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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.234)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.234: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass A.___ die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von CHF 4'167.20 zurückzahlen muss, da sich ihre finanzielle Situation verbessert hat. A.___ hat dagegen Beschwerde erhoben und argumentiert, dass ihr Ehemann nicht für ihre vorehelichen Schulden aufkommen müsse. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerde teilweise begründet ist und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Rückzahlungsfähigkeit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 trägt der Staat Solothurn, und A.___ erhält eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.234

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.234
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.234 vom 22.01.2024 (SO)
Datum:22.01.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Zahlung; Vorinstanz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Rückforderung; Schuld; Beschwerde; Zahlungsfähigkeit; Rechtspflege; Einkommen; Ehegatte; Existenzminimum; Verhältnis; Verfügung; Verhältnisse; Gehör; Berechnung; Verfahren; Apos; Rückzahlung; Urteil; Finanzen; Staat; Ehegatten; Richtlinien; Verfahrens; Auslagen; Solothurn
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 164 ZGB ;Art. 9 BV ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:136 I 229; 137 I 195; 143 III 65;
Kommentar:
Thomas Sutter, Franz Hasenböhler, Thomas Sutter-Somm, Christoph Leuenberger, Sutter-Somm, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.234

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.234
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 22.01.2024 
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.17
Titel: Rückforderung von unentgeltlicher Rechtspflege

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. Januar 2024  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Finanzdepartement,    vertreten durch Amt für Finanzen,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Rückforderung von unentgeltlicher Rechtspflege


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wurde mit Verfügung vom 28. September 2016 in einem Verfahren vor dem Departement des Innern ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diesem wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2017 eine Entschädigung von CHF 4'167.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen und schliesslich vom Staat Solothurn bezahlt. Zudem wurde ein Vorbehalt angebracht, dass ein Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren bestehe, sobald die Gesuchstellerin zur Nachzahlung in der Lage sei.

 

2. Mit Schreiben vom 29. März 2023 machte das Finanzdepartement, vertreten durch das Amt für Finanzen, die Rückforderung geltend. Aufgrund der Steuerakten sei festgestellt worden, dass sich die finanziellen Verhältnisse gebessert hätten und ein Rückforderungsanspruch deshalb begründet sei. A.___ habe CHF 4'167.20 innert Monatsfrist zu bezahlen. Zudem wurde ihr die Möglichkeit eröffnet die Rückzahlung in Raten vorzunehmen.

 

3. Am 30. März 2023 reagierte A.___ auf das Schreiben des Amts für Finanzen und teilte mit, dass sich die finanzielle Situation nicht besonders verändert habe. Sie habe zwar keine Sozialhilfe mehr, jedoch arbeite sie lediglich in einem Pensum zu 40 % und verdiene nicht mehr als CHF 2'100.00 brutto. Sie machte eine Auflistung ihrer Auslagen und ergänzte, dass sie ihre Lebenshaltungskosten nicht voll selber tragen könne. Auch werde ihr Ehemann die Forderung nicht begleichen, da er nicht für Schulden aufkommen müsse, welche vor der Ehe entstanden seien.

 

4. Mit Schreiben vom 5. April 2023 reagierte das Amt für Finanzen auf das Email von A.___ vom 30. März 2023 und begründete ausführlich, weshalb auf der Forderung bestanden werde. A.___ reagierte darauf nicht mehr. Ebenso wenig auf die Mahnungen vom 11. Mai und 5. Juni 2023.

 

5. Schliesslich verfügte das Amt für Finanzen (nachfolgend Vorinstanz) am 29. Juni 2023 die Rückforderung von CHF 4'167.20 für die vom Staat geleistete unentgeltliche Rechtspflege.

 

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2023, wobei auf eine Nachzahlungspflicht zu verzichten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Nach der am 29. August 2023 ergänzten Beschwerdebegründung reichte die Vor­instanz am 8. November 2023 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

8. Die Beschwerdeführerin liess sich am 30. November 2023 abschliessend zur Sache vernehmen.

 

9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit relevant im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 12 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO, BGS 221.2). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen in der angefochtenen Verfügung darzulegen, weshalb sich die finanzielle Situation verändert habe und sie nun zur Leistung der Nachzahlung im Stande sei. So sei nicht einmal eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Bedarfsberechnung) vorgenommen worden. Es werde einfach auf das steuerbare Einkommen beider Eheleute abgestellt, obwohl die Forderung vor Eheschluss begründet worden sei und somit eine voreheliche Schuld darstelle. Der Beschwerdeführerin sei es daher nicht möglich, sich sachgerecht mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen.

