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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.14)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.14: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beistandschaft für B.___ erweitert wird, um den Verkauf seines Hauses zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin, A.___, wollte diese Entscheidung anfechten, da sie der Meinung war, dass B.___ selbst über seine Angelegenheiten entscheiden könne. Trotz ärztlicher Atteste, die B.___'s Urteilsfähigkeit in Frage stellten, bestand die Beschwerdeführerin darauf, dass das Haus vermietet und nicht verkauft werden solle. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und A.___ muss die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.14

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.14
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.14 vom 16.03.2023 (SO)
Datum:16.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Liegenschaft; Beiständin; Verkauf; Entscheid; Liquidation; Person; Haushalt; Recht; Apos; Beistand; Zweitmeinung; Gesundheitszustand; Befugnis; Verwaltung; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Urteil; Aufgaben; Zustimmung; Attest; Rechtsanwalt; Christoph; Gäumann; Wohnsituation; Urteils; Handlungen; Atteste; Antrag
Rechtsnorm: Art. 391 ZGB ;Art. 414 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Geiser, Urs Vogel, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 416 ZGB, 2022

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.14

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.14
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 16.03.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.64
Titel: Anpassung der Massnahme

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. März 2023      

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, notavis gmbh,    

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

 

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Anpassung der Massnahme


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Für B.___ (geb. 1936) besteht seit dem 1. August 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

 

2. Der damalige Beistand hatte am 19. April 2022 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein beantragt, die Beistandschaft mit folgenden Aufgaben zu erweitern:

 

·         den Betroffenen bei allen mit dem Verkauf der Liegenschaft am [...], erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, inkl. der Liquidation des Haushaltes;

·         Erteilung der Befugnis so weit wie nötig die Liegenschaft ohne Zustimmung von oben genannter Person zu betreten, die Post umzuleiten und zu öffnen;

·         Für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.

 

Beiliegend reichte der damalige Beistand zwei ärztliche Atteste von Dr. med. C.___ ein.

 

3. In der Folge wurde B.___ und dessen Lebenspartnerin, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, das rechtliche Gehör gewährt.

 

4. Namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beantragte Rechtsanwalt Christoph Gäumann am 14. Juni 2022 im Wesentlichen, der Antrag auf Anpassung der Massnahme sei abzuweisen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin für die aufgeführten Aufgaben einzusetzen, subeventualiter sei ihr ein Mitspracherecht beim Hausverkauf einzuräumen, zudem sei eine Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___ einzuholen, unter o/e-Kostenfolge.

 

5. Die KESB gewährte in der Folge B.___ und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eine ärztliche Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___ einzureichen. Zudem wurde die Sozialregion damit beauftragt abzuklären, ob die Beschwerdeführerin als Mandatsperson für B.___ geeignet ist.

 

6. Nach mehreren Fristerstreckungen teilte Rechtsanwalt Christoph Gäumann telefonisch mit, die Beschwerdeführerin sei mit der Einsetzung von D.___ als neue Beistandsperson einverstanden. Die Sozialregion Dorneck teilte zudem mit, die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, die Beistandschaft zu übernehmen. Sie wolle lediglich ein Mitspracherecht beim Verkauf der Liegenschaft.

 

7. Mit Entscheid vom 21. September 2022 wurde D.___, Sozialregion Dorneck, als neue Mandatsperson für B.___ eingesetzt, unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs.

 

8. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 teilte Rechtsanwalt Christoph Gäumann mit, es liege keine ärztliche Zweitmeinung vor. Trotzdem halte er an folgenden Anträgen fest: Der Antrag vom 19. April 2022 auf Anpassung der Massnahme sei abzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht beim Hausverkauf einzuräumen, es sei eine Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___ einzuholen, unter o/e-Kostenfolge.

 

9. Am 8. November 2022 erliess die KESB folgenden Entscheid im Dispositiv:

 

3.1  (…)

3.2  Der Antrag auf Einholung einer Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___ wird abgewiesen.

3.3  Die Aufgaben der Mandatsperson werden um folgende Aufgabenbereiche erweitert:

·         B.___ bei allen mit dem Verkauf der Liegenschaft [...], erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, inkl. der Liquidation des Haushaltes;

·         Für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.

