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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.211)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.211
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.211 vom 23.07.2024 (SO)
Datum:23.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer nicht verlängert werden und sie aus der Schweiz wegzuweisen sind. Die Beschwerdeführer haben wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, sich nicht ausreichend um Schuldenabbau bemüht und keine stabile Erwerbssituation nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat eine hohe Anzahl von Verlustscheinen und laufenden Betreibungen, während die Beschwerdeführerin eine unbefristete Anstellung im Vollpensum hat. Die Ehegatten haben trotz Einkommen keine nennenswerten Schulden abgebaut und ihre gesetzlichen Pflichten vernachlässigt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Entscheidung rechtmässig ist und die Beschwerde abgewiesen.
Schlagwörter: Apos; Schulden; Betreibung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Schweiz; Recht; Verlust; Beschwerdeführers; Verlustschein; Ehegatten; Verlängerung; Sozialhilfe; Verlustscheine; Akten; Erwerbstätigkeit; Taggelder; Pfändung; Höhe; Unterlagen; UNIA-Taggelder; Existenzminimum; Bedingung
Rechtsnorm: Art. 323 StGB ; Art. 36 BV ; Art. 62 AIG ; Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.211
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 23.07.2024 
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.131
Titel: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

 

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

4.    D.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

1. A.___ (künftig: Beschwerdeführer 1) und B.___ (künftig Beschwerdeführerin 2) leben mit ihren Kindern C.___ (künftig: Beschwerdeführer 3) und D.___ (künftig: Beschwerdeführerin 4) in [...].

 

2. Die Beschwerdeführerin 2, Jahrgang 1989, reiste am 1. Mai 2004 im Rahmen des Familiennachzugs aus dem Kosovo zu ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie zunächst eine Aufenthalts- und dann eine Niederlassungsbewilligung erhielt (Aktenseite Beschwerdeführer 1 [AS BF 1], 4).

 

3. Der Beschwerdeführer 1 wurde 1986 in [...] (Kosovo) geboren und verheiratete sich 2008 mit der Beschwerdeführerin 2 (AS BF 1,12). Ende 2009 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (AS BF 1, 58). Im Februar 2010 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt (AS BF 1, 61). 2011 kam der gemeinsame Sohn C.___ zur Welt, der im Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist.

 

4. Im Frühling 2011 unterzeichnete der Beschwerdeführer 1 infolge nicht ausreichender sprachlicher Grundkompetenzen eine Integrationsvereinbarung mit dem Migrationsamt (künftig: MISA) und verpflichtete sich zur Absolvierung eines Niveausprachkurses (AS BF 1, 76-81). Gemäss Aktenvermerk wurde dieser Kurs aus beruflichen Gründen nur teilweise besucht (AS BF 1, 82). Am 23. Oktober 2012 erfolgte eine interne Mitteilung der Integrationsdelegierten, dass der Beschwerdeführer 1 sich trotz mehrfacher schriftlicher Ermahnung nicht an die Integrationsvereinbarung gehalten habe und empfohlen werde, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern bzw. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verzögern (AS BF 1, 90). In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung am 6. Februar 2013 (AS BF 1, 92-94) und im Dezember 2013 (AS BF 1, 98-101), verlängert.

 

5. Am 23. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer 1 erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (AS BF 1, 125 f.) respektive am 5. Dezember 2014 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (AS BF 1, 122-124). Er gab an, auf Stellensuche zu sein. Zu diesem Zeitpunkt war er im Register des zuständigen Betreibungsamtes mit 22 Betreibungen (davon 18 mit Pfändung) in der Höhe von CHF 73'298.95 sowie 22 Verlustscheinen im Umfang von CHF 64'213.80 verzeichnet (AS BF 1, 111-118). Infolgedessen wurde der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgelehnt. Stattdessen wurden die Ehegatten am 16. Januar 2015 aufgrund der ehelichen Schulden beide ausländerrechtlich ermahnt und aufgefordert, keine neuen Schulden mehr zu generieren bzw. die bestehenden Schulden abzubauen, wobei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 um ein Jahr verlängert wurde (AS BF 1, 121). Mit dem nächsten Verlängerungsgesuch vom 9. November 2015 gab der Beschwerdeführer 1 an, er beziehe Arbeitslosentaggelder, dass er derzeit aber «Unfall habe» (AS BF 1, 131 f.).

 

6. Im Frühling 2016 kam die gemeinsame Tochter D.___ zur Welt. Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

 

7. Am [...] 2016, nur rund zwei Wochen nach der Geburt der gemeinsamen Tochter, alarmierte die Beschwerdeführerin 2 die Polizei wegen Drohungen bzw. häuslicher Gewalt des Ehemannes (AS BF 1, 136-139). Der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass die Ehefrau angab, es sei nicht der erste Vorfall dieser Art (AS BF 1, 137). Am [...] 2016 unterzeichnete die Beschwerdeführerin 2 einen Verzicht auf einen Strafantrag (AS BF 1, 137). Am […] 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der 6-monatigen Widerrufsmöglichkeit der Verzichtserklärung der Ehefrau die Einstellung des Verfahrens (AS BF 1, 162 f.).

 

8. Auf dem Verlängerungsgesuch vom 16. November 2016 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 zu dieser Zeit Sozialhilfe bezog und auf Arbeitssuche war (AS BF 1, 144 f.). Das MISA erhielt seitens des zuständigen Sozialdienstes die telefonische Auskunft, der Beschwerdeführer 1 beziehe seit 1. August 2016 Sozialhilfe, es seien CHF 12'176.05 aufgelaufen (AS BF 1, 154). Die Vorinstanz verlangte in der Folge vertiefte Auskünfte seitens des Beschwerdeführers 1 (AS BF1, 185 ff.).

 

9. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wurde A.___ durch das MISA erneut ausländerrechtlich ermahnt (AS BF 1, 226-228). Per 6. Februar 2017 war er nun mit 25 Betreibungen (davon 24 mit Pfändung und eine mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 63'526.70 sowie 46 Verlustscheinen im Umfang von CHF 107'147.30 im Betreibungsregister [...] verzeichnet. Gegen B.___ bestanden zudem sechs Betreibungen (davon fünf mit Pfändung) in der Höhe von CHF 45'026.05 und zwölf Verlustscheine im Umfang von CHF 63’901.00. Überdies wurden die Gesuchsteller gemäss Auskunft der Sozialregion Oberes Niederamt ab dem 1. August 2016 sozialhilferechtlich unterstützt, wobei per 11. April 2017 ein Negativsaldo von CHF 27'034.10 aufgelaufen war (AS BF 1, 207). Insbesondere aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch A.___ per 24. April 2017 wurde seine Aufenthaltsbewilligung trotzdem erneut verlängert, allerdings unter der Bedingung der Ablösung von der Sozialhilfe, eines Schuldenabbaus im Rahmen der Möglichkeiten, der Vermeidung neuer Schulden sowie der Aufsuchung einer Schuldenberatungsstelle zwecks Erarbeitung einer situationsgerechten Lösung zum Schuldenabbau z.B. durch Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern (AS BF 1, 226 ff.).

 

10. Am 7. Mai 2018 ersuchte A.___ erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (AS BF 1, 234 f.). Er teilte im Wesentlichen mit, ab 1. Juni 2018 als Maschinist in einem Vollzeitpensum bei der [...] GmbH, [...], erwerbstätig zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten die Gesuchsteller durchgehend mit Sozialhilfe unterstützt werden. Der Gesamtbetrag der bezogenen Unterstützungsleistungen betrug gemäss E-Mail des zuständigen Sozialdienstes inzwischen CHF 60'638.60 (AS BF 1, 238).

