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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.98)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.98: Verwaltungsgericht

A.___ leidet seit ihrer Geburt an Taubheit und einer leichten Intelligenzminderung. Nachdem sie eine Sonderschule besucht und in Wohninternaten gelebt hat, absolviert sie nun eine Lehre zur Bäckerin-Konditorin-Confiseurin. Eine Beistandschaft wurde für sie errichtet, die sie jedoch anfechtete und stattdessen eine Begleitbeistandschaft forderte. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch zugunsten der Beistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die Beschwerde von A.___ wurde abgewiesen, und sie muss die Verfahrenskosten tragen. Der Richter setzte die Kosten auf CHF 1'000.00 fest, und die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand forderte eine Entschädigung von CHF 1'805.70, die vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.98

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.98
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.98 vom 25.05.2022 (SO)
Datum:25.05.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Beistand; Massnahme; Beistandschaft; Person; Unterstützung; Vertretung; Verwaltung; Volljährigkeit; Verwaltungsgericht; Angelegenheiten; Vermögens; Entscheid; Vertretungsbeistandschaft; Erwachsenenschutzbehörde; Errichtung; Vermögensverwaltung; Vorinstanz; Rechtsbeistand; Stellung; Massnahmen; Beschwerdeschrift; Bereich; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Begleitbeistandschaft; Stellungnahme; önne
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 325 ZGB ;Art. 389 ZGB ;Art. 391 ZGB ;Art. 393 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Geiser, Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Art. 394 Abs. 1; Art. 391 Abs. 1 ZGB ZG, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.98

 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.98
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 25.05.2022 
FindInfo-Nummer: O_VW.2022.91
Titel: Beistandschaft

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 25. Mai 2022            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann  

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Beistandschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 9. Februar 2004) leidet seit Geburt an einer beidseitigen Taubheit. Zudem wurde eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert. Wegen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten verbunden mit Selbst- und Fremdgefährdung besuchte sie eine Sonderschule und wurde in Wohninternaten untergebracht. Seit Sommer 2020 absolviert sie eine Lehre zur Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA.

 

2. Bis zur Volljährigkeit bestand für A.___ (und ihre Geschwister) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 und Art. 325 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

 

3. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für A.___ mit Wirkung ab Eintritt der Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (vgl. Dispositivziffer 3.1). Als Beistandsperson wurde B.___ ernannt. Kosten wurden vorläufig keine erhoben (vgl. Dispositivziffern 3.2 und 3.4).

 

4. Dagegen wandte sich A.___ (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, mit Beschwerde vom 3. März 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei für die Beschwerdeführerin lediglich eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zu errichten.

2.    Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Vor-instanz.

 

5. Am 7. März 2022 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

 

6. Am 22. März 2022 und 20. April 2022 nahm die Beschwerdeführerin nochmals (unaufgefordert) Stellung.

 

7. Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas Grossen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

 

8. Auf den Parteistandpunkt und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann. Eine Vertretungsbeistandschaft mit (Einkommens- und) Vermögensverwaltung wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten betreffend das (Einkommen oder) Vermögen nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein. Zweck der Vermögenssorge ist die Erhaltung und die sachgerechte Verwendung des Vermögens (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB; Yvo Biderbost / Helmut Henkel, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, Basel 2018, Art. 391 N 7 ff.).

 

2.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) private öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz: «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich». Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (Urteil des BGer 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1).

 

2.3 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift die Rechtmässigkeit der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Anders als noch im Rahmen der Anhörung vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 3. Januar 2022, in welcher sie sich für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aussprach, erachtet sie strittige Massnahme im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren als unbegründet, ungeeignet und unverhältnismässig. Die Errichtung einer Begleitbeistandschaft würde ihren Bedürfnissen viel eher entsprechen und eine mildere Massnahme darstellen.

