E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.21)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.21: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Betreuungsregelung für das Kind zwischen den Eltern neu festgelegt wird. Der Vater hat Beschwerde eingelegt, da er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Es wurde festgelegt, dass das Kind 14-täglich von Donnerstag bis Montag beim Vater sein wird. Die Mutter lehnte einen wöchentlichen Wechsel der Betreuung ab. Das Gericht entschied, dass die neue Regelung dem Kindeswohl entspricht und wies die Beschwerde des Vaters ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.21

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.21
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.21 vom 30.05.2023 (SO)
Datum:30.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Betreuung; Betreuungs; Vater; Eltern; Tochter; Kindes; Entscheid; Regel; Anhörung; Regelung; Recht; Kinder; Beiständin; Vorinstanz; Betreuungsregelung; Obhut; Urteil; Vaters; Schule; Verwaltungsgericht; Elternteil; Mittag; Betreuungsanteil; Mutter; Montag; Unterricht; Verfahren; ätzlich
Rechtsnorm: Art. 308 ZGB ;Art. 314a ZGB ;Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:131 III 553; 133 III 553; 142 III 612;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.21

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.21
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 30.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.118
Titel: Betreuungsanteile

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. Mai 2023  

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Etter   

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Region Solothurn   

 

2.    B.___   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Betreuungsanteile


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer resp. Vater genannt) und B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 resp. Mutter genannt) sind die Eltern von C.___ (geb. am […] 2016). Seit dem 1. Juni 2019 besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Beiständin ist D.___.

 

2. In Zusammenhang mit denselben Parteien hat sich die KESB Region Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) bereits mehrfach mit der Regelung der Betreuungsanteile auseinandergesetzt, namentlich mit den Entscheiden vom 12. Juni 2018, 19. März 2019 und vom 6. August 2020. Mit letzterem Entscheid wurde in Abänderung des Entscheids des Verwaltungsgerichts (Vergleich) vom 26. September 2019 die Betreuung zusammengefasst wie folgt geregelt, wobei drei verschiedene Übergabeorte galten ([…], […], […]): Die Tochter verbrachte beim Vater

 

-          14-täglich die Wochenenden von Freitag 14:00 Uhr bis Montagmorgen und

-          jeden Montag (von 14:00 Uhr) bis Dienstag, abwechslungsweise bis 14:00 Uhr resp. 17:30 Uhr (je nachdem wo das Wochenende verbracht wurde).

 

3. Mit Entscheid vom 26. Januar 2021 wurden die Eltern angewiesen, ihre Tochter bei einer Kinderpsychiaterin für eine therapeutische Begleitung anzumelden, aktiv im Rahmen der therapeutischen Begleitung mitzuwirken und kooperativ mit den Beteiligten zusammen zu arbeiten. Die Beiständin wurde beauftragt, u.a. die psychische Entwicklung durch regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu begleiten und bei Bedarf koordinierend einzuwirken. Sodann wurden die Beistandsperson aufgefordert, mit den Eltern bei Bedarf per Schuleintritt eine neue Betreuungsregelung zu erarbeiten. Dieser Entscheid erging gestützt auf einen Abklärungsbericht sowie auf die von mehreren involvierten Fachpersonen geteilte Auffassung, wonach der Konflikt auf Elternebene u.a. zu einem das Kindswohl gefährdendem Loyalitätskonflikt geführt habe.

 

4. Im Hinblick auf zusätzlichen Unterricht ab dem zweiten Kindergartenjahr initiierte die Beiständin im Frühling 2021 eine neue Betreuungsregelung. Die Eltern konnten sich auf den Vorschlag des Vaters einigen, wonach die Tochter jeweils 14-täglich die Zeit vom Freitag, 12:00 Uhr, bis Mittwoch, 08:00 Uhr, beim Kindesvater verbringt.

 

5. Im Herbst 2021 erfolgte ein Gespräch zwischen der Beiständin und dem Kind. Dabei äusserte letzteres den Wunsch, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen, den sie vermisse.

 

6. Im Hinblick auf die zunehmenden Unterrichtszeiten ab Schuleintritt und infolge fehlender einvernehmlicher Einigung mit den Eltern ersuchte die Beistandsperson am 18. August 2022 die Vorinstanz um Neuregelung der Betreuungsanteile. Um dem im Herbst 2021 geäusserten Wunsch im Sinne einer «altersangemessen Berücksichtigung des Kindes­willens» Nachachtung zu verschaffen, regte die Beiständin an, dass das Kind «weiter­hin 14-täglich zwei freie Nachmittage und Abende» beim Vater verbringen könne.

