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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.96)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.96: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Das Verwaltungsgericht hat über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung eines Beschwerdeführers entschieden. Der Beschwerdeführer, A.___, wurde in der Türkei geboren und erhielt 1995 eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Er wurde mehrfach straffällig, u.a. wegen Verkehrsdelikten und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Trotz Verwarnungen und Verurteilungen häufte er hohe Schulden an. Er wurde auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Das Gericht entschied, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet sei und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer zeigte keine Einsicht und Unbelehrbarkeit. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz wurde sein Verhalten als nicht integriert und gefährlich eingestuft.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.96

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.96
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.96 vom 14.03.2023 (SO)
Datum:14.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Schulden; Niederlassungsbewilligung; Schweiz; Solothurn; Apos; Kanton; Kantons; Widerruf; Staatsanwaltschaft; Busse; Beschwerde; Verlustschein; Verlustscheine; Beschwerdeführers; Wegweisung; Urteil; Befehl; Betreibung; Migrationsamt; Zustand; Tagessätze; Höhe; Sicherheit; Kinder; Massnahme; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 217 StGB ;Art. 58a AIG ;Art. 63 AIG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:137 II 297; 139 I 16;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizer, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 217 StGB, 2021

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.96

 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.96
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 14.03.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.61
Titel: Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Vögeli    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde 1979 in [...] (Türkei) geboren. Am 17. Februar 1995 reiste er im Rahmen des elterlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihm die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) am 20. März 1995 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals am 2. Juli 2014 bis am 30. Juni 2019 verlängert.

 

2. Am 31. Dezember 1998 verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Türkei mit der Landsfrau B.___, (geb. 1979). Aus der Ehe gingen die drei gemeinsamen Nachkommen C.___ (geb. 2000), D.___ (geb. 2004) und E.___ (geb. 2013) hervor, welche im Besitz von Niederlassungsbewilligungen sind. Die Ehegatten trennten sich sodann am 31. Dezember 2014 und am 26. August 2017 wurde die Ehe geschieden.

 

3. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000, 4. September 2002 sowie 24. März 2003 hatte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit ermahnt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer aufgrund strafbarer Handlungen aus der Schweiz weggewiesen werden können. Bis dahin trat der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

 

-      Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Angriffs (Urteil des Gerichtsstatthalters Solothurn-Lebern vom 15. März 2000);

-      Busse von CHF 60.00 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 2. April 2001);

-      Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 18. September 2001);

-      Freiheitsstrafe von 4 Wochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. März 2002);

-      Freiheitsstrafe von 6 Wochen wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Nichtmitführens des Ausweises (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 29. November 2002).

 

4. Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Juni 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand verurteilt worden war und Sozialhilfe im Umfang von rund CHF 80'000.00 bezogen hatte, wurde er von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 7. März 2006 wegen Straffälligkeit und Sozialhilfebezuges verwarnt. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde ihm angedroht für den Fall, dass er weiterhin Sozialhilfe beziehe sein Verhalten erneut zu Klagen Anlass gebe.

 

5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mehrfach straffällig und wie folgt verurteilt:

 

-      Busse von CHF 600.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafmandat des Verhöramtes Obwalden vom 10. Dezember 2007);

-      Busse von CHF 560.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt und Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2008);

-      Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, davon 60 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie Busse von CHF 600.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2008);

-      Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter signalisierter Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 3. Oktober 2008);

-      Busse von CHF 250.00 wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2008);

-      Busse von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2008);

-      Busse von CHF 250.00 wegen Tätlichkeiten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. November 2008);

-      Gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. April 2009);

-      Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Mitfahrer (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2009);

-      Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Mitfahrer (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2009);

-      Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie Busse von CHF 500.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. März 2010);

-      Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie Busse von CHF 550.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge nicht angepasster Geschwindigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2010).

 

6. Am 25. Februar 2010 gewährte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Neben den zahlreichen Verurteilungen hatte er per Januar 2010 auch Schulden in der Höhe von CHF 115'376.35 angehäuft und bis im Jahr 2007 Sozialhilfe im Umfang von CHF 108'429.10 bezogen. Im Rahmen der Stellungnahme vom 6. September 2010 versprach der Beschwerdeführer, nicht mehr straffällig zu werden und sein Leben auch in finanzieller Hinsicht in Ordnung zu bringen. Auch wenn er die Schulden nicht innert kurzer Zeit vollständig begleichen könne, würde er fortan keine neuen Schulden mehr anhäufen und seine Rechnungen bezahlen. Seit Ende Juni 2010 sei er zudem wieder erwerbstätig. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens schliesslich erneut verwarnt und ihm die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Von ihm wurde insbesondere erwartet, dass er keine weiteren Schulden generiert und nicht mehr straffällig wird.