 

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

 

2.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

 

2.3 Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid dargelegt, weshalb sie von veränderten finanziellen Verhältnissen ausgeht und die Rückforderung gerechtfertigt sei. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz nicht die gleichen Schlüsse zog wie die Beschwerdeführende. Es stellt sich die materiell rechtliche Frage, ob die verfügte Rückforderung gerechtfertigt bzw. ausgewiesen war, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) umfassend zu äussern. So war sie dann auch in der Lage eine eingehend begründete Beschwerde zu verfassen.

 

3. Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, die unentgeltlich prozessiert hat, verpflichtet, die Gerichts- und Anwaltskosten, welche vorläufig erlassen wurden, zurückzuerstatten, sofern sie nachträglich zu Vermögen zu ausreichendem Einkommen gekommen ist. «In der Lage» im Sinne von Art. 123 ZPO ist eine zuvor mittellose Partei dann, wenn ihr zum Zeitpunkt der Neubeurteilung keine unentgeltliche Rechtspflege mehr zugesprochen würde (Alfred Bühler in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 123 N 6 ff.). Eine Nachzahlung ist mithin anzuordnen, sofern sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei in einem solchen Umfang verbessert haben, dass es ihr möglich ist, die vom Staat vorfinanzierten Prozesskosten zurückzuzahlen. Es genügt auch, dass sie die Kosten zumindest teil- bzw. ratenweise zurückzahlen kann. Die Ursachen für eine Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit können vielfältig sein (höheres Einkommen, geringere Lebenshaltungskosten [z.B. zufolge Heirat Konkubinat weil Kinder nicht mehr unterstützungspflichtig sind], usw.). Ebenfalls besonders ist die Konstellation zu beurteilen, in welcher eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchte, sich neu verheiratet hat. Ein Ehegatte muss nicht für die vorehelichen Schulden des anderen Ehegatten aufkommen. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Nachzahlung hingegen die herabgesetzten Lebenshaltungskosten zufolge einer neu eingegangenen Ehe und/oder eines Konkubinats. Hat sich die Passivseite bzw. der Bedarf des Gesuchstellers bei gleichbleibendem Einkommen deutlich verringert, kann dies u.U. zu seiner Nachzahlungsfähigkeit führen (Daniel Wuffli / David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, Rz 1042).

 

3.1 Die Rückzahlung kann verlangt werden, sobald die bedürftige Partei dazu in der Lage ist. Ob die finanzielle Situation ausreichend ist, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Bedürftigkeit im Prozess beurteilt wird. Die Nachzahlung ist anzuordnen, sofern die finanziellen Verhältnisse des bisher Bedürftigen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (mehr) zulassen würden. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückforderung. Bei Ehegatten in Haushaltsgemeinschaft ist eine Gesamtrechnung anzustellen (Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 1 zu Art. 123 und N 5 zu Art. 117 ZPO).

 

4. Für die Berechnung des zivilprozessualen Grundbedarfs bilden kantonale Richtlinien (die Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014) nur die Grundlage (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., Art. 117 N 119). Die Nachzahlung ist das Spiegelbild zur Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO und stellt dementsprechend auf das prozessrechtliche, nicht auf das (tiefere) betreibungsrechtliche Existenzminimum ab, weshalb ein prozessualer Zuschlag von 20 % auf den zu errechnenden Grundbetrag zu gewähren ist. Es bleibt aber weiter zu prüfen, ob die Anwendung der Richtlinien im konkreten Fall zu einem angemessenen Ergebnis führt (vgl. Georges Von der Mühll in: Adrian Staehlin, Thomas Bauer, Daniel Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, Basel 2010, Art. 93 N 21).

 

4.1 Für die Berechnung der massgebenden verfügbaren Mittel wird das Einkommen nach Abzug von Aufwand, Sozialversicherungsbeiträgen und allfälliger Quellensteuer einbezogen. Dazu wird der Anteil des 13. Monatslohnes gerechnet (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., Art. 117 N 13 ff.). Verfügt der Ehegatte der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014, Ziff. III).