 

7.  In der Folge eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren hinsichtlich Neuregelung der Betreuungsanteile, informierte am 31. August 2022 u.a. bezüglich Verfahrenskosten sowie unentgeltlicher Rechtspflege und nahm die Stellungnahmen der Eltern entgegen. Zwischenzeitlich informierte Frau Rechtsanwältin Frech mit Mandatsanzeige vom 12. September 2022 hinsichtlich Rechtsvertretung des Vaters.

 

8. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 legte die Vorinstanz die Betreuungsanteile der Kindseltern mit sofortiger Wirkung – entsprechend dem Antrag der Beistandsperson – zusammengefasst wie folgt fest:

 

-          beim Kindsvater verbringt das Kind (nur) 14-täglich die Zeit von Donnerstag (14:00 Uhr) bis Montag (Schulbeginn),

-          der Kindsvater holt die Tochter am Donnerstagnachmittag am gesetzlichen Wohnsitz ab, bringt es am Freitag- sowie Montagmorgen direkt in die Schule und holt es am Freitagmittag in der Schule ab (d.h. keine Fahrt im Schulbus).

 

Mit demselben Entscheid wurden die Anträge des Vaters bzgl. abweichender Betreuungs­regelung sowie der Antrag der Mutter auf Zuteilung der alleinigen Obhut abgewiesen. Sodann wurde dem Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen, den Eltern in Bezug auf die Verfahrensgebühren infolge jeweiliger Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozess­führung gewährt und das Gesuch des Vaters um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin abgewiesen.

 

9. Der Vater liess am 12. Januar 2023 gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2022 Beschwerde führen und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern bzgl. Betreuungs­regelung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Zusammengefasst beantragte der Beschwerdeführer eine Betreuungsregelung, wonach die Tochter jeweils von Freitagmittag (Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) wöchentlich abwech­selnd betreut werde, unter Berücksichtigung eines jeweils zweiwöchigen Ferienblocks sowie jährlich wechselnder Betreuung an den gesetzlichen Feiertagen und am Geburtstag des Kindes. Des Weiteren wurde um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht, letzteres auch für das vorinstanzliche Verfahren. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, die Tochter anzu­hören, eine Instruktionsverhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde aufschie­bende Wirkung zu erteilen.

 

10. Die Vorinstanz übermittelte mit Eingabe vom 20. Januar 2023 die amtlichen Akten, verzichtete mit Hinweis auf den Entscheid auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen.

 

11. Die Mutter ersuchte mit Stellungnahme vom 31. Januar 2023 um Abweisung der Anträge des Kindsvaters, namentlich des Antrags auf Kindsanhörung. Sodann bat sie darum, den Vater dezidiert anzuhalten seine Fürsorgepflichten bzgl. therapeutischer Begleitung wahrzunehmen.

 

12. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts wies am 7. resp. 8. Februar 2023 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kosten­vor­schuss von CHF 1'500.00 zu leisten.

 

13. Der Beschwerdeführer äusserte sich sodann mit Eingaben vom 28. Februar 2023 und vom 22. März 2023, wobei er u.a. den Wunsch formulierte, wonach die Ursache für angeblich häufige Erkrankungen des Kindes während der Betreuungszeit der Mutter «von Amtes wegen» abgeklärt werde.

 

14. Mit handschriftlicher Eingabe vom 28. März 2023 reichte die Beschwerdegegnerin 2 einen staatsanwaltschaftlich vermittelten Vergleich vom 13. Januar 2023 ein, wonach sich die Eltern versprochen hatten, sich in Zukunft mit Respekt und Anstand zu begegnen, das Kindswohl in den Vordergrund zu stellen und versuchen würden, allfällige Probleme mithilfe der Beiständin konstruktiv zu lösen. Der Beschwerdeführer hatte sich gleichzeitig für allfällige ehrverletzende Äusserungen im Zusammenhang mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter entschuldigt, während die Mutter ihren Strafantrag vom 31. März 2020 betreffend Ehrverletzungsdelikte zurückgezogen hatte.

