Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.89: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat am 9. Juni 2022 in einem Fall betreffend Mandatsträgerwechsel / Beistandsperson entschieden. Beschwerdeführer 1, männlich, hat Beschwerde gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eingereicht. Er verlangte den Wechsel des Mandatsträgers für seine Kinder. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Gründe für den Wechsel vorlagen. Auch die Beschwerde von B.___, einem bald 17-jährigen Jungen, wurde abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass der aktuelle Beistand korrekt gehandelt hat. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 700 trägt Beschwerdeführer 1. Der Rechtsanwalt Jan Burger erhält eine Entschädigung von CHF 1'183.60.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.89 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 09.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beistand; Recht; Entscheid; Beistands; Mandat; Beiständin; Kinder; Beschwerde; Vater; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Mandatsträger; Mandatsträgerwechsel; Beistandsperson; Verfahren; Stellungnahme; Solothurn; Region; Kindes; Person; Wochenende; Gehör; Rechtsanwalt; Burger; Rechtspflege; Beschwerdeführers; ähig |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 13 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 450 ZGB ; |
Referenz BGE: | 137 I 195; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Urs Vogel, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 421 ZGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.89 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 09.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.103 |
Titel: | Mandatsträgerwechsel / Beistandsperson |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Juni 2022 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Weber Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen 1. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Jan Burger, 2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Mandatsträgerwechsel / Beistandsperson zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für B.___ (geb. 2005), [...] (geb. 2007), [...] (geb. 2010) und [...] (geb. 2013) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Das Mandat wird seit 27. Oktober 2020 durch D.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, geführt.
2. Mit Schreiben vom 29. September 2021 beantragte B.___ für sich und der Kindsvater, A.___, für alle vier Kinder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn einen Mandatsträgerwechsel.
3. Die KESB eröffnete in der Folge Verfahren betreffend Prüfung einer Beschwerde gegen die Beistandsperson und Mandatsträgerwechsel.
4. Nach Einholung von Stellungnahmen beim Beistand und Gewährung des rechtlichen Gehörs – insbesondere persönlicher Anhörung von B.___ – wies die KESB mit Entscheid vom 25. Januar 2022 die Beschwerden gegen die Beistandsperson sowie die Anträge auf Mandatsträgerwechsel ab. Gebühren wurden keine erhoben.
5. Gegen diesen Entscheid liess der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Jan Burger, am 25. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Das Mandatsverhältnis mit Herrn D.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, sei per sofort gerichtlich aufzulösen und für die Kinder B.___, [...], [...] und [...] sei eine neue Beistandsperson zu bestellen. 3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beistandsperson von Herrn A.___, Frau E.___, Regionaler Sozialdienst Roggwil, in Entscheidungen betreffend Besuchsplan miteinzubeziehen sei. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jan Burger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. unter Kosten- und Entschädigungsfolge
6. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 28. Februar 2022 reichte B.___ eine durch ihn unterzeichnete Beschwerde vom 21. Februar 2022 ein und gab an, diese sei mit der Beschwerde seines Vaters fristgerecht eingereicht worden. (Diese bildet Beilage 8 der Beschwerde.) Darin wurde ausgeführt, er, B.___, sei nicht damit einverstanden, dass der Antrag auf Mandatsträgerwechsel durch die KESB abgewiesen worden sei und erhebe dagegen Beschwerde. B.___ wurde in der Folge als Beschwerdeführer 2 in das Verfahren aufgenommen.
7. Am 8. März 2022 reichte der Beistand eine durch ihn sowie den Leiter der Sozialen Dienste unterzeichnete Stellungnahme ein.
8. Am 21. März 2022 reichte die KESB eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Jan Burger als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
10. Am 12. April 2022 reichte der Rechtsvertreter abschliessende Bemerkungen ein.
II.