3.4  Der Mandatsperson wird die Ermächtigung zur Liquidation des Haushalts von B.___ am [...] in [...] erteilt.

3.5  Der Mandatsperson wird gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Liegenschaft am [...] in [...] von B.___ ohne vorgängige Zustimmung zu betreten.

3.6  Soweit die Parteien mehr anderes beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.

3.7  Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8  Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

10. Auf entsprechenden Antrag wurde der Beschwerdeführerin die Begründung des Entscheids am 5. Dezember 2022 zugestellt. Am 4. Januar 2023 erhob sie, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 08.11.2022 aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3.    Unter o/e-Kostenfolge

 

und folgende Anträge:

 

4.    Es sei eine Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___ einzuholen.

5.    Unter o/e-Kostenfolge.

 

11. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung und hielt fest, nach Eingang der Akten werde neu entschieden.

 

12. Die KESB verzichtete am 20. Januar 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

13. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung beibehalten.

 

14. Am 24. Januar 2023 reichte die Beiständin, D.___, eine Stellungnahme ein.

 

15. Am 15. März 2023 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen. Dabei wurde eventualiter beantragt, das Verfahren bis zum Vorliegen der neuropsychologischen Untersuchung der Memory-Klinik betreffend B.___ zu sistieren. Zudem wurde mitgeteilt, die Beiständin habe nun eine Grundpfandverschreibung über CHF 120'000.00 auf dem Grundstück von B.___ errichten lassen. Ein Hausverkauf sei deshalb zurzeit nicht erforderlich.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als nahestehende Person von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann.

 

2.1.2 Für B.___ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Mandatsperson kommen dabei folgende Befugnisse zu:

 

·         Vertretung der betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

·         sorgfältige Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten.

 

2.2.1 Gemäss Art. 414 ZGB hat der Beistand die Beiständin die Erwachsenen­schutzbehörde unverzüglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.

 

2.2.2 Mit Schreiben vom 19. April 2022 hatte der damalige Beistand von B.___ der Behörde mitgeteilt, Herr B.___ lebe im Alters- und Pflegeheim [...] in [...]. Um für die Bezahlung der Rechnungen genügend liquide Mittel zu besitzen, müsse sein Haus verkauft werden. Gemäss Einschätzung der Hausärztin sei Herr B.___ gesundheitlich nicht in der Lage, sich selbständig um die Liquidation des Haushaltes und den Verkauf der Liegenschaft zu kümmern. Der Grad der Demenz sowie die Pflegebedürftigkeit hätten in den vergangenen zwölf Monaten zugenommen. Eine Urteilsfähigkeit liege nicht vor. Eine Rückkehr ins Haus sei nicht möglich.

 

2.3.1 Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB benötigt die Beiständin für die Liquidation des Haushalts die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Eine solche wird auch erforderlich sein für den Vertrag zum Verkauf der Liegenschaft (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Diese Bestimmungen nehmen Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung für die verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung und Zustimmung zu berücksichtigen. Auf eine Liquidation ist bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten Person und allenfalls ihrer Familie am Erhalt der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus finanziellen Gründen noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein Handlungsbedarf besteht (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 416/417 ZGB N 15). Im Weiteren darf der Beistand die Beiständin ohne Zustimmung der betroffenen Person nur dann deren Post öffnen deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat (Art. 391 Abs. 3 ZGB).

 

2.3.2 Die KESB erweiterte nun mit dem angefochtenen Entscheid die Aufgaben der Beiständin um folgende Bereiche:

 

·      B.___ bei allen mit dem Verkauf der Liegenschaft [...], erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, inkl. der Liquidation des Haushaltes;

·      Für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten.

 

Zudem wurde der Beiständin die Ermächtigung zur Liquidation des Haushalts von B.___ erteilt, sowie die Befugnis, dessen Liegenschaft soweit erforderlich ohne vorgängige Zustimmung zu betreten.

