometer vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin 1 befindet. Nicht nachvollziehbarerweise wurde keine Bewerbung für die unmittelbare Wohnregion der Beschwerdeführerin 1 eingereicht, wie man dies von ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hätte erwarten dürfen. So hätte die Beschwerdeführerin 1 sich zum Beispiel darum bemühen können, zur Einsparung von Berufsauslagen anstatt im [...]-Restaurant in Zürich in der entsprechenden Filiale in [...] zu arbeiten. Alles in allem entsteht der Eindruck von wenig engagierten und kaum zielgerichteten Bemühungen hinsichtlich vollständiger Eingliederung im Arbeitsmarkt. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 bei genügend Interesse von den Erfahrungen der Tochter bei der kürzlich erfolgten Lehrstellensuche hätte profitieren können. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich im ersten Lehrjahr, hat also ohne Zweifel im Rahmen ihrer Schulbildung kürzlich Informationen zum Thema Stellenbewerbung erhalten und eine Lehrstellensuche absolviert. Die Beschwerdeführerin 1 macht in ihrer einlässlichen Beschwerdebegründung unter Ziffer 15 zudem geltend, sie habe nach gewissen Suchbemühungen keine Stelle im Vollzeitpensum gefunden und deshalb die erste sich bietende Möglichkeit zu einer Teilzeitstelle ergriffen. Nachweise betreffend ihre Bemühungen um eine höherprozentige Stelle reicht sie aber trotz der ihr gestützt auf Art. 90 AIG obliegenden Mitwirkungspflicht keinerlei ein. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt.
4.9 Aus den vorstehenden Lohnzahlen sowie der immer noch andauernden Sozialhilfeabhängigkeit ergeht, dass es der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor nicht möglich war, sich wirtschaftlich zu integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen und auch der Blick in die Zukunft lässt eine solche nicht absehbar erscheinen. Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar insofern zuzustimmen, als eine einvernehmlich gewählte Rollenverteilung während der Ehe allen Ehegatten unabhängig ihrer Nationalität in gleichem Masse zustehen muss, falls diese finanziell selber für sich sorgen. Soweit sich Ehegatten aber auf eine klassische Rollenverteilung einigen, haben sie sich auch bereits zu diesem Zeitpunkt Gedanken über die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen zu machen und sich die Nachteile vor Augen zu halten, welche zum Beispiel im Falle einer Trennung, aber auch in anderen unerwarteten Situationen (Langzeitarbeitslosigkeit schwere Erkrankung des anderen Ehegatten) eintreten können. Genauso wie die Rollenverteilung während der Ehe grundsätzlich Privatsache ist, obliegt es nämlich auch nicht der Allgemeinheit die daraus folgenden wirtschaftlichen Konsequenzen im Rahmen der Auflösung der Ehegemeinschaft zu tragen und kann die eheliche Rollenverteilung in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht als Entschuldigung für eine fehlende wirtschaftliche Integration dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass es ausländerrechtlich spätestens ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar ist, sich unabhängig des gelebten Familienmodells an den Kosten der Familie zu beteiligen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021, E. 4.4.1. mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Spätestens nach einer allfälligen kurzen Übergangszeit im Nachgang zur Trennung, welche vorliegend zweifellos vorbei ist, hätte die Integration im Arbeitsmarkt unabhängig von der früher gelebten ehelichen Rollenverteilung stattfinden müssen. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre wirtschaftliche Integration mit Nachdruck voranzutreiben.
