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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.189)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.189
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.189 vom 25.07.2023 (SO)
Datum:25.07.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerden der Person A.___ abgewiesen werden. A.___ hatte beantragt, zusammen mit ihren vier Kindern in einer Mutter-Kind-Institution untergebracht zu werden, was jedoch abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass A.___ Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit hat und nicht in der Lage ist, angemessen für ihre Kinder zu sorgen. Das Gericht hat entschieden, dass A.___ die Kosten des Verfahrens tragen muss, jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500.00, die der Staat Solothurn übernimmt. Die Rechtsbeiständin von A.___ wird mit CHF 2'184.90 entschädigt.
Schlagwörter: Kinder; Institution; Mutter; Recht; Erziehung; Kindsmutter; Kindern; Entscheid; Zwillinge; Eltern; Kindes; Verfahren; Erziehungsfähigkeit; Erziehungsfähigkeitsgutachten; Platzierung; Beiständin; Mutter-Kind-Institution; Kindseltern; Familie; Erziehungskompetenzen; Kindsvater; Betreuung; Zusammenarbeit; üsse
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 273 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 310 ZGB ; Art. 446 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.189
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 25.07.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.158
Titel: Umplatzierung / Erziehungsfähigkeitsgutachten

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. Juli 2023      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, Burglex,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

 

 

betreffend     Umplatzierung / Erziehungsfähigkeitsgutachten

 

 

 

 

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ (geb. 2019) ist das erste Kind von A.___ und C.___. Kurz nach ihrer Geburt wurde am 10. Juli 2019 eine Beistandschaft für sie errichtet.

 

2. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet und am [...] 2020 wurde das zweite Kind des Paares, D.___, geboren. Auch für ihn besteht eine Beistandschaft.

 

3. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 23. Juli 2020 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und diese wurden im Kinderheim Z.___ platziert. Der Entscheid wurde in der Folge bestätigt.

 

4. Mit Entscheid vom 31. August 2020 wurden die beiden Kinder per 1. September 2020 in das Y.___ in […] umplatziert, wo sie im Rahmen eines Eltern-Kind-Angebots zusammen mit ihrer Mutter wohnen konnten. Für den Kindsvater wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Nachdem dieser eine Haftstrafe abgesessen und dabei einen Drogenentzug gemacht hatte, trat er Mitte März 2021 ebenfalls in die Institution mit ein.

 

5. Mit Entscheid vom 22. April 2021 wurden die Kinder per 1. Mai 2021 in das Kinderheim X.___ in […] umplatziert, wo sie wiederum im Rahmen eines Eltern-Kind-Angebots zusammen mit ihrer Mutter wohnen konnten. Bis zum 19. November 2021 hatte auch der Kindsvater zusammen mit der Familie in der Institution gelebt.

 

6. Mit Entscheid vom 21. Februar 2022 wurden die beiden Kinder per 24. Februar 2022 in das 24-Stunden-Betreuungssetting des Mutter-Kind-Heims W.___ in […] umplatziert. Die Mutter wohnte dort mit ihnen.

 

7. Am 16. März 2022 beantragte Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, in Vertretung der Kindsmutter, die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die beiden Kindseltern. Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid vom 31. März 2022 ab mit der Begründung, dass ausführliche Berichte von Fachpersonen vorliegen würden, welche die Familie in den Institutionen eng begleiten würden.

 

8. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 beantragte die Beiständin die Umplatzierung der beiden Kinder. Am 24. Februar 2023 teilte die Heimleitung des W.___ mit, dem Kindsvater sei ein Hausverbot erteilt worden.

 

9. Am [...] 2023 gebar A.___ die Zwillinge E.___ und F.___. Am gleichen Tag entzog die KESB ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch über diese zwei Kinder und brachte auch diese im Anschluss an den Spitalaufenthalt im Mutter-Kind-Heim W.___ in […] unter. Für die Zwillinge wurde zudem eine Beistandschaft errichtet. Die Beiständin wurde unter anderem beauftragt, die Vaterschaft zu klären.