 

Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Verbeiständete bezüglich diesen Geschäften nicht mehr urteilsfähig sei und der Verkauf des Hauses zur Bezahlung des Heimaufenthalts zwingend erforderlich sei.

 

3. Die Beschwerdeführerin lässt nun dagegen vorbringen, sie sei seit 25 Jahren die Lebenspartnerin von B.___. Dieser sei 2021 über längere Zeit in einem schlechten Gesundheitszustand im Spital gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich aber nun in den letzten Monaten massiv verbessert und er könne sich selbst um seine Sachen kümmern. Die Ausweitung der Aufgaben und Befugnisse für die Beiständin sei deshalb nicht erforderlich. Die ärztlichen Atteste von Dr. med. C.___ stünden diesen Aussagen entgegen, doch habe sich die KESB geweigert, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Sie sei damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, nicht genügend nachgekommen. Es müsse deshalb im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden.

 

Die Ausweitung der Aufgaben der Beiständin sei nicht notwendig, da B.___ in der Lage sei, über den Verkauf/Nichtverkauf seiner Liegenschaft sowie über seine Wohnsituation und die Liquidation seines Haushalts selbst zu entscheiden.

 

Die Beschwerdeführerin habe bereits Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe des Alters- und Pflegeheimes [...] in [...] gemietet, sodass sie näher bei ihrem Lebenspartner sei. Sie sei zurzeit mit dem Umzug beschäftigt, wohne aber noch in der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Es könne daher nicht angehen, dass die Beiständin bereits die Befugnis erhalte, die Liegenschaft ohne vorgängige Zustimmung zu betreten.

 

Es sei der Wunsch von B.___ und der Beschwerdeführerin, dass das Haus nach dem Auszug der Beschwerdeführerin vermietet werde. Die regelmässigen Mieteinnahmen würden zu einem zusätzlichen regelmässigen Einkommen für B.___ führen, um die hohen Pflegekosten zu decken. Dadurch könnte das Haus in seinem Eigentum bleiben und später an seine Nachkommen an die Nachkommen der Beschwerdeführerin überführt werden.

 

Es entstehe der Eindruck, dass sie und B.___ konsequent von den Entscheidungen ausgeschlossen werden sollen. Sie habe der Beiständin auch schon angeboten, sich an den ausstehenden Rechnungen von B.___ zu beteiligen.

 

4. Die Beiständin führte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2023 aus, die Beschwerdeführerin und B.___ hätten bis zu dessen Heimeintritt per Ende Mai 2021 zusammen im Einfamilienhaus in [...] gelebt, welches im alleinigen Eigentum von Herrn B.___ stehe. Dieser habe in seinem Testament verfügt, dass die Beschwerdeführerin bei seinem Ableben das Nutzniessungsrecht erhalte. Herr B.___ verfüge einzig über eine Pensionskassenrente (recte: AHV-Rente) und über Mieteinnahmen von monatlich CHF 600.00 der Beschwerdeführerin. Ergänzungsleistungen erhalte er aufgrund der Liegenschaft keine. Inzwischen bestünden offene Rechnungen im Betrag von CHF 89'874.80, wobei es sich vor allem um ausstehende Rechnungen aus dem Heimaufenthalt handle. Es bestehe eine Fix-Hypothek, wobei pro Quartal Zinsen von CHF 840.00 anfielen. Diese seien bis im Februar 2022 durch Mietzinszahlungen der Beschwerdeführerin gedeckt worden. Seither weigere sich diese jedoch, den Mietzins weiterhin zu bezahlen und stelle sich auf den Standpunkt, andere Rechnungen für Herrn B.___ beglichen zu haben. Gemäss Budget für das Jahr 2023 verfüge Herr B.___ über monatliche Einnahmen von CHF 2'176.00 und Ausgaben von CHF 7'600.00. Der Fehlbetrag werde seit 1. Oktober 2022 durch die Sozialhilfe bezahlt. Die Sozialkommission habe verfügt, dass das Haus bis spätestens September 2023 verkauft werden müsse.