 

11. Dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 27. August 2018 zwischen A.___ und der Firma [...] GmbH, [...], kann entnommen werden, dass jener ab dem 1. September 2018 in einem 50%-Pensum tätig war (AS BF  1, 291).

 

12. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer 1 zu den bestehenden Schulden in dem Sinne Stellung, als er in Aussicht stellte, aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nunmehr CHF 1'000.00 pro Monat an das Betreibungsamt Olten-Gösgen zahlen zu können (AS BF 1, 297). Gemäss neuem Arbeitsvertrag vom 26. April 2019 wurde die Anstellung befristet ab 1. Mai 2019 auf 100% erhöht (AS BF 1, 308). Die Firma [...] GmbH teilte dem MISA sodann am 7. Februar 2020 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Februar 2020 unbefristet angestellt sei.

 

13. Im Rahmen einer Vorsprache am Schalter des MISA bestätigte A.___ seine Anstellung und teilte mit, dass per Ende Januar 2020 die Ablösung von der Sozialhilfe erfolgt sei und im Juni 2020 eine Lohnpfändung eingeleitet werde (AS BF 1, 333).

 

14. Per 30. Juni 2020 zogen die Beschwerdeführer 1 und 2 mit ihren Kindern nach [...] (AS BF 1, 340).

 

15. Die Sozialregion [...] teilte am 9. Oktober 2020 auf Anfrage hin mit, dass A.___ und B.___ am neuen Wohnort keine Sozialhilfeleistungen beziehen würden (AS BF 1, 348). Die Sozialregion des früheren Wohnortes teilte mit, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Familie vom 1. August 2016 bis am 31. Mai 2020 sozialhilferechtlich unterstützt worden seien. Der Negativsaldo betrage CHF 102'686.60 (AS BF 1, 350). Im Register des zuständigen Betreibungsamtes waren der Beschwerdeführer 1 per 9. Oktober 2020 mit 5 Betreibungen (Pfändungen) in der Höhe von CHF 5'534.25 sowie 80 Verlustscheinen im Umfang von CHF 185'779.40 (AS BF 1, 351-356) und die Beschwerdeführerin 2 mit 21 Verlustscheinen im Umfang von CHF 91'464.15 (Aktenseite Beschwerdeführerin 2 [AS BF 2], 59-61) verzeichnet.

 

16. Am 15. Oktober 2020 ging das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung ein. Sie gab darin insbesondere an, erwerbstätig zu sein (AS BF 2, 63 f.).

 

17. Das MISA forderte die Beschwerdeführer 1 und 2 am 15. Oktober 2020 brieflich auf, Fragen in Zusammenhang mit ihrer beruflichen und finanziellen Situation zu beantworten sowie diverse sachdienliche Unterlagen einzureichen (AS BF 1, 358 f.). Da die Sachverhaltsabklärungen keine nennenswerten Sanierungsbemühungen ergaben, die Beschwerdeführerin 2 überdies erwerbslos war und den Gesuchstellern das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 9. Februar 2021 gewährt worden war, widerrief das MISA mit Verfügung vom 15. November 2021 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben) und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer 1 wegen seiner Schulden und des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Die beiden Aufenthaltsbewilligungen wurden unter den Bedingungen erteilt bzw. verlängert, dass die Ehegatten ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten, keine neuen Schulden mehr anhäufen, die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, nicht (mehr) straffällig werden und die Beschwerdeführerin 2 umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (AS BF1, 672). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, es wurden für A.___ und B.___ Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeitsdauer bis 30. November 2022 ausgestellt.

 

18. Am 3. November 2022 (Eingang beim MISA am 29. November 2022) ersuchten die Ehegatten letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen (AS BF1, 683 f. und AS BF 2, 420 f.). Dabei gaben beide an, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Betreibungsregister [...] war der Beschwerdeführer 1 per 8. Dezember 2022 mit vier Betreibungen (davon eine mit Pfändung und zwei mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 36'991.30 sowie 99 Verlustscheinen im Umfang von CHF 230'762.35 und die Beschwerdeführerin 2 mit einer Betreibung in der Höhe von CHF 17'285.35 sowie 21 Verlustscheinen im Umfang von CHF 91'711.15 verzeichnet (AS BF1, 687-690; AS BF2, 422 f.). Eine betriebene Forderung in der Höhe von CHF 17'285.35 erscheint dabei parallel bei beiden Ehegatten.

 

19. Am 20. Februar 2023 forderte das MISA die Ehegatten schriftlich auf, Fragen zu ihrer beruflichen und finanziellen Situation zu beantworten (AS BF1, 704). Der Stellungnahme vom 1. März 2023 (AS BF1, 748) bzw. dem gleichentags eingereichten Arbeitsvertrag (AS BF1, 746) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, der Beschwerdeführer 1 sei erwerbstätig und seit 1. September 2022 mit einem Pensum von maximal 50% zu einem Bruttostundenlohn von CHF 32.54 bei der [...] GmbH, [...], angestellt. Das durchschnittliche Monatseinkommen belief sich gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen auf CHF 1'868.45. Die Beschwerdeführerin 2 sei gemäss Stellungnahme zwar bei einem Temporärbüro angemeldet, habe jedoch noch keine Stelle angeboten erhalten und würde demnach keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Betreffend ihre Schuldensituation bringen die Ehegatten zudem vor, sie hätten noch keine Möglichkeit gehabt, Schulden abzutragen. Der Beschwerdeführer 1 habe einen Arbeitsunfall erlitten und der frühere Arbeitgeber habe ihm nach Ablauf der Sperrfrist gekündigt. Es sei zu einer Anmeldung beim RAV gekommen, wo nicht alles rund gelaufen sei. Der administrative Aufwand mit RAV, SUVA und IV-Stelle des Kantons Solothurn sei gross gewesen und die Situation schwierig zu überblicken. Die Beschwerdeführerin 2 habe wegen der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Ein Kontakt mit der Schuldenberatung sei zwar da gewesen, aufgrund der unsicheren und stark schwankenden Einkommenssituation habe es sich aber schwierig gestaltet, ein Schuldenabbau sei erst nach Antritt einer Vollzeitarbeitsstelle von A.___ realistisch. Es laufe weder eine Lohnpfändung, noch seien Abzahlungsvereinbarungen getroffen worden Rückzahlungen erfolgt. Gemäss den dieser Stellungnahme beiliegenden Taggeldabrechnungen wurden dem Gesuchsteller von Februar 2022 bis Februar 2023 insgesamt CHF 42'632.45 ausbezahlt (AS BF1, 715-735). Weiter wurde der Stellungnahme die Anmeldung zur Ausrichtung einer IV-Rente beigelegt, zu deren Bezug sich der Gesuchsteller am 21. Juni 2022 angemeldet habe. Einem ebenfalls beiliegenden Schreiben der UNIA-Arbeitslosenkasse ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. September 2022 bereits abgelehnt hatte (AS BF1, 706).

 

20. Mit Schreiben vom 10. März 2023 gewährte das Migrationsamt den Ehegatten das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz (AS BF 1, 749-756).

