E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.108)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.108: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Beistandschaft für A.___ nicht aufzuheben, da er laut Akten und Einschätzungen nicht in der Lage ist, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Trotz des Wunsches von A.___ wurde die Beistandschaft beibehalten, da er als kognitiv eingeschränkt angesehen wird. Das Gericht wies die Beschwerde von A.___ ab und entschied, dass er die Verfahrenskosten nicht tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.108

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.108
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.108 vom 26.04.2023 (SO)
Datum:26.04.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Beiständin; Aufhebung; Entscheid; Swisslos; Beschwerde; Beschwerdeführers; Antrag; Anhörung; Akten; Einkommen; Person; Urteil; Konsequenzen; Handelns; Angelegenheiten; Visum; Konto; Vermögens; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; ührt
Rechtsnorm: Art. 388 ZGB ;Art. 389 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 399 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.108

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.108
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 26.04.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.99
Titel: Aufhebung Beistandschaft

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. April 2023  

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

KESB Olten-Gösgen,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

 

betreffend     Aufhebung Beistandschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hat für A.___ (geb. 2000) mit Entscheid vom 6. März 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Dabei wurde ihm die Handlungsfähigkeit für Verpflichtungsgeschäfte, welche den Wert von CHF 100.00 (pro einzelnes Geschäft) übersteigen, eingeschränkt. Beiständin ist B.___, Sozialregion Unteres Niederamt.

 

2. Mit mehreren E-Mails und einem undatierten Brief, der am 23. September 2021 bei der KESB eingegangen ist, beantragte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die Aufhebung der Beistandschaft. Dieser Antrag wurde mit Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2021 abgewiesen, nachdem die Beiständin unter anderem erklärt hatte, der Beschwerdeführer habe absolut keinen Bezug zu Geld und könne seine finanzielle Situation trotz mehrmaligen Erklärungen nicht verstehen.

 

3. Mit Brief, der am 23. Februar 2023 bei der KESB einging, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der Beistandschaft.

 

4. Am 3. März 2023 reichte die Beiständin eine Stellungnahme und zwei Arztberichte ein.

 

5. Nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers wies die KESB seinen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft mit Entscheid vom 22. März 2023 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Behörde sei aufgrund der Akten, den Ausführungen der Beiständin und des persönlichen Eindrucks anlässlich der Anhörung erwiesen, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange selbst zu erledigen. Er könne Zusammenhänge und Konsequenzen seines Handelns nicht ausreichend nachvollziehen und sei folglich nicht in der Lage, sich selbständig um seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Es sei weiterhin angezeigt und verhältnismässig, dass er hinsichtlich seiner Administration und Finanzen unterstützt werden könne.

 

6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bereits am 11. März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er wolle keine Beiständin mehr. Er wolle gerne einen Termin mit dem Verwaltungsgericht abmachen. Er sei alt genug und könne sich selber um Rechnungen und Dokumente kümmern. Er fühle sich sehr eingeschränkt. Er habe ein Visum für die USA beantragt, welches aufgrund des Einkommens abgelehnt worden sei. Er habe dann beim Allvisumservice oft angerufen und E-Mails geschrieben, woraufhin man ihm mitgeteilt habe, wenn er nicht damit aufhöre, erhalte er ein Hausverbot eine Anzeige. Wenn man ihn für die USA andere Länder gesperrt habe, solle man dies rückgängig machen. Er wolle so gerne in die USA reisen. Das 3. Thema sei Swisslos. Er wolle auch da, dass sein Konto entsperrt werde. Er habe keine Schulden. Es gehe darum, dass er dort jeden Tag angerufen und Fragen gestellt habe. Er sei wirklich nicht süchtig nach diesem Spiel. Er könne seine Finanzen gut mit dem Taschenrechner einteilen. Dass er viel verloren und wenig gewonnen habe, sei früher gewesen. Jetzt sei er sparsam, weil er reisen wolle. Er habe bei Swisslos schon gefragt, ob sie sein Konto entsperren wollten, aber sie hätten es nicht akzeptiert. Er sei nicht süchtig und habe kein Online-Spiel, nur das monatliche Gratisspiel. Swisslos habe seine Beiständin angerufen, ob sie das Konto sperren dürften und die Beiständin habe ja gesagt. Er wolle Casino, online Swisslos. Er habe es mit den Anrufen übertrieben, sodass Swisslos und Allvisaservice gesagt hätten, er dürfe nicht mehr anrufen. Er wünsche sich, dass diese drei Sachen sich ändern würden und bitte um Hilfe.