1.1 Die Beschwerde von A.___ ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Fraglich ist jedoch, ob A.___ prozessfähig ist, da seine Urteilsfähigkeit in Frage gestellt ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 13 ZGB). Nachdem dieser im Februar 2020 einen schweren Motorradunfall erlitten hatte, bescheinigte die zuständige Ärztin des Inselspitals Bern mit ärztlichem Zeugnis vom 23. April 2020, A.___ sei in einigen Lebensbereichen urteilsunfähig. Mit Abklärungsbericht vom 30. Juli 2020 war ausgeführt worden, A.___ habe zwar einer Beistandschaft zugestimmt, sei jedoch neurokognitiv nicht in der Lage, dies zu beurteilen. Mit Bericht der neuropsychologischen Abklärung vom 11. Februar 2021 wurde unter anderem festgehalten, beim schlussfolgernden-deduktiven Denken, der Konzeptbildung sowie konvergenten Denken, d.h. der Fähigkeit, Informationen zu erkennen und zu analysieren, die für einen Gesichtspunkt relevant seien, bestünden im Vergleich zu entsprechenden Altersnormen schwer eingeschränkte Leistungen. Auch die Beiständin erwähnte immer wieder, der Beschwerdeführer sei urteilsunfähig (vgl. z.B. E-Mail vom 2. Juni 2021 an die KESB). Die KESB Oberaargau verzichtete in ihrem Entscheid vom 9. Juli 2021 betreffend Anpassung der Beistandschaftsaufgaben aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 auf dessen Anhörung. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. September 2021 im Prozess betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils führte der Rechtsvertreter von A.___ zu dessen gesundheitlicher Situation aus, diese habe sich nicht wie erhofft entwickelt und eine Veränderung zum jetzigen Zustand werde auch nicht erwartet. Selbst im Antrag um Wechsel der Beistandsperson von A.___ und B.___ an die KESB vom 29. September 2021 wurde erwähnt, Herr A.___ sei urteilsunfähig in gewissen Bereichen und vertraue auf die Unterstützung seiner Beiständin. Im Gegensatz dazu führte hingegen der Familienbegleiter mit Verlaufsbericht vom 24. Februar 2022 aus, in den Gesprächen habe der Vater gut orientiert gewirkt und Fragen adäquat beantwortet. Die Frage, inwiefern A.___ die Tragweite des vorliegenden Verfahrens betreffend Wechsel der Beistandsperson für seine Kinder überblicken kann, lässt sich nicht abschliessend beurteilen und muss letztlich offenbleiben.
1.2 Einzutreten ist jedenfalls auf die Beschwerde von B.___. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser als bald 17-jähriger in Bezug auf die Frage eines ihn betreffenden Mandatsträgerwechsels urteilsfähig ist. Seine Beschwerde enthält einen klaren Antrag und eine Begründung. Sie wurde innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht.
2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 ZGB entlässt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Beistand die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1) wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2).
Die KESB verfügt bei der Beurteilung der Entlassung über ein grosses Ermessen, wobei sie die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten hat. Unerheblich ist, ob durch die Amtsausführung bereits ein Schaden eingetreten ist; eine Gefährdung der Interessen ist ausreichend (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 421-424 N 22). Neben der mangelnden Eignung für die Amtsführung können wichtige Gründe für eine Amtsenthebung unter anderem sein: eine grobe Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person KESB beeinträchtigen, wie beispielsweise unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424 N 24 ff.). Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems, welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. In dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da die Störung respektive der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz lang eintreten würde (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424 N 26).
3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beistand bei seinen Handlungen in Bezug auf den Beschulungsort, die Notwendigkeit der Platzierung von B.___ und die Kontakte zwischen den Kindern und den Eltern – nebst dem Kindeswillen und dem Willen der Eltern – pflichtgemäss und fachkompetent das Kindswohl und die künftigen Entwicklungsbedingungen des Kindes als Leitmaxime in die Beurteilung miteinbezogen habe. Die von ihm vertretene Haltung sei gemäss fachlicher Einschätzung der KESB als kindsgerecht und korrekt einzustufen. Der Beistand der Kinder habe wiederholt und soweit notwendig den Austausch mit der Beiständin des Vaters, Frau E.___, gepflegt. Die gegen die Beistandsperson erhobenen Vorwürfe erwiesen sich als insgesamt unbegründet. Aufgrund der korrekten und einwandfreien Mandatsführung durch die Beistandsperson bestehe kein Grund für eine Entlassung aus dem Amt. Es sei im Interesse der Kinder und zur Wahrung des Kindswohls evident, dass sämtliche der involvierten Fachpersonen in Bezug auf die Umsetzung der rechtsgültig angeordneten Massnahmen und Regelungen professionell und konstruktiv mitwirkten.