 

21. Am 14. März 2023 bestätigte die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem MISA das rechtskräftig gewordene Nichteintreten auf die IV-Neuanmeldung des Beschwerdeführers 1 (Verfügung vom 22. September 2022, Nichteintreten begründet mit fehlendem Nachweis der Veränderung der beruflichen medizinischen Situation seit letztem negativem Entscheid, AS BF 1, 764; E-Mail IV-Stelle AS BF 1, 758).

 

22. Am 18. März 2023 zeigte lic. iur. [...], [...], dem MISA die Vertretung der Beschwerdeführer an, ersuchte um Akteneinsicht und Fristerstreckung (AS BF 1, 767). Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2023 wurde alsdann nicht bestritten, dass die Ehegatten nicht schuldenfrei leben würden (AS BF1, 794). Die Schulden hätten gerade infolge der Unfallereignisse vom 20. September 2015 und 16. April 2021 betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie der damit verbundenen Einkommensreduktion zugenommen. Mutwilligkeit in Bezug auf die Schuldenwirtschaft sei nicht vorhanden. Gemäss Schuldnerinformation vom 5. April 2023 habe der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren Schulden in der Höhe von CHF 42'909.20 bzw. die Beschwerdeführerin 2 Schulden in der Höhe von CHF 14'429.85, zurückbezahlt (AS BF 1, 789 f.). Die Schuldensanierung werde nach Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit erneut aufgenommen werden. Im Übrigen führten die Ehegatten weitere Punkte ins Feld, welche zu ihren Gunsten zu werten seien (unter anderem längere Phase ohne Sozialhilfeabhängigkeit, klagloses Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht, Sprachzertifikat Gesuchstellerin und Integrationssituation der beiden Kinder).

 

23. Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war der Beschwerdeführer 1 am 3. Mai 2023 mit sechs Betreibungen (davon fünf mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 26'733.50 sowie 102 Verlustscheinen im Umfang von CHF 238'785.20 (AS BF 1, 795 ff.) und seine Ehefrau mit zwei Betreibungen (beide mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 29'465.20 sowie 22 Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'150. 95 im Betreibungsregister [...] verzeichnet.

 

24. Am 5. Juni 2023 erliess das MISA eine Verfügung betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung von A.___ und B.___ unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. August 2023.

 

25. Am 19. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des MISA und verlangten die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2023, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an das MISA sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

26. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 verlangte das Verwaltungsgericht von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss und erteilte der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

 

27. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2023 beantragte das MISA vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

 

28. Mit Eingabe vom 30. August 2023 nahmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung und reichten weitere Unterlagen ein.

 

29. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 forderte das Verwaltungsgericht diverse Unterlagen bei den zuständigen Stellen sowie den Beschwerdeführern ein.

 

30. Am 21. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtes verschiedene Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 18. März 2024 nahmen sie erneut ausführlich Stellung und reichten weitere Unterlagen zu den Akten. Das MISA hielt in seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde fest. Auf Verlangen reichte das Betreibungsamt [...] dem Verwaltungsgericht am 15. April 2024 die letzte, vom 5. September 2023 datierende Existenzminimumberechnung ein und hielt fest, die Ehefrau habe bei den Pfändungsvollzügen jeweils angegeben, über kein eigenes Einkommen zu verfügen. Mit Datum vom 30. April 2024 reichten die Beschwerdeführer aktualisierte Unterlagen ein. Darin befand sich auch eine Existenzminimumberechnung vom 25. April 2024 sowie eine Lohnpfändungsverfügung und eine Anzeige derselben an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1.

 

31. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die angefochtene Verfügung ist den Beschwerdeführern am 7. Juni 2023 zugegangen, der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist war ein Samstag. Die Frist lief somit gestützt auf § 9 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) am Montag, 19. Juni 2023, ab und wurde mit der Postaufgabe an diesem Tag gewahrt. Die Beschwerde ist entsprechend frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

 

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach § 68 Abs. 3 VRG sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2).

 

3. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 2 zu Recht nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Die Beschwerdeführer 3 und 4 vermögen keinen eigenständigen Widerrufsgrund zu setzen, teilen als unmündige Kinder aber schon aus familienrechtlichen Gründen das Schicksal ihrer Eltern.

 

4. Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und es seien die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt, indem diese den Ernst der Lage nach wie vor deutlich verkennen würden, auch nach der letzten ausländerrechtlichen Massnahme weitestgehend untätig geblieben seien, ihre Erwerbsmöglichkeiten nicht ausschöpften und sich fortlaufend höher verschuldet hätten. Zwar würden die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt gegenwärtig eigenständig bzw. ohne Sozialhilfeunterstützung bestreiten und sie seien nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die übrigen an sie mit Verfügung vom 15. November 2021 gestellten Bedingungen hätten sie aber nicht eingehalten. Die Schulden hätten sich deutlich erhöht und es lägen keinerlei Sanierungsbemühungen vor. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit aufgenommen und auch der Beschwerdeführer sei lediglich noch in einem Pensum von maximal 50% angestellt. Im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG hätten die Beschwerdeführer damit einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt.

 

5. Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wenn die Ausländerin der Ausländer erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) öffentlich-rechtliche privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine erhebliche, mutwillige Verschuldung kann dabei den Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllen, strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1). Einen weiteren Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG stellt zudem die Nichteinhaltung einer mit einer Verfügung verbundenen Bedingung dar (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 

 

5.1 Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist namentlich gegeben bei erheblichen wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften behördliche Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen (z. B. Nichtbezahlung von Steuern, Anhäufung von Schulden; vgl. Art. 77a Abs. 2 Bst. a und b VZAE). Ein solches Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich des Staatssekretariates für Migration SEM, Stand 1. Juni 2024, Ziffer 8.3.1.3.).

 

5.2 Schuldenwirtschaft allein genügt für die Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2 je mit Hinweisen).

 

6. In der Folge ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Verhalten Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllen.

 

6.1 Erwerbssituation Beschwerdeführer 1

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, präsentierte sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers 1 während seiner Aufenthaltsdauer grösstenteils unstet, was entsprechend auch Auswirkungen auf seine Schuldensituation zeitigte:

 