4.10 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 im Herbst 2018 eine Krebsdiagnose erhalten hatte, dürfte der Zeitraum der Trennung ab 30. Dezember 2018 bis im Sommer 2019 auch in die Zeit der Krebsbehandlung gefallen sein. Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Sprechstundenbericht der Onkologie vom 8. März 2021 (Urkunden 21 bzw. AM 1, AS 491 f.) kann entnommen werden, dass die Patientin zwischen dem 31. Januar 2019 und dem 16. Mai 2019 sechs Chemotherapiezyklen und zwischen dem 17. Juni 2019 und dem 19. Juli 2019 eine Bestrahlungstherapie absolvieren musste. In dieser Zeit war ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und der in diese Zeit fallende Sozialhilfebezug kann nicht als vorwerfbar betrachtet werden. Die schwere Belastung welche die vorgenannte Krebsbehandlung physisch wie psychisch dargestellt haben muss, erscheint ebenso wie die Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit erstellt. Gemäss dem nun vorliegenden Arztbericht war am 8. März 2021 eine komplette Remission des Karzinoms ohne Hinweise für ein Rezidiv festzustellen (Urkunde 21). Auch war von einem guten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin 1 die Rede. Ab wann genau die Beschwerdeführerin 1 sich im Anschluss an Chemotherapie und Bestrahlung um die wirtschaftliche Integration hätte bemühen müssen, kann rückwirkend nicht mehr exakt festgestellt werden. Spätestens im Nachgang zu vorgenannter Onkologie-Sprechstunde vom 8. März 2021, welche einen guten Allgemeinzustand festgestellt hat, wäre es aber an der Beschwerdeführerin 1 gewesen, zumindest eine Teilzeitanstellung mit sukzessiver Pensenerhöhung zu suchen, lebte sie zu diesem Zeitpunkt doch von ihrem Ehemann getrennt. Selbst wenn man aber noch die kurz darauf erfolgte Wiedervereinigung als Wiederaufnahme der ehelichen Rollenverteilung deuten würde, wäre die Beschwerdeführerin 1 spätestens anfangs Dezember 2021, als auch nach ihren Angaben die Ehegemeinschaft definitiv aufgelöst wurde und sich ein erneuter Sozialhilfebezug abzeichnete, verpflichtet gewesen, mit aller Kraft den Einstieg ins Berufsleben zu suchen. In den Akten befinden sich keinerlei Nachweise in dieser Hinsicht. Im Rahmen einer Eingabe vom 28. April 2023 bestätigt die Beschwerdeführerin 1 via ihren Rechtsvertreter im Übrigen sogar selber ihre Arbeitsfähigkeit, stellt aber eine folgende Arbeitsunfähigkeit infolge operativer Behandlung eines Leistenbruchs in Aussicht (AM 1, AS 351). Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 nun per November 2023 eine zweite Anstellung im Stundenlohn als persönliche Assistentin angenommen hat, bringt dies kaum Fortschritte in der wirtschaftlichen Integration. Beide Anstellungen sind im Stundenlohn, mit schwankendem Pensum und dürften sich teilweise punkto Verfügbarkeit auch noch gegenseitig konkurrieren. Jedenfalls ergeht aus den Lohnabrechnungen November und Dezember 2023 kein deutlich erhöhtes Monatseinkommen. Selbst wenn man den Lehrlingslohn der Beschwerdeführerin 2 mitberücksichtigt, der in den folgenden Lehrjahren gemäss Lehrvertrag nur gering ansteigen wird, ergibt auch die zukunftsgerichtete Perspektive keine Aussicht auf baldige und vollständige Ablösung von der Sozialhilfe. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer fehlenden wirtschaftlichen Integration ausgegangen.
4.11 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestes entspricht (lit. d). Art. 77 Abs. 4 VZAE sieht ausserdem vor, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsteller für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nachweist, dass sie er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Die Vorinstanz erachtet das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen bei der Beschwerdeführerin 1 mangels Einreichung eines Zertifikates als nicht erfüllt. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2022 gemäss Verfahrensakten zwei Kurse besucht hat, ist in der Tat nicht nachvollziehbar, wieso bis heute kein Zertifikat vorliegt. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG und § 26 VRG wäre sie dazu gehalten gewesen. Zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft, muss mindestens die Sprachkompetenz A1 mündlich vorhanden sein (Art. 77d VZAE). Es besteht in der Tat ein gewichtiges öffentliches Interesse an sprachlichen Mindestkompetenzen, sind diese doch zentral für eine erfolgreiche Integration. Das SEM hat eigens ein Merkblatt herausgegeben, welches Auskunft über die anerkannten Nachweise gibt. Die Beschwerdeführerin 1 hat vom 26. April 2022 bis 15. Juli 2022 einen Intensiv-Kurs auf der Stufe A2.1 besucht (AM 1, AS 339). Allerdings ergeht aus der Bestätigung, dass sie weniger als 80% der Veranstaltungen besucht hat, mithin im Durchschnitt weniger als vier- von fünfmal anwesend war. