Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.80: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Niederlassungsbewilligung von A.___ widerrufen wird und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt wird, da er schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. A.___ war über einen langen Zeitraum auf Sozialhilfe angewiesen und hat massive Schulden angehäuft. Trotz verschiedener Versuche, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, konnte er seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten. Das Gericht wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung ab und verpflichtete A.___, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Rechtsbeistand von A.___ wurde eine angemessene Entschädigung zugesprochen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.80 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 15.03.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Sozialhilfe; Recht; Beschwerde; Schulden; Integration; Solothurn; Arbeit; Verfügung; Aufenthalt; Niederlassungsbewilligung; Beschwerdeführers; Aufenthalts; Urteil; Rückstufung; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Sicherheit; Migration; Frist; Verfahren; Staat; Ehefrau; Kanton; Dienste; Vertreter; Betreibung; Erwerb |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 34 AIG ;Art. 58a AIG ;Art. 58b AIG ;Art. 63 AIG ; |
Referenz BGE: | 148 II 1; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.80 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 15.03.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.62 |
Titel: | Rückstufung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2023 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichterin Weber-Probst Gerichtsschreiber Schaad In Sachen A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am [...] 1983 in der Türkei geboren und reiste am 5. Oktober 1991 als 8-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz ein, worauf er von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute Migrationsamt, MISA) eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 17. Mai 2001, kurz vor seinem 18. Geburtstag, wurde diese in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt, welche jeweils um fünf Jahre verlängert wurde, letztmals am 23. März 2015 bis am 30. April 2020 (Aktenseite [AS] 122). Am 5. März 2020 (Eingang) ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung um weitere fünf Jahre (AS 193 f.). Das MISA gewährte daraufhin dem Beschwerdeführer am 27. April 2020 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (AS 206 ff.). Am 7. Mai 2020 erklärte Rechtsanwalt Jürg Walker sein Mandat und ersuchte um Sistierung des Verfahrens, allenfalls um grosszügige Fristerstreckung. Am 9. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer das abschliessende rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt.
2. Mit Verfügung vom 30. September 2009 erteilte die Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001. Zwischen dem 7. Februar 2011 und dem 19. August 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle überwacht. Als Ergebnis dieser Überwachung resultierte eine Revision der IV-Berentung und der beauftragte Arzt kam zum Schluss, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung unter Kenntnisnahme der Observationsergebnisse nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Mit Verfügung vom 28. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Rente infolge nachträglich festgestellten unrechtmässigen Leistungsbezuges auf 5 Jahre rückwirkend wieder aberkannt. Am 9. Juli 2013 reicht der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle ein neues Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ein. Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2015 wurde dieses abgelehnt und am 6. Mai 2016 die Nichtgewährung einer IV-Rente verfügt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31. Oktober 2017 abwies. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen, sodass die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2016 in Rechtskraft erwuchs.
3. Im Januar 2011 zog B.___ (geb. [...] 1986, türkische Staatsangehörige; nachfolgend Ehefrau) ohne entsprechende Bewilligung für einen Kantonswechsel vom Kanton Zug zum Beschwerdeführer in den Kanton Solothurn. Die Migrationsbehörde des Kantons Zug widerrief mit Verfügung vom 5. Mai 2011 die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und wies sie aus der Schweiz weg. Am [...] 2011 gebar die Ehefrau die Tochter C.___ und am [...] 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter, welche er am 24. Januar 2013 beim Zivilstandsamt Solothurn anerkannte. Am 6. Februar 2013 verheirateten sich der Beschwerdeführer und die Kindsmutter in Solothurn und am [...] 2013 kam in Solothurn der gemeinsame Sohn D.___ auf die Welt. Am 16. Februar 2017 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer infolge offenbar erfolgter Trennung das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs von November 2011, bewilligte dann aber schliesslich mit Verfügung vom 23. November 2017 das Gesuch und erteilte seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung und den beiden Kindern jeweils die Niederlassungsbewilligung (AS 161 ff.). Dies, weil der Beschwerdeführer nach Auskunft der sozialen Dienste nach wie vor mit seiner Familie zusammenlebte, er sich von der Sozialhilfe ablösen konnte und zum damaligen Zeitpunkt Aussicht auf eine Festanstellung hatte. Die Bewilligungserteilung zugunsten seiner Ehefrau erfolgte unter den Bedingungen, dass diese den Lebensunterhalt ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet, keine Schulden anhäuft und nicht straffällig wird. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Bezug von Sozialhilfe (der Saldo der bezogenen Sozialhilfe betrug per 31.12.2016 CHF 184'507.50 [AS 162]) ein Widerrufsgrund im Zusammenhang mit seiner Niederlassungsbewilligung darstellen könne.