Am 28. Oktober 2009 wurde dem MISA ein Arbeitsvertrag bei der [...] GmbH, Bodenbeläge, ab Einreise in der Schweiz in Aussicht gestellt (AS BF 1, 35). Am 30. November 2010 war gemäss der Verfallsanzeige des Ausweises B aktueller Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1 die [...] AG (AS 68). Der gleiche Arbeitgeber wurde auch am 24. Oktober 2011 (AS BF 1, 83), am 1. Februar 2013 (AS BF 1, 91) sowie am 20. Dezember 2013 (AS BF 1, 98) angegeben. Gemäss Auflösungsvereinbarung vom 15. Mai 2014 endete die Tätigkeit bei der angestammten Firma [...] AG sodann, weil aus medizinischen Gründen die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich war (AS BF 1, 575). Anlässlich des Verlängerungsgesuchs für den Ausweis B im November 2014 gab der Beschwerdeführer 1 an, auf Stellensuche zu sein (AS BF 1, 125). Anlässlich des Verlängerungsgesuchs für den Ausweis B im November 2015 gab er wiederum an, auf Stellensuche zu sein und, dass er zur Zeit «Unfall» habe (AS BF 1, 131). Aus einer Verfügung der SUVA vom 12. Mai 2016 ergeht, dass diese offenbar Leistungen vom 20. September 2015 bis 12. Juni 2016 erbracht hat (AS BF 1, 506-508). Am 3. Mai 2016 war im Rahmen einer Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt (später eingestellt mit Einstellungsverfügung vom 9. Januar 2017, AS BF 1, 163) erneut vermerkt, der Beschwerdeführer 1 sei auf Stellensuche (AS BF 1, 139). Im Februar 2017 legte er dem Migrationsamt im Rahmen einer Stellungnahme eine Liste mit Bemühungen zur Stellensuche vor (AS 204) und gab anlässlich eines Telefonates an, er werde ab dem 5. März 2017 eine Anstellung bei «[...]» in ]…] antreten (AS BF1, 205). Eine Internetrecherche des Juristen des MISA ergab jedoch, dass die Firma gelöscht worden war. Im April 2017 teilte der Beschwerdeführer 1 dem MISA mit, weiterhin auf Stellensuche zu sein (AS BF 1, 205). Das zuständige Sozialamt informiert das MISA am 11. April 2017 auf Nachfrage hin, der Beschwerdeführer 1 habe die Auflage, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, tue dies aber nicht (AS BF 1, 207). Da dem MISA die vorgenannte Liste vorlag, erkundigte sich der Jurist des MISA beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV, welches angab, der Beschwerdeführer 1 sei letztmals im Juli 2016 angemeldet gewesen, aktuell aber nicht. Suchbemühungen könnten erst eingereicht werden, wenn er via Einwohnergemeinde wieder beim RAV angemeldet sei (AS BF 1, 207). Am 25. April 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer 1 sodann einen Arbeitsvertrag mit der [...], [...] (AS BF 1, 209 f.). Am 15. Mai 2017 verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr, verbunden mit einer Ermahnung sowie unter Bedingungen (vgl. Ziffer I./9. vorstehend). Anlässlich des Verlängerungsgesuchs vom 7. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer 1 sodann an, ab 1. Juni 2018 bei der [...] GmbH in [...] zu arbeiten, mithin war er zu diesem Zeitpunkt erneut arbeitslos (AS BF 1, 234). Am 28. August 2018 reichte der Beschwerdeführer 1 dem MISA einen Arbeitsvertrag mit der [...][...] GmbH, [...], mit Arbeitsbeginn am 1. September 2018, ein (AS BF 1, 257). Am 29. April 2019 ging beim MISA ein vom 1. Mai 2019 bis 30. November 2019 befristeter Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH, [...], ein (AS BF 1, 308). Am 27. November 2019 vermeldete das Sozialamt dem MISA, der Beschwerdeführer 1 habe sich mit seiner Familie für den Bezug von Sozialhilfe angemeldet (AS BF 1, 330). Am 7. Februar 2020 informierte ein Herr [...] das MISA, der Beschwerdeführer 1 sei seit 1. Februar 2020 bei ihm angestellt, er wolle sicherstellen, dass diesem die Erwerbstätigkeit erlaubt sei (AS BF 1, 331). Der Jahreslohnausweis 2020 der [...] AG (vormals GmbH) erzeigt ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 1 von CHF 67'223.40 (AS BF 1, 448). Am 16. März 2021 stellte die [...] AG dem Beschwerdeführer 1 eine Arbeitsbescheinigung aus, wonach er seit 1. Februar 2020 in einer Festanstellung tätig sei (AS BF 1, 466).

 

Mit Verfügung vom 15. November 2021 wurde die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt. Der Beschwerdeführer 1 wurde verwarnt und ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Beiden Ehegatten wurde die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt, dass sie den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten, keine neuen Schulden mehr anhäufen, die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abbauen und nicht (mehr) straffällig werden (AS BF 1, 661). Überdies wurde die Beschwerdeführerin 2 angehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aus den Akten ergeht weiter, dass sich der Beschwerdeführer 1 per 9. Februar 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und per 21. Juni 2022 bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte (AS BF 1, 706). Die IV-Stelle Solothurn hat mit Verfügung vom 22. September 2022 auf Nichteintreten befunden (AS BF 1, 764). Die Arbeitslosenkasse bestätigte, ab Oktober 2022 Taggeldleistungen gemäss der effektiven Arbeitsfähigkeit zu erbringen (AS BF 1, 706). Anlässlich des Verlängerungsgesuchs gab der Beschwerdeführer 1 am 3. November 2022 an, bei der [...] GmbH in Olten im Stundenlohn angestellt zu sein (AS BF 1, 683). Aus den Unterlagen ergeht weiter, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2022 Taggelder im Umfang von CHF 36'558.00 bezogen hatte (AS BF 1, 715). Die [...] GmbH wies im Jahreslohnausweis für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2022 ein 30%-Pensum und eine totale Nettolohnsumme von CHF 6'154.20 aus (AS BF 1, 738), wobei es sich offenbar um einen Arbeitsvertrag im Stundenlohn gehandelt hat (AS BF 1, 746).

 

Das Einkommen 2023/2024 des Beschwerdeführers 1 setzt sich gemäss den Akten wie folgt zusammen (sämtliche UNIA-Taggelder ohne Anteil Kinderzulagen):

 

Januar 2023, 15.8 UNIA-Taggelder

CHF   3'052.35

Februar 2023, 14 UNIA-Taggelder

CHF   2'704.55

März 2023, 1.6 UNIA-Taggelder

CHF      308.90

SUVA-Taggeld 07.03.2023-02.07.2023:

CHF   5'799.70

UNIA-Taggelder 07.03.2023-30.06.2023:

CHF 11'837.80

Juli 2023, 2.0 UNIA-Taggelder

CHF      331.20

August 2023, 4.1 UNIA-Taggelder

CHF      791.80

September 2023, 15.1 UNIA-Taggelder

CHF   2'917.15

Oktober 2023, 18.9 UNIA-Taggelder

CHF   3'652.15

November 2023, 22 UNIA-Taggelder

CHF   4'657.45

Dezember 2023, 16.1 UNIA-Taggelder

CHF   3'110.60

[…] GmbH 2023 (Teilpensum)

CHF 12'743.10

[…] GmbH, 05.07.2023-31.07.2023

CHF   3'715.20

[…] GmbH, August 2023

CHF   1'348.30

[…] GmbH, Januar 2024

CHF      805.95

März 2024, 21 UNIA-Taggelder

CHF   1'283.15

Total

CHF 59'059.35

Hiervon Anteil SUVA und UNIA-Taggelder:

CHF 40'446.80

 

Auch in der letztgenannten Phase verlief die Erwerbstätigkeit unstet: In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 19. Juni 2023 gibt der Beschwerdeführer 1 an, ab 1. August 2023 werde er im Vollpensum bei der [...] GmbH arbeiten. Am 30. August 2023 erklärt der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Eingabe, er arbeite jetzt bei der [...] GmbH und reicht dem Verwaltungsgericht eine Lohnabrechnung für den Zeitraum 5. Juli 2023 bis 22. Juli 2023 ein. Am 21. Februar 2024 reicht der Beschwerdeführer 1 gestützt auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts eine Arbeitsbestätigung der [...] AG, […], vom 5. Dezember 2023 ein, wonach der Beschwerdeführer 1 ab 1. März 2024 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der Firma beschäftigt werde. In seiner Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Einsatzvertrag der Personalvermittlungsfirma [...] AG ein mit einem voraussichtlichen Arbeitsbeginn am 6. Mai 2024 und erwarteter Einsatzdauer bis 31. Juli 2024. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Ausländerbehörden mehrfach künftige Anstellungsverhältnisse geltend gemacht hat, welche sodann nicht höchstens kurzfristig wahrgenommen wurden. Insbesondere und zusammengefasst sticht folgendes ins Auge:

·      Im Februar 2017 erklärte der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem MISA, er werde ab dem 5. März 2017 eine Anstellung bei «[...]» in […] antreten (AS BF 1, 205). Eine Internetrecherche des Juristen des MISA ergab jedoch, dass die Firma gelöscht war.

