Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.224: Verwaltungsgericht
Die A.___ GmbH forderte öffentliche Ausschreibungen für Lehrmittelbeschaffungen und einen entgangenen Gewinn von CHF 27'000, wurde jedoch auf den Klageweg verwiesen. Nachdem das DBK die Beschwerde nicht behandelt hatte, erhob die A.___ GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 muss die A.___ GmbH bezahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2023.224 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 13.11.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Verwaltungsgericht; Entscheid; Lehrmittel; Verfügung; Nichteintreten; Verfahren; Rechtsbegehren; Begehren; Apos; Verwaltungsgerichts; Beschaffung; Anfechtungsobjekt; Oberrichter; Departement; Berufsbildung; Solothurn-Grenchen; Olten; Eingabe; IVöB; Nichteintretensentscheid; Interesse; Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Verfahrens; Urteil; Thomann; Gerichtsschreiberin |
Rechtsnorm: | Art. 44 VwVG ; |
Referenz BGE: | 121 II 473; |
Kommentar: | Schindler, Schweizer, Steinmann, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2014 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2023.224 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 13.11.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.245 |
Titel: | Nichteintreten |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. November 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___ GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, 2. Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichteintreten zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 20. März 2023 wandte sich die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (ABMH) und verlangte, die Berufsbildungszentren Solothurn-Grenchen und Olten müssten die Lehrmittelbeschaffungen per 30. April 2023 öffentlich ausschreiben. Zudem forderte die Beschwerdeführerin einen entgangenen Gewinn von CHF 27'000.00, weil sie bisher zu Unrecht nicht als Anbieterin berücksichtigt worden sei.
2. Am 15. April 2023 teilte das ABMH der Beschwerdeführerin mit, dass die Lernenden die Lehrmittel eigenständig am Ort ihrer Wahl besorgen würden und die allfällig eigenen Beschaffungen der Lehrmittel unter dem Schwellenwert von CHF 150'000.00 lägen, weshalb diese somit freihändig vergeben werden dürften. Betreffend die Geldforderung wurde die Beschwerdeführerin auf den Klageweg verwiesen.
3. Die Beschwerdeführerin gelangte am 17. Mai 2023 mit einer als «Einsprache» deklarierten Eingabe an das Departement für Bildung und Kultur (DBK) und verlangte, dass ihr offenzulegen sei, seit wann das BBZ Solothurn-Grenchen und Olten Lehrmittel gegen Entgelt beschaffe sowie welche Lehrmittelshops für das BBZ Solothurn-Grenchen und Olten betrieben werden resp. seit wann diese bestehen. Zudem wurde an den Rechtsbegehren vom 20. März 2023 festgehalten.
4. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 verfügte das DBK, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten und der sinngemässen Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet werde. Zur diesbezüglichen Begründung führte das DBK aus, dass es sich beim Schreiben des ABMH vom 15. April 2023 um keine Verfügung handle. Abgesehen davon sei die zehntägige Beschwerdefrist längst abgelaufen. Die Rechtsauskunft des ABMH sei korrekt, indem bei der Lehrmittelbeschaffung keine verbotene Stückelung nach Art. 15 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, BGS 721.532) vorläge. Das Vorgehen des ABMH sei somit nicht zu beanstanden.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das DBK anzuweisen, sich zur Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. Mai 2023 zu äussern. 2. Es sei der Nichteintretensentscheid vom 16. Juni 2023 aufzuheben und an das DBK zurückzuweisen. 3. Es sei das DBK anzuweisen, auf die Beschwerde gegen den Teilentscheid des ABMH vom 15. April 2023 einzutreten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Eingabe vom 11. August 2023 erklärte die Beschwerdeführerin zuhanden des Verwaltungsgerichts, dass sie keine Klage erheben wolle.
7. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2023 schloss das DBK auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gemäss § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- resp. Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids der Verwaltungsbehörde noch vorhanden sein muss. Ob die Beschwerdeführerin vorliegend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides des DBK hat, kann vorliegend offenbleiben, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
2. Gemäss 31bis Abs. 1 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Indem es sich bei den vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Rechtsbegehren um neue Begehren handelt, als vor der Vorinstanz vorgebracht wurden, sind auf diese nicht einzutreten.
3. Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen des Amtes verlangt, ist er auf die Rechtsetzung und Verfahren der Informations- und Datenschutzgesetzgebung zu verweisen.
4. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Gerold Steinmann in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 18 mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtsverweigerung darin, dass das ABMH ihrem Schreiben vom 20. März 2023 nicht Folge geleistet hat. Solche Rechtsbegehren sind bei der Vorinstanz jedoch nicht gestellt worden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin vor dem Departement «Anweisungen» an die Ämter verlangt. Überhaupt lässt sie in jedem Verfahrensstadium andere Begehren stellen, die in keinem sachlichen Zusammenhang erscheinen. Der durch eine rechtskundige Person vertretenen Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, ein genaues Begehren zu stellen, welches den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auch darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem Bundesrecht überprüft (vgl. § 67bis VRG).
4.1 Beim Schreiben des ABMH vom 15. April 2023, welches den Ablauf der Beschaffung der Lehrmittel erläutert, handelt es sich um eine Behördenauskunft (vgl. BGE 121 II 473 E. 2c). Auskünfte sind Realakte, welche keine Verfügung darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario). Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Das Amt bezieht sich offensichtlich nicht auf einen konkreten Akt, in welchem es individuell hoheitlich gehandelt hat. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Auskunft.
4.2 Die Beschwerdeführerin geht fälschlicherweise davon aus, dass der Nichteintretensentscheid aufgrund der vom DBK vorgebrachten verpassten Beschwerdefrist erging. Das DBK fällte einen Nichteintretensentscheid, weil seiner Meinung nach das Schreiben vom 15. April 2023 keine Verfügung darstellt, welche alsdann mit einer Beschwerde angefochten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde zählt nach Art. 56 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m. § 58 VRG das Anfechtungsobjekt. In formaler Hinsicht taugen meist nur Verfügungen bzw. Entscheide als Anfechtungsobjekt (Art. 44 VwVG). Indem wie bereits erwähnt vorliegend keine Verfügung gegeben ist, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb das DBK zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
5. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass nur ein individuell-konkreter Akt ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Nach Art. 56 Abs. 1 IVöB ist eine Beschwerde innert 20 Tagen zu erheben, was auch für Zuschläge im freihändigen Verfahren gilt (Art. 56 Abs. 5 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, BGS 721.521]). Hierbei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass das freihändige Verfahren zu Unrecht angewandt wurde.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Law
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