 

2.4 Der ehemalige Beistand der Kindesschutzmassnahme hielt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 zur Errichtung einer Beistandschaft nach Erreichen der Volljährigkeit fest, anlässlich eines Besuchs bei A.___ in [...] habe sie sich dahingehend geäussert, dass sie grundsätzlich «frei sein wolle», aber dennoch froh wäre um punktuelle Unterstützung im Bereich Administration und Finanzen sowie in persönlichen Belangen (Personensorge). Der Beistand und A.___ hätten zusammen die verschiedenen Beistandschaften erörtert. Sie seien sich einig, dass es im Sinne von A.___ wäre, wenn zumindest noch eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB errichtet werden würde. Dem neuen Beistand sollten folgende Aufgaben übertragen werden:

 

-       Unterstützung und/oder Beratung in den Bereichen Finanzverwaltung (Budget erstellen, Umgang mit Sozialversicherungsleistungen, wie das Wissen um Beratungen von Leistungen etc.);

-       Die Einführung und Unterstützung in der Administration ihrer Angelegenheiten (Versicherung, Krankenkasse, Prämienverbilligung, Steuern, etc.);

-       Für persönliche Anliegen, individuelle Fragestellungen zur Verfügung zu stehen.

 

Generelles Ziel der Beistandschaft sei es, A.___ bis zum Abschluss der Ausbildung zu entlasten und sie dann sukzessive in diese Aufgaben einzuführen, damit die Beistandschaft aufgehoben werden könne.

 

2.5 Die Vorinstanz erwog zur Anordnung der strittigen Massnahme, für A.___ hätten bis zur Volljährigkeit kindesschutzrechtliche Massnahmen – unter anderem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 und Art. 325 Abs. 3 ZGB – bestanden. Die damaligen Mandatspersonen seien namentlich beauftragt worden, das Kindsvermögen zu verwalten. Im Hinblick auf die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sei der letzte Mandatsträger der Kindesschutzmassnahme aufgefordert worden, die Notwendigkeit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme abzuklären. Am 29. November 2021 sei die entsprechende Stellungnahme eingereicht und die Errichtung einer Beistandschaft für A.___ für die finanziellen und administrativen Angelegenheiten ab Erreichen der Volljährigkeit, mindestens im Umfang einer Begleitbeistandschaft, empfohlen worden. Am 3. Januar 2022 habe die Erwachsenenschutzbehörde die Beschwerdeführerin diesbezüglich angehört. Im Rahmen dessen habe sie dargelegt, dass sie sich eine Beistandschaft wünsche, weil sie den Inhalt von Briefen und Texten oft nicht verstehen könne und im Umgang mit der Krankenkasse anderen (Sozial-)Versicherungen unerfahren und überfordert sei. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Erwachsenenschutzbehörde ausführlich über die verschiedenen Beistandschaften informiert worden sei, habe sie sich ausdrücklich für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ausgesprochen. Sodann sei auch das Wohnheim, in welchem A.___ lebe, ersucht worden, eine Bedarfseinschätzung abzugeben. Am 5. Januar 2022 sei der entsprechende Bericht des Bereichsleiters , eingereicht worden. Daraus gehe hervor, dass die Finanzierung des Wohnheims, in welchem die Beschwerdeführerin lebe, bis zur Volljährigkeit über den Beistand der Kindesschutzmassnahme abgewickelt werde. A.___ würde lediglich ihren Lehrlingslohn selber verwalten und sich erst seit Kurzem mit dem Thema Finanzen beschäftigen. Auch im Umgang mit der Invalidenversicherung habe sie keine Erfahrung. Um sich das notwendige Wissen anzueignen, brauche sie Unterstützung. Dies könne bis zum Ausbildungsende nur bedingt durch die Wohngruppe abgedeckt werden. Gestützt auf diese Abklärungen sei festzustellen, dass A.___ hilfsbedürftig sei und ein Schutzbedürfnis hinsichtlich finanzieller und administrativer Belange vorliege. Aus diesem Grund erscheine es angezeigt, dass sich eine Beistandsperson um jene Angelegenheiten kümmere. Subsidiäre Unterstützungsmöglichkeiten seien geprüft worden und würden im Sinne von flankierenden Massnahmen hilfreich erscheinen, jedoch nicht ausreichen, um die notwendige Hilfestellung zu gewährleisten und eine behördliche Massnahme zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Stufenfolge sei auch die Errichtung einer niederschwelligen Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB überprüft worden. Aufgrund des festgestellten Schutzbedürfnisses und mit Blick auf die Komplexität der mit der Volljährigkeit anstehenden administrativen Aufgaben, erscheine eine Begleitbeistandschaft nicht ausreichend beziehungsweise geeignet. Auch hinsichtlich der grossen geographischen Distanz und der durch die Gehörlosigkeit von A.___ erschwerten Kommunikationsbedingungen wäre eine rein beratende Unterstützung im Sinne einer persönlichen und praktischen Anleitung kaum praxistauglich. Überdies könnte eine rein beratende Unterstützung, wäre sie ausreichend, auch durch das Wohnheim bzw. bereits involvierte Fachstellen abgedeckt werden.