 

10. Am 7. März 2023 teilte die Beiständin der KESB mit, dass die Beschwerdeführerin einen epileptischen Anfall erlitten habe und die neugeborenen Zwillinge schreiend am Boden gelegen hätten. Sowohl die Kindsmutter als auch die Zwillinge seien für Untersuchungen ins Spital gefahren worden.

 

11. Am gleichen Tag teilte die Heimleitung des W.___ der KESB mit, dass ein weiterer Aufenthalt der Mutter mit ihren vier Kindern im W.___ nicht mehr tragbar sei.

 

12. Mit superprovisorischen Entscheiden vom 14. März 2023 wurden die Zwillinge im Anschluss an ihren Aufenthalt im Kinderspital Bern in die Institution V.___ in […] platziert und es wurde angeordnet, dass die Besuchskontakte ausschliesslich begleitet stattzufinden hätten. Die beiden älteren Kinder wurden superprovisorisch in das Kinderhaus U.___ in […] umplatziert.

 

13. Mit Eingabe vom 21. April 2023 stellte Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher namens der Kindsmutter bei der KESB folgende Rechtsbegehren:

 

1.   A.___ (und C.___) sei ein Eintritt in ein betreutes Wohnen zusammen mit allen Kindern zu gestatten.

2.   Eventualiter: Sollte ein betreutes Wohnen nicht möglich sein, sei es A.___ (und C.___) zu gestatten, mit allen Kindern in das Y.___ in ein anderes Mutter-Kind-Haus mit 24h Betreuung einzuziehen.

3.   Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend A.___ und C.___ in Auftrag zu geben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

14. Mit Entscheiden vom 27. April 2023 bestätigte die KESB die superprovisorischen Entscheide vom 14. März 2023. Zudem wurden die Zwillinge per 1. Mai 2023 in das Y.___ in […] umplatziert. Die Besuchsbegleitung für die Zwillinge wurde aufrechterhalten. Die Anträge von Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher vom 21. April 2023 wurden abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Platzierung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

15. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 wurden die beiden älteren Kinder per 5. Juni 2023 ebenfalls in das Y.___ in […] umplatziert.

 

16. Am 30. Mai 2023 liess die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde gegen die Abweisung ihrer obgenannten Rechtsbegehren 2 und 3 erheben und beantragen, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend A.___ in Auftrag zu geben und die Kindsmutter sei zusammen mit ihren vier Kindern in einer geeigneten Mutter-Kind-Institution unterzubringen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung dieser Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei zudem für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter wurde beantragt, die beiden Verfahren seien zu vereinigen.

 

17. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde der Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Hinweis auf unterschiedliche Verfahrensparteien vorläufig abgewiesen.

 

18. Am 22. Juni 2023 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf eine weitere Stellungnahme. Die Beiständin und der Kindsvater der beiden älteren Kinder liessen sich nicht vernehmen.

 

19. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

 

Nachdem sich der Kindsvater der beiden älteren Kinder nicht hat vernehmen lassen, sind die Verfahrensparteien sowie die gestellten Rechtsbegehren beider Verfahren identisch, weshalb die Verfahren nun im vorliegenden Urteil gemeinsam zu behandeln sind.

 

2. Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei zusammen mit ihren vier Kindern in einer geeigneten Mutter-Kind-Institution unterzubringen.

 

2.1 Dazu ist zuerst festzustellen, dass die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der vier Kinder im Y.___ in […] nicht angefochten worden sind. Weiter ist klarzustellen, dass eine «Unterbringung» der Kindsmutter nur aus erwachsenenschutzrechtlichen Gründen möglich wäre, was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Es kann daher einzig darum gehen, ob der Kindsmutter im Rahmen der angeordneten kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu gestatten ist, mit ihren Kindern zusammen in eine geeignete Mutter-Kind-Institution einzutreten. Da die Platzierung der Kinder im Y.___ nicht angefochten wurde, kommt als Unterbringungsort einzig diese Institution in Frage. Die Offizialmaxime kommt nur im Rahmen des Anfechtungsgegenstands zum Tragen, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Platzierung der Kinder im […] nicht aufgehoben werden kann (vgl. Luca Maranta in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 446 ZGB N 40 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2).