 

Die Hausärztin, Dr. med. C.___ habe mitgeteilt, dass Herr B.___ weiterhin nicht noch weniger als im Zeitpunkt der schriftlich verfassten Atteste von Februar und April 2022 in der Lage sei, sich um die Liquidation des Haushaltes, den Verkauf der Liegenschaft und ums Wohnen selbständig zu kümmern. Er leide an einer mittelschwer fortschreitenden Demenz. Urteilsfähigkeit liege, wie schon im letzten Jahr, nicht mehr vor. Zuletzt habe der Psychiater, Herr Dr. E.___ im August 2022 im Auftrag der Notavis eine Abklärung zur Urteilsfähigkeit vorgenommen. Die Beiständin habe davon keine Kenntnis erhalten. Gemäss Besprechung mit Dr. med. C.___ vom 23. Januar 2023 wolle diese Herrn B.___ für eine neuropsychologische Untersuchung in der Memory-Klinik anmelden. Eine Rückkehr ins Eigenheim sei laut der Hausärztin nicht mehr möglich. Herr B.___ sei vollständig Harn- und Stuhlinkontinent, auf den Rollstuhl und auf eine 24h-Betreuung und Pflege angewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin sehe keine Notwendigkeit, das Haus inkl. Hausrat zu liquidieren. Sie habe zwar ihre Wohnung in der Alterssiedlung in [...] schon seit geraumer Zeit angemietet, aber ihr Gesundheitszustand würde keinen Umzug zulassen. Das Angebot, ihr beim Umzug zu helfen, lehne sie vehement ab. Sie sei der Meinung, dass der monatliche Fehlbetrag von CHF 4'300.00 bis CHF 5'500.00 durch eine Vermietung der Liegenschaft gedeckt werden könnte und wünsche sich, dass das Haus dereinst auf die Enkel und Urenkel übergehe.

 

Das Haus müsse durch zwei unabhängige Immobilienmakler begutachtet werden. Die Beiständin habe dieses bisher nur von aussen besichtigen können, da die Beschwerdeführerin alle geplanten Besuche kurzfristig abgesagt habe. Um der finanziellen Unterdeckung entgegenzuwirken und den dringend notwendigen Wohnheimplatz sicherzustellen, komme voraussichtlich nur der Verkauf des Hauses und die Liquidation des Haushalts in Frage. Vermietete Objekte zu verkaufen, sei schwierig. Bei der betroffenen Liegenschaft sei der Verkauf erschwert, da sich die Beschwerdeführerin weigere, das Haus zu verlassen. Es sei deshalb dringend erforderlich, dass die Befugnisse der Beiständin ausgeweitet würden. Herr B.___ könne sich nicht mehr selber darum kümmern.

 

5. Mit ärztlichem Attest vom 15. Februar 2022 bestätigte Dr. med. C.___, dass B.___ aufgrund einer dementiellen Erkrankung in Bezug auf den Verkauf seines Hauses nicht urteilsfähig und nicht in der Lage sei, den Verkauf des Hauses vorzunehmen.

 

Mit einem zweiten ärztlichen Attest vom 14. April 2022 führte Dr. med. C.___ zudem Folgendes aus:

 

«Hiermit bestätige ich, dass Herr B.___, geb. [...]1936 bezüglich seiner Wohnsituation nicht mehr urteilsfähig ist. Herr B.___ leidet an einer fortschreitenden Demenz, welche innerhalb der letzten 12 Monate nochmals zugenommen hat. Der Patient benötigt Hilfe bei der Mobilisation aus dem Bett in den Rollstuhl, ist gehunfähig, hochgradig sturzgefährdet und auch bei der Intimpflege auf Hilfe angewiesen. Der Patient ist sowohl für Stuhl wie auch für Urin komplett inkontinent. Aufgrund einer hohen Gefahr einer Aspiration bei Nahrungsaufnahme mit rez. Aspirationspneumonien als Folge ist der Patient auf pürierte Kost angewiesen. Im Rahmen der Demenzerkrankung treten immer wieder Stimmungsschwankungen mit zeitweise ausgeprägter Verwirrtheit und aggressivem Verhalten den Mitbewohnern und Betreuern gegenüber auf.