·      Anlässlich des Verlängerungsgesuchs vom 7. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer 1 an, ab 1. Juni 2018 bei der [...] GmbH in [...] zu arbeiten (AS BF 1, 234). Am 28. August 2018 reichte der Beschwerdeführer 1 dem MISA bereits einen Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH, [...], mit Arbeitsbeginn am 1. September 2018, ein (AS BF 1, 257).

·      In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 19. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer 1 an, ab 1. August 2023 werde er im Vollpensum bei der [...] GmbH arbeiten. Am 30. August 2023 erklärte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Eingabe plötzlich, er arbeite jetzt bei der [...] GmbH und reichte dem Verwaltungsgericht eine Lohnabrechnung für den Zeitraum 5. Juli 2023 bis 22. Juli 2023 ein. Am 21. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer 1 gestützt auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts eine Arbeitsbestätigung der [...] AG, […], vom 5. Dezember 2023 ein, wonach der Beschwerdeführer 1 ab 1. März 2024 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der Firma beschäftigt werde. In seiner Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer aber einen Einsatzvertrag der Personalvermittlungsfirma [...] AG ein mit einem voraussichtlichen Arbeitsbeginn am 6. Mai 2024 und erwarteter Einsatzdauer bis 31. Juli 2024.

 

Aus den vorgenannten Umständen muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 entweder wiederholt in der Probezeit bzw. nach kurzer Anstellungsdauer seine Anstellung verloren hat aber, dass er unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zukünftige Arbeitsverhältnisse geltend gemacht hat, welche er sodann gar nicht angetreten nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hat. Selbst wenn, wie von ihm in einer Eingabe vom 6. April 2021 gegenüber dem MISA geltend gemacht, eines der Arbeitsverhältnisse aus wirtschaftlichen Gründen seitens Firma nicht zustande gekommen sein sollte (AS BF 1, 598), so fällt dennoch die Häufung von für die Zukunft angekündigten Arbeitsantritten in Zeitpunkten, in welchen hoher Druck seitens Ausländerbehörde besteht, auf. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor und nunmehr seit Mai 2014 nicht über eine stabile Erwerbssituation verfügt und auch keine Argumente dafür liefert, wieso es künftig anders sein sollte. Der grösste Teil des in den Jahren 2023 und 2024 erwirtschafteten Einkommens bestand aus SUVA- und Arbeitslosentaggeldern. Selbst in den Monaten, in welchen der Beschwerdeführer 1 arbeitstätig war, wies er stets nur ein Teilpensum auf. Entsprechend hat er auch der Verwarnung des MISA vom 15. November 2021 nicht nachgelebt und nicht versucht sich durch volle Ausschöpfung seiner Erwerbsfähigkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten um Schuldenabbau zu bemühen.

 

6.2  Erwerbssituation Beschwerdeführerin 2

Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss den Akten seit dem 1. September 2023 eine unbefristete Anstellung im Vollpensum und erzielt damit brutto CHF 3'850.00 pro Monat. Ein 13. Monatslohn ist nicht geschuldet, hingegen ist vertraglich ab dem ersten Dienstjahr eine Gratifikation (ohne Bezifferung) vorgesehen. Zu ihren Gunsten zu werten ist, dass sie nun immerhin eine feste Anstellung gefunden hat und diese inzwischen eine gewisse Stabilität aufweist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist es der Beschwerdeführerin 2 in Anbetracht des Alters und der Schulpflicht der Kinder unabhängig des gelebten Familienmodells ausländerrechtlich zumutbar, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen. Sie hat damit die vom MISA mit Verfügung vom 15. November 2021 gestellte Bedingung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – wenn auch erst im Zeitpunkt des aktuellen Beschwerdeverfahrens und somit wohl unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens – inzwischen erfüllt.

 

6.3 Straffälligkeit

Die Ehegatten haben dem Verwaltungsgericht am 21. Februar 2024 Auszüge eingereicht, wonach sie beide im Strafregister nicht verzeichnet sind.

 

6.4 Sozialhilfe

Zu Gunsten der Ehegatten zu werten ist, dass diese seit dem 1. Juni 2020 keine Sozialhilfe mehr bezogen haben. Dennoch muss festgehalten werden, dass die Sozialregion […] in seiner vom Verwaltungsgericht eingeholten Bestätigung vom 22. Januar 2024 festhält, dass für die Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis 31. Mai 2020 insgesamt wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von CHF 102'686.60 geleistet wurde. Rückzahlungen sind seither soweit ersichtlich keine geleistet worden.

 

6.5 Verletzung gesetzlicher Pflichten / Steuerpflicht / Adressangabe

Den Akten kann entnommen werden, dass die Steuerveranlagung 2019 nach Ermessen (AS BF 1, 428 ff.) erfolgte. Gemäss Vermerk werde eine Ermessensveranlagung vorgenommen, da trotz Mahnung die Verfahrenspflichten nicht erfüllt worden seien die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten. Gleiches scheint gemäss den beim Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen im Jahr 2021 geschehen zu sein, erfolgte doch auch die definitive Veranlagung der Staatssteuer 2021 nach Ermessen. Zudem geht aus den vom Verwaltungsgericht beim Steueramt eingeholten Unterlagen vom 13. Februar 2024 hervor, dass mangels eingereichter Steuererklärung auch die Steuerveranlagung 2022 nach Ermessen erfolgen werde, das Steueramt hat dies handschriftlich vermerkt.

 

Negativ fällt somit auf, dass die Steuererklärung damit zusammenhängende Unterlagen mehrfach nicht eingereicht wurden, weshalb die Ehegatten nach Ermessen besteuert wurden. Dies deutet auf eine mangelhafte Integration der Ehegatten hin und stellt eine mehrfache Verletzung einer gesetzlichen Pflicht dar (vgl. § 140 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11).

 

An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht mehrfach Zustellprobleme an der Adresse der Beschwerdeführer bekundete. So musste mit Verfügung vom 17. August 2023 die Angabe einer gültigen Zustelladresse verfügt und mit Verfügung vom 1. September 2023 eine Nachfrist zu deren Angabe gesetzt werden. Die dem Verwaltungsgericht eingereichte Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Beschwerdeführers 1 vom 27. März 2024 trägt eine andere Adresse des Beschwerdeführers 1 als die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes vom 25. April 2024. Den vom Verwaltungsgericht bei der Einwohnergemeinde [...] eingeholten Niederlassungsbescheinigungen der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 6. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Abklärungen betreffend der Wohnadresse noch pendent seien. Die Familie [...] wohne seit dem 30. April 2023 nicht mehr an der [...] in [...]. Der gesetzliche Wohnsitz sei momentan [...]. Eine Adressänderung ging beim Verwaltungsgericht bis zum Urteilszeitpunkt nicht ein. Vielmehr war auf sämtlicher Korrespondenz der Beschwerdeführer 1 und 2 an das Verwaltungsgericht zwischen dem 1. Mai 2023 und dem 30. April 2024 [...] in [...] im Absender vermerkt. Den vom Steueramt dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen betreffend die Ehefrau, datierend vom 13. Februar 2024, kann wiederum eine c/o-Adresse in [...] entnommen werden, an welcher ihr aber Post des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2024 nicht zugestellt werden konnte. Es kann somit festgehalten werden, dass die Ehegatten auch gegenüber der Einwohnergemeinde und dem Gericht ihrer grundlegenden Obliegenheit betreffend Angabe einer aktuellen Adresse nicht nachgekommen sind, was ein weiteres Zeichen mangelnder Bereitschaft zur Einhaltung von Verpflichtungen darstellt.