 

2.2.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde zum Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

 

Entsprechendes hat die KESB vorliegend angeordnet, was durch die Kindsmutter akzeptiert und nicht angefochten wurde.

 

2.2.2 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt wenn eine Ermahnung eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Abs. 2).

 

Die Kindsmutter verlangt vorliegend als mildere Massnahme zur Wegnahme ihrer Kinder und zur Ausübung eines intensiven persönlichen Verkehrs, dass ihr gestattet werde, zusammen mit ihren Kindern in die Platzierungsinstitution einzutreten, welche auch ein Eltern-Kind-Wohnen anbietet.

 

2.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass sie bereits im Entscheid vom 21. Februar 2022 im Rahmen der Umplatzierung ins W.___ festgehalten habe, dass für den Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssten: Erstens benötige es eine engere und intensivere Begleitung und Betreuung der Kindsmutter und der Kinder, zweitens benötige es die Bereitschaft und Fähigkeit der Kindsmutter für eine kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit, damit die Kindsmutter in ihrer Mutterrolle die nötigen nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindeswohls erzielen könne. Es müsse eine deutliche Veränderung in der Haltung der Kindsmutter erfolgen. Es liege in der Verantwortung der Kindsmutter, das Kindeswohl sicherzustellen, indem sie sich ausreichend vom Vater der Kinder abgrenze, solange dieser nicht bereit sei, ein geordnetes Leben in Angriff zu nehmen. Nun, ein Jahr später, stelle sich die Ausgangslage leider ähnlich dar. Die Situation im W.___ habe sich in den letzten Wochen und Monaten derart zugespitzt, dass die Fronten zwischen der Institution und der Kindsmutter bzw. deren Partner völlig verhärtet seien. Die Kindseltern hätten sich kaum an Absprachen halten können und der Kindsvater habe gar ein Hausverbot erhalten. Zwar habe die Kindsmutter auch Kompetenzen und könne liebevoll und geduldig auf ihre Kinder eingehen, doch habe sie in anderen Teilbereichen kaum Fortschritte gemacht. Der Beschwerdeführerin fehle die Problemeinsicht, sodass sie die Schuld stets bei den Fachpersonen suche und eine Verweigerungshaltung einnehme, sodass eine Zusammenarbeit nicht möglich gewesen sei. Die Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend vorhanden, sodass ein Aufenthalt in einer weiteren Mutter-Kind-Institution nicht als zielführend eingeschätzt werde und aufgrund der hohen Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit der Neugeborenen nicht zu verantworten wäre.

 

2.4 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, das W.___ habe sich nicht gänzlich gegen eine Zusammenarbeit mit ihr ausgesprochen. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Zeit unmittelbar nach der Geburt der Zwillinge eine Ausnahmesituation dargestellt habe und die Beschwerdeführerin Zeit gebraucht hätte, um sich an die neue Situation zu gewöhnen. Diese Zeit sei ihr nicht gewährt worden, sondern sei in dieser Zeit die Fremdplatzierung ihrer Kinder verfügt worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin gewillt, sich für ihre Kinder zu engagieren und mit einer neuen Institution zusammenzuarbeiten. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern stelle nach wie vor eine geeignete Massnahme dar und sei mit Blick auf die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu bewilligen. Das Y.___, wo die vier Kinder platziert seien, verfüge über ein entsprechendes Mutter-Kind-Angebot, wo die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren älteren beiden Kindern auch schon während einer zum Voraus befristeten Zeit von drei Monaten wohnhaft gewesen sei. Es müsse ernsthaft geprüft werden, ob und ab wann eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Y.___ möglich sei. Insbesondere die neugeborenen Zwillinge seien auf den Kontakt zur Mutter dringend angewiesen. Die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin habe sich ausschliesslich auf das W.___ bezogen, nicht auf ein betreutes Wohnen an sich. Sie sei bereit und gewillt, sich auf eine neue Institution einzulassen, um für ihre Kinder eine gute Mutter zu sein. Diese Chance sei ihr zu gewähren.