 

7. Anschliessend trat der Beschwerdeführer jedoch wiederum mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und wurde wie folgt verurteilt:

 

-      Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie Busse von CHF 200.00 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2013);

-      Busse von CHF 250.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer, Führens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand und Missachtens eines richterlichen Verbots (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2015);

-      Busse von CHF 1'060.00 wegen Überschreitens der zulässigen Achslast, Überschreitens der zulässigen Reifentragkraft, Überschreitens des zulässigen Gewichts, mangelnder Betriebssicherheit und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2015);

-      Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2017).

 

8. Per 16. Mai 2017 war der Beschwerdeführer ferner mit Schulden in der Höhe von CHF 219'471.35 im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn verzeichnet. Er wurde daher mit Schreiben des Migrationsamtes vom 12. Juni 2017 unter Verweis auf die bisher ausgesprochenen Verwarnungen abermals ausdrücklich und im Sinne einer letzten Chance auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen.

 

9. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit von Oktober 2017 bis September 2018, verurteilt.

 

10. Am 10. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung, wobei er insbesondere angab, erwerbstätig zu sein.

 

11. Am 23. Dezember 2019 stellte ihm das Migrationsamt zwecks Heimatbesuchs und anschliessender Wiedereinreise in die Schweiz ein Rückreisevisum für drei Wochen aus.

 

12. Am 3. Februar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12. Dezember 2020.

 

13. Mit Schreiben vom 13. März 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Migrationsamt und teilte im Wesentlichen mit, dass ihm in der Schweiz – obwohl er sich bemüht habe – eine geeignete Ausbildung verwehrt geblieben sei. Er sei über Jahrzehnte in verschiedenen Betrieben als ungelernte Hilfskraft tätig gewesen. Der Arbeitsmarkt biete keine Chancen für Personen ohne Ausbildung. Darauf seien letztlich auch seine sozialen Probleme zurückzuführen. Er sei jahrelang erwerbslos gewesen und habe in dieser Zeit trotz grosser Bemühungen keine Arbeit gefunden, weshalb er in finanzielle Not geraten sei und erhebliche Schulden angehäuft habe. Nun sei er als Geschäftsführer der [...] GmbH, [...], tätig. Die Geschäfte würden zwar gut laufen, jedoch sei er auf den Ausländerausweis angewiesen, damit er das Unternehmen optimal leiten und auch Schulden sanieren könne. Der Beschwerdeführer ersuchte daher um schnellstmögliche Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung.

 

14. Auf entsprechende Anfrage teilte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn am 21. Mai 2021 mit, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2002 bis 2007 sowie im Jahr 2012 mit Sozialhilfe von insgesamt CHF 108'756.00 unterstützt werden müssen. Im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn war der Beschwerdeführer per 17. August 2021 mit drei Betreibungen in der Höhe von CHF 8'902.45 sowie 153 Verlustscheinen im Umfang von CHF 333'506.95 verzeichnet.

 