 

5. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise vorbringt hat die Vorinstanz lediglich anhand der Steuerunterlagen die Nachzahlungsfähigkeit geprüft. Diese können zwar Indiz für die Nachzahlung darstellen, entbinden die Behörde aber nicht davon, konkrete Berechnungen vorzunehmen, soweit in Ausnahmefällen keine klaren Verhältnisse vorliegen. Ebenfalls kann die Leistungsfähigkeit eines inzwischen Angeheirateten nicht vollumfänglich angerechnet werden. Hierauf wurde die Vorinstanz bereits früher mit Urteilen des Verwaltungsgerichts (VWBES.2013.129, VWBES.2013.194) hingewiesen.

 

5.1 Nach Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Die Beistandspflicht umfasst auch materielle Leistungen, insbesondere auch Unterhaltsleistungen über das nach Art. 163 ZGB Geschuldete hinaus, namentlich wenn ein Ehegatte (vorübergehend) seinen Anteil an den Familienunterhalt nicht leistet. Die eheliche Beistandspflicht umfasst aber nicht die Verpflichtung, für sämtliche vorehelichen Schulden des Partners der Partnerin aufzukommen.

 

5.2 Die Vorinstanz hat bei ihrer Rückforderung das Einkommen des Ehemannes vollumfänglich angerechnet und nicht begründet, weshalb die Beschwerdeführerin trotz ihrem eher bescheidenen Verdienst zur Rückzahlung in der Lage ist. Es wurde im Ergebnis bloss darauf abgestellt, dass die Eheleute zusammen in der Lage seien, die Rückzahlung problemlos zu leisten. Bei dieser Betrachtungsweise würde dem Ehemann zugemutet, unbesehen für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten seiner Frau aufzukommen. Die Annahme einer derart weitgehenden ehelichen Beistandspflicht verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2010 vom 22. April 2010).

 

6. Grundsätzlich ist für die Feststellung der Nachzahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin primär von deren eigenen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Dass sie inzwischen in einer sogenannten Zuverdienerehe lebt, kann jedoch nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Im Einklang mit dem Urteil LC150025 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2016, E. 5, ist diesem Umstand durch eine proportionale Aufteilung des ehelichen Existenzminimums Rechnung zu tragen, wie sie in der Vollstreckung von Geldschulden bei Doppelverdienern anzuwenden ist, um die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten zu ermitteln. Dabei sind die Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs heranzuziehen. Zusätzlich ist noch der prozessuale Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag zu berücksichtigen (vgl. E. 4. u. E. 4.1.) Aufgrund der Steuerunterlagen pro 2022, dürfte zweifellos erstellt sein, dass grundsätzlich eine Nachzahlungsfähigkeit besteht, insbesondere auch vor dem Hintergrund der freiwilligen Einzahlungen (welche nota bene nicht beim Existenzminimum anzurechnen sind) auf die Säule 3a. Die Vorinstanz hat hierfür die nötigen Belege einzufordern und die Beschwerdeführerin mitzuwirken.

 

6.1 Reicht die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur sofortigen und vollständigen Tilgung sämtlicher Nachzahlungsschulden aus, ist (spiegelbildlich zur Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) eine vollständige Rückzahlung in Raten eine teilweise Rückzahlung in Betracht zu ziehen. Vorausgesetzt ist aber, dass die möglichen einzelnen Raten nicht von bloss geringfügiger Höhe sind. Trotz der engen Konnexität zwischen Nachzahlungsfähigkeit (Art. 123 Abs. 1 ZPO) und Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) setzt eine Teilnachzahlungsfähigkeit nicht voraus, dass sämtliche Verfahrenskosten innert zwölf bzw. 24 Monaten beglichen werden können. Dies widerspräche der ratio legis der Nachzahlung und hätte die stossende Folge, dass insbesondere hohe Nachzahlungsschulden von mehrjährigen Prozessen kaum je zurückgefordert werden könnten (Daniel Wuffli / David Fuhrer, a.a.O., Rz 1062).

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit im Eventualantrag als begründet und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Unterlagen einfordert und eine konkrete Berechnung der Nachzahlungsfähigkeit vornimmt.

 

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für den Kostenentscheid von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Antragsgemäss ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 ist Rechtsanwalt Boris Banga Gelegenheit gegeben worden eine Kostennote einzureichen. Eine solche ist nicht eingegangen. Somit ist die Parteientschädigung der Sache angemessen auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

 

9. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen. Sie sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben.

2.    Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Nachzahlungsfähigkeit von A.___ berechnet und neu verfügt.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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