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 in dieser Zeit nicht erwerbstätig und gemäss Arztbericht in gutem Allgemeinzustand war (AS 491), erstaunt umso mehr, dass sie im Wissen um die migrationsrechtliche Situation nicht mehr Ehrgeiz an den Tag gelegt hat. Aus den Akten ergeht weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 vor Start des Kurses eine Einstufung durch den Veranstalter vornehmen lassen musste (AM 1, AS 272). Es ist somit davon auszugehen, dass sie im Frühling 2022 trotz der bereits fast 8-jährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz maximal das Niveau A1 vollständig beherrschte, hat man sie doch offenbar in den Kurs A2.1 eingeteilt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass es auf einen wenig engagierten Integrationswillen hindeutet, wenn die Beschwerdeführerin 1 nach mehr als 7,5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt und offenbar gemäss Aktenlage bereits vor der Heirat anderweitigen beruflichen und privaten kürzeren Aufenthalten in der Schweiz sowie der Begleitung eines Kindes durch fast die gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz erst über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt hat. Zu Ihren Gunsten zu werten ist, dass sie gemäss Auszug über die geleistete Sozialhilfe vom 8. August 2023 offenbar vom 30. August 2022 bis 9. Dezember 2022 den Deutschkurs A2.2 besucht hat (AM 1, AS 417). Auch wenn mangels Zertifikat das sprachliche Integrationskriterium als nicht erfüllt zu betrachten ist, muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, von einer Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden und die Beschwerdeführerin 1 durch eine Verwarnung in die Verantwortung genommen werden.
4.12 Bei der Beurteilung der Integrationskriterien sind die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine Krebserkrankung wird gemäss den Weisungen AIG (Ziff. 3.3.1.5.1; Stand am 1. April 2024) ausdrücklich als mögliches Beispiel für eine schwere Krankheit im Sinne von Art. 77 f lit. a und lit. b VZAE genannt, bei welchen eine Abweichung von den in Art. 58a Abs. lit. c und d AIG statuierten Integrationskriterien in Frage kommen kann. Die Umstände müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden. Nachdem gemäss vorstehenden Ausführungen spätestens im Frühling 2021 wieder von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 auszugehen war und sie im Rahmen einer Eingabe vom 28. April 2023 an das MISA diese ausdrücklich bestätigt hat, kommt im heutigen Zeitpunkt keine Abweichung von den Integrationskriterien, weder bezüglich der wirtschaftlichen Integration noch des Spracherwerbs, in Frage.
4.13 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b. AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG müssen den weiteren Aufenthalt erforderlich machen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2).
4.14 Zu Recht verneinte die Vorinstanz trotz einiger aktenkundiger ehelicher Turbulenzen das Vorliegen ehelicher Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. Überdies seien nach Auffassung der Vorinstanz den Akten keine Anzeichen zu entnehmen, wonach die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden wäre, was die Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreiten. Auch liegt kein anderweitiger auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt bezogener Härtefall vor. Der aktuell im Heimatland herrschende Krieg bildet für sich allein keinen solchen, es fehlt an der gewissen Kausalität zur gescheiterten ehelichen Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September 2020, E. 6.1). Damit von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ausgegangen werden kann, genügen allgemeine Hinweise nicht und die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021, E. 3.4). Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als «stark gefährdet» erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021, E. 5.1). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen, als diejenigen in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013, E. 5.2.1 m.w.H.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gibt es vorliegend keine glaubhaft erscheinenden konkreten Umstände, welche eine soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerinnen im Heimatland als stark gefährdet erscheinen lassen.
4.15 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG bei der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht erfüllt sind, wobei nachfolgend noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen haben wird (vgl. nachfolgend E. 7.).
5. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Es handelt sich dabei, im Gegensatz zur Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um eine Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtlichen Härtefälle (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der betroffenen Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Lebens- und Daseinsbedingungen der betroffenen Person gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Es genügt nicht alleine, dass jemand längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; 124 II 110, E. 2; 119 Ib 33, E. 4c). Wie vorstehend aufgezeigt, ist die Integration der Beschwerdeführerin 1 nicht geglückt und kann nicht als fortgeschritten bezeichnet werden. Sie hat zwar ihren rechtmässigen Aufenthalt seit fast 10 Jahren in der Schweiz und somit die Schwelle annähernd erreicht, ab welcher das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung besondere Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung verlangt (BGE 144 I 266, E. 3.9). Sowohl ihre Sprachkenntnisse als auch ihre berufliche Integration entsprechen, wie vorstehend aufgezeigt, jedoch nicht ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Auch erbringt die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Nachweise einer besonders guten sozialen Integration. Entsprechend ist mangels anderweitiger Nachweise sowie aufgrund der Kombination von fehlender wirtschaftlicher und sprachlicher Integration davon auszugehen, dass auch die sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht besonders eng sind. So hielt denn auch das Bundesgericht in seinem wegweisenden Leitentscheid fest, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, «dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf», es sich aber im Einzelfall anders verhalten und «die Integration zu wünschen übrig lassen» könne (BGE 144 I 266, E. 3.9). Soweit es die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, hat diese zwar einen Grossteil ihrer Schulzeit in der Schweiz verbracht und sie befindet sich aktuell im ersten Lehrjahr. Allerdings hat sie ausser der Beschwerdeführerin 1 keine Verwandten in der Schweiz. Auch im Übrigen werden keine besonders nahen Beziehungen eine überdurchschnittliche soziale Integration in der Schweiz geltend gemacht.
6. Was die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Anwendung von Art. 8 EMRK anbelangt, so eröffnet sich vorab der sachliche Anwendungsbereich des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziffer 1 EMRK nicht. Da die Beschwerdeführerinnen gemeinsam weggewiesen werden und keine anderweitigen familiären Beziehungen in der Schweiz bekannt sind, wird das Familienleben durch die Wegweisung nicht tangiert. In Frage kommt allenfalls der ebenfalls von Art. 8 Ziffer 1 EMRK erfasste Schutz des Privatlebens. Unter besonderen Umständen und namentlich bei Ausländern der zweiten Generation kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als Verletzung des Rechts auf Privatleben erscheinen (BGE 144 I 266, E. 3.4). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen aber nicht, vielmehr braucht es darüber hinaus gehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur, welche vorliegend bei der Beschwerdeführerin 1 gemäss vorstehenden Erwägungen weder vorliegen noch geltend gemacht werden (vgl. dazu BGE 144 I 266, E. 3 mit weiteren Hinweisen sowie vorstehend E. 5.). Soweit sie betroffen ist, eröffnet sich der sachliche Anwendungsbereich der Achtung des Privatlebens von vorneherein nicht. Ob die erforderliche Intensität bei der Beschwerdeführerin 2 erreicht wird, ergeht aus den dürftigen Vorbringen der Parteien nicht. Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die praktisch gesamte in der Schweiz absolvierte Schulzeit sowie die laufende Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 weisen zumindest auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hin. Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliege und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, erscheine nicht sinnvoll, da teilweise die gleichen Kriterien herangezogen würden. Es seien die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutzbereich des Privatlebens falle und die konkrete Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung künstlich erscheine. Entscheidend sei nicht die technische Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob im Ergebnis der Schutzbereich von Art. 8 EMRK verletzt sei. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens sei somit gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266, E. 3.8). Nachdem, wie nachstehend folgt, im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung aber ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ausfällt (vgl. E. 7 nachfolgend), kann vorliegend auf eine nähere Prüfung verzichtet werden.
7. Nach dem Vorgesagten verbleibt die Prüfung, ob bei dieser Ausgangslage die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 und, daraus abgeleitet, auch deren Nichterteilung an die Beschwerdeführerin 2 verhältnismässig erscheint. Soweit eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist, sieht Art. 96 Abs. 2 AIG vor, dass die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Vorstufe zu einer schärferen Sanktion, mittels welcher der behördliche Spielraum einer verhältnismässigen Reaktion nach unten erweitert wird (Spescha Marc, in: Spescha Marc et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 96 N. 9).