 

6.6 Schuldensituation Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2

 

6.6.1 Der Betreibungsregisterauszug vom 19. Januar 2024 ergibt für die Beschwerdeführerin 2 insgesamt 22 Verlustscheine im Betrag von CHF 93'150.95 sowie laufende Betreibungen (Pfändung bzw. Rechtsvorschlag) im Umfang von CHF 33'748.75 wie folgt:

 

Gläubiger

Summe

Status

[...] AG

29'112.65 CHF

Rechtsvorschlag

[...] AG

352.55 CHF

Rechtsvorschlag

[...] AG

4'283.55 CHF

Pfändung

 

Die [...] AG, [...], hat eine Forderung in der Höhe von CHF 29'112.65 in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. [...]), gegen welche die Beschwerdeführerin 2 Rechtsvorschlag erhoben hat. Nachdem der öffentlich einsehbare Handelsregisterauszug ergibt, dass die [...] AG im Jahr 2022 mit der [...] AG fusioniert hat, liegt die Annahme nahe, dass es sich bei der vorgenannten Betreibung von CHF 29'112.65 um die aus dem Jahr 2020 stammende Verlustscheinforderung von CHF 28'883.95 (Betreibung-Nr. [...]) handelt (ergänzt mit den neuen Betreibungskosten). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ist sie deshalb nur einmal zu berücksichtigen. Ebenso wird nachstehend ersichtlich werden, dass für die Forderung von CHF 352.55 beide Ehegatten je separat betrieben wurden, für den Umfang der ehelichen Schulden ist der Betrag nur einfach zu berücksichtigen.

 

Negativ ist der Beschwerdeführerin 2 entgegenzuhalten, dass das zuständige Betreibungsamt dem Verwaltungsgericht am 15. April 2024 mitgeteilt hat, diese habe bei den Vollzügen jeweils zu Protokoll gegeben, sie sei Hausfrau ohne eigenes Einkommen und werde vom Ehemann unterstützt. Ohne pfändbares Einkommen werde keine Existenzminimumberechnung erstellt. Gemäss Angaben des Betreibungsamtes im gleichen Schreiben fand die letzte Protokollierung am 5. September 2023 statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin 2 aber gemäss Arbeitsvertrag bereits ihre aktuelle Arbeitsstelle angetreten, wobei der Arbeitsvertrag allerdings erst am 6. September 2023 unterzeichnet wurde. Zumindest bekannt musste der Arbeitsantritt also am 5. September 2023 gewesen sein und es hätte darauf hingewiesen werden müssen. Dem in den Akten befindlichen Betreibungsauszug vom 19. Januar 2024 kann entnommen werden, dass am 8. November 2023 die Betreibung-Nr. [...] mit einer geforderten Summe von CHF 4'283.55 gegen die Beschwerdeführerin 2 angehoben worden war und sich am 19. Januar 2024 im Stadium der Pfändung befand. Dennoch kam es offenbar bis zum 15. April 2024 nicht zu einer Existenzminimumberechnung mit Lohnpfändungsverfügung, was ebenfalls auf ein fehlbares zumindest nicht proaktiv, um Schuldentilgung bemühtes Verhalten der Beschwerdeführerin 2 im Betreibungsverfahren hindeutet. Bis heute hat die Beschwerdeführerin 2 im aktuellen Verfahren keine Lohnpfändungsverfügung eingereicht, obwohl ihr Einkommen ihren Anteil am Existenzminimum der Familie gemäss der durch den Ehemann eingereichten Berechnung des Betreibungsamtes vom 25. April 2024 übersteigt und auch keine freiwilligen Schuldentilgungen nachgewiesen.

 

6.6.2 Der Beschwerdeführer 1 weist im in den Akten befindlichen Betreibungsauszug vom 19. Januar 2024 108 nicht getilgte Verlustscheine im Betrag von CHF 265'543.75 auf. Der am 18. März 2024 eingereichten Zahlungsliste kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 zwischen dem 5. April 2012 und dem 1. Juni 2016 insgesamt CHF 34'669.70 an Zahlungen zu Gunsten von Gläubigern geleistet hat.

 

Gemäss in den Akten befindlichem Betreibungsauszug vom 19. Januar 2024 weist er folgende laufenden Betreibungen auf:

 

Gläubiger

Summe

Status

[...]

10'120.00 CHF

Rechtsvorschlag

[...]

5'775.00 CHF

Rechtsvorschlag

[...] AG

352.55 CHF

Rechtsvorschlag

[...] AG

31'733.20 CHF

Betreibung eingeleitet

Kanton Solothurn (Steueramt)

1'243.05 CHF

Pfändung

[...] AG

6'415.10 CHF

Betreibung eingeleitet

[...] AG

937.90 CHF

Betreibung eingeleitet

[...] AG

254.55 CHF

Betreibung eingeleitet

Schweizerische Eidgenossenschaft (Serafe)

1'720.00 CHF

Betreibung eingeleitet

[...]

1'836.60 CHF

Betreibung eingeleitet

 

Eingeleitet wurden die laufenden Betreibungen zwischen dem 3. August 2022 und dem 15. Dezember 2023. Die Gläubigerin [...] AG verfügte über einen Verlustschein im Betrag von CHF 31'507.45 aus dem Jahr 2021. Es liegt daher nahe, dass es sich bei der laufenden Betreibung um eine Bewirtschaftung des Verlustscheins handelt. Auffällig erscheint bei der Durchsicht des Betreibungsauszugs des Beschwerdeführers 1, dass sich unter den Verlustscheinsforderungen sehr viele Steuerforderungen, sowie Forderungen von Krankenkassen befinden.

 

Was das Verhalten des Beschwerdeführers 1 im Betreibungsverfahren anbelangt, kann festgehalten werden, dass das zuständige Betreibungsamt gestützt auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts am 23. Januar 2024 rückgemeldet hat, es würden keine aktuellen Lohnpfändungsverfügungen und Existenzminimumberechnungen existieren, es hätten jeweils direkt Verlustscheine ausgestellt werden müssen. Auch am 15. April 2024 vermeldete das Betreibungsamt gestützt auf eine weitere gerichtliche Verfügung, die letzte Protokollierung habe am 5. September 2023 stattgefunden, damals habe der Beschwerdeführer 1 das Existenzminimum nicht erreicht. Dem Betreibungsauszug vom 19. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass es zu diesem Zeitpunkt diverse offene Betreibungen gab, wovon sich z.B. die Betreibung vom 22. November 2023 im Stadium der Pfändung befand. Erst mit Eingabe vom 30. April 2024 haben die Beschwerdeführer sodann Unterlagen eingereicht, worunter sich auch ein Pfändungsvollzug vom 25. April 2024 inklusive neuer Existenzminimumberechnung befand. Demgemäss resultierte beim Beschwerdeführer 1 eine pfändbare Quote in der Höhe des das Existenzminimum von CHF 2'625.00 übersteigenden Betrages. Dem Arbeitgeber wurde die Lohnpfändung am 25. April 2024 angezeigt. Ob der aktuelle Pfändungsvollzug auf Initiative des Beschwerdeführers des Amtes stattfand, kann dahingestellt bleiben.