15. Am 18. August 2021 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung. Am 30. August 2021 informierte der Beschwerdeführer, dass er einen Rechtsvertreter kontaktiert habe. Er sei bestrebt, für sein Wohl sowie dasjenige seiner Kinder und der Allgemeinheit zu handeln und endlich positiv an das Ganze heranzugehen. Am 2. September 2021 zeigte sein Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. Aus der Stellungnahme vom 30. September 2021 ging alsdann im Wesentlichen hervor, dass die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lediglich dem Bagatellbereich zuzuordnen seien. Infolge fehlender gesetzlicher Ermächtigung für die Zusendung von Strafbefehlen, welche Übertretungen betreffen, könnten diese dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dem Beschwerdeführer einzig die Freiheitsstrafe von vier Monaten vorzuwerfen, welche allerdings beinahe zwölf Jahre zurückliege und somit definitiv an Relevanz verloren habe. Seither sei der Beschwerdeführer nicht mehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, was für dessen Bewährung spreche. Seit beinahe fünf Jahren habe sich der Beschwerdeführer strafrechtlich nichts Gravierendes mehr zu Schulden kommen lassen. Ausgenommen hiervon sei lediglich der Vorfall vom 12. Dezember 2020, auf welchen er heute reumütig zurückblicke. Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sei hingegen seiner finanziellen Situation geschuldet, woraus keine kriminelle Energie abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe einen bemerkenswerten Lebenswandel an den Tag gelegt und sich mit seinem eigenen Umzugsunternehmen selbständig gemacht. Als Geschäftsführer lebe er nun um einiges verantwortungs- und pflichtbewusster. Ihm sei daher eine günstige Legalprognose zu attestieren. Weiter könne der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers nicht als selbstverschuldet qualifiziert werden, zumal er während den Bezugsperioden arbeitslos gewesen sei und sich die Arbeitssuche mangels Berufsausbildung als schwierig erwiesen habe. Notgedrungen habe er mittels temporären Anstellungen über die Runden kommen müssen. Seit rund zehn Jahren könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt jedoch eigenständig bestreiten, was für eine stabile finanzielle Situation spreche. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch stets bemüht, sich in beruflicher Hinsicht weiterzubilden und Schulden abzubauen. Die berufliche Unsicherheit und Arbeitslosigkeit habe im Scheitern der Ehe resultiert, was wiederum zur Schuldenanhäufung geführt habe. Der Beschwerdeführer sei stets gewillt gewesen, Schulden zu sanieren und nunmehr auch motiviert, mit dem eigenen Unternehmen ein schuldenfreies Leben zu führen. Durch den Ausbau seines Geschäfts wolle er mehr Aufträge und somit auch mehr Gewinn erzielen. Abschliessend wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr in der Schweiz lebe und die Schweiz als seine einzige und wahre Heimat erachte. Er sei gut integriert, spreche die deutsche Sprache, kenne die kulturellen Gepflogenheiten und habe regelmässig gearbeitet. Fast alle Familienangehörige des Beschwerdeführers würden in der Schweiz leben. Lediglich sein Vater habe in der Türkei gelebt, welcher allerdings vor zwei Jahren verstorben sei. In der Schweiz seien seine Mutter, seine drei Brüder sowie seine drei Kinder wohnhaft. Zu seinen Kindern pflege er ein sehr inniges und familiäres Verhältnis, indem er sie jeden zweiten Tag sehe. Diese würden sich denn auch wünschen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben könne. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben seiner Nachkommen C.___ und D.___ ein, welche bestätigen, dass sie ein sehr gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer pflegen und dieser sie auch finanziell unterstütze. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unter den gegebenen Umständen derzeit nicht notwendig und unverhältnismässig. Es sei eine allerletzte Verwarnung auszusprechen, eventualiter eine Rückstufung vorzunehmen.

 

16. Am 15. Dezember 2021 stellte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer zwecks Heimatbesuchs und anschliessender Wiedereinreise in die Schweiz erneut ein Rückreisevisum für einen Monat aus. Anlässlich des Schaltergesprächs gab er selber an, seine Verwandten in der Türkei schon lange nicht mehr gesehen zu haben. Am 1. Februar 2022 wurde ihm abermals ein Rückreisevisum bis am 19. Februar 2022 erteilt.

 

17. Im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn war der Beschwerdeführer per 27. Januar 2022 mit acht Betreibungen (davon zwei mit Pfändung) in der Höhe von CHF 15'286.05 sowie 153 Verlustscheinen von insgesamt CHF 334'003.85 verzeichnet.

 

18. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung und wies ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall per 31. Mai 2022 aus der Schweiz weg.

 

19. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi am 3. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am 25. April 2022 begründet wurde. Er beantragte die angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und er sei erneut zu verwarnen, subeventualiter sei die Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessual wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, welche mit Verfügung vom 4. März 2022 erteilt wurde.