4.1 B.___ bringt dagegen vor, durch die Zusammenarbeit im letzten Jahr sei das Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden, weshalb er sich für einen Beistandswechsel einsetzen wolle. Er wolle dies anhand von zwei Beispielen erläutern:
Bezüglich der Wochenendgestaltung sei er am Gerichtstermin davon ausgegangen, dass er am Wochenende unverändert von Donnerstag bis Montag beim Vater bei der Mutter sein könne. Am Freitag und Montag habe er seine Tagesstruktur jeweils von [...] [...] aus wahrgenommen. Im Nachhinein und für ihn aus dem Nichts, sei diese Regelung durch den Beistand angepasst worden. Seine Meinung sei durch den Beistand nicht eingeholt worden. Ihm sei bewusst, dass im Gerichtsurteil der Begriff «Wochenende» verwendet worden sei. Er sei jedoch klar davon ausgegangen, dass dies weiterhin Donnerstag bis Montag beinhalte.
Bezüglich Wohnen habe er eine ungenügende Perspektive. Er wisse nicht, wie lange die Platzierung im [...] noch weitergehe. Er wisse nicht, welche Bedingungen erfüllt werden müssten, damit er bei seinem Vater bei seiner Mutter wohnen könnte.
4.2.1 Bezüglich diesen Vorwürfen ist klar festzuhalten, dass der Beistand lediglich umgesetzt hat, was gerichtlich angeordnet wurde. Anlässlich der Instruktionsverhandlung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 7. September 2021 entschied die zuständige Gerichtspräsidentin, dass die durch die KESB mit Entscheid vom 3. November 2020 angeordnete Fremdplatzierung von B.___ in der Institution [...] beibehalten wird und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über diesen entzogen bleibt. Anlässlich der Verhandlung, an welcher auch eine Kindsvertreterin von B.___ anwesend war, wurde eine neue Regelung bezüglich des persönlichen Verkehrs getroffen, nämlich, dass B.___ jeweils drei Wochenenden beim Vater und eines bei der Mutter verbringt. Der Beistand wurde beauftragt, dieses Kontaktrecht umzusetzen und zu koordinieren. Zu diesem Zweck sei eine Familienbegleitung zu installieren. In der Vereinbarung wurde nicht festgehalten, was unter «Wochenende» verstanden wird.
4.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beistand bei der Gerichtspräsidentin erkundigte, was unter «Wochenende» zu verstehen sei. Diese habe ausgeführt, dass dies von Freitag bis Sonntag zu verstehen sei (vgl. E-Mail von D.___ vom 20. Oktober 2021 an Frau [...] von der Institution [...]). Der Beistand fragte in der Folge auch bei der KESB an, ob das Kontaktrecht ausgedehnt werden könne, woraufhin ihm die Vertreterin der KESB mit E-Mail vom 5. November 2021 mitteilte, die gerichtliche Regelung sei erst vor zwei Monaten getroffen worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Situation seither wesentlich verändert habe, weshalb kein Grund bestehe, die Regelung abzuändern. Die Wochenendgestaltung ist somit nicht durch den Beistand zu verantworten.
Als der Familienbegleiter dann mit Verlaufsbericht von Ende Februar 2022 eine Ausdehnung der Besuchswochenenden empfahl, gelangte der Beistand umgehend an die KESB, wobei ihm das zuständige Behördenmitglied bestätigte, dass er zu einer Ausweitung der Besuche nun befugt sei. Mit Stellungnahme vom 8. März 2022 an das Verwaltungsgericht bestätigte der Beistand nun, dass die Besuche auf Donnerstag bis Montag ausgedehnt würden. Dem Beistand kann somit bezüglich Regelung des Besuchsrechts kein Vorwurf gemacht werden.
