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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.137)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.137: Verwaltungsgericht

Eine Person, die in einen Verkehrsunfall verwickelt war, wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und erhielt eine Geldstrafe sowie den Entzug des Führerausweises. Nachdem sie gegen den Strafbefehl Einspruch erhob, diesen aber zurückzog, wurde der Führerausweis von der Motorfahrzeugkontrolle für einen Monat entzogen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie unschuldig sei und der Unfall vom Motorradfahrer verursacht wurde. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass die Beschwerde unbegründet sei und wies sie ab. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf CHF 800.00, die die Beschwerdeführerin tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.137

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.137
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.137 vom 21.09.2023 (SO)
Datum:21.09.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Gericht; Fahrzeug; Motorrad; Widerhandlung; Verkehr; Recht; Führer; Kollision; Verkehrsregel; Verwaltungsgericht; Verletzung; Verkehrsregeln; Einsprache; Führerausweis; Strasse; Gerichts; Verfahren; Gefahr; Vortritt; Urteil; Befehl; Feststellungen; Motorradfahrer; Unfall; Bundesgericht; Fehren; Fahrbahn; Wendemanöver; Entscheid; Beschwerde
Rechtsnorm: Art. 14 SVG ;Art. 15 VRV ;Art. 16 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 36 SVG ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.137

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.137
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 21.09.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.207
Titel: Führerausweisentzug

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. September 2023   

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,    vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 21. Juli 2022 kam es auf der Fehrenstrasse in Büsserach zu einem Verkehrsunfall. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fuhr mit ihrem Personenwagen Richtung Fehren. Nachdem sie bemerkt hatte, dass sie falsch fuhr, wendete sie ihr Fahrzeug. Dazu fuhr sie in einer Rechtskurve auf einen kleinen Ausstellplatz auf der rechten Fahrbahn und begann das Wendemanöver um 180 Grad. Während dessen fuhr B.___ mit seinem Motorrad ebenfalls auf der Fehrenstrasse Richtung Fehren. Gemäss Schilderung des Unfallhergangs in der Strafanzeige konnte B.___ sein Motorrad nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen, als er den wendenden Personenwagen der Beschwerdeführerin sah. Er stürzte und schlitterte mit seinem Motorrad in den Personenwagen der Beschwerdeführerin (seitlich-frontale Kollision). Dabei brach er sich das rechte Schlüsselbein und zog sich eine Verstauchung an der rechten Hand zu.

 

Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und durch Missachten des Vortrittsrechts zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 525.00 verurteilt.

 

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin zunächst Einsprache, zog diese am 16. Januar 2023 aber wieder zurück. Der Strafbefehl ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2023 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 18. April 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei von einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz auszugehen und eine Verwarnung auszusprechen.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2023 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Dazu nahm die Beschwerdeführerin resp. deren Partner mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (Postaufgabe; das Schreiben trägt die Daten des 12. April und 16. Mai 2023) Stellung.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die MFK begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht, ihr Fahrzeug zu wenden, auf einen Ausstellplatz am rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Beim Wiedereinbiegen auf die Strasse habe sie ein Motorrad übersehen, dessen Lenker trotz eingeleiteter Vollbremsung eine Kollision nicht mehr habe verhindern können. Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2022 sei sie in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt worden.

 

3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Fahrzeug sei bereits wieder auf der korrekten Fahrbahn gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Die Einsprache habe sie nur aus Kostengründen zurückgezogen. Die Schuld an der Kollision sei weiterhin bestritten. Die Polizei habe die Unfallaufnahme einseitig gegen sie geführt. Ein Führerausweisentzug von einem Monat sei völlig unverhältnismässig, zumal sie sowohl privat wie auch beruflich auf einen Führerausweis angewiesen sei.

 

In der Eingabe vom 22. Mai 2023 erwähnt der Partner der Beschwerdeführerin er­gänzend, er sei damals zum Unfallort gefahren und sei die Strecke, die der Motorrad­fahrer gefahren sei, abgeschritten. Dabei habe er mindestens 20 Meter vor der Kolli­sionsstelle den Beginn einer Bremsblockierspur festgestellt. Ungefähr sieben Meter vor der Kollisionsstelle habe diese abrupt geendet und im Asphalt seien Schlagmarken und Schleifspuren, welche auf den Sturz des Motorradlenkers hindeuteten, festzustellen ge­wesen. Diese hätten sich auf der Fahrspur Richtung Nunningen (Fehren) befunden. Er habe die Polizisten vor Ort auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die Unfallursache somit wohl doch nicht so klar sei, wie auf den ersten Blick angenommen. Es sei ihm versichert worden, dass dies berücksichtigt werde. Dies sei dann aber nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Feststellungen vor Ort und auch aus nachträglicher Betrachtung des Schadensbildes sei zu sagen, dass der Motorradfahrer selbst zu Fall gekommen sei und in der Folge dieses Sturzes auf die andere Fahr­bahnseite geschlittert sei, wo es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei.