 

20. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 schliesst das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

21. Per 21. Dezember 2022 wurde ein aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers eingeholt. Per diesen Datums bestanden drei offene Betreibungen über CHF 3'812.02 (davon eine mit Pfändung) und 162 Verlustscheine über den Betrag von CHF 348’962.25.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

 

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen in Zusammenhang mit einem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung folgendermassen korrekt zusammengefasst:

 

Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) öffentlich-rechtliche privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 137 II 297 E. 3.3 S. 303; Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013, E. 4.3.1). Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 2.3; 2C_39/2016 vom 31. August 2016, E. 2.2). Sogar das Bestehen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2). Rechtsprechungsgemäss genügt «Schuldenwirtschaft» für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn bestehende Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.1 f.; 2C_164/2017 vom 12. September 2017, E. 3.1).

 

Ferner kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung (lit. d).

 

3. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf, er komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach und habe es verpasst, nachhaltig auf eine Verbesserung seiner finanziellen Situation hinzuarbeiten. Vielmehr sei er mit dem Schritt in die Selbständigkeit ein finanzielles Risiko eingegangen und es sei selbsterklärend, dass mit der Übernahme einer Firma neue Geldforderungen entstehen. Auch zuvor habe er sich stets darum bemüht, seine Arbeitskraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt einzusetzen. Aufgrund der Aufbauphase seines neuen Unternehmens habe er nicht schon im Zeitpunkt der Firmenübernahme mit der Schuldenrückzahlung beginnen können. Die summenmässig hohen Schulden seien jedoch bereits vor einigen Jahren angehäuft worden. Die Schulden würden nicht ungebremst zunehmen, sondern nur noch moderat anwachsen. Zu den Bemühungen zur Schuldensanierung sei festzuhalten, dass er die Alimentenbevorschussung gestoppt und mit dem Oberamt eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen habe. Seit März 2022 komme er eigenständig für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge auf und begleiche in einem ersten Schritt einen Schuldschein mit monatlichen Raten von CHF 200.00. Dies zeige den Willen des Schuldners, seine Schuldensituation nachhaltig anzupacken und sein grosses Anliegen, Schulden zurückzuzahlen. Sein Unternehmen floriere und es sei damit zu rechnen, dass er in der kommenden Zeit noch mehr Abzahlungsvereinbarungen werde abschliessen können.

 

4.1 Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst auch die Schuldenwirtschaft. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Falls bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2).

 

4.2 Der Beschwerdeführer ist bereits vielfach und immer wieder verwarnt worden. Bereits im Jahr 2010 wurde ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ins Auge gefasst; damals hat er versichert, er würde fortan keine neuen Schulden mehr anhäufen und seine Rechnungen bezahlen. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 12. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bisher ausgesprochenen Verwarnungen abermals ausdrücklich und im Sinne einer letzten Chance auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen. Aus dem Betreibungsauszügen kann entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren folgende Verlustscheine ausgestellt wurden:

 

-      2017: 11 Verlustscheine in Höhe von CHF 18'006.15 für Steuerausfälle (Bund, Kanton, Gemeinde) und nicht bezahlte Krankenkassenprämien (AS 469);

-      2018:  13 Verlustscheine in Höhe von CHF 35’538.60 (CHF 12’686.60 für Steuerausfälle und nicht bezahlte Krankenkassenprämien sowie für ausstehende Alimente ein Verlustschein an das Oberamt über CHF 22’852.00) (AS 467 f.);

-      2019: 10 Verlustscheine in Höhe von CHF 34’348.15 (CHF 11’496.15 für Steuerausfälle und nicht bezahlte Krankenkassenprämien sowie für ausstehende Alimente ein Verlustschein an das Oberamt über CHF 22’852.00) (AS 467);

-      2020: 9 Verlustscheine in Höhe von CHF 27’410.35 (CHF 12’914.35 für Steuerausfälle und nicht bezahlte Krankenkassenprämien und Spitalkosten sowie für ausstehende Alimente ein Verlustschein an das Oberamt über CHF 14’496.00) (AS 466 f);

-      2021: relevante Betreibungsakte über CHF 17’059.00, nämlich: 6 Verlustscheine in Höhe von CHF 7’181.30 für Steuerausfälle und nicht bezahlte Krankenkassenprämien, hinzu kommen Pfändungen über CHF 3’227.70 und eine eingeleitete Betreibung der Zentralen Gerichtskasse über CHF 6’650.00

-      2022: 6 Verlustscheine in der Höhe von CHF 7'396.85 (CHF 4'183.65 für Steuerausfälle und CHF 3'213.20 für nicht bezahlte Krankenkassenprämien) sowie drei eingeleitete Betreibungen im Umfang von CHF 3'812.02, davon eine mit Pfändung (ebenfalls für Steuerausfälle und nicht bezahlte Krankenkassenprämien..