 

15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Angefochten ist der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 13. Dezember 2022. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Schwei­zerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2 Streitgegenstand sind vorliegend die Betreuungsregelung im Rahmen der alternierenden Obhut sowie die Kostenfolgen. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werde (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Auf den «Wunsch» des Beschwerdeführers, wonach die Ursache für angeblich häufige Erkrankungen der Tochter während der Betreuungszeit der Mutter «von Amtes wegen» abgeklärt werde, ist mithin nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die sinngemässe Bitte der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Beschwerdeführer anzuhalten sei, seine Fürsorgepflichten bzgl. therapeutischer Begleitung wahrzunehmen. Auch hierbei handelt es sich um eine Thematik ausserhalb des Beschwerdegegenstandes. In der Sache mutet es gleichwohl etwas widersprüchlich an, dass der Beschwerdeführer einräumen lässt, lediglich «zu Beginn» an der rechtskräftig angeordneten therapeutischen Begleitung mitgewirkt zu haben, jedoch vorliegend u.a. um Instruktionsverhandlung ersucht, damit eine einvernehmliche Betreuungsregelung resp. «allenfalls auch eine Ferien- und Feiertagsregelung getroffen werden» könne.

 

1.3 Die Durchführung einer Instruktionsverhandlung bedingt eine gewissen Notwendig­keit (§ 51 VRG), wozu in vorliegender Konstellation ernsthafte Aussichten auf eine erfolgreiche Einigung vorausgesetzt werden, was minimale Flexibilität und Kooperation bedingen würde. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer ist zwar durchaus zuzustimmen, dass eine einvernehmliche Betreuungsregelung dem Kindswohl am besten entsprechen würde. Jedoch erscheint nicht einsichtig, inwiefern vor Verwaltungsgericht eine solche Lösung erfolgreich ausgearbeitet werde sollte, nachdem ein Einvernehmen weder zwischen den Eltern direkt, noch mittels Vermittlung der explizit dafür eingesetzten Beiständin, noch im Rahmen der therapeutischen Begleitung erfolgte. Zumal die Parteien in vorliegender Thematik eine gewisse «Erfahrung» mitbringen und sich bereits mindestens einmal vor Verwaltungsgericht und einmal unter Anleitung der Beistandsperson einigten. Angefügt sei sodann, dass die Eltern sich nach Einreichung vorliegender Beschwerde bereits zu einer Vermittlungsverhandlung unter Anleitung der Staatsanwaltschaft getroffen haben (jeweils in Begleitung einer juristisch geschulten Person). Den Parteien boten sich – auf Kosten des Steuerzahlers – bereits genug Plattformen zur einvernehmlichen Lösungs­findung. Dem Verfahrensantrag um Durchführung einer Instruktionsverhandlung wird nicht gefolgt. 

 

1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die gerichtliche Anhörung seiner Tochter. Denn «obwohl» das Kind gegenüber der Beistandsperson anlässlich der «Kindsanhörung» im Herbst 2021 klar den Willen geäussert habe, mehr Zeit mit dem Kindsvater zu verbringen, hätten weder die Beiständin noch die Vorinstanz diesen Wunsch berücksich­tigt. Nur mittels einer Kindsanhörung könne sich das Gericht objektiv, neutral und ohne Einflussnahme eines Elternteils eine Meinung darüber bilden, welche Betreuungs­regelung dem Kindswohl und -willen entspreche.

 

1.4.2 Vor der Vorinstanz wurde soweit ersichtlich kein Antrag gestellt, das Kind anzuhören. Die Vorinstanz erachtete die Argumentation der Beiständin als zutreffend, wonach der Wunsch der Tochter, mehr Zeit bei ihrem Vater zu verbringen, insofern Rechnung getragen werde, als dass sie trotz der erhöhten Unterrichtszeiten weiterhin 14-täglich zwei freie Nachmittage und Abende mit dem Vater verbringen könne (neben dem Wochenende).

 

1.4.3 Die Beschwerdegegnerin 2 lehnt eine Anhörung ihrer Tochter ab. Zusammengefasst erkennt sie in der Kindsanhörung aufgrund des gravierenden elterlichen Konflikts eine Kindswohlgefährdung. Sie verweist diesbezüglich darauf hin, dass das Kind in Zusammen­hang mit dem Loyalitätskonflikt seit zwei Jahren in psychiatrischer Begleitung sei, welche der Beschwerdeführer nicht unterstütze. Sodann behauptet sie, dass der Beschwerde­führer auf seine Tochter einwirke, konkret sie in der Vergangenheit auf das Gespräch mit der Beiständin und einer Abklärungsperson «vorbereitet» habe.