 

2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt zur weiteren Abklärung, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben.

 

2.5.1 Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2). Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Abs. 4).

 

2.5.2 Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die vorhandenen Berichte und Rückmeldungen der Fachpersonen ab. Diese reichten aus, um ein abschliessendes Bild über die aktuelle Situation zu erhalten. Die Beschwerdeführerin zeige auch nicht auf, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 31. März 2022 geändert hätten.

 

2.5.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Situation sei nicht so klar, wie sie auf den ersten Blick erscheinen möge. Das W.___ sei mit seiner Auffassung, welches Setting für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am besten wäre, äusserst ambivalent gewesen. So sei der KESB zuerst gemeldet worden, dass eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführerin sei unkooperatives Verhalten vorgeworfen worden und sie lasse sich nicht unterstützen. Andererseits seien ihr aber auch Kompetenzen zugesprochen worden. Sie mache Fortschritte und sei im Umgang mit den Kindern liebevoll und geduldig. In der Folge habe sich das W.___ dann doch für eine Übergangslösung zur Verfügung gestellt und habe sich sogar gegen eine Fremdplatzierung der Kinder ausgesprochen. Die KESB habe sich von diesen Ausführungen «hin und her werfen lassen». Die Beschwerdeführerin selbst sei von ihren Erziehungskompetenzen überzeugt. Dies führe unter anderem dazu, dass es für sie schwierig sei, Unterstützung anzunehmen. Sollte das Gutachten der Beschwerdeführerin mangelhafte Erziehungskompetenzen attestieren, könnte diese objektive Einschätzung zumindest dazu beitragen, die Akzeptanz für die unterstützenden Massnahmen bei der Beschwerdeführerin zu fördern. Seitdem die Beschwerdeführerin im März 2022 bereits einmal um Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens ersucht habe, hätten sich die Verhältnisse stark verändert. Sie habe während eines Jahres im W.___ gelebt, wobei auch viele Sachen gut gelaufen seien. Zudem seien am 2. März 2023 die Zwillinge geboren worden. Auch die Beiständin würde gemäss Aktennotizen vom 14. und 31. März 2023 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten als sinnvoll erachten. Damit einwandfrei abgeklärt werden könne, ob eine Fremdplatzierung der Kinder tatsächlich notwendig sei, bedürfe es einer sachverständigen Einschätzung der Ressourcen und Entwicklungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin durch eine objektive Gutachtensperson. Ein Erziehungsfähigkeitsgutachten stelle eine wichtige Basis für die weiteren Entscheidungen dar.

 

2.6 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Kinder allein zusammen mit ihrer Mutter zu platzieren sind, und ob für die Klärung des am besten geeigneten Settings der Sachverhalt genügend klar ist ob dazu ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindsmutter anzuordnen ist.

 

3.1 Die Beschwerdeführerin hat ab 1. September 2020 während 2 ½ Jahren zusammen mit ihren älteren beiden Kindern in drei verschiedenen betreuten Mutter-Kind-Institutionen gewohnt. Während dieser Zeit konnte sie eng durch Fachpersonen betreut und beobachtet werden. Aus dieser langen Betreuungsdauer liegt eine Vielzahl von Berichten und Rückmeldungen von diversen Fachpersonen vor.