4.3.1 Auch was die Fremdplatzierung anbelangt liegt es nicht in der Kompetenz des Beistandes zu entscheiden, wie lange diese dauern soll. Die KESB ordnete diese mit Entscheid vom 3. November 2020 an und die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau bestätigte diese mit Urteil vom 7. September 2021 noch einmal. Der Beistand führte in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht aus, B.___ habe ihm am 7. März 2022 anlässlich einer Besprechung mitgeteilt, dass er beim Vater wohnen möchte und die entsprechende Verantwortung übernehmen wolle. Der Vater sei seit dem Unfall im Jahr 2020 kognitiv stark eingeschränkt. Der Beistand habe den Eindruck, dass B.___ mit der Fürsorge zu seinem Vater und zu seinen Geschwistern stark gefordert sei. Er befürchte, dass dieser seine eigenen Bedürfnisse nach beruflicher Selbstverwirklichung und Autonomie zurückstellen und sich für seinen Vater aufopfern würde, wenn er zu diesem ziehe. Die Mutter wolle, dass B.___ wieder zu ihr ziehe und am Wochenende zum Vater gehe. Der Beistand könne noch immer nicht mit Sicherheit feststellen, ob es für B.___s Wohlbefinden und Lebensentwicklung besser sei, bei der Mutter beim Vater zu wohnen. Im Moment sei er der Meinung, dass B.___ von der Stiftung [...] profitieren und dort seinen beruflichen Werdegang vorantreiben könne. Zudem strebe er eine Einigung zwischen den Eltern bezüglich des Wohnens von B.___ an. Er würde dann einen entsprechenden Antrag an die KESB stellen. Ob es aber zu einer Einigung kommen werde, sei im Moment noch ungewiss. Die Vorinstanz führte zudem aus, dass auch die Fähigkeiten der Eltern massgebend zu berücksichtigen seien, welche ausserhalb des Einflussbereichs von B.___ liegen würden.
4.3.2 Auch wenn verständlich ist, dass B.___ mehr Zeit bei seinem Vater verbringen möchte und er seinen Missmut über die jetzige Situation auf den Beistand projiziert, so kann jenem kein Vorwurf gemacht werden. Der Beistand setzt lediglich den Gerichtsbeschluss um und handelt gemäss den ihm übertragenen Aufgaben. Diese bestehen nicht primär in der Umsetzung des Kindeswillens, sondern er hat das Kindeswohl zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Entwicklung von B.___ gefördert wird, sodass dieser in einem möglichst guten Umfeld zu einem gesunden Erwachsenen heranwachsen kann, der ein autonomes und selbstbestimmtes Leben wird führen können. Ein Mandatsträgerwechsel würde an der Situation nichts ändern, da auch die neue Beistandsperson primär dem Kindeswohl und nicht dem Kindeswillen verpflichtet wäre. Die Beschwerde von B.___ ist aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen.
5.1 Der Kindsvater lässt in seiner Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ausführen, seit seinem Unfall im Jahr 2020 sei er kognitiv stark eingeschränkt, weshalb ihn seine Beiständin, E.___, Regionaler Sozialdienst Roggwil, in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen, Gesundheit, wie auch Vertretung in rechtlichen Verfahren, insbesondere im laufenden Kindesschutzverfahren, unterstütze. In einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 7. September 2021 sei festgehalten worden, dass der Beistand der Kinder beauftragt werde, die getroffenen Massnahmen und Abmachungen mit der Beiständin des Kindsvaters zu koordinieren. Er sei für die Koordination von Terminen und Transporten auf die Unterstützung seiner Beiständin angewiesen. Dennoch habe es der Beistand der Kinder mehrfach unterlassen, der Beiständin des Kindsvaters Termine mitzuteilen. In der Folge habe sich der 16-jährige Sohn B.___ um die Organisation der Transporte zu diesen Terminen kümmern müssen. Der Beistand sei diesbezüglich seinen Aufgaben nicht nachgekommen. Dass die Zusammenarbeit zwischen den involvierten Mandatspersonen nicht besonders gut funktioniere, liege jedoch nicht unbedingt an Herrn D.___, da dieser mehrfach mitgeteilt habe, er sei von der KESB Region Solothurn zur Zurückhaltung ermahnt worden. Wenn die KESB Region Solothurn der Beiständin des Kindsvaters aus Datenschutzgründen Informationen vorenthalte, verwehre sie ihm die Unterstützung.
Der Abklärungsbericht von SOLOKES betreffend die Platzierung von B.___ sei sehr einseitig, indem lediglich die Kindsmutter einbezogen worden sei, jedoch nicht der Kindsvater. Der Kindsvater werde nicht in die Kindsbelange miteinbezogen. Seine Beiständin habe mehrfach Besuchspläne der Kinder eingefordert, welche sie jedoch nie erhalten habe. Hätte die Beiständin Besuchspläne gesehen, wäre ihr aufgefallen, dass die Kindsmutter dem Kindsvater die beiden jüngeren Kinder vorenthalte. Herr D.___ habe erwähnt, dies nicht bemerkt zu haben. Herr D.___ sei der Aufgabe der Besuchsregelung nicht nachgekommen. Zwischen dem 27. Oktober 2020 und dem 7. September 2021 habe er sich nicht um eine Umsetzung zusätzliche Massnahmen bemüht.