 

1.4.4 Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung (BGE 131 III 553 E. 1.1). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Anhörung des Kindes grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr stattzufinden hat, soweit sie beantragt ist (Urteil 5A_215/2017 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Von einer beantrag­ten Anhörung darf daher nur abgesehen werden, wenn wichtige Gründe dagegen­sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB), namentlich wenn eine eigentliche Beeinträchtigung der physischen psychischen Gesundheit des Kindes zu befürchten ist (BGE 131 III 553 E. 1.3.3). Denn Richtschnur bleibt das Kindswohl. Das Recht des Kindes auf Anhörung steht jedoch nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass es sich nicht in einem Loyalitäts­konflikt zwischen den Eltern befindet. Sonst würde das Anhörungsrecht zur blossen Hülle, sind Loyalitätskonflikte grad in strittigen Betreuungslagen doch bis zu einem gewissen Ausmass inhärent. Sind die Voraussetzungen für eine Anhörung gegeben, ist die Abweisung eines Antrags auf Kindesanhörung allein aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung unzulässig (Urteil 5A_215/2017 E. 4.5). Um eine Anhörung «um der Anhörung willen» zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind in der Regel nur einmal im Verfahren anzuhören, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden ist und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil 5A_914/2018 E. 3.3.1). Hintergrund dieser Praxis ist das Ziel, unnötige Belastungen für das Kind zu vermeiden, namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten und wenn der erhoffte Nutzen (vgl. dazu auch Urteil 5A_550/2022 E. 3.3.3) in keinem vernünftigen Verhältnis zu den durch die erneute Befragung verursachte Belastung stünde. Eine Anhörung durch eine unabhängige und fachlich qualifizierte Drittperson kann alternativ zulässig sein (BGE 133 III 553 E. 4).

 

1.4.5 Vorliegend steht nicht die Beweisfunktion einer Kindsanhörung im Vordergrund. Es ist allseits unbestritten, dass das Kind sich gegenüber der Beiständin demgemäss äusserte, dass es «mehr Zeit» mit dem Vater verbringen möchte. Diskutabel ist die Umsetzung dieses Wunsches. Im Fokus steht somit der persönlichkeitsrechtliche Aspekt des Anhörungs­rechts. Diesbezüglich fällt auf, dass der Antrag nicht vom Kind resp. der Beistandsperson stammt. Es wird den auch von keiner Seite behauptet, es hätte sinngemäss den Wunsch geäussert, vorliegend angehört zu werden.

 

Unter anderem da sich den Akten kein Gesprächsprotokoll mit der Beiständin entnehmen lässt und seither eineinhalb Jahre vergangen sind, erscheint fraglich, ob sich das Gespräch mit der Beistandsperson als Alternative zu einer gerichtlichen Anhörung anbietet (resp. einen Verzicht auf eine «erneute» Anhörung erfordert).  Dies kann jedoch offenbleiben.

 

Denn der Einwand der Mutter, wonach aufgrund gesundheitlicher Gründe von einer Kindsanhörung abzusehen ist, ist stichhaltig. Die andauernde Konfliktsituation hat eine bereits zwei Jahre dauernde psychiatrische Therapie ausgelöst. Bereits die Dauer dieser Therapie deutet auf eine schwerwiegende Problematik hin. Dass der Vater diese Therapie entgegen der rechtskräftigen Anordnung der KESB nicht vollumfänglich unterstützt, verbessert die Situation nicht. Der unterschiedliche Erziehungsstil (u.a. unterschiedliche «Regeln») und die höchst eingeschränkte Kommunikation zwischen den Eltern dürften den Loyalitätskonflikt befeuern. Die vorliegende Situation ist nicht vergleichbar mit einer «normalen» strittigen Betreuungslage (gegenseitige Strafanzeige resp. Gefährdungs­meldung usw.). Dieser chronische, gravierende Loyalitätskonflikt, hat bereits deutlich negativen Einfluss auf die psychische Gesundheit des Kindes gezeigt. Es erscheint im Hinblick auf die Persönlichkeit des Kindes nicht adäquat, diesen Loyalitätskonflikt und seine Gesundheit resp. den therapeutischen Erfolg der Behandlung zu gefährden. Die Befürchtung, wonach ein beide Elternteil – allenfalls auch unbewusst – die Tochter auf eine Anhörung «vorbereiten» und in diesem Zusammenhang den therapeutischen Erfolg gefährden, ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Die Gefährdung resp. absehbare Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Kindes ist vorliegend als wichtiger Grund einzustufen, welcher eine Kindsanhörung verbietet. Zumal das Kind nur knapp das «Schwellenalter» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erreicht. Der Antrag auf Anhörung des Kindes ist zum aktuellen Zeitpunkt abzulehnen. Bei einer allfälligen künftigen Anpassung der Betreuungsregelung wäre dies erneut zu erwägen.