 

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bankkontoauszug, eine Lohnabrechnung und seinen Arbeitsvertrag mit der VEBO ein.

 

7. Mit Stellungnahme vom 28. März 2023 reichte die Beiständin, B.___, einen ärztlichen Kurzbericht ein und teilte sinngemäss und im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer sei minderintelligent und habe eine verzögerte kognitive Entwicklung. Man müsse ihm alles x-mal erklären. Nach dem Wunsch nach einer guten Stelle mit einem Lohn von CHF 8'000.00 sei es aktuell sein grösster Wunsch, nach Amerika zu reisen. Er verstehe nicht, dass ein Visum dafür nicht genüge, sondern dass eine solche Reise auch finanziert werden müsse und sein monatliches Taschengeld von CHF 360.00 dafür nicht reiche. Das Personal beim Allvisumservice sei genervt und habe ihm ein Hausverbot erteilt. Da er sein Taschengeld hauptsächlich für Glücksspiele ausgegeben habe, habe sie ihn im Juli 2021 bei Swisslos sperren lassen. Der Beschwerdeführer wohne zurzeit in der [...] in [...], wo er professionell betreut und begleitet werde. Per 1. April 2023 ziehe er wieder zu seinen Eltern. Ohne Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gehe sie davon aus, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers (IV-Rente und EL) in die Einnahmen der Familie einfliessen würden. Da das Einkommen geschützt werden müsse, sei eine Aufhebung der Beistandschaft für sie kein Thema.

 

Weiter reichte die Beiständin für den Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.

 

8. Die KESB beantragte am 28. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.

 

9. Mit Eingabe, welche am 18. April 2023 beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist, teilte der Beschwerdeführer erneut mit, er wolle bei Swisslos entsperrt werden. Weiter sei er bereits auf der Suche nach einer eigenen Wohnung. Er wolle nicht in einer Wohngruppe wohnen. Er wolle alles in monatlichen Raten zahlen. Er wolle sich um Steuern, Krankenkasse und weiteres kümmern. Er wolle auch keine Einschränkungen beim Reisen. Er wolle gerne im 1. Arbeitsmarkt arbeiten. Er vermisse es, nicht in die USA reisen zu können. Er wolle selber entscheiden können und nicht durch andere eingeschränkt werden. Er wünsche sich ein Visum und dass der Allvisumservice normal und nett auf ihn reagiere.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB, mit welchem der Antrag um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Anliegen des Beschwerdeführers, welche über die angeordnete Beistandschaft hinausgehen. Das Verwaltungsgericht ist nicht ermächtigt, eine Entsperrung des Swisslos-Kontos die Erteilung eines USA-Visums anzuordnen.

 

2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine mündliche Anhörung verlangt, erscheint eine solche vorliegend nicht notwendig. Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel aufgrund der Akten (vgl. § 71 Verwaltungspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) und der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach durch die Vorinstanz angehört. Der Sachverhalt erscheint gestützt auf die Akten klar und das Verwaltungsgericht konnte sich auch aufgrund von mehreren Anrufen des Beschwerdeführers einen Eindruck verschaffen. Der Antrag auf eine mündliche Anhörung ist aus diesen Gründen abzuweisen.

 

3.1.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Dabei sich die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 389 ZGB).

 

3.1.2 Für den Beschwerdeführer besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB. Der Mandatsperson kommen dabei folgende Befugnisse zu:

 

·       das Einkommen und das Vermögen von A.___ sorgfältig zu verwalten;

·       A.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten und allenfalls Auskünfte einzuholen, namentlich im Verkehr mit (Sozial-)Versicherungen, Banken, Institutionen, Ämtern, Behörden;

·       A.___ bei Fragen der Unterbringung im Heim zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen Änderung Aufhebung des Betreuungsvertrages beim Abschluss eines Heimvertrages mit einer anderen Institution.