 

6.6.3 Jedenfalls belegen die vorgenannten Zahlen, dass insbesondere der Beschwerdeführer 1, aber auch seine Ehefrau einerseits entgegen der mit Verfügung vom 15. November 2021 durch das MISA gestellten Bedingungen neue Schulden generiert haben. Andererseits aber auch, dass sie sich entgegen ihren Zusicherungen in den diversen Eingaben an das Verwaltungsgericht zumindest nicht proaktiv um einen Abbau bestehender Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht haben, allenfalls gar ihre gesetzlichen Pflichten in Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren verletzt haben (vgl. Art. 323 StGB). Das Betreibungsamt hat am 25. April 2024 ein Existenzminimum der Familie von CHF 4'507.00 errechnet, wozu auch noch die Krankenkassenprämien hinzugerechnet werden, sofern deren Zahlung dem Betreibungsamt mittels aktueller Police und Zahlungsquittung nachgewiesen wird. Wenn man sich das seit September 2023 erzielte monatliche Einkommen (inklusive Taggelder) der Ehegatten vor Augen führt, so hätte mindestens von September bis Dezember 2023 bereits ein Schuldenabbau erfolgen können, und zwar selbst dann, wenn man die Krankenkassenprämien dazurechnet und den Ehegatten zusätzlich zum gesetzlichen Existenzminimum rechnerisch noch einen Anteil für die laufenden Steuern zugesteht, um durch den Schuldenabbau nicht neue Schulden zu generieren. Aufgrund der Aktenlage muss aber davon ausgegangen werden, dass – falls überhaupt - erst nach Erlass der Lohnpfändungsverfügung per Ende April 2024 mit einem Schuldenabbau gestartet wurde.  

 

6.7 Schuldenberatung

Das von den Beschwerdeführern dem Verwaltungsgericht eingereichte Schreiben der Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn datiert vom 3. September 2021 und hält nur fest, dass im Falle der erneuten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und weitergeführten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 eine Schuldenrückzahlung in Betracht gezogen werden könne. Somit ergehen daraus keinerlei zu Gunsten der Beschwerdeführer zu würdigenden Umstände. Vielmehr belegt die Urkunde, dass die Beschwerdeführer um die Möglichkeit einer Schuldenberatung wussten, diese aber offenbar nicht mehr weiter in Anspruch genommen haben. Anders wäre kaum erklärbar, dass sie in den letzten Jahren ihre Steuererklärungen nicht eingereicht haben und neue Ausstände bei Steuern und Krankenkassenkosten entstehen konnten (vgl. vorstehende Erwägungen). Gerade diese Punkte zeigen, dass die Ehegatten entweder nicht in der Lage nicht bereit dazu sind, Verantwortung für grundlegende Verpflichtungen wie das Erstellen einer Steuererklärung die Bezahlung von Steuern und Krankenkassenkosten zu übernehmen. Sollte der Umstand effektiv einer Überforderung geschuldet sein, so hätten sie in Kenntnis ihrer ausländerrechtlichen Situation im Minimum die Verpflichtung gehabt, sich fachkundige Hilfe durch die Schuldenberatung eine ähnliche Beratungsstelle zu holen, was sie aber nicht getan haben.

 

6.8 Gesamtwürdigung

6.8.1 In Würdigung der gesamten vorstehend aufgezeigten Umstände kann festgehalten werden, dass die Situation der vergangenen Jahre zumindest von einer Liederlichkeit und damit einem qualifiziert negativen und somit vorwerfbaren Verhalten im Umgang mit finanziellen Verpflichtungen und gegenüber dem Gemeinwesen zeugt. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso sich dies nach einer so langen Zeit und wiederholtem Fehlverhalten nun plötzlich ändern sollte. Um den Blick in die Zukunft positiv zu gestalten, hätten die Beschwerdeführer deutlichere Zeichen setzen müssen. So erfüllt der Beschwerdeführer 1 gleich in mehrfacher Hinsicht Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und lit. d AIG. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer 1 kontinuierlich und teilweise erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Einerseits hat er wiederholt seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Seine Schuldensituation ist zuletzt zwar nicht mehr so stark angestiegen, dennoch ist er der mit Verfügung des MISA vom 15. November 2021 auferlegten Bedingung, keine neuen Schulden zu machen, nicht nachgekommen. Per 6. August 2021 lauteten auf den Beschwerdeführer 1 insgesamt 80 Verlustscheine mit einer Summe von CHF 185'779.40 (AS BF1, 629). Per 19. Januar 2024 existierten 108 Verlustscheine mit einer totalen Summe von CHF 265'543.75. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schuldentilgung mittels einer beim Verwaltungsgericht eingereichten Zahlungsliste ist vorliegend insofern nicht von Bedeutung, als diese Auflistung Zahlungen aus der Zeitspanne vom 5. April 2012 bis 1. Juni 2016 umfasst, mithin in zeitlicher Hinsicht von vor der Verfügung des MISA vom 15. November 2021. Entsprechend kann e contrario aus dieser Eingabe geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 seit November 2021 keine Schuldentilgungen vorgenommen hat. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass die Zahlungsliste mit Vorsicht zu geniessen ist, da im gleichen Dokument ein Verwendungsnachweis aufgeführt ist, welcher nur den Betrag von CHF 34'669.70 aufweist. Wenn man nun die Schuldensituation des Beschwerdeführers 1 mit seiner nach wie vor unsteten Erwerbssituation zusammenführt, so muss daraus auf eine selbstverschuldete und qualifiziert vorwerfbare Verschuldung geschlossen werden. Nachdem der Beschwerdeführer 1 zudem aktuell keine Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen scheint, dürfte er auch keinerlei Aussicht auf einen Steuererlass haben. Selbst wenn er nun zum heutigen Zeitpunkt Schulden abzahlen sollte – gemäss Lohnpfändungsverfügung vom 25. April 2024 ist aktuell das den Betrag von CHF 2'625.00 übersteigende Nettoeinkommen pfändbar, wobei nachgewiesenermassen bezahlte Krankenkassenprämien noch in Abzug gebracht würden – so dürfte er doch gleichzeitig neue Steuerschulden generieren. In Anbetracht des zumindest im April 2024 deutlich erhöhten Einkommens sind für das laufende Jahr höhere Steuern zu erwarten, sollte die Erwerbstätigkeit entsprechend beibehalten werden. Da die Steuern nach geltender Praxis nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingerechnet werden dürfen, zeichnet sich die nächste Schuldengenerierung und damit verbunden eine Betreibung ab. Ein Steuererlass käme in Anbetracht der Situation nach der Praxis des kantonalen Steueramtes selbst bei Vorliegen von Erlassgründen nur bei einer Gesamtsanierung unter Einbezug aller Gläubiger in Frage (vgl. www.so.ch/verwaltung/finanzdepartement/departementssekretariat/erlass-von-steuern-und-gebuehren/erlassgruende, zuletzt besucht am 17. Juli 2024). Entsprechend kann auch mit Blick auf die Zukunft nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die unstete berufliche Biographie des Beschwerdeführers 1, das über Jahre hinweg nicht ansatzweise volle Ausschöpfen seiner Erwerbsmöglichkeiten sowie die fehlende Inanspruchnahme einer dauerhaften Schuldenberatung lassen befürchten, dass er innert kürzester Zeit erneut arbeitslos sein, neue Schulden generieren zumindest keine bestehenden Schulden abbauen wird. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 temporär an gesundheitlichen Beschwerden gelitten haben mag, so hat er weder die Restarbeitsfähigkeit ausgeschöpft, noch in Zeiten voller Arbeitsfähigkeit mit aller Kraft seine Erwerbsfähigkeit genutzt. Aktuelle Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit belegt er keine, wozu er aber im Falle von deren Vorhandensein im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass er voll erwerbsfähig ist. Seit seiner Einreise in die Schweiz scheint sich hinsichtlich seiner Integration in die Arbeitswelt ein Muster durchzuziehen. Kurze Phasen von Arbeitstätigkeit (zumeist, wenn es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ging) werden immer wieder abgelöst durch Phasen, in welchen er entweder Arbeitslosentaggelder, Unfall- Krankentaggelder Sozialhilfe bezieht. Damit verbunden generiert er mutwillig Schulden.