Im Jahr 2019 (nach Angaben der Ehefrau im Februar, denjenigen des Beschwerdeführers per 1. Juli) trennten sich die Eheleute erneut und schlossen am 11. September 2019 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern eine Ehescheidungsteilkonvention, in der sie einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellten, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beliessen und sie der alleinigen Obhut der Mutter unterstellten, das Besuchsrecht regelten, die Erziehungsgutschriften der AHV vollständig der Mutter anrechneten und die hälftige Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge beantragten (AS 180 f.). Mit Urteil vom 26. März 2020 wurde die Ehe geschieden, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt, das Besuchsrecht geregelt und der Beschwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund CHF 650.00 pro Monat zu bezahlen. Das Urteil basierte auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 4’061.00 (AS 224 ff.). Das Urteil erwuchs am 30. April 2020 in Rechtskraft und wurde am 15. Juli 2020 als vollstreckbar erklärt.
4. Nach dem Entzug der IV-Rente im August 2012 stellte der Beschwerdeführer am 5. September 2012 Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde ihm von den sozialen Diensten [...] wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich CHF 2’030.45 zugesprochen. Bis 31. März 2013 wurden zudem Wirkungsziele festgelegt, nämlich finanzielle Selbstständigkeit und Arbeitsaufnahme. Aufgrund der Streichung der IV-Rente wurde eine RAV-Anmeldung eingereicht und um die Integration im Arbeitsmarkt zu fördern ein Einsatz im speziellen Programm der Regiomech [...] vereinbart (AS 93 ff.). Der Beschwerdeführer hat sowohl die RAV-Anmeldung abgelehnt, als auch die Arbeitsaufnahme verweigert. Per 1. Juni 2014 zog er zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern von [...] nach [...] und bezog fortan bei den Sozialen Diensten [...] Sozialhilfe (AS 112). Der Saldo der bezogenen Sozialhilfegelder betrug per 30. Juni 2016 total CHF 163’736.35 (AS 138 ff.) und per 31. Dezember 2016 CHF 184’508.50 (AS 144). Am 8. November 2019 teilten die Sozialen Dienste der [...] mit, dass die Ehegatten getrennt leben würden und der Beschwerdeführer wie seine Ehefrau auch ergänzend und unregelmässig unterstützt werde, da er jeweils befristete Arbeitsstellen innehabe. Die Unterstützung liege zwischen null und CHF 1’300.00 pro Monat. Der aktuelle Saldo betrage CHF 244’335.00 (AS 182). Seit Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wiederum vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt und die sozialen Dienste teilten am 1. April 2020 mit, eine Ablösung sei nicht in Aussicht. Der Sozialhilfesaldo betrug mittlerweile CHF 254’839.90 (AS 196). Auch eine weitere Nachfrage im August 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer weiterhin vollumfänglich unterstützt wurde (AS 233). Am 12. Januar 2021 bestätigten die Sozialen Dienste, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vollumfänglich unterstützt werde, keine Arbeitstätigkeit bekannt sei und der Saldo aktuell CHF 275’159.00 betrage (AS 256). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte der Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Mai 2021 mit, dieser sei beim RAV angemeldet und könne Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Er beziehe zurzeit keine Sozialhilfe mehr (AS 280). Dies wurde von den sozialen Diensten am 16. September 2021 bestätigt und mitgeteilt, die Unterstützung sei per 31. März 2021 vollumfänglich eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sie jedoch nie über eine Arbeitstätigkeit informiert und der aktuelle Sozialhilfesaldo betrage CHF 278’692.30 (AS 410). Am 28. September 2021 teilten die Sozialen Dienste zudem mit, im genannten Total des Sozialhilfebezugs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von Januar 2001 bis Dezember 2003 im Rahmen des Haushalts der Mutter und von Januar 2004 bis Januar 2009 im Einpersonenhaushalt vollumfänglich unterstützt worden sei (AS 420). An dieser Situation hat sich bis heute (Stand: 2. März 2023) nichts geändert. Der Beschwerdeführer wurde von der Sozialhilfe seit März 2021 nicht mehr unterstützt.
Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister Region [...] war der Beschwerdeführer per 1. April 2020 mit 3 Betreibungen in der Höhe von CHF 1’832.25, davon eine mit einer laufenden Pfändung, sowie mit 42 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 98’243 60 verzeichnet (AS 199). Gesamthaft lagen demnach Schulden von ca. CHF 100’000.00 vor. Die weiteren Auszüge vom 7. August 2020 (AS 234) und vom 11. Januar 2021 (AS 241) erzeigen eine Erhöhung der Anzahl Verlustscheine auf 45 im Gesamtbetrag von CHF 102’948.80. Am 16. September 2021 war der Beschwerdeführer mit einer Betreibung in Höhe von CHF 6'180.45 sowie mit 45 Verlustscheinen in Höhe von CHF 103’169.25 verzeichnet (AS 411 f.). Aktuell (1. März 2023) liegen 4 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 16’613.75 sowie 50 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 121’168.05 vor.
6. Mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs (begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011), des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015) und des mehrfachen Betrugs (begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis am 10. September 2015) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 294). Das Amtsgericht erachtete es in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als beweismässig erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rentenrevision bewusst falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand machte und gegenüber den begutachtenden Ärzten physische und psychische Probleme sowie eine intellektuelle Minderbegabung im übertriebenen Mass vorspielte, um weiterhin eine volle IV-Rente zu beziehen. Bezüglich des versuchten gewerbsmässigen Betrugs war das Gericht überzeugt, dass er auch im Zusammenhang mit seiner Neuanmeldung im Jahr 2013 bewusst falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hatte und vortäuschte, an Schizophrenie und visuellen sowie akustischen Halluzinationen zu leiden. Bezüglich des mehrfachen Betrugs hatte das Gericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschwerdeführer und nicht seine Ex-Frau bei einem Online-Shopping-Geschäft 10 verschiedene Kundenkonten erstellte und darüber 20 Bestellungen aufgab, welche in der Folge unbezahlt blieben. Bei der Täterkomponente berücksichtigte das Gericht, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Schulzeit absolviert und dort die Werkklasse besucht hatte. Später nahm er an einem Jugendprogramm teil. Ein Eingliederungsversuch bei der VEBO musste nach einer Woche abgebrochen werden. Intrafamiliär bestand eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation mit Abhängigkeit von der Sozialfürsorge bei Arbeitslosigkeit der Mutter wegen Krankheit, teils heftigem Streit zwischen Mutter und Schwester sowie der Diagnose eines Karzinoms bei der Tante, die die Familie unterstützte und für den Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson war. Zur Situation im März 2021 hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer wohne allein in Solothurn, er sei geschieden und gemäss eigenen Angaben bezahle er monatlich CHF 690.00 Unterhalt für die beiden Kinder. Sein letztes Nettoeinkommen belaufe sich auf CHF 3’000.00, wobei er aktuell vom RAV unterstützt werde. Offenbar habe er eine Stelle in einem türkischen Laden in Aussicht, über den Lohn sei aber noch nichts bekannt. Aus dem aktuellen Strafregister gehe hervor, dass der Beschuldigte keine aktenkundigen Vorstrafen aufzuweisen habe (AS 302 f.).