Am 29. September 2021 habe der Beschwerdeführer einen Mandatsträgerwechsel beantragt, wobei Herr D.___ ausgeführt habe, dass dem grundsätzlich nichts im Weg stehen würde und der Zeitpunkt dafür günstig sei. Nach der gerichtlich genehmigten Besuchsvereinbarung vom 7. September 2021 habe Herr D.___ die Institution, wo B.___ wohne, dahingehend informiert, dass dieser von nun an nur noch von Freitag bis Sonntag zu den Eltern ins Wochenende gehe. Unter den Eltern sei jedoch unstrittig gewesen, dass die Wochenenden von Donnerstagabend bis Montagmorgen stattfinden würden, wie es seit Mai 2021 gehandhabt werde. Als Herr D.___ angefragt worden sei, weshalb nun die Wochenenden verkürzt stattfinden würden, habe er geantwortet, da gegen ihn Beschwerde bei der KESB erhoben worden sei, wolle er nun alles ganz genau nehmen. Er und die KESB würden verkennen, dass eine Vereinbarung im Einverständnis von allen angepasst werden könne. Herr D.___ habe niemanden in seinen Entscheid bezüglich Verkürzung der Wochenenden miteinbezogen. Ein Mandatsträgerwechsel sei dringend notwendig.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Kindsvaters sei verletzt worden, indem er keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur Stellungnahme des Beistands im Verfahren vor der KESB zu äussern. Die KESB habe in der Folge einseitig auf die Ausführungen des Beistands abgestellt. Dieser habe erwähnt, dass der Beschwerdeführer seine Tagesstruktur beendet habe und bei den «Hells Angels» ausgetreten sei. Es sei zwar richtig, dass er aufgehört habe zu arbeiten und aus dem Motorradclub ausgetreten sei. Es werde aber nicht erwähnt – und dies wäre essentiell zu erwähnen gewesen – dass er dies getan habe, um mehr Zeit für seine Kinder zu haben. Er sei aus dem Motorradclub ausgetreten, um am Freitagabend Zeit für seine Kinder zu haben, was ihm anzurechnen sei. Aufgrund von somatischen gesundheitlichen Problemen sei an eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht mehr zu denken.
Auch die beigelegte Beschwerde von B.___ zeige, dass ein Mandatsträgerwechsel dringend angezeigt sei. Zudem sei aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den involvierten Fachpersonen gerichtlich festzustellen, dass die Beiständin des Kindsvaters in Entscheidungen betreffend Besuchsplan miteinzubeziehen sei.
5.2 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer 1 zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]), indem er sich vor der Vorinstanz zu den Äusserungen der Beistandsperson seiner Kinder nicht habe äussern können.
5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434 mit Hinweisen).
5.2.2 Gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführer vom 29. September 2021 hatte der Beistand bei der KESB am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme eingereicht. Auf Aufforderung der KESB hin, reichte der Beistand am 7. Dezember 2021 ergänzende Ausführungen ein. Keine dieser Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer 1 seiner Beiständin zugestellt, was durch die Vorinstanz auch nicht behauptet wird. In ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht führt sie aus, der Sachverhalt sei nach Eingang der Stellungnahmen des Beistandes genügend geklärt gewesen. Die Beschwerdeschrift enthalte denn nun auch keine neuen entscheidrelevanten Vorbringen.
Die Stellungnahmen des Beistandes wurden im angefochtenen neunseitigen Entscheid der Vorinstanz über mehr als drei Seiten wiedergegeben und die Begründung des Entscheids stützt sich denn auch wesentlich auf diese. Indem der Beschwerdeführer 1 keine Gelegenheit erhalten hat, sich vorgängig zu diesen Stellungnahmen zu äussern, hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers 1 schwerwiegend verletzt.
5.2.3 Selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei (und der verbeiständeten Person) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114 ff.).
5.2.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer nun ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern und seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Dem Verwaltungsgericht kommt zudem bei der vorliegenden Beurteilung volle Kognition zu. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Gehörsverletzung wird aber bei der nachfolgenden Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.