 

3.1.1 Zur ersten Platzierung im Juli 2020 war es gekommen, nachdem festgestellt worden war, dass ambulante Massnahmen im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (spF) nicht ausreichten. Die erste spF war wegen unkooperativem Verhalten der Kindseltern abgebrochen worden. Nach Umzug in den Kanton Solothurn per 1. April 2020 mit erneuter Anordnung einer spF stellten die involvierten Fachpersonen übereinstimmend eine Vernachlässigung der Kinder fest, betreffend die Hygiene (Wohnung schmutzig, Gesicht und Hände der Kinder schmutzig), betreffend die Ernährung (keine drei fixen Mahlzeiten, unzureichende Budgeteinteilung, sodass kein Geld für Nahrung und Windeln vorhanden ist), betreffend falsche Ernährung (kalter statt warmer Schoppen für E.___; F.___ erhalte noch immer den Schoppen statt normales Essen), betreffend Schlafen (kein Rhythmus, oft spät nachts Rückkehr nachhause und Kinder übermüdet), betreffend die Gesundheit (Kinder wund, da Windeln nicht gewechselt; F.___ sei zweimal beobachtet worden, wie sie aus dem Hundenapf esse), betreffend Kleidung (Kinder nicht den Temperaturen angemessen angezogen) und betreffend die Wohnsituation (nicht kindsgerecht eingerichtet).

 

3.1.2 Nach einer mehrmonatigen Beobachtungsphase im Y.___, bei welcher geprüft werden sollte, ob die Beschwerdeführerin allein mit ihren Kindern leben könnte, wurde ausgeführt, es müsse noch vieles erreicht werden, damit das Kindeswohl der beiden Kinder zuverlässig und auch kontinuierlich sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe durchaus Ressourcen und habe sich Mühe gegeben, benötige aber Begleitung in den Bereichen Erziehung und Gesundheit der Kinder, Unfallgefahren erkennen, Finanzen, Hygiene der Wohnung. Herr C.___ sei eher eine Belastung als eine Stütze für die Familie. Er müsse zuerst sein eigenes Leben in den Griff bekommen.

 

3.1.3 Per 1. Mai 2021 trat die Familie dann gemeinsam in die Institution X.___ in […] ein. Mit Zwischenbericht vom 8. Januar 2022 wurde ausgeführt, die Kindseltern würden im Umgang mit den Kindern grundsätzlich als liebevoll und fürsorglich wahrgenommen. Es werde beobachtet, dass die Kinder den Kontakt zu den Eltern suchten. Im Kontakt würden sie erklärend auf ihre Kinder eingehen. Die Beziehung zwischen Frau A.___ und Herrn C.___ werde zunehmend konflikthaft und angespannt wahrgenommen. Durch die mehrfachen Wegweisungen von Herrn C.___ breche die Kooperationsbereitschaft von Frau A.___ mit der Institution zunehmend zusammen. Die Konflikt- und Paardynamik absorbiere einen grossen Teil der Energie von Frau A.___. Diese fehle ihr dann beispielsweise für die Bewältigung des Haushalts, damit ordentliche und hygienische Wohnverhältnisse herrschten. Bei den Besuchen von Herrn C.___ komme die Alltagsgestaltung/-struktur immer wieder durcheinander. Weder die Kindsmutter noch der Kindsvater seien in der Lage, eine adäquate Problemeinsicht zu entwickeln. Die Konfliktdynamik werde von beiden Eltern verharmlost und als unproblematisch dargestellt. Frau A.___ habe mehrfach geäussert, nicht verstehen zu können, weshalb sie mit ihren Kindern in einer Institution leben müsse. Feedback und konstruktive Kritik würden von Frau A.___ regelmässig als Angriff wahrgenommen. Dies führe zu Reaktanz und veranlasse sie zur Externalisierung. Sie sei kaum in der Lage, eigene Anteile zu erkennen und schreibe die Verantwortung für ihre Situation anderen, namentlich der Behörde, dem Beistand und der X.___ zu. Die Kindseltern würden nicht erkennen, dass die unhygienischen Bedingungen in ihrer Wohnung immer wieder Insekten und Mäuse anziehen würden. Aufgrund unordentlicher und unhygienischer Haushaltsführung entstünden für die Kinder regelmässig gesundheitsgefährdende Wohnverhältnisse. Als Fazit wurde festgehalten, im aktuellen Setting sei ohne die Kooperationsbereitschaft und Transparenz der Eltern eine angemessene Unterstützung nicht gesichert. Ihrer Einsicht nach müsste die Familie in einem engeren Setting begleitet werden. Die dafür nötigen Voraussetzungen wie Kooperationsbereitschaft und Problemeinsicht seien bei der Kindsmutter aktuell nicht vorhanden. Damit eine Chance auf Entwicklung und gemeinsame Sorge der Kinder als realisierbar eingestuft werden könne, müsse bei beiden Elternteilen Bereitschaft vorhanden sein, ihre Paar- und Konfliktdynamik grundlegend zu bearbeiten. Es werde eine vorübergehende Platzierung der Kinder in einer geeigneten Institution empfohlen, bis die Eltern ihre persönlichen Probleme und Konflikte auf der Paarebene geklärt hätten.