 

2.6 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat dem (neuen) Beistand der strittigen Massnahme folgende Aufgaben übertragen:

 

-       Vertretung der betroffenen Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit den Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

-       Sorgfältige Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten.

 

Zudem wurde der neue Mandatsträger unter anderem aufgefordert, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

 

2.7 Die Vorakten mit (Abklärungs-)Berichten über die Beschwerdeführerin füllen zwei Bundesordner. Bereits 2009 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde eine altrechtliche Beistandschaft über die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister. Die entsprechenden Mandatspersonen kümmerten sich bis zum Eintritt der Volljährigkeit um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin. Ebenfalls aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2021 und anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz am 3. Januar 2022 selber um Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ersuchte. Ihr sei bewusst, dass sie mit Erlangung der Volljährigkeit ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten grundsätzlich selber regeln müsste. Leider fehle ihr die Erfahrung dazu. Oftmals verstehe sie Brieftexte nicht. Mit dem Beistand der Kindesschutzmassnahme habe sie deshalb besprochen, wie sie sich eine künftige Unterstützung vorstellen könne. Wichtig sei ihr, dass sie ihre Freiheiten habe und ihr alles beigebracht werde, was sie als erwachsene Person in den Bereichen Administration und Finanzen wissen müsse. Sie wünsche sich deshalb einen Beistand, der (zu Beginn noch) in Vertretung handeln könne. Aus den im Recht liegenden Stellungnahmen der ehemaligen Beistandsperson und des Bereichsleiters Wohnen SEK 3, Oberstufe für Gehörlose und Schwerhörige vom 5. Januar 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis anhin kaum Kontakt mit Behörden, insbesondere Sozialversicherungen, Fachstellen und Zahlungsinstituten hatte und mit der selbständigen Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert wäre. Lediglich der Vater der Beschwerdeführerin sprach sich im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Errichtung einer (Vertretungs-)Beistandschaft aus und kündete an, Beschwerde gegen die Massnahme zu erheben (vgl. S. 2 des Protokolls der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein). Dass es primär der Vater der Beschwerdeführerin war, der mit ihrem unentgeltlichen Rechtvertreter im Beschwerdeverfahren kommunizierte, lässt sich aus der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters sodann auch ohne Weiteres entnehmen. Im angefochtenen Entscheid wurden die Stellungnahmen der ehemaligen Beistandsperson, des Bereichsleiters der Wohngruppe sowie die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin jedenfalls allesamt wiedergegeben und das Vorliegen eines Schwächezustands und einer Schutzbedürftigkeit in gebotener Kürze begründet. Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, die Vorinstanz habe diesbezüglich lediglich pauschal auf Abklärungen in den Akten verwiesen, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt somit als unbegründet.