 

Dementsprechend wurden in den Jahren 2017 bis 2022 Verlustscheine in Höhe von CHF 129'881.40 ausgestellt. In den Jahren davor waren es Verlustscheine in Höhe von CHF 219'080.85 bzw. insgesamt bestehen Verlustscheine über CHF 348'962.25 (Stand 21. Dezember 2022).

 

4.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind seine Schulden auch in den letzten Jahren weiterhin ungebremst und jährlich jeweils im fünfstelligen Bereich immer weiter angewachsen. Er hat in der Vergangenheit offenbar gearbeitet und jeweils so gut verdient, dass er in jedem Jahr Steuern in bedeutendem Umfang (und festgelegt entsprechend seiner Leistungskraft) hätte zahlen müssen. Aus den Betreibungsauszügen geht jedoch hervor, dass er neben Schulden beim Oberamt für bevorschusste Alimente praktisch ausschliesslich Schulden für nicht bezahlte Steuern und Krankenkassenprämien regelmässig und konstant weiter angehäuft hat. Es werden keine Gründe aufgeführt und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die gemäss seiner Leistungsfähigkeit und seinem erzielten Einkommen entsprechenden Steuern und die auch alle übrigen Einwohner gleichermassen betreffenden Krankenkassenprämien nicht hätte bezahlen können. Seit Jahren verbraucht er demnach seine Mittel für eigene persönliche Zwecke und ist offenbar jeweils nicht gewillt, öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dasselbe gilt für die nicht bezahlten Alimente: Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen Unterlassung der Unterhaltspflichten verurteilt worden. Eine solche Verurteilung setzt voraus, dass die Leistungsfähigkeit zur Bezahlung der Alimente vorhanden gewesen ist bzw. er über die Mittel verfügt hat hätte verfügen können (Stefan Trechsel/Pablo Arnaiz in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 217 StGB N 12). Die Schulden sind daher selbstverschuldet und mutwillig entstanden.

 

4.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2020 Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH (CHE-[...]) geworden. Ein Buchhaltungsabschluss wird nicht eingereicht. Als Beleg für den Werdegang der Unternehmung gibt der Beschwerdeführer als Beweismittel wenig bis nichts aussagende Kontoauszüge der Raiffeisenbank (welche explizit nicht dem Papierauszug der Bank entsprechen) sowie zwei Lohnabrechnungen von zwei Drittpersonen für den Monat März 2022 zu den Akten, ohne näher auszuführen, wozu sie dienen. Immerhin wird behauptet, dass das Unternehmen florieren soll.

 

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mit dem Oberamt am 14. März 2022 eine Schuldanerkennung für die vom Oberamt im Zeitraum Oktober 2020 bis Februar 2022 bevorschussten Kinderalimente in Höhe von CHF 20'432.00 unterzeichnet und eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat, wonach ab März 2022 monatlich CHF 200.00 und nach Wegfall des Unterhaltsbeitrages für D.___ ab Ende August 2022 monatlich CHF 608.00 abbezahlt werden. Auffallend ist, dass die Vereinbarung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2022 angestrebt worden ist. Es kann jedoch offenbleiben, ob die Vereinbarung nur aus verfahrenstaktischen Gründen angestrebt worden ist. Die Vereinbarung ist – wie dem Kontojournal des Oberamtes entnommen werden kann – bis Ende 2022 eingehalten worden. Von einer damit angestrebten Schuldensanierung kann dennoch keine Rede sein. Die Ausstände beim Oberamt für bevorschusste Alimente sind mit CHF 113'950.35 (Stand 16. Dezember 2022) um ein Vielfaches höher als die anerkannten CHF 20'432.00. Die Steuerschulden sind gar nicht angegangen worden und Tatsache ist, dass nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde und Abschluss der Vereinbarung mit dem Oberamt nicht nur weitere Verlustscheine ausgestellt worden, sondern neue Pfändungen und neue Betreibungen für Steuern und Krankenkasse erfolgt sind. Die Verschuldung vergrössert sich damit weiterhin mit jeweils neu entstehenden laufenden Verbindlichkeiten – und dies, obwohl die Unternehmung des Beschwerdeführers florieren soll, sodass er den laufenden Verpflichtungen nachkommen können sollte.