 

3.1.4 Dieser Empfehlung wurde nicht gefolgt, sondern der Beschwerdeführerin eine erneute Chance eingeräumt, um mit ihren Kindern zusammenbleiben zu können. Per 24. Februar 2022 wurden sie in das 24-Stunden-Betreuungssetting des Mutter-Kind-Heims W.___ in […] umplatziert. Auch dort erfolgte zuerst eine mehrmonatige Beobachtungsphase, um die Ressourcen und Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin abschätzen zu können. Am 29. Juni 2022 fand ein erstes Standortgespräch statt, an welchem klar definierte Zielsetzungen besprochen wurden. Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als Mutter noch nicht adäquat erfülle (Haushalt teilweise unordentlich, chaotisch, schmutzig; Kinder oft schmutzig, volle Windeln, nur leicht bekleidet etc.). Die Beschwerdeführerin war diesbezüglich anderer Ansicht. Als am 29. August 2022 die nächste Auswertung stattfand, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits grosse Fortschritte gemacht habe. Sie sei dem Team gegenüber offener gewesen und habe Hilfestellungen zugelassen. Dies veranlasste die Beiständin im Bericht vom 14. Oktober 2022 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Erziehungskompetenzen durchaus besitze, sofern sie diese denn abrufen könne bzw. wolle. Mit Bericht vom 21. Februar 2022 (recte: 21. Februar 2023) teilte die Beiständin der KESB dann mit, die Lage habe sich seit ihrem letzten Bericht zusehends verschärft. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Kindseltern sei mittlerweile nicht mehr möglich und die Platzierung im W.___ […] könne nicht weitergeführt werden. Die Erziehungskompetenzen der Kindseltern seien nicht genügend gefestigt, um einen Austritt aus dem institutionellen Rahmen mit gutem Gewissen zu befürworten. Insbesondere die Mutter weise viel Potential auf, könne dieses jedoch oftmals nicht umsetzen/abrufen. Es gebe nur zwei Handlungsoptionen, ein Neustart in einer weiteren Mutter-Kind-Institution eine Fremdplatzierung der Kinder. Die Institution W.___ hielt mit Kurzbericht vom 15. Februar 2023 fest, die Beschwerdeführerin habe durchaus Ressourcen, könne diese aber oft nicht abrufen. Es bestehe der Eindruck, dass dies in einem Zusammenhang mit ihrer emotionalen Befindlichkeit stehe, welche auch durch die Beziehung zum Kindsvater und seiner Einstellung zur Platzierung im W.___ stark beeinflusst sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt der Zwillinge auf zusätzliche Unterstützung angewiesen sein werde, was sie selbst jedoch anders einschätze. Für das W.___ gestalte sich die Zusammenarbeit mit Frau A.___ und Herr C.___ je länger je schwieriger. Die Eltern würden Anschuldigungen machen, Mitarbeitende bedrohen, diese aus den Räumlichkeiten weisen, Forderungen stellen und hielten sich im Gegenzug kaum an Abmachungen. Frau A.___ verweigere im Moment komplett die Zusammenarbeit, was der Institution verunmögliche, ihren Auftrag betreffend Kindeswohl wahrzunehmen.