 

Die Handlungsfähigkeit wurde zudem nach Art. 394 Abs. 2 ZGB insoweit eingeschränkt, als der Beschwerdeführer Verpflichtungsgeschäfte, welche den Wert von CHF 100.00 (pro einzelnes Geschäft) übersteigen, nicht selber abschliessen kann, sondern sich dabei durch seine Beiständin vertreten lassen muss.

 

3.1.3 Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

 

3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch des Heilpädagogischen Schulzentrums [...] sowie des Zentrums für Kinder mit Sinnes- und Körperbeeinträchtigungen eine zweijährige Ausbildung zum Praktiker Hauswirtschaft absolvieren konnte, welche durch die Invalidenversicherung (IV) finanziert wurde. Gemäss einer IV-Abklärung aus dem Jahr 2016 sei der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Fortbewegung» auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen. Gemäss eines IV-Situationsberichts aus dem Jahr 2018 sei er nicht in der Lage, einen Haushalt zu planen und zu organisieren. Er benötige daher lebenspraktische Begleitung. Gemäss Sozialbericht aus dem Jahr 2018 sei der Beschwerdeführer in allen organisatorischen, administrativen und finanziellen Belangen auf Unterstützung angewiesen. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder vom 24. Januar 2019 wurde geschildert, der Beschwerdeführer würde seinen ganzen Lohn verprassen. Er habe Mühe nachzuvollziehen, wieso er nicht über sein Geld frei verfügen könne und nicht alles kaufen könne. Wenn ihn jemand ansprechen würde, würde er auch einen Vertrag unterschreiben. Das fallführende Behördenmitglied der KESB, welches den Beschwerdeführer am 13. März 2023 angehört hatte, führte aus, der Beschwerdeführer spreche Schweizerdeutsch und sei vordergründig orientiert und adäquat. Bei Rückfragen Präzisierungsfragen falle jedoch auf, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt die Konsequenzen seines Handelns nicht nachvollziehen könne. Konsequenzen seines Handelns sei er sich nicht bewusst. Das Gespräch sei unstrukturiert verlaufen, weil der Beschwerdeführer viele Ausführungen des Anhörenden nicht zu verstehen schien und ausschweifend und zusammenhangslos die Themen gewechselt habe. Mit ärztlichem Kurzbericht vom 4. Juli 2022 wurden durch Dr. med. [...] folgende Diagnosen gestellt:

-        Angeborene Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte, operativ versorgt

-        Verzögerte allgemeine kindliche Entwicklung

-        Verzögerte Sprachentwicklung

-        Persistierende Wortfindungs- und Wortbildungsstörung

-        Kognitive Einschränkungen bei

-        Verdacht auf Minderintelligenz und verzögerte kognitive Entwicklung

-        Nicht-relevante Nebendiagnosen

 

3.3 Insgesamt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer beachtliche Lernfortschritte erzielen und eine zweijährige praktische Ausbildung nach Insos abschliessen konnte. Die Schreiben an das Gericht verfasste er sorgfältig und konnte seine Anliegen nachvollziehbar schildern. Anlässlich seiner Anrufe zeigte er sich stets freundlich. Aus den Akten, den Schilderungen der Beiständin und aufgrund des persönlichen Eindrucks zeigt sich jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer nur einfache Sachverhalte verstehen und die weiterreichenden Konsequenzen seines Handelns nicht abschätzen kann. Von mehreren Seiten wurde glaubhaft geschildert, dass er keinen Bezug zu Geld hat und davon ausgegangen werden muss, dass er sein Einkommen innert kürzester Zeit verprassen und für den Rest des Monats mittellos dastehen würde, wenn er frei darüber verfügen könnte. Er ist sowohl zur Verwaltung seines Einkommens und Vermögens, als auch zur Regelung seiner administrativen Angelegenheiten und Organisation seiner Wohnform auf Unterstützung angewiesen. Ein milderes Mittel als die angeordnete Beistandschaft ist nicht ersichtlich.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.     Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Blut-Kaufmann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_395/2023 vom 7. Juni 2023 nicht ein.



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.