 

6.8.2 Auf die Beschwerdeführerin 2 lauteten am 6. August 2021 insgesamt 21 Verlustscheine über den totalen Betrag von CHF 91'711.15 (AS BF2, 373). Per 19. Januar 2024 waren es 22 Verlustscheine im gesamten Betrag von CHF 93'150.95. Auch bei ihr hat die Schuldenlast somit seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zugenommen. Dennoch kann der Beschwerdeführerin 2 aktuell eine leicht verbesserte Situation zugebilligt werden. Durch ihre Berufstätigkeit trägt sie nun – endlich – an die Kosten der Familie bei. Auch sie muss sich aber die Ermessensveranlagungen der Steuern vorhalten lassen, ebenso die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgenommene berufliche Tätigkeit.

 

7. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens der Betroffenen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihnen und ihrer Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen.

 

7.1 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers 1 ist durch das Vorliegen gesetzlicher Widerrufsgründe ausgewiesen und es ist als gewichtig anzusehen. Der Beschwerdeführer ist trotz mehrfacher Ermahnungen und einer Verwarnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hat sich wirtschaftlich nicht nachhaltig integriert. Er hat keinerlei Bemühungen unternommen, seine Schuldenlast abzubauen. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr der Äufnung weiterer Schulden. Zudem gründet sich das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht nur in der Schuldenwirtschaft, sondern zusätzlich in der Nichtbeachtung gesetzlicher Pflichten wie der Einreichung einer Steuererklärung samt dazugehörigen Belegen und in dem damit zum Ausdruck gebrachten Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten, ebenso wie an der Nichteinhaltung der vom MISA im Rahmen der letzten Verlängerung gestellten Bedingungen. Bei der Beschwerdeführerin 2 ist ebenfalls von einem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung auszugehen. Nebst ihrer Schuldensituation hat auch sie ihre gesetzlichen Pflichten verletzt und die ihr gestellten Bedingungen nicht bzw. erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilweise erfüllt.

 

7.2 Als private Interessen machen die Beschwerdeführer 1 und 2 insbesondere die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben, die Interessen der Gläubiger an einer Schuldentilgung sowie die Interessen der in der Schweiz geborenen minderjährigen Kinder geltend. Sie führen zudem an, eine aufenthaltsbeendende Massnahme sei weder geeignet noch verhältnismässig.

 

7.3 Für die Beschwerdeführer spricht sicher die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, bei der Beschwerdeführerin 2 sind es rund 20 Jahre und beim Beschwerdeführer 1 rund 14 Jahre. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung würde sie vor diesem Hintergrund zweifellos hart treffen. Wie vorstehend ausführlich aufgezeigt, vermochte sich insbesondere der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz indessen nie richtig zu integrieren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Er hat somit sowohl die Kindheits- und Jugendjahre als auch die jungen Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbracht. Er spricht die dortige Sprache und ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut. In den letzten Jahren hat er regelmässig aus familiären Gründen sein Heimatland besucht, dies ergeht aus den Akten der Vorinstanz, in welchen sich diverse Begehren um Ausstellung von Rückreisevisa befinden. Es ist demnach davon auszugehen, dass er im Heimatland über intakte familiäre und sonstige Beziehungen verfügt. Er ist mit seinem Heimatland ausreichend vertraut, um sich wieder zurechtzufinden. Obwohl eine Rückkehr in sein Heimatland mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese als zumutbar. Das Gleiche gilt für die Ehefrau, welche zwar schon mit 15 Jahren in die Schweiz eingereist ist und hier eine Ausbildung absolviert hat. Dennoch verbrachte sie die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Heimatland und auch in ihren Akten befinden sich Nachweise, dass sie aus familiären Gründen um ein Rückreisevisum zwecks Aufenthalts im Heimatland ersucht hat (AM BF 2, AS 368 und AS 383). Ihre in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse in der Verkaufsbranche kann sie auch im Heimatland nutzen. Am stärksten betroffen wären damit die beiden minderjährigen Kinder, welche in der Schweiz geboren sind und das Heimatland nur aus Ferienaufenthalten kennen. Insbesondere der dreizehnjährige Sohn befindet sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Wegweisung der Eltern aus der Schweiz bedeutet für die beiden Kinder, welche ihren Eltern zu folgen haben, den Verlust des bekannten Umfelds in der Schule und Freizeit und bedingt einen kompletten Neuaufbau im Heimatland. Dabei ist aber auch festzuhalten, dass der Sohn sich gerade noch in einem Alter befindet, in welchem die Weichen für die Berufswahl in der Schweiz noch nicht gestellt wurden. Ein weiteres Zuwarten und eine Wegweisung kurz vor unmittelbar nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht würde ihn noch viel stärker treffen. Aktuell könnte er im Heimatland die Oberstufe absolvieren und hätte genug Zeit, sich um eine weiterführende Schule einen Ausbildungsplatz zu kümmern. In Anbetracht der langen Vorgeschichte kann realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern die Situation bei einer nochmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr plötzlich nachhaltig verändern würden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, wurden ihnen viele Chancen geboten, welche sie nicht genutzt haben. Warum dies gerade jetzt anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Somit würde dadurch eine Wegweisung nur auf einen noch ungünstigeren Zeitpunkt hinausgeschoben werden, weshalb es das Kindswohl geradezu gebietet, das Unvermeidbare nicht länger hinauszuzögern.

 

7.4 Zusammenfassend vermögen die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht zu überwiegen. Die beiden haben sich weder von den mehrfachen Ermahnungen noch von der Rückstufung bzw. Verwarnung sowie den ihnen auferlegten Bedingungen dazu veranlasst gesehen, nachhaltige Veränderungen in ihrem Leben vorzunehmen. Auch wenn der Entscheid insbesondere für die minderjährigen Kinder hart ausfallen mag, so hätte es an den Eltern gelegen – die auf die möglichen Konsequenzen mehrfach aufmerksam gemacht worden waren – das jetzige Ergebnis zu verhindern.

 

7.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen werden die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht verlängert. Sie werden weggewiesen und haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 31. Oktober 2024 zu verlassen.

 

8. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche praxisgemäss auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu tragen. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2023 um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, in der Folge aber den verfügten Kostenvorschuss geleistet und kein Formular um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.   A.___ und B.___ haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis zum 31. Oktober 2024 zu verlassen.

3.   Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, ausmachend CHF 1'500.00, zu bezahlen. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann   



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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