5.3 Die durch den Beschwerdeführer 1 gegen D.___ vorgebrachten Vorwürfe sind im Übrigen gänzlich unbegründet. So hat der Beistand es nicht zu verantworten, wenn der Kindsvater im Oktober 2020 nicht in die Abklärungen durch Solokes einbezogen wurde. Dies war ohnehin massgeblich dessen schlechtem Gesundheitszustand geschuldet. Weiter war der Beistand auch nicht zuständig, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinen Kindern zu regeln. Zuständig war das Regionalgericht Emmental-Oberaargau. Dort war das Verfahren bereits ab Mandatsübernahme durch D.___ aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 1 während langer Zeit sistiert gewesen. Die dortige Gerichtspräsidentin regelte sodann die Besuche mit Urteil vom 7. September 2021, weshalb – wie bereits unter Erwägung 4.2 ausgeführt – der Beistand auch nicht dafür verantwortlich war, dass die Besuche von B.___ bei seinem Vater vorübergehend eingeschränkt wurden. Soweit die mangelnde Zusammenarbeit des Beistands der Kinder mit der Beiständin des Beschwerdeführers 1 kritisiert wird, relativiert der Beschwerdeführer dies gleich selbst, indem er angibt, dass die KESB den Beistand zur Zurückhaltung angehalten habe. Weiter ist zu erwähnen, dass D.___ für die Kinderbelange zuständig ist und sich die Zusammenarbeit mit der Beiständin des Beschwerdeführers 1 lediglich auf die nötige Information und Koordination der Besuchsregelung beschränkt. Gemäss den Akten kommt D.___ diesen Aufgaben vollumfänglich nach. Soweit letztlich beantragt wird, es sei aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den involvierten Fachpersonen gerichtlich festzustellen, dass die Beiständin des Kindsvaters in Entscheidungen betreffend Besuchsplan miteinzubeziehen sei, ist das Verwaltungsgericht für eine solche Feststellung nicht zuständig (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Letztlich bringt der Beschwerdeführer 1 selbst vor, dass D.___ im August 2022 frühpensioniert werde, womit ohnehin bald ein Mandatsträgerwechsel anstehen wird. Für eine vorzeitige Auswechslung besteht kein Grund.
6.1 Die Beschwerde von A.___ erweist sich somit ebenfalls als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und aufgrund der Gehörsverletzung auf CHF 700.00 zu reduzieren sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.2 Rechtsanwalt Jan Burger macht mit Kostennote vom 12. April 2022 einen Aufwand von 13 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Den Aufwand begründet er mit vier Stunden für das Verfassen der Beschwerde, drei Stunden für die abschliessenden Bemerkungen, zwei Stunden für Studium der Sach- und Rechtslage sowie zwei Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und zwei Stunden für Korrespondenz mit der Beiständin des Beschwerdeführers 1.
Bei diesen Angaben fragt sich erneut, inwiefern das vorliegende Verfahren überhaupt durch den nur eingeschränkt urteilsfähigen Beschwerdeführer 1 geführt wurde, und inwiefern dieses (unzulässigerweise) durch seine Beiständin initiiert wurde. Abgesehen von der Gehörsverletzung war die Beschwerde völlig aussichtslos, wenn nicht gar mutwillig, was auch dem Rechtsvertreter klar sein musste. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits vorgängig bewilligt worden war, ist auf diesen Entscheid nicht zurückzukommen. Der getätigte Aufwand für ein über weite Strecken aussichtsloses Verfahren ist jedoch viel zu hoch und entsprechend zu kürzen.
6.2.1 Für die Gehörsverletzung sind dem Beschwerdeführer drei Stunden Aufwand zu einem vollen Honorar von CHF 250.00 zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 818.50 (Honorar: 3h à CHF 250.00, 1/3 Auslagen: CHF 10.00, 7,7 % MwSt.: CHF 58.50), welche dem Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn auszurichten ist.
6.2.2 Für den Rest der Beschwerde können höchstens sechs Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.v.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) aus unentgeltlicher Rechtspflege entschädigt werden. Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'183.60 (Honorar: 6h à CHF 180.00, 2/3 Auslagen: CHF 19.00, 7,7 % MwSt.: CHF 84.60), welche Rechtsanwalt Jan Burger durch den Kanton Solothurn aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jan Burger, von CHF 420.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 700.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). 4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 818.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 5. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Jan Burger, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'183.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Jan Burger, im Umfang von CHF 420.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Müller Kaufmann |
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