 

2.8 Und auch soweit in der Beschwerdeschrift die Auffassung vertreten wird, die strittige Massnahme sei nicht geeignet und unverhältnismässig, ist der Rüge kein Erfolg beschieden. Aus den Akten geht hervor, dass sich die ehemaligen Beistandspersonen bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten kümmerten und es vor allem die Beschwerdeführerin selber war, die Ende 2021 die Erwachsenenschutzbehörde um Unterstützung ab Eintritt in die Volljährigkeit ersuchte. Was in der Beschwerdeschrift konkret mit der Aussage «es gäbe hinreichende Unterstützung im privaten Umfeld» gemeint ist und weshalb die umstrittene Massnahme deshalb nicht erforderlich wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies rechtsgenüglich dargetan. Es steht nicht zur Diskussion, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin gut um seine Tochter kümmert. Im Verfahren vor der Vorinstanz äusserte er sich aber nicht über ein konkretes familiäres Unterstützungsangebot. Dem Bericht des Bereichsleiters  vom 5. Januar 2022 zufolge kann der Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung bis zur Vollendung der Ausbildung nicht hinlänglich erbracht werden. Inwiefern die Beratungsstelle für Gehörlose und Schwerhörige (BFSUG) eine solche im Einzelnen anbieten könnte – und sich das entsprechende Angebot nicht nur auf eine reine Beratungsfunktion beschränken würde – wird in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht näher ausgeführt. Aus der Homepage der BFSUG kann diesbezüglich nichts Konkretes entnommen werden (vgl. https://www.bfsug.ch/angebot/, zuletzt besucht am 20. Mai 2022). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erscheinen das Angebot der BFSUG und die familiäre Unterstützung sowie die Begleitung durch das Wohnheim jedenfalls hilfreich, aber nicht ausreichend, um die notwendige Hilfestellung zu gewährleisten. Mit der strittigen Massnahme erhält die Beschwerdeführerin Gelegenheit, das Wissen rund um die selbständige Erledigung der finanziellen und administrativen Belange in ihrem Tempo zu erlernen und eigene Erfahrungen im Umgang mit Behörden, Geldinstituten und Versicherungen zu sammeln, damit sie ihr Ziel, ein autonomes Leben ohne Beistandschaft zu führen, zeitnah verwirklichen kann. Die zur Diskussion stehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erfüllt damit die Voraussetzungen des Subsidiaritätsprinzips und der Verhältnismässigkeit. Sie greift so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, als es für die Behebung des Schwächezustands und der Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist. Sobald die Beschwerdeführerin das notwendige Wissen erlernt hat, um sich gegenüber den Behörden, Versicherungen und Geldinstituten selber zu vertreten, kann die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgehoben werden.

 

3.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 77 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11 und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

3.2 Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden CHF 180.00 pro Stunde entschädigt (vgl. § 161 i.V.m. 160 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11). Der Richter setzt die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote (§ 161 i.V.m. 160 Abs. 1 GT). Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen. Zu entschädigen ist mit andern Worten nur der gebotene Aufwand. Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden. Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (vgl. ZKBER.2019.183 E. 2.2).

 

3.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht mit Kostennote von 20. April 2022 einen Aufwand von 10 Stunden und 25 Minuten à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 26.00 und MWST von CHF 202.50 beziehungsweise insgesamt ausmachend CHF 2'832.50 geltend. Vorliegend hat die Verbeiständete in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Aus der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands geht hervor, dass der Rechtsvertreter auch diverse Male mit dem Vater der Beschwerdeführerin Kontakt hatte. Der Vater hat im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung inne. Sämtliche Aufwendungen, welche die Korrespondenz mit ihm betreffen, können damit nicht entschädigt werden. Ferner wurde zusätzlich zur Beschwerdeschrift am 20. April 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht. Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die Vorinstanz hat sich vor Verwaltungsgericht nicht vernehmen lassen. Inwiefern zusätzliche Bemühungen durch allfällige Besonderheiten im Rahmen einer sorgfältigen Mandatsführung für den konkreten Fall erforderlich gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der Aufwand für die zusätzlich eingereichte Stellungnahme kann somit ebenfalls nicht entschädigt werden. Insgesamt wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands somit auf CHF 1'805.70 (9 Stunden und 10 Minuten à CHF 180.00, Auslagen von CHF 26.00 und MWST von CHF 129.10) festgelegt und ist vom Kanton zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Eine Honorarvereinbarung wurde nicht eingereicht. Ein Nachzahlungsanspruch (nach kantonalem Recht) besteht somit nicht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Thomas Grossen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'805.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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