 

2. Prozessgegenstand ist die Betreuungsregelung. Vorliegend ist unbestritten, dass der Schuleintritt als wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu qualifizieren ist, welcher zur Sicherstellung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes eine Neureglung der Betreuungsanteile erfordert. Folge des Schuleintritts (im Vergleich zum Kindergarten) ist u.a. ein zusätzlicher Unterrichtsnachmittag (neu am Montag- und Dienstagnachmittag) sowie früherer Unterrichtsbeginn (07:55 Uhr statt 08:25 Uhr). Es ist allseits unbestritten, dass die mit Entscheid vom 6. August 2020 behördlich angeordnete Betreuungsregelung sich im Hinblick auf die Übergabemodalitäten nicht bewährt hat (sechs Übergaben an drei verschiedenen Orten im Laufe von 14 Tagen). Daraus entwickelte sich im Frühling 2021 die bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids einvernehmlich gelebte Praxis, wonach die Tochter jeweils 14-täglich die Zeit vom Freitag (12:00 Uhr) bis Mittwoch (08:00 Uhr) beim Kindesvater verbringt.

 

2.1 Die angefochtene Verfügung sieht neu vor, dass der Vater 14-täglich im Zeitraum vom Donnerstag (14:00 Uhr) bis Montag (Schulbeginn) betreut. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, dass die alternierende Obhut – sofern die Rahmenbedingungen stimmen – grundsätzlich optimal für ein Kind sei, da es so von den Kompetenzen beider Elternteile profitieren und mit beiden einen wesentlichen Teil ihres Alltags verbringen könne. Vorliegend pflege die Tochter zu beiden Elternteilen, welche erziehungsfähig seien, eine ebenso gute wie tragfähige Beziehung. Bei der Regelung der Betreuungs­anteile stehe nicht der Anspruch eines Elternteils auf exakt hälftige Betreuung im Vordergrund, sondern das Kindswohl. Sodann sei zur Förderung der Selbständigkeit und zur Integration des Kindes wichtig, dass es den Schulweg grundsätzlich selbständig zurücklegt, was vorliegend vom Wohnort des Vaters aus nicht möglich sei. Den Vorschlag des Vaters auf wochenweisen Wechsel zwischen den Haushalten erachtete die Vorinstanz nicht als angemessen, da dies die sozialen Kontakte der Tochter zu anderen Kindern in der Freizeit erschwere (spontane Treffen mit «Kindergartengspändli», Vereinsbeitritt). Eine alternierende Aufteilung von Feiertagen und Geburtstagen erachtet die KESB als nicht förderlich, da so die Stabilität und Kontinuität der Betreuungsregelung aufge­brochen werde. Im Übrigen schliesst sich der Vorinstanz den Einschätzungen der Beistands­person an. Jene wies vorinstanzlich darauf hin, dass das Kind im zweiten Kindergartenjahr gemäss Rückmeldungen der Lehrpersonen und der Kinderpsychologin mit der damals einvernehmlich gefundenen Regelung habe umgehen können. Die Beiständin erachtete den – vom Vater vorgeschlagenen – wöchentlichen Wechsel als kräftezehrende Belastung für das Kind, da es dreimal wöchentlich 30 Minuten früher aufstehen müsse, um via Elterntaxi zur Bushaltestelle für den Schulbus gebracht zu werden. Das frühmorgendliche Aufstehen und die vielen Elterntaxifahrten würden gerade im Hinblick auf die Einschulung nicht dem Kindeswohl entsprechen.

 

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 298b Abs. 3bis ZGB. Seine Betreuungszeit werde ohne Not massiv eingeschränkt. Mit der Betreuungsregelung, wonach die Tochter 14-täglich die Zeit von Donnerstag (14:00 Uhr) bis Montag (Schulbeginn) beim Vater verbringe, bestehe keine alternierende Obhut mehr. Die Betreuungszeit des Vaters betrage weniger als 30 %. Denn es seien nicht nur die unterrichtsfreien Vor- und Nachmittage, sondern es seien auch die Unterrichtszeiten und die Nachtbetreuung miteinzubeziehen. Die neue Regelung führe zu einer Entfremdung zwischen Tochter und Vater. Der Vater werde zum «Wochenendvater» mit erweitertem Besuchsrecht degradiert (faktisch alleinige Obhut). Zudem werde der Wunsch der Tochter missachtet. Die Autofahrten vom Vater zur Schule zur Schulbusstation würden keine Kindswohlgefährdung darstellen. Das Treffen von Schulkameraden bringe aufgrund des weitläufigen Schulkreises per se eine gewisse geografische Distanz mit sich. Schliesslich dränge sich hinsichtlich Ferien, Feiertage und Geburtstage aufgrund ständiger Diskussionen in der Vergangenheit die Anordnung einer «klare Konfliktregel» auf.