Gegen das Urteil wurde vom Beschwerdeführer und der IV-Stelle Berufung erhoben; es ist noch nicht rechtskräftig und beim Obergericht des Kantons Solothurn hängig (STBER.2021.69).
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt (MISA, in der Folge Beschwerdegegner) namens des Departements des Innern (DdI) am 3. Februar 2022 folgende Verfügung:
1. Auf den Verfahrensantrag betreffend Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Ehescheidungsurteils wird nicht eingetreten. 2. Der Verfahrensantrag betreffend Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils wird abgewiesen. 3. Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird infolge Nichterfüllens des Integrationskriteriums (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt. 4. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ einer Erwerbstätigkeit nachgeht, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreitet, keine neuen Schulden mehr anhäuft bzw. die bestehenden Schulden abbaut sowie nicht straffällig wird. 5. Sollte A.___ die Bedingungen nicht einhalten, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen. 6. Dieser Entscheid wird dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet. 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei – zusammen mit seiner Mutter, als Einzelperson und mit seiner vierköpfigen Familie – zwischen Januar 2001 und März 2021 und damit mehr als 20 Jahre beinahe ununterbrochen teilweise ergänzend, vorwiegend allerdings vollumfänglich, von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Obschon der Beschwerdeführer eine zeitweise Arbeitstätigkeit habe nachweisen können, sei es – insbesondere mit Blick auf die rund 14 ½ Jahre Unterstützungsbedürftigkeit und dem hohen Negativsaldo – mehr als ungewiss, inwiefern es ihm möglich sein werde, auch inskünftig ohne Sozialhilfe zu leben. Da er entgegen der Mitwirkungspflicht keine Informationen betreffend aktueller Erwerbstätigkeit geliefert habe, sei von Amtes wegen festgestellt worden, dass er bei seinen ehemaligen Arbeitgeberinnen über keine Anstellung mehr verfüge. Es sei in prospektiver Hinsicht nicht mit einer dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Des Weiteren habe er während seines Aufenthaltes in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Dabei handle es sich neben Forderungen von Detailhändlern insbesondere um Forderungen von Krankenkassen und Versicherungen sowie Steuerforderungen. Die Anhäufung der Schulden trotz mehrheitlich fremdfinanzierter Lebensweise sei dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar. Es hätte von ihm zumindest erwartet werden dürfen, dass er sich rascher wieder um eine Erwerbstätigkeit bemühe und insbesondere keine neuen Schulden anhäufe. Durch sein Verhalten habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch sei erwiesen, dass er über erhebliche Integrationsdefizite verfüge. Wegen dem langjährigen Bezug von Sozialhilfegeldern sowie der inskünftigen, konkreten Gefahr der erneuten Sozialhilfeabhängigkeit, aber insbesondere aufgrund der hohen und anhaltenden Verschuldung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Gesuchstellers. Das private Interesse am Verbleib in der Schweiz sei aber aufgrund verschiedener Umstände – vor allem der langen Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren – auch erheblich. Deshalb überwögen aktuell die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ganz knapp die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Eine Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwiese sich als (noch) nicht verhältnismässig. Hingegen sei es verhältnismässig, die Niederlassungsbewilligung aufgrund des erheblichen und offenkundigen Integrationsdefizits betreffend Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58 a Abs. 1 lit. a AIG) zu widerrufen und diese durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Im Sinne einer letzten Chance sei der Beschwerdeführer anzuhalten, die erwiesenermassen vorhandene Arbeitsfähigkeit durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich nachhaltig auszuschöpfen, den Lebensunterhalt auch künftig ohne Sozialhilfe zu bestreiten und die Schuldensanierung aktiv voranzutreiben, d. h. keine neuen Schulden mehr anzuhäufen und die bestehenden Schulden abzubauen und nicht straffällig zu werden.
8. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt J. Walker am 17. Februar 2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführer sei nicht in dem Sinn zurückzustufen, dass seine Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird. 3. Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei um weitere 5 Jahre zu verlängern. 4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die Rückstufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Das Migrationsamt sei anzuweisen, den Ausländerausweis des Beschwerdeführers unverzüglich zu verlängern. 6. Dem Unterzeichneten sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen. 7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Nach vier gewährten Fristerstreckungen wurde in der Beschwerdeergänzung vom 8. Juni 2022 zur Begründung – zusammengefasst und zu den wesentlichen Punkten – ausgeführt, die Sozialhilfeabhängigkeit und die Schulden seien vor dem 1. Januar 2019, dem Datum des Inkrafttretens des neuen AIG und damit der Möglichkeit der Rückstufung, entstanden und deshalb unbeachtlich. Die Rückstufung sei nur zulässig, wenn sie sich im Wesentlichen auf Sachverhalte abstütze, die nach dem 1. Januar 2019 eingetreten seien die nach diesem Datum in einem erheblichen Ausmass weiterdauerten. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen von der Sozialhilfe abgelöst und durch Arbeitseinsätze ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Schulden seien nach Einstellung der Invalidenrente und vor dem 1. Januar 2019 entstanden. Solange die Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden seien, sei der Beschwerdeführer immer in der Lage gewesen, seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Bei den Betreibungen und den Verlustscheinen aus dem Jahr 2021 handle es sich nicht um Schulden, die während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens eingegangen worden seien. Der Beschwerdeführer sei die Schulden nicht mutwillig eingegangen und habe keineswegs Schuldenwirtschaft betrieben.
9. In der Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 stellte das MISA namens des DdI die Anträge, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Verfügung vom 3. Februar 2022 und die Akten verwiesen. Auf eine weitere Vernehmlassung wurde verzichtet.
10. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. Am 25. Juli 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann nebst anderem nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Zudem auch, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c).
2.2 Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als Integrationskriterien gelten nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichteinhaltung nach sich zieht (Abs. 2).
2.3 Die Rückstufung ist zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (Urteil 2C_96/2021 des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021 E. 4.3; BGE 148 II 1 E. 5.2 u. 5.3 S. 12f sowie E. 6.3 u. 6.4 S. 14f.); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3 S. 13). Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4.4).
2.4 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art 77a Abs. 1 VZAE liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), öffentlich-rechtliche privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt dafür wirbt (lit. c). Am Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Zu prüfen ist darum, ob dem Beschwerdeführer ein gewichtiger Integrationsmangel vorzuwerfen ist, der (massgeblich) auf sein Verhalten seit dem 1. Januar 2019 zurückzuführen und ihm entsprechend vorwerfbar ist.
3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Rückstufung alleine und ausschliesslich infolge Nichterfüllens des Integrationskriteriums Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) erfolgte. Auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit anderen Integrationskriterien und insbesondere dem hängigen Strafverfahren ist deshalb nicht näher einzugehen (und die entsprechenden Aufwendungen des Vertreters sind im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht zu entschädigen).