 

3.1.5 Die Beiständin machte sich in der Folge auf die Suche nach einer Mutter-Kind-Institution, welche bereit wäre, die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren bald vier Kindern, darunter neugeborene Zwillinge, aufzunehmen.

 

3.1.6 Am 7. März 2023 teilte das W.___ der Beiständin mit, dass die Kindsmutter überhaupt nicht auf die Rückkehr mit den Zwillingen vorbereitet gewesen sei. Die Kinderbetten seien nicht bezogen und mit Sachen überstellt gewesen und einen Kinderwagen habe sie nicht organisiert, obwohl sie seit Monaten darauf hingewiesen worden sei. Die Kindsmutter kooperiere nicht. Das Betreuungspersonal habe sie auch immer wieder auf die Einnahme der Epilepsiemedikamente aufmerksam machen müssen, welche sie nur sehr widerwillig eingenommen habe. Nun sei es zum epileptischen Anfall gekommen, bei dem die Zwillinge auf dem Boden liegend vorgefunden worden seien. Es folgten diverse Gefährdungsmeldungen einer Ärztin, einer Psychologin und einer Sozialarbeiterin des Inselspitals, welche ebenfalls über mangelnde Einsicht und Kooperation der Kindseltern berichteten.

 

3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin während Jahren eng begleitet worden ist, und sowohl im Y.___, als auch in der X.___ zuerst eine mehrmonatige Beobachtungsphase erfolgt ist, um die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin abschätzen zu können, ist die Sachlage genügend klar und mit Fachberichten hinterlegt, sodass die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens für die Bestimmung des weiteren Settings nicht notwendig und der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Schuld für ihre Probleme stets bei allen anderen (Institutionen, Beiständinnen, KESB etc.) sieht, wäre auch nicht damit zu rechnen, dass sie die Ausführungen eines Gutachters als objektiv entgegennehmen könnte und dies ihre Akzeptanz der angeordneten Massnahmen steigern würde.

 

3.3.1 Aus der jahrelangen Begleitung und Beobachtung der Beschwerdeführerin sind klare Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit ersichtlich und es wird immer wieder eine Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflichten deutlich. So wurden nach zwischenzeitlicher Verbesserung erneut unhygienische und chaotische Wohnverhältnisse beschrieben, die Kinder seien nicht den Temperaturen entsprechend gekleidet, seien schmutzig und hätten oft volle Windeln. Bei der Ankunft der Zwillinge wurde berichtet, die Kindsmutter sei auf deren Ankunft nicht vorbereitet gewesen, habe weder die Betten bezogen, noch einen Kinderwagen besorgt. Auf das mehrmalige Nachfragen, ob sie Kindernahrung benötige, habe sie nicht reagiert. Zwar wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin auch über Kompetenzen verfügt und meist liebevoll mit ihren Kindern umgeht, eine starke Bindung zu ihnen hat und unter äusserem Druck auch zwischenzeitlich ihre Erziehungskompetenzen stark verbessern konnte. Diese Verbesserung war jedoch nie von Dauer und es zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin mit der konstanten Betreuung von zwei Kindern überfordert ist und ihren Ansprüchen nicht immer gerecht werden kann. Mit der Geburt der Zwillinge sind die Anforderungen an die Beschwerdeführerin noch einmal deutlich angestiegen und es ist klar ersichtlich, dass sie für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder auf enge Begleitung und Unterstützung angewiesen ist. Die Aufhebung der Fremdplatzierung der Kinder steht denn vorliegend auch gar nicht zur Diskussion.