Herr B.___ wird auch in Zukunft auf eine Einrichtung angewiesen sein, in der er rund um die Uhr betreut und überwacht wird. Der Patient selbst kann aufgrund des erwähnten Gesundheitszustandes dies nicht mehr richtig einschätzen und somit auch die optimale Wohnsituation für sich selbst nicht beurteilen.»

 

Diese beiden Atteste zeigen schlüssig auf, dass bei B.___ in Bezug auf seine Wohnsituation, den Verkauf seiner Liegenschaft und Liquidation des Haushalts keine Urteilsfähigkeit mehr gegeben ist. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Atteste zu zweifeln, womit sie den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Es stand der Beschwerdeführerin – die behauptet, der Zustand von B.___ habe sich inzwischen gebessert – frei, eine Zweitmeinung einzuholen. Vor der Vorinstanz erhielt sie dazu Gelegenheit, welche sie aber nicht wahrgenommen hat. Der Umstand, dass Dr. med. C.___ nun am 23. Januar 2023 gegenüber der Beiständin angab, der Psychiater, Dr. E.___, habe im August 2022 im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine Abklärung zur Urteilsfähigkeit von B.___ vorgenommen, dieses Abklärungsergebnis aber nicht eingereicht wurde, lässt darauf schliessen, dass auch diese Abklärung zu keinem anderen Ergebnis gelangte. Dr. med. C.___ gab denn auch am 23. Januar 2023 gegenüber der Beiständin an, der Zustand von B.___ habe sich inzwischen noch weiter verschlechtert, indem dieser weiterhin nicht noch weniger als im Zeitpunkt der schriftlich verfassten Atteste von Februar und April 2022 in der Lage sei, sich um die Liquidation des Haushaltes, den Verkauf der Liegenschaft und ums Wohnen selbständig zu kümmern.

 

Daran, dass die Urteilsfähigkeit von B.___ in Bezug auf die genannten Geschäfte nicht mehr gegeben ist, bestehen keine Zweifel, weshalb der Antrag auf Einholung einer Zweitmeinung über den Gesundheitszustand von B.___, wie auch der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der neuropsychologischen Untersuchung der Memoryklinik vorliege, abzuweisen sind.

 

6. Auch wenn es für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten mag, dass sie das Haus ihres Lebensgefährten, in welchem sie während Jahrzehnten gelebt hat, und welches sie und ihr Partner gerne in der Familie behalten hätten, verlassen muss, so ist doch der Verkauf der Liegenschaft unumgänglich, um die zwingend notwendige Unterbringung von B.___ im Alters- und Pflegeheim finanzieren zu können. Auch die kürzlich errichtete Grundpfandverschreibung über CHF 120'000.00 ändert daran nichts, da dieses Geld für aufgelaufene Heimrechnungen verwendet werden musste und auch bereits schon wieder aufgebraucht sein dürfte. Gemäss der Beiständin bestanden offene Rechnungen (insbesondere des Heims) über rund CHF 90'000.00 und seit Oktober 2022 wurde der monatliche Fehlbetrag von rund CHF 5'000.00 durch die Sozialhilfe vorfinanziert. Die Liegenschaft steht im alleinigen Eigentum von B.___, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfügungsrechte daran zustehen. B.___ kann die Geschäfte nicht mehr selber überblicken und ist auch nicht im Stande, diese selbständig auszuführen, weshalb der Beiständin zu Recht die Befugnis erteilt wurde, in Vertretung von B.___ den Haushalt zu liquidieren, die Liegenschaft zu verkaufen und für eine geeignete Wohnform von B.___ zu sorgen. Dafür ist sie auch darauf angewiesen, die Liegenschaft als Vertreterin des Eigentümers betreten zu dürfen.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    Kopien der Eingabe von Rechtsanwalt Christoph Gäumann vom 15. März 2023 gehen zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Blut-Kaufmann

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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