 

5.1 Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht auch, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt hat diese gefährdet. Praxisgemäss können aber auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1, BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).

 

Bei der Beurteilung, ob eine schwerwiegende Verletzung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, dürfen im Strafregister bereits gelöschte Straftaten nicht berücksichtigt werden. Gelöschte Straftaten dürfen jedoch für die nachfolgende Verhältnismässigkeitsprüfung herangezogen werden.

 

5.2.1 Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz insgesamt 23 mal strafrechtlich in Erscheinung. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war der Beschwerdeführer wie folgt im Strafregister verzeichnet (AS 416 f.):

 

-      Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie Busse von CHF 200.00 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2013);

-      Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2017);

-      Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2018).

-      Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 50.00, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2021).

 

Zudem musste der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren zweimal wegen Verkehrsdelikten gebüsst werden, was nicht ins Strafregister eingetragen ist:

 

-      Busse von CHF 250.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer, Führens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand und Missachtens eines richterlichen Verbots (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2015);

-      Busse von CHF 1'060.00 wegen Überschreitens der zulässigen Achslast, Überschreitens der zulässigen Reifentragkraft, Überschreitens des zulässigen Gewichts, mangelnder Betriebssicherheit und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2015);

 

5.2.2 Diese Delikte liegen nicht in einer derartigen Vielzahl vor, dass sie im Sinne einer ausgesprochenen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen würden. Dennoch hat der Beschwerdeführer bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie bei dem vielfach begangenen Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein besonders hochwertiges Rechtsgut, nämlich die physische (und bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch die psychische) Integrität von Menschen wiederholt verletzt zumindest gefährdet.

 

Indem der Beschwerdeführer dabei ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und die körperliche (und teilweise die psychische) Integrität von Menschen und damit ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt zumindest gefährdet hat, hat er auch damit einen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG geschaffen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3, S. 303).

 

Dass der Beschwerdeführer ausserdem wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt werden musste, belegt, dass er sich auch nicht an behördliche Verfügungen hält und diese missachtet.

 

6.1 Die ausländerrechtliche Massnahme hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.

 

Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden Art. 96 Abs. 2 AIG).

 

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch verhältnismässig ist.

 

6.2 Gemäss der unter Erwägung 5.1 zitierten Rechtsprechung dürfen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch Straftaten berücksichtigt werden, die länger zurückliegen, wobei deren Bedeutung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Dabei zeigt sich eine ausgesprochene Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem dieser gemäss Feststellung der Vorinstanz während den vergangenen 23 Jahren aktenkundig zu Freiheitsstrafen von 7 Monaten und 10 Wochen, zu Geldstrafen von 530 Tagessätzen, zu Gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden sowie zu Bussen von CHF 4'680.00 verurteilt wurde. Zu der ersten Straftat wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2000 kurz nach Eintritt der Volljährigkeit verurteilt. Die weiteren der insgesamt 23 Straftaten verteilten sich in einer gewissen Regelmässigkeit über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in der Schweiz (letzte Verurteilung erfolgte am 2. Februar 2021). Neben Verurteilungen wegen Angriffs, Tätlichkeiten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Vergehens gegen das Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er unzählige Male wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Dass er sich allein wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mindestens sechsmal – letztmals gemäss Verurteilung vom 2. Februar 2021 – schuldig gemacht hat, zeigt, dass er sich nicht an Regeln halten will und immer wieder die Gefährdung von Menschen in Kauf nimmt. Weder Ermahnungsschreiben die Androhung der Wegweisung durch das Migrationsamt (Schreiben vom 6. Oktober 2000, 4. September 2002, 24. März 2003, 12. Juni 2018), noch Verwarnungen (Verfügung vom 1. Februar 2011), laufende Probezeiten, Widerrufe der Strafvollzug hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich im Sinne einer letzten Chance aufgrund der Straffälligkeit und der Schuldensituation ermahnt (AS 339 f.). Genützt hat es nichts. Es ist daher fehlende Einsicht und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, sodass auch für die Zukunft von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss. Klar negativ zu werten ist auch die hohe Verschuldung (Stand 21.12.2022: Verlustscheine über CHF 348'962.25) und insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie in Ziffer 4.2 gezeigt, auch in den letzten Jahren regelmässig immer weitere Schulden mutwillig anhäufte und offensichtlich auch aktuell weiterhin seinen laufenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Aus diesen Gründen besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