 

3.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt stattdessen, zusammen mit ihren Kindern in einer Mutter-Kind-Institution wohnen zu dürfen. Ziel eines solchen Settings wäre es, die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin auszubauen und sie zu stärken, um später einmal selbst für ihre Kinder sorgen zu können. Entsprechendes wurde bereits in drei verschiedenen Institutionen versucht. Das Angebot im Y.___ war von Anfang an befristet. Die zwei späteren Platzierungen scheiterten dann aber daran, dass die Beschwerdeführerin die ihr gebotene Hilfe nicht anzunehmen vermochte. So scheint die Kindsmutter davon überzeugt zu sein, bereits über die notwendigen Erziehungskompetenzen zu verfügen, wodurch sie die Hilfestellungen der Fachpersonen als übergriffig erlebt und diese nicht anzunehmen vermag. Aufgrund ihrer Haltung und der aus den gleichen Gründen gescheiterten Platzierung in der Institution X.___ ist nicht davon auszugehen, dass sich die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin bloss auf das W.___ bezieht und sie von einer anderen Institution besser profitieren könnte. Bei der Beschwerdeführerin ist kaum eine Problemeinsicht und auch keine ehrliche Veränderungsbereitschaft ersichtlich. Sie begibt sich – oft unter dem Einfluss ihres Lebenspartners – gegenüber den Mitarbeitenden der Institutionen immer wieder in eine Verweigerungshaltung und ist nicht bereit zu kooperieren. Ob eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin möglich wäre, wenn sie sich von ihrem Lebenspartner distanzieren und nicht ständig unter dessen destabilisierendem Einfluss stehen würde, muss dahingestellt bleiben.

 

Aus den Schilderungen der Institutionen und insbesondere den jüngsten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin auf die Geburt der per geplantem Kaiserschnitt geborenen Zwillingen gar nicht richtig vorbereitet gewesen sei, muss geschlossen werden, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin trotz der intensiven Unterstützung über mehrere Jahre hinweg nicht geändert hat und sie ihre Erziehungsfähigkeiten nicht erweitern konnte. Nach den intensiven Bemühungen seitens der Behörde und den mehrfach gescheiterten Versuchen ist im Moment nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bald die notwendige Problemeinsicht entwickeln wird; dies auch nicht, wenn sie nach der Geburt der Zwillinge noch etwas mehr Eingewöhnungszeit gehabt hätte. Aufgrund der mangelhaften Kooperation der Beschwerdeführerin war es bereits mit zwei Kindern für die Institutionen teilweise kaum möglich, die Verantwortung für die Familie zu übernehmen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Nun mit vier Kindern, darunter neugeborene Zwillinge, erscheint es im Moment aufgrund deren besonderen Vulnerabilität und den stark erhöhten Anforderungen weder vertretbar noch zielführend, die Familie erneut in einer Mutter-Kind-Institution zu platzieren. Ob die Institution überhaupt über die entsprechende Kapazität verfügen würde, muss vorliegend nicht geprüft werden. Dem Bedürfnis der Kinder nach Kontakt und Bindung zu ihren Eltern wird im Rahmen der Ausgestaltung des Besuchsrechts nachzukommen sein.

 

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

4.2 Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, welche vorliegend zu bewilligen ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen.

 

4.3 Entsprechend trägt der Kanton Solothurn die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

4.4 Mit Kostennote vom 7. Juli 2023 macht die Rechtsvertreterin für beide Verfahren einen Aufwand von zehn Stunden geltend, welcher zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00 zu entschädigen ist. Hinzu kommen Auslagen von CHF 128.70 und 7,7 % Mehrwertsteuer, was eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'184.90 ergibt und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 600.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Verfahren VWBES.2023.189 und VWBES.2023.190 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.    A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, wird auf CHF 2’184.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 600.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann

 

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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