 

2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 (Mutter) behauptet sinngemäss, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit konträr argumentiert, konkret die nächtliche Betreuungszeit nicht in der Kalkulation mitberücksichtigen wollen. Würde das Kind am Montag und Dienstag vom Vater betreut, hätten Vater und Tochter kaum Zeit füreinander (und die Tochter kaum Ruhephasen). Denn infolge Unterrichts am Nachmittag würden rund eineinhalb Stunden Autofahrzeit resultieren und die Tochter müsse angesichts der Distanz am Morgen wiederum früher aufstehen (also früher ins Bett). Sodann ruft sie in Erinnerung, dass die vom Vater gewünschte wochenweise Betreuung bereits mit Entscheid vom 6. August 2020 abgewiesen wurde. Des Weiteren macht sie geltend, die Tochter kenne (gemäss Beistandsbericht) am Wohnort des Vaters kaum Kinder und besuche seit letztem Herbst jeweils mittwochs Instrumentalunterricht. Der beste Freund der Tochter würde in der Nachbarschaft zum Mutter wohnen. Schliesslich würden aus Sicht mindestens eines Beteiligten (namentlich der Tochter) diverse Festtage bestehen (Geburtstage, Familienzusammenkünften, Samichlaus, Dreikönigstag, Fasnacht, Hallo­ween, usw.), womit circa zehn Mal im Jahr der Zweiwochenrhythmus und entsprechende Kontinuität aufgebrochen würde.

 

2.4 Gemäss Art. 298b Abs. 3bis ZGB berücksichtigt die Kindesschutzbehörde beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. Eine alternierende Obhut ist im Einzelfall anzuordnen, wenn keine konkreten und sachlichen Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.4). Die alternierende Obhut ist eine Betreuungs- und Lebensform für Kinder getrenntlebender Eltern, bei welcher die Kinder zu ungefähr gleichen Teilen bei beiden Eltern leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 E. 4.4.3). Eine alternierende Obhut setzt keine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraus (Urteil 5A_139/2020 E. 3.3.2). Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, so hat das Gericht vielmehr auch im Urteilsspruch als Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (Urteil 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2). Gemäss Bundesgericht kann jedoch nicht bereits von einer «mehr weniger gleichmässigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile», mithin einer alternierenden Obhut, ausgegangen werden, wenn einem Elternteil ein Betreuungsanteil von lediglich 20 % zugesprochen wird (Urteil 5A_534/2021 2022 E. 3.3.2.1). Bei einer Betreuungsregelung, welche «weit» über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinaus gehe, handle es sich nicht um eine alleinige Obhut. Soll ein Elternteil «umfangreich» an der Betreuung mitwirken und ihm nicht lediglich ein Recht auf persönlichen Verkehr zugesprochen werden, so ist von einer alternierenden Obhut auszugehen (vgl. Urteil 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4.2). Namentlich aus der französischsprachigen Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich ableiten, dass die «Gleichwertigkeit» der Betreuungszeiträume (statt deren profane Dauer) zu werten ist (vgl. 5A_46/2015 E. 4.4.3: «périodes plus ou moins égales» statt «périodes de même durée»). Schliesslich ist dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse bei der Regelung der Betreuungssituation ein besonderes Gewicht beizumessen (Urteil 5A_428/2014 E. 6.2).

 

2.5.1 Auf den ersten Blick werden dem Vater mit der 14-täglichen Regelung «vom Donnerstag (14:00 Uhr) bis Montagmorgen (Schulbeginn)» tatsächlich nur 3½ von 14 Tagen (also 25 %) resp. vier Nächte (also 29 %) zugesprochen. Dies wäre durchaus an der Grenze der Intention des Modells der alternierenden Obhut. Jedoch kann vorliegend die «Fremdbetreuung», also der Schulunterricht, nicht ausgeblendet werden. Der angefoch­tene Entscheid weist die Betreuung an sechs unterrichtsfreien Halbtagen dem Vater zu (d.h. 43 %; würde man den Instrumentalunterricht am Mittwoch mitberücksichtigen, gar 50 %). Dem Beschwerdeführer ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die Abend- und Nachtbetreuung nicht vollständig auszublenden sind (vgl. auch Urteil 5A_534/2021 E. 3.3.2.2). Gleichzeitig kann selbstredend bei einem schulpflichtigen Kind die Nachtbetreu­ung im Regelfall hinsichtlich der Vater-Tochter-Beziehung nicht ansatzweise dieselbe Intensität wie ein gemeinsamer unterrichtsfreier Nachmittag ausweisen. Tatsächlich argumentierte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, dass die «aktive Tageszeit» nicht durch «inaktive Nachtzeit» verdrängt werden dürfte (Stellungnahme vom 31. Oktober 2018, Ziff. 9). Die gemeinsame Ferien-, Abends- und Nachtzeit lässt sich vorliegend nicht scharf kalkulieren. Im Sinne einer Annäherung kann man den 14 Unterrichtshalbtagen einen Drittel an Betreuungsintensität gegenüber unterrichtsfreien Halbtagen zuordnen. So gesehen, wird der Beschwerdeführer zu einer Betreuung von 6.33 gewichteten Halbtagen (von 14 plus 14/3, also 18.66 gewichteten Halbtagen) verpflichtet, was einen gewichteten Betreuungsanteil von 34 % ergibt. Unabhängig von der prozentualen Kalkulation sieht die angefochtene Betreuungs­regelung eine massge­bliche Beteiligung des Vaters vor; es handelt sich offensichtlich um eine Anordnung im Rahmen der Betreuungsform der alternierenden Obhut. Von einer «Degradierung» zum «Wochenendvater» kann keine Rede sein.