7.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerinnen, es sei weder verhältnismässig noch zumutbar, die Beschwerdeführerinnen in eine Gegend wegzuweisen, deren Gegenwart und Zukunft ungewiss sind und ohne, dass sie Unterstützung durch ein soziales Umfeld erhalten, kann so nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 1 wurde in der Ukraine geboren und hat dort den grossen Teil ihres Erwachsenenlebens verbracht. Sie ist erst mit 37 Jahren in die Schweiz zugezogen. Mit der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes ist sie bestens vertraut. Weiter ergeht aus den Akten, dass die Tochter offenbar eine Russisch-Lehrerin in der Schweiz hatte. A.___ selber gab im Rahmen einer Einvernahme vom 30. Dezember 2018 wegen Verdachts der häuslichen Gewalt gegenüber der Polizei an, sie habe nach dem Vorfall bei der Russischlehrerin der Tochter übernachtet (AM1, AS 294). Es erscheint unwahrscheinlich, dass diese der Tochter nur mündlichen Unterricht erteilt hat. Mutter und Tochter haben offenbar seit jeher und auch zum Ärger des Ehemannes untereinander Russisch gesprochen. Dies ergeht aus Aussagen des Ehemannes gegenüber der Polizei (AM 1, AS 301). Gleichzeitig kann aufgrund der langanhaltend mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 davon ausgegangen werden, dass sie mit der Tochter zumindest teilweise, wenn nicht sogar vollständig, in russischer Sprache kommuniziert haben dürfte. So ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 sich am 16. Januar 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle in Sachen Abklärung betreffend Verdacht auf Scheinehe «äusserst schlecht auf Deutsch und Englisch» ausdrücken konnte und ein ausführliches Gespräch nicht möglich war (AM 1, AS 122), sodann anlässlich einer Einvernahme vom 30. Dezember 2018 und auch im Jahr 2021 für Arzttermine noch eine Russischdolmetscherin beigezogen werden musste (AM 1, AS 491). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sich beide Beschwerdeführerinnen jederzeit problemlos in russischer Sprache ausdrücken können. Es ist bekannt, dass Russisch eine weit verbreitete Sprache in der Ukraine ist. Sprachliche Hindernisse stehen einer Wegweisung also nicht entgegen. Selbst wenn die Tochter aktuell im schriftlichen Ausdruck noch Defizite haben sollte, wäre es ihr möglich, diese mit Unterstützung ihrer Mutter bis zum Vollzug der Wegweisung anzugehen. Ob die Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine noch über soziale und familiäre Kontakte verfügt, lässt sich nicht überprüfen. Jedoch kann festgehalten werden, dass aufgrund des Krieges im Heimatland sehr viele ukrainische Staatsbürger nach dessen Ende ihr Leben neu werden aufgleisen müssen. Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung geltend machen, sie würden dereinst in das von prorussischen Separatisten kontrollierte Donetzk weggewiesen werden, gehen sie von falschen Tatsachen aus. Die Wegweisung erfolgt in die Ukraine. An welchem Ort die Beschwerdeführerinnen dereinst Wohnsitz zu nehmen gedenken, steht ihnen frei. So könnten sie sich z.B. für eine eher westlich orientierte Stadt wie Kiew Lwiw entscheiden.
7.2 Von wesentlicher Bedeutung für das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin 1 und im Rahmen der Interessenabwägung gewichtig zu würdigen sind hingegen die Interessen ihrer von der Wegweisung betroffenen Tochter. Den im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entscheidenden Faktor bildet im heutigen Zeitpunkt denn auch die Ausbildungssituation der inzwischen 17,5-jährigen Beschwerdeführerin 2 und deren Interesse am Verbleib in der Schweiz. Als minderjährige Tochter leitet sich ihr Aufenthaltsstatus aktuell von der Mutter ab. Die Beschwerdeführerin 2 hat praktisch ihre ganze Schulzeit in der Schweiz absolviert und befindet sich aktuell im ersten Ausbildungsjahr einer dreijährigen Lehre. Der Start der Lehre erfolgte kurz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen, dass das MISA sich ab dem Eingang des Verlängerungsgesuchs im August 2022 (AM 1, AS 317) während mehrerer Monate untätig gezeigt hat, was vom Rechtsvertreter auch gerügt wurde (AM 1, AS 331). Das Verfahren konnte somit auch dadurch bedingt nicht vor Beginn der Ausbildung beendet werden. Ein erzwungener Abbruch der Berufsausbildung kurz vor Erreichen ihrer Volljährigkeit kann der Beschwerdeführerin 2 nicht zugemutet werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021, E. 4.5.4 mit weiteren Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Wegweisung wohl kurzfristig noch nicht vollzogen werden könnte, sondern durch eine vorläufige Aufnahme ersetzt würde und im Falle von deren Aufhebung allenfalls die Verlängerung der Ausreisefrist gewährt würde. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Durchlaufen der fast gesamten obligatorischen Schulzeit in der Schweiz und begonnener Ausbildung erscheint in der vorliegenden Gesamtabwägung unverhältnismässig, geht es doch aktuell um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr und kann nach deren Ablauf vor dem Hintergrund der bis dann eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 eine erneute Standortbestimmung erfolgen. Gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund aufweist, im letzten Jahr zumindest erste Schritte Richtung wirtschaftliche Integration unternommen hat und wohl auch das notwendige Sprachzertifikat innert Jahresfrist wird vorlegen können, überwiegen die öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme aktuell (noch) nicht und ist das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin 1 durch die mildere Massnahme einer Verwarnung zu ahnden.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin 1 für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieses Urteils – allenfalls unter Auflagen Bedingungen - eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG und der Beschwerdeführerin 2 davon abgeleitet ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies verbunden mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung der Beschwerdeführerin 1 und dem nachdrücklichen Hinweis, dass die vorliegende Beurteilung der Verhältnismässigkeit keine Wirkung für eine künftige Überprüfung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021, E. 4.6). Die Beschwerdeführerin 1 ist gehalten sich umgehend von der Sozialhilfe zu lösen und das ausstehende Sprachzertifikat zu erwerben. Weiter ist der Beschwerdeführerin 1 vor Augen zu halten, dass nach Ablauf der vorgenannten Verlängerungsfrist die Tochter volljährig sein und die Ausgangslage somit verändert erscheinen wird. Sollte die Beschwerdeführerin 1 bis dann wirtschaftlich nicht integriert sein, wäre bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Tochter eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung auszustellen und die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz bzw. vorläufigen Aufnahme zu verfügen.
8. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet. Die Beschwerdeführerinnen haben die Aufhebung der gesamten Verfügung des MISA vom 28. August 2023 verlangt, was nicht in Frage kommt, da die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge Trennung nicht verlängert werden kann, womit Ziffer 1 der Verfügung bestehen bleibt. Ebenso bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt Simon Bloch für das Verfahren vor der Vorinstanz bestehen. Hingegen ist Ziffer 7. (Auferlegung von Verfahrenskosten vor der Vorinstanz) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hinfällig. Aufzuheben sind somit die Ziffern 2. bis 5. sowie 7. der angefochtenen Verfügung. Nichtsdestotrotz obsiegen die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren, weshalb in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und die Beschwerdeführerinnen zu entschädigen hat. Rechtsanwalt Simon Bloch macht in seiner Kostennote einen Aufwand von total 21,70 Stunden geltend. Eine Honorarvereinbarung wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb der geltende minimale Stundenansatz von CHF 250.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt wird (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Gebührentarif, GT; BGS 615.11 sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwalt Bloch bereits vor der Vorinstanz sowie im teilweise parallel laufenden Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren der Beschwerdeführerin 1 als Rechtsvertreter geamtet und somit vertiefte Aktenkenntnisse hatte, erscheint der gesamthaft geltend gemachte Aufwand vom 23. Oktober bis 31. Oktober 2023 für «Verfügung Misa 14.08.2023», Studium der Misa- und Krankheitsakten sowie die Verfassung der ergänzenden Beschwerdebegründung von insgesamt 13,5 Stunden als überhöht. Der Aufwand ist auf 10 Stunden zu kürzen. Ebenso ist die Position «Vernehmlassung MISA, StellN Verwaltungsgericht, Korresp. mit Kl., KB an Kl.» in Anbetracht des Umfangs um eine halbe Stunde, auf neu 1,5 Stunden zu kürzen. Somit entfallen auf das Jahr 2023 15,70 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % und auf das Jahr 2024 2 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 199.05 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, total CHF 4'982.90 (inkl. Auslagen und MWSt.). Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 GT).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2.-5. und 7. der Verfügung des Departements des Innern vom 14. August 2023 werden aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung, befristet auf ein Jahr, zu erteilen. 2. Die Beschwerdeführerin 1 wird im Sinne von E. 7.2 verwarnt. 3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. 4. Der Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, hat den Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Parteientschädigung von CHF 4'982.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt. auf dem Betrag von CHF 3'925.00 bzw. 8,1 % MwSt. auf dem Betrag von CHF 699.05) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Blut-Kaufmann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.