 

Da sich der Beschwerdeführer auch durch die vielen Ermahnungen – die Letzte sogar explizit im Sinne einer letzten Chance – in keiner Weise beeindrucken liess, stellt eine blosse Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG keine genügende und damit keine angemessene Massnahme dar. Für den gestellten Eventualantrag besteht daher kein Raum bzw. dieser ist daher abzuweisen.

 

6.3 Für den Beschwerdeführer spricht insbesondere seine lange Anwesenheitsdauer. Er ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt hier bereits seit rund 28 Jahren. Seine Ehe, aus welcher drei Kinder hervorgegangen sind, wurde 2017 geschieden. Das älteste Kind ist 23-jährig, das mittlere ist mit 19 Jahren ebenfalls volljährig und besucht die Kantonsschule, während das dritte Kind heute zehn Jahre alt ist und bei seiner Mutter lebt.

 

Zu integrieren vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nie richtig. Er hatte in seiner Heimat während sieben Jahren die Schule besucht. Eine Berufslehre hat er nicht gemacht (AS 25) und offenbar auch nie angestrebt. Er arbeitete unregelmässig in verschiedenen Betrieben und Branchen als Hilfsarbeiter. In den Jahren 2002 bis 2007 und 2012 wurde er mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 108'756.00 unterstützt. Seit 2020 ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH (CHE-[...]). Ein Buchhaltungsabschluss wird nicht eingereicht. Es kann daher weder etwas über die Bilanz und Erfolgsrechnung der GmbH noch über seine persönlichen Einkommensverhältnisse abgeleitet werden. Obwohl behauptet wird, dass das Unternehmen florieren soll, entstehen weiterhin Schulden für seine laufenden Verpflichtungen. Der behauptete erfolgreiche Aufbau einer Unternehmung (welche effektiv bereits bestehend übernommen wurde) bzw. die nunmehr angeblich bestehende wirtschaftliche Integration ist nicht belegt. Entgegen seiner Darstellung wird auch keine effektive Schuldensanierung angegangen (siehe oben Ziffer 4.3). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte.

 

Weiter zeigt sich seine mangelhafte Integration auch darin, dass er – wie erwähnt – weder gewillt noch fähig ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.

 

Der Beschwerdeführer betont die Wichtigkeit des Familienlebens für die Kinder und die Bedeutung der Unterstützung der Kinder durch beide Elternteile. Tatsache ist, dass zwei der drei Kinder inzwischen volljährig sind, die Eltern seit 2017 geschieden sind und die Kinder bei der Mutter wohnten. Persönliche Pflege und Erziehung bekamen sie von der obhutsberechtigten Mutter. Obwohl der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Unterstützung betont, hat er seit dem Jahr 2008 genau diese Pflicht ausser Acht gelassen, indem er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nicht nachgekommen ist. Insbesondere hat er Alimente, welche den Grundbedarf der Kinder absichern sollen, auch in den letzten Jahren – bis exakt zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde – mutwillig nicht bezahlt und ist deswegen auch verurteilt worden. Die behauptete Sorge und Unterstützung liegt dementsprechend nicht im geforderten Sinn vor. Dass ihn seine Kinder trotzdem lieben und seinen Verbleib in der Schweiz wünschen, ändert daran nichts. Von einer durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verursachten de facto Zerstörung der intakten familiären Beziehung kann daher keine Rede sein, lebt der Vater doch nicht mit seinen Kindern zusammen und kann den Kontakt zu diesen (und zu seiner Familie zu seinen Freunden) durch elektronische Kommunikationsmittel, Ferien und gegenseitige Besuche pflegen und weiterhin aufrechterhalten. Dass eine Wegweisung Auswirkungen auf die Kontakte hat, ist systembedingt und in Kauf zu nehmen. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

Ansonsten sind die geltend gemachten privaten Interessen allgemein gehalten, nicht spezifiziert und nicht belegt. Jedenfalls überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz deutlich.