 

2.5.2 Die bislang gelebte Regelung («Freitagmittag bis Mittwoch Kindergartenbeginn») scheint bis zum Schuleintritt funktioniert zu haben. Sie ähnelt der neuen Regelung, wobei im Vergleich namentlich eine Verschiebung und eine Kürzung um einen Tag erfolgt. Beide Elternteile «verlieren» einen freien Halbtag. Nur noch am Freitagmorgen bringt der Vater (oder die Grossmutter) von seinem Wohnort die Tochter zur Schule und holt sie wieder ab, während bislang am Montag- und am Dienstagmorgen ein «Elterntaxi» stattfand. Die neue Regelung kann somit bis zu einem gewissen Grad als Weiterführung der bisherigen einvernehmlichen Betreuung unter Berücksichtigung der neuen Gegeben­heiten erachtet werden. Dies erscheint per se im Sinne der Stabilität der Verhältnisse als wesentlich und angemessen.

 

2.5.3 Begründet ist das Anliegen der Beiständin und die Intention der Vorinstanz, wonach es für das Kind zur Förderung der Selbständigkeit und zur Integration relevant sei, den Schulweg grundsätzlich selbständig zurückzulegen. Dies ist vorliegend vom Wohnort des Vaters aus kaum möglich. Im Vergleich zum Kindergarten führte der Schuleintritt zu längeren Unterrichtszeiten sowie einem zusätzlichen schulpflichtigen Nachmittag. Würde die bisherige Regelung weitergelebt, würde dies die unterrichtsfreie Betreuungs­zeit des Beschwerdeführers stark beschränken. Im Vergleich zur bisher gelebten (oder auch der vorletzten behördlich angeordneten) lässt die angefochtene Regelung unter Berücksichtigung der neuen Situation (verdichteter Unterricht zum Wochenbeginn) mehr Platz für eine Intensivierung der Vater-Tochter-Beziehung. Das Vorbringen der Mutter, wonach eine Betreuung vom Wohnort des Vaters aus am Montag und Dienstag dem Kind – in der aktuellen Situation – kaum Ruhepausen belässt, ist nicht von der Hand zu weisen. Nun mögen «Elterntaxis» vorliegend das Kind nicht direkt erheblich gesundheitlich schädigen. Doch ist eine Lösung zu bevorzugen, welche möglichst zu Ruhepausen und Stabilität für die Erstklässlerin führt; nicht zuletzt angesichts der laufenden psychia­trischen Therapie. Hierzu wird nicht der Willen des Kindes nach «mehr» Vaterbetreuungs­zeit missachtet. Zwar sieht die neue Regelung etwas weniger väterliche unterrichtsfreie Betreuungs­stunden vor (einen Halbtag und eine Nacht), jedoch erfolgt dies situations­bedingt (örtlich gebundene Tagesstruktur). Dies dürfte (auch) dem Kind einleuchten und nicht zur vom Vater gefürchteten Entfremdung führen. Im Gegenteil könnte die väter­liche Betreuung – da im Gegensatz zur mütterlichen Betreuung lediglich von einem Schulbesuch unterbrochen – gar als intensiv-kompakter wahrgenommen werden.