3.1 Der Beschwerdeführer bezog seit Erreichen der Volljährigkeit bis März 2021 (während rund 20 Jahren) öffentliche Gelder in Form von Sozialhilfe resp. einer (ungerechtfertigten) Invalidenrente. Der Saldo der Sozialhilfe per März 2021 beträgt CHF 278’692.00 und ist beträchtlich. Für das vorliegende Verfahren beachtlich ist, dass die Sozialhilfeleistungen ab Januar 2019 zwar «bloss» ergänzende waren, weil er in dieser Zeit noch mit seiner Familie in einem 4-Personen-Haushalt lebte, ab August 2019 bis und mit Februar 2021 jedoch dann wieder eine vollumfängliche sozialhilferechtliche Unterstützung in Form eines 1-Personen-Haushalts erfolgte. Neben einer einmonatigen Unterbrechung (Juli 2019) gab es zwischen Februar 2009 und Mai 2014 eine Ablösung von der Sozialhilfe durch die Zusprechung einer Invalidenrente. Besonders beachtlich ist, dass die Ablösung von der Sozialhilfe – wie sonst üblich – nicht durch (oft sukzessive) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Erzielen eines eigenen Einkommens erfolgte, sondern durch Kontaktabbruch des Beschwerdeführers, in dem er sich bei den sozialen Diensten nicht mehr gemeldet hat. Zwar hat er in der Zeit von Juni bis Oktober 2021 mittels befristeten Einsatzvertrag ein gewisses Einkommen erzielt, dieses reichte jedoch nicht aus, um sein Existenzminimum zu decken und betrug gemäss Lohnausweis der [...] GmbH für das Jahr 2021 CHF 14’294.00 (vgl. Unterlagen zum URP-Gesuch). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn bezahlte dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 insgesamt Taggelder von CHF 16’333.00 aus. Wie aus den Abrechnungen für die Monate Januar bis März 2022 hervorgeht, hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 8. Januar 2020 bis 7. Oktober 2022, basierend auf einem versicherten Verdienst von CHF 4’243.00 und einem Taggeld von CHF 156.40, Leistungen erbracht. Die Rahmenfrist ist wegen Erreichens des Höchstanspruchs von 424 Taggeldern am 16. März 2022 (vorzeitig) abgelaufen und das RAV Solothurn hat dem Beschwerdeführer am 25. März 2022 eine Abmeldebestätigung wegen Ausschöpfens des Anspruchs ausgestellt. Im März 2022 erzielte der Beschwerdeführer durch einen Einsatz (ab 28. März 2022) bei einem Personalvermittlungsbüro ein Einkommen von CHF 842.60 und im April ein solches von CHF 3'260.15. Weiteres für das Jahr 2022 ist nicht bekannt. Mit seiner (verspätet) eingereichten Kostennote reichte der Vertreter einen vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 abgeschlossenen Einzelarbeitsvertrag gemäss GAV mit einem Sicherheitsunternehmen als Sicherheitsangestellter im Stundenlohn (auf Abruf ohne Stundengarantie) mit einem Normal-Stundenlohn von CHF 24.81 ein. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Rahmeneinsatzvertrag und es geht daraus nicht hervor, ob und wie viel der Beschwerdeführer überhaupt zum Einsatz gekommen ist und Lohn ausbezahlt wurde. Einmal mehr kommt der Beschwerdeführer damit seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 lit. b AIG nicht in genügendem Masse nach. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bis März 2021 zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes schwergewichtig auf Sozialhilfe angewiesen war und es ihm seither nicht gelungen ist, diesen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen auch nur annähernd aus eigenen Kräften zu decken. Auch prospektiv ist nicht mit einer dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer hat die entsprechende Chance, einen solchen Einstieg in die Erwerbstätigkeit mithilfe des RAV und der Arbeitslosenversicherung zu schaffen, offensichtlich verpasst. Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, die Vorinstanz stelle vor allem auf Sachverhalte ab, die sich vor dem 1. Januar 2019 ereignet hätten, verkennt er die Realität.
3.2 Auch bezüglich der Schulden hat sich die Situation seit 1. Januar 2019 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Wie aus dem Betreibungsregisterauszug vom 1. April 2022 hervorgeht, bestanden per 1. Januar 2019 bereits 40 Verlustscheine im Betrag von CHF 87’429.10. Dieser Schuldenbetrag erhöhte sich in der massgebenden Zeit kontinuierlich und beträgt nun rund CHF 120’000.00. Auch hier ist prospetiv nicht mit einem künftigen Abbau zu rechnen, sind doch 2 Betreibungen (Oberamt Region Solothurn für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge und [...] AG) bereits im Stadium der Pfändung und bei 2 Betreibungen (Immo [...] AG für Mietzinse und Sana24 AG wohl für Krankenkassenprämien) wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten seinen beiden Kindern gegenüber nicht nachkommt, da nach Art. 276 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in dieser Beziehung von einem Schuldner erhöhte Anstrengungen erwartet werden dürfen.