 

6.4 Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in die Türkei auch nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz zumutbar. Gemäss den Akten hat er eine sehr enge Verbindung zu seinem Heimatland. Er hat seine Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht. Er ging regelmässig zu seinen Verwandten in die Türkei in die Ferien und er spricht die dortige Sprache. Ausserdem war er auch während 19 Jahren mit einer Türkin verheiratet.

 

Auch wenn ihm die wirtschaftliche Integration in der Türkei nicht einfach fallen wird, ist doch festzuhalten, dass er sich auch in der Schweiz wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte und weiterhin Schulden macht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, der nicht gewillt fähig ist, sich an die Rechtsordnung der Schweiz zu halten, hoch verschuldet und in der Schweiz trotz der langen Anwesenheitsdauer zu wenig integriert ist, ist damit verhältnismässig.

 

7. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Umwandlung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung.

 

7.1 Die Prüfung einer solchen Rückstufung käme nur in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als verhältnismässig erschiene, und erübrigt sich damit.

 

7.2 Der Beschwerdeführer moniert im Fall eines sofortigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ihm durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. August 2021 (AS 427-432) bei Vorliegen von sämtlichen Fakten gleichwohl eine Rückstufung angedroht worden und damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei, worauf sich der Beschwerdeführer in guten Treuen habe verlassen dürfen.

 

7.3 Der Vorhalt ist haltlos. Abgesehen davon, dass im August 2021 entgegen der Darstellung in der Beschwerde noch längst nicht alle relevanten Fakten vorlagen (z.B. weitere Betreibungen und Verlustscheine, noch keine Regelung mit dem Oberamt zu Alimentenschulden, etc.), hat das Migrationsamt keinerlei Erklärungen Zusicherungen abgegeben. Insbesondere wurde in keiner Weise einfach eine Rückstufung angedroht, im Gegenteil: Mit dem Schreiben vom 18. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Schon im Betreff wurde festgehalten, dass es um den «Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung» gehe. Damit wurde das Thema umschrieben, ohne dass zum Vorneherein bereits eine der möglichen Massnahmen ausgeschlossen wurde. Nach Beschrieb des angenommenen Sachverhalts legte die Vorinstanz ihre beabsichtigte rechtliche Würdigung dar, in welcher sie (auf Seite 5 unten) festhielt, sie erachte die Voraussetzungen nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – also die Voraussetzungen für eine blosse Rückstufung – nicht als gegeben. Danach wurde auf Seite 6 ausgeführt, weshalb das Migrationsamt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung als geeignete, zumutbare und verhältnismässige Massnahme betrachte. Mit diesen Darlegungen zeigte die Vorinstanz klar und eindeutig auf, welchen Standpunkt sie einnahm und welchen Entscheid sie zu treffen beabsichtigte. Vor dem effektiven Entscheid wurde das rechtliche Gehör gewährt; der Beschwerdeführer wurde also eingeladen, seine Argumente vorzubringen. Es wurde ihm die Gelegenheit geboten, sich auch für eine Rückstufung stark zu machen (auch und gerade weil diese von der Vorinstanz eben nicht beabsichtigt wurde). Es ist daher logisch, dass die Vorinstanz beide Möglichkeiten aufführte, weil sie sonst die Stellungnahme bzw. das rechtliche Gehör eingeschränkt hätte. Nachdem die Vorinstanz dargelegt hatte, was sie beabsichtigt (Widerruf und Wegweisung) und was sie nicht beabsichtigt (Rückstufung), gab sie dies zusammenfassend bekannt und gewährte zu beiden Positionen das rechtliche Gehör. Die Gewährung des umfassenden rechtlichen Gehörs zu beabsichtigten und nicht beabsichtigten Massnahmen ist sicherlich keine Zusicherung einer ausdrücklich nicht beabsichtigten Massnahme. Damit ist von der Vorinstanz keine Vertrauensbasis für den Beschwerdeführer geschaffen worden, auf welche dieser sich hätte verlassen dürfen, im Gegenteil. Die Vorinstanz hat in keiner Weise gegen Treu und Glauben verstossen.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

 

9. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

Der Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen und hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen. Die Verfahrenskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

3.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Blut-Kaufmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_212/2013 vom 24. Juli 2023 bestätigt.



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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