 

2.5.4 Die vom Beschwerdeführer beantragte, alternative Bereuungsregelung (wochen­weiser Wechsel) würde Nachteile mit sich bringen. Müsste das Kind während der Hälfte seiner Zeit vom Wohnort des Vaters aus die Schule besuchen, würde dies nicht nur die Kontakte mit anderen Kindern wesentlich erschweren, sondern es wäre auch sehr kräftezehrend. Denn das Kind müsste mehrfach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine rund einstündige Reise mit mehrmaligem Umsteigen zurücklegen, um zur Schule zu gelangen. Auch ein täglicher Taxidienst durch die Grossmutter väterlicherseits (der Beschwerdeführer dürfte als Sozialhilfebezüger kaum ein Auto besitzen) wäre nicht zum Wohl des Kindes. Zwar würde die Fahrzeit wesentlich verkürzt, doch würde das Kind dadurch die Hälfte seiner Zeit davon abgehalten, den Schulweg mit anderen Kindern zu bestreiten, was den Anschluss und die Integration in die Schulklasse wesentlich erschweren dürfte. Die vom Beschwerdeführer geforderte Betreuungsregelung ist mithin nicht kindswohlverträglich. Gegen einen wochenweisen Wechsel spricht übrigens auch der Aspekt der väterlichen Integration in den Arbeitsmarkt, den der Beschwerdeführer in der Vergangenheit thematisiert hatte (Stellungnahme vom 31. Oktober 2018, Ziff. 9). Eine Arbeitsstelle zu finden, welche wochenweise Abwesenheiten zulässt, dürfte für den sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer ungleich schwieriger sein. Würde sich jedoch dank Arbeitsstelle der finanzielle Spielraum verbessern, könnte dies mindestens indirekt auch im Kindes­interes­se sein. Dasselbe Argument verfängt bei der Mutter infolge IV-Rentenbezugs nicht.

 

2.5.5 Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin 2 ist zuzustimmen, dass vorliegend eine alternierende Aufteilung von Feiertagen und Geburtstagen als nicht für das Kindswohl förderlich einzustufen sind, da so die Stabilität und Kontinuität der Betreu­ungsregelung aufgebrochen werde. Zumal eine solche Regelung eine intensivere Kooperation und Kommunikation zwischen den Elternteilen voraussetzt als sie vorliegend gelebt wird. Offenbar kommen möglichst wenige Übergaben resp. Wechsel den Beteilig­ten entgegen. Im Gegensatz zu den Einwänden des Beschwerdeführers enthält der angefoch­tene Entscheid die «klaren» Grundregeln, von welchen nur ausnahmsweise resp. im Einvernehmen und in Absprache mit der Beiständin ferienhalber abzuweichen ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Regelung offen­lässt, wer die Tochter in den Schulferien am Freitagmorgen betreut.

 

2.5.6 Zusammenfassend handelt es sich bei der angefochtenen Betreuungsregelung um eine Form der alternierenden Obhut, welche sich vorliegend als den Verhältnissen angemessen ausweist. Die neue Regelung ähnelt der bisherigen Betreuungsform unter Berücksichtigung der intensiveren Unterrichtszeiten infolge Schuleintritt. Eine Kinds­wohl­gefährdung ist mit der angefochtenen Regelung nicht ersichtlich, während die vom Beschwerdeführer beantragte Regelung deutliche Nachteile mit sich bringen würde und insbesondere angesichts der geographischen Distanz zwischen Wohn- und Schulort für eine Erstklässlerin nicht dem Kindsinteresse entspricht. Mithin ist die Beschwerde abzu­weisen.

 

3. Die Parteien wurden bereits mit Verfügung vom 16. Mai 2019 im Rahmen des vorgängigen Verfahrens vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Regelung der Betreuungsanteile keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten biete, entsprech­ender Sachverhalt nicht unübersichtlich sei und die Kindseltern durchaus selbst in der Lage seien, schriftliche Eingaben zu verfassen und ihren Standpunkt in dieser Frage darzulegen – sogar wenn sie nicht rechtskundig seien. Seither dürfte die Komplexität der Materie im Gegensatz zur (auch juristischen) Erfahrung der Kindseltern nicht zugenom­men haben. Weder das vorliegende noch das vorinstanzliche Verfahren bot rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht alleine gewachsen gewesen wäre. Wie im Rahmen der Verfügung vom 7. Februar 2023 dargelegt, hat die Vorinstanz bereits mit Entscheid vom 6. August 2020 einen im Wesentlichen gleichen Antrag des Vaters bzgl. Betreuungsregelung mit zutreffender Begründung abgewiesen, was vorliegend offensichtlich die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags stark trübte. Dies galt vorliegend bereits für das vorinstanzliche Verfahren. Mithin sind entsprechende Anträge um Beiordnung einer Rechtsvertreterin abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Schaad

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.