 

Die Beschwerdeführerin selber hatte bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auch in der Einsprache sowie im Rückzugsschreiben der Einsprache darauf hingewiesen, dass sie der Meinung sei, der Motorradfahrer sei wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu Fall gekommen. Sie habe bei ihrem Wendemanöver die nötige Vorsicht walten lassen. Das Motorrad habe sie erst gesehen, als sie sich schon wieder in den (entgegengesetzten) Verkehr eingefügt habe. Hätte der Motorradfahrer sein Fahrzeug beherrscht, wäre er nicht gestürzt und so auch nicht auf ihre Fahrbahnseite geraten.   

 

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).

 

5. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der MFK mit Schreiben vom 12. September 2022 darüber informiert, dass ein Administrativverfahren gegen sie wegen des Vorfalls vom 21. Juli 2022 in Büsserach eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde sie explizit darauf aufmerksam gemacht, dass sie je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Die Beschwerdeführerin durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um ihre Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben (vorliegend geht es bei ihrem Einwand, es seien von der Polizei nur unzureichende Untersuchungen vorgenommen worden resp. der Motorradfahrer habe sein Fahrzeug nicht beherrscht und sei deswegen gestürzt, um tatsächliche Feststellungen). Vielmehr hätte sie ihre Einsprache aufrechterhalten und über ihre Vorbringen das Gericht entscheiden lassen müssen. Indem sie durch ihren Rückzug der Einsprache den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, hat sie folglich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Daran ändert nichts, dass sie die Einsprache offenbar nur aus Kostengründen zurückgezogen hatte.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin in den diversen Eingaben an die Behörden an den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft auch kaum etwas hätten ändern können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kollision auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs durch den Motorradlenker zurückzuführen resp. dass es ein Selbstunfall wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gewesen wäre. Eine allfällige Bremsblockierspur von rund 12 Metern (Ausführungen der Beschwerdeführerin) resp. von mindestens 20 Metern (Ausführungen von deren Partner) vor der Kollisionsstelle deutet nicht darauf hin, dass der Motorradfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren wäre er trotz des Wendemanövers der Beschwerdeführerin noch hätte bremsen ausweichen können müssen. Die Beschwerdeführerin hat das Wendemanöver in einer Kurve kurz nach der Kurve ausgeführt und dies auf einer Strasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Sie war es denn selber auch, die nach dem Unfall ausgesagt hatte, sie wisse im Nachhinein, dass es keine geeignete Stelle zum Wenden gewesen sei.

 

Zusammenfassend ist folglich davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11) sowie durch Missachten des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV) schuldig gemacht hat.

 

6.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

 

Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- Führer­ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).

 

Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023 E. 4.2).

 

Die mittelschwere Widerhandlung bildet nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffang­tatbestand. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Wider­handlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumu­lativ gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, umge­kehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16 a-c SVG ist bei einer konkreten auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefähr­dung Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).

 

6.2 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 SVG). Wer aus Fabrik, Hof- Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen über ein Trottoir auf eine Haupt- Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV).

 

Wie erwähnt, befand sich der Ausstellplatz, den die Beschwerdeführerin vorliegend zum Wenden benutzte, in einer Kurve unmittelbar nach der Kurve. Aus den Fotos in der Strafanzeige ist zudem ersichtlich, dass die Sicht durch den Waldrand eingeschränkt war. Es war daher, wie die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht vom 1. Dezember 2022 zu Recht erwähnt, geradezu unvernünftig, an dieser schlecht einsehbaren Stelle ein Wendemanöver zu vollziehen. Dieses resp. das knappe Einbiegen auf die Gegenfahrbahn hatte zur Folge, dass der herannahende Motorradfahrer nicht rechtzeitig bremsen konnte, er stürzte, mit dem Wagen der Beschwerdeführerin kollidierte und sich verletzte.

 

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie durch den Mangel an Aufmerksamkeit und die Missachtung des Vortrittsrechts zugunsten des Geschädigten eine wesentliche und grundlegende Verkehrsregel verletzt hat. Bereits dieses Verhalten ist nicht mehr als leicht einzustufen. Die durch die Beschwerdeführerin geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr verwirklichte sich konkret und es kam zu einer Unfallfolge mit Sach- und Perso­nenschaden. Von einer leichten Widerhandlung kann daher keine Rede sein. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid 1C_579/2022 vom 3. März 2023, mit welchem die von der Vorinstanz als mittelschwer eingestufte Widerhandlung bestätigt wurde. Im erwähnten Fall hatte ein Fahrzeuglenker ebenfalls einen Ausholplatz am rechten Fahrbahnrand benützt, nicht um ein Wende­manöver auszuführen, aber um besser nach links abbiegen zu können. Dabei war es auch zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug gekommen (vgl. STBER.2019.79 resp. das entsprechende Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2020 vom 27. September 2021).

 

Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus.

 

7. Nach einer mittelschweren Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie sei aus privaten und beruflichen Gründen auf das Motorfahrzeug angewiesen. Doch diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfällig privater beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

 

8. Nicht zu beanstanden sind auch die von der MFK erhobenen Verfahrenskosten, welche nach dem effektiven Aufwand berechnet wurden.

 

9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

10. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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