3.3 Zusammengefasst ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe hat, seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und es ihm auch in der massgeblichen Zeit ab 1. Januar 2019 bei weitem nicht gelungen ist, seinen Lebensunterhalt auch nur annähernd selbst sicherzustellen. Auch prospektiv sind keine Anzeichen ersichtlich, dass sich an dieser Situation etwas ändern könnte. Im Gegenteil: angesichts der laufenden Betreibungen geht die Tendenz eher Richtung weiterer Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer bringt auch nur annähernd etwas vor, das einen anderen Schluss zulassen könnte. Angesichts dieser Entwicklung braucht zur Verhältnismässigkeit der verfügten ausländerrechtlichen Massnahme nichts weiter gesagt zu werden, sondern es kann in erster Linie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (III., S. 9 f.) verwiesen werden. Eine (erneute) Verwarnung wäre unnütz, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – Generieren von neuen Schulden statt Abbau derselben – manifestiert hat, dass er nicht gewillt ist, die öffentliche Ordnung zu berücksichtigen.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
4.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers erhielt mit Verfügung vom 14. Februar 2023 Gelegenheit, bis 24. Februar 2023 seine Kostennote und eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten und Ermessen entschieden werde. Am 24. Februar 2023 stellte er ein Fristerstreckungsgesuch und teilte mit, dass er soeben festgestellt habe, dass die Excel-Tabelle, auf welcher der Arbeitsrapport basiere, noch nicht nachgeführt sei. Er sei deshalb nicht in der Lage, die Kostennote per 24. Februar 2023 zu erstellen und ersuche, die Frist angemessen zu erstrecken. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2023 abgewiesen. Am 7. März 2023 ist die Kostennote eingegangen. Rechtsanwalt Walker macht einen Aufwand von 12.5 Stunden zu CHF 230.00, Auslagen von CHF 107.20 zuzüglich MwSt., total CHF 3'211.83, geltend. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine 6-seitige Beschwerde eingereicht und um eine Frist zur Ergänzung der Begründung ersucht. Diese Frist wurde gewährt und viermal erstreckt. Schliesslich wurde am 8. Juni 2022 eine 12-seitige Beschwerdeergänzung eingereicht, die sich vor allem mit den vom Vertreter gestellten Sistierungsanträgen und weiteren im vorliegenden Verfahren nicht beachtlichen Punkten auseinandergesetzt hat. Schliesslich erfolgte am 22. Juli 2022 eine Eingabe, die unnötig war und auf die der Vertreter angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung (auch im Migrationsrecht) hätte verzichten können. Vorneweg nicht zu entschädigen ist sämtlicher Aufwand, der für die zahllosen Fristerstreckungsgesuche geltend gemacht wird, zumal es sich dabei ohnehin um Kanzleiaufwand handelt. Dann ist nicht ersichtlich, wieso der Vertreter mit dem Bruder des Beschwerdeführers Mailverkehr hatte und sich im Juni 2022 mit der Mutter besprochen hat (auch wenn dies nur 20 Minuten gedauert hat). Der geltend gemachte Aufwand ist deshalb um 2 Stunden zu reduzieren, sodass sich eine Entschädigung von CHF 2’151.00 (10.5 Stunden à CHF 180.00, plus Auslagen von CHF 107.20 zuzüglich MwSt.) ergibt. Dieser Aufwand ist auch in Berücksichtigung von § 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung (zur diesbezüglichen Begründung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz [IV., S. 11] verwiesen werden) angemessen. Es ergibt sich somit eine vom Staat zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'151.00; vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Walker (Differenz beim Stundenhonorar von CHF 50.00) beträgt demnach CHF 565.40.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt J. Walker, wird auf CHF 2'151.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 565.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Müller Schaad
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