Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.75: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___ und D.___. Nachdem die Ehe geschieden wurde, erhielt die Kindsmutter die Obhut über die Kinder. Aufgrund von Meldungen über die Überforderung der alleinerziehenden Mutter und einer Gefährdungsmeldung erklärte die KESB Region Solothurn den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder und ordnete deren Platzierung beim Kindsvater an. Eine Beistandschaft wurde für D.___ eingerichtet. Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der KESB Region Solothurn, da die Kindeswohlgefährdung und die mangelnde Kooperation der Mutter die Massnahmen rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Gefährdung nicht ausreichend belegt sei und mildere Massnahmen nicht geprüft wurden. Das Gericht entschied jedoch, dass die Massnahmen im Sinne des Kindeswohls angemessen seien.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.75 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 16.05.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Kinder; Kindsmutter; Recht; Solothurn; Kindes; Entscheid; Mutter; Region; Beiständin; Beistand; Gefährdung; Kindsvater; Familie; Situation; Vorinstanz; Entwicklung; Massnahme; Marokko; Platzierung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Kindern; Wohnung; Stellung; Kindeswohl; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ;Art. 123 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 313 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 314a ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450c ZGB ; |
Referenz BGE: | 131 III 553; 133 I 201; 133 I 270; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.75 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 16.05.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.87 |
Titel: | Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Mai 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen A.___, vertreten durch Patrick Hasler
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und B.___ sind die Eltern von C.___ (geboren am [...] Oktober 2016) und D.___ (geboren am [...] April 2019). Mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 wurde die Ehe zwischen den Kindseltern geschieden und die beiden Kinder C.___ und D.___ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Die Obhut wurde der Kindsmutter zugeteilt. Für C.___ besteht seit dem 7. März 2017 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Die Beschwerdeführerin hat noch drei ältere Kinder aus früheren Beziehungen.
2. Aufgrund von mehreren Meldungen seitens der Beiständin und der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn (E-Mails vom 12. April 2021, 10. Mai 2021, 22. und 30. Juli 2021), dass die alleinerziehende Beschwerdeführerin kaum mehr in der Lage sei, alle Kinder altersentsprechend zu fordern und zu fördern und mit der momentanen Situation an einer ständigen Belastungsgrenze sei, sowie aufgrund einer Gefährdungsmeldung seitens des Bereichsleiters sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) der Fachstelle adesso vom 30. September 2021 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Verfahren, um die Änderung der laufenden Massnahmen zu prüfen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB Region Solothurn am 1. Februar 2022 folgenden Entscheid:
3.1 Die Anträge der Kindsmutter in der Eingabe vom 3. Januar 2022 betreffend die Ziffern 1, 2, 3, 4 (nur bezüglich Aufgabenbereich) und Ziffer 5 werden abgewiesen. 3.2 Der Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 5. Februar 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und D.___ entzogen. 3.3 C.___ und D.___ werden per 5. Februar 2022 beim Kindsvater, B.___, platziert. 3.4 Für D.___ wird mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. 3.5 Zur Beistandsperson für D.___ wird mit sofortiger Wirkung E.___ ernannt, mit folgenden Aufgaben: 3.5.1 die Kindseltern bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen; 3.5.2 die persönliche und gesundheitliche Entwicklung von D.___ zu begleiten und bei Bedarf Unterstützungsmassnahmen einzuleiten; 3.5.3 das professionelle Helfernetz zu koordinieren, an wichtigen Gesprächen teilzunehmen, bei Bedarf Informationen einzuholen und den Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; 3.5.4 die Platzierung von D.___ beim Kindsvater zu begleiten; 3.5.5 die Kindseltern bei der Regelung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts nötigenfalls unterstützend zu begleiten und bei allfälligen Konflikten zu vermitteln. 3.6 Die Beistandsperson, E.___, wird ersucht: 3.6.1 der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 5. Juli 2022, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur Massnahmebedürftigkeit einzureichen; 3.6.2 nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; 3.6.3 mindestens alle zwei Jahre, nächstmals per 31. Januar 2024 den zuständigen Sozialen Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen. 3.7 Der bisherige Aufgabenbereich der Beistandsperson E.___ betreffend C.___ wird angepasst und lautet neu wie folgt: 3.7.1 die Kindseltern bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen; 3.7.2 die persönliche und gesundheitliche Entwicklung von C.___ zu begleiten und bei Bedarf Unterstützungsmassnahmen einzuleiten; 3.7.3 das professionelle Helfernetz zu koordinieren, an wichtigen Gesprächen teilzunehmen, bei Bedarf Informationen einzuholen und den Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; 3.7.4 die Platzierung von C.___ beim Kindsvater zu begleiten; 3.7.5 die Kindseltern bei der Regelung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts nötigenfalls unterstützend zu begleiten und bei allfälligen Konflikten zu vermitteln. 3.8 Die Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge für die Kosten der Platzierung zu prüfen. 3.9 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.10 Es werden keine Gebühren erhoben.
4. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei vorsorglich insbesondere Ziffer 3.9 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Februar 2022 aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB wieder zu erteilen. 3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder C.___ und D.___ sei der Kindsmutter zu belassen. 4. Die beiden Kinder C.___ und D.___ seien in der Obhut der Kindsmutter zu belassen. 5. Auf die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 325 ZGB für D.___ sei zu verzichten. 6. Eventualiter sei für D.___ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB einzurichten, wobei der Beistandsperson folgende Aufgaben zugewiesen werden sollen: • Die Kindseltern in ihrer Sorge um D.___ mit Rat und Tat zu unterstützen; • Bei Konflikten zwischen den Kindseltern zu vermitteln und bei Bedarf geeignete Unterstützungsmassnahmen einzuleiten; • Die altersentsprechende Entwicklung von D.___ zu gewährleisten, zu fördern und bei Bedarf die geeigneten Unterstützungsmassnahmen einzuleiten; • Laufend den monatlichen Stunden-Bedarf an sozialpädagogischer Familienbegleitung für die Familie festzulegen; • Das professionelle Helfernetz zu koordinieren und den Informationsaustausch zu gewährleisten; • Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; • Mindestens alle zwei Jahre einen ordentlichen Beistandschaftsbericht einzureichen. 7. Die Zuweisung der Aufgabenbereiche der Beiständin im Rahmen der bestehen-den Erziehungsbeistandschaft für C.___ sei im aktuell festgelegten Umfang zu belassen. 8. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Der Kindsmutter sei im vorliegenden Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
6. Die einlässliche Begründung der Beschwerde ging am 14. März 2022 beim Verwaltungsgericht ein (Poststempel: 11. März 2022). Die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand wurde am 14. März 2022 bewilligt.
7. Die KESB Region Solothurn schloss am 4. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 12. April 2022 Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region Solothurn einreichen.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Schreiben der Beiständin vom 17. Januar 2022 sowie die Eingabe des Bereichsleiter SPF der Fachstelle adesso vom 26. Januar 2022 unverständlicherweise lange bei sich zurückbehalten habe, bis sie dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden seien. Zudem sei mit Schreiben vom 2. Februar 2022 das Replikrecht vorbehalten worden. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz am 1. Februar 2022 den Entscheid bereits gefällt, ohne dass die Beschwerdeführerin zu den zwei erwähnten Schreiben habe Stellung nehmen können. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid auf diese Schreiben abstütze, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Ferner sei C.___ nicht angehört worden, obwohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Kinder ab dem 6. Altersjahr anzuhören und ihre Wünsche angemessen zu berücksichtigen seien.
2.1 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs sind diese Rügen vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).
2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).
2.3 Die KESB Region Solothurn hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beiständin vom 17. Januar 2022 mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. Verständlicherweise hat sie die der SPF gesetzte Frist zur Einreichung der Stellungnahmen bis am 24. Januar 2022 abgewartet (siehe Schreiben vom 13. Januar 2022), um die beiden Stellungnahmen gemeinsam dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zustellen zu können. Aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit war es dem Bereichsleiter SPF der Fachstelle adesso jedoch nicht möglich, seine Stellungnahme fristgerecht einzureichen, weshalb ihm die KESB Region Solothurn eine neue Frist bis 27. Januar 2022 ansetzte, was auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin so mitgeteilt wurde (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2022). Die Stellungnahme der SPF vom 26. Januar 2022, welche am 28. Januar 2022 in Papierform bei der KESB einging, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Januar 2022 zugestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der 28. Januar 2022 ein Freitag war. Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demnach zeitnah beide Stellungnahmen zukommen lassen. Von einem langen Zurückbehalten kann keine Rede sein.
Das Schreiben des Anwalts betreffend Replikrecht datiert vom 2. Februar 2022 und ging tags darauf bei der KESB Region Solothurn ein. Der Entscheid der KESB Region Solothurn erging am 1. Februar 2022 und wurde am gleichen Tag per Einschreiben versandt. Zwar konnte sich die Beschwerdeführerin zu den zwei Stellungnahmen vor dem Entscheid der KESB Region Solothurn unbestrittenermassen nicht mehr äussern, jedoch hat die Vorinstanz aus diesen beiden Stellungnahmen keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse für den Entscheid vom 1. Februar 2022 gewonnen. Die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse wurden durch die Stellungnahmen der am längsten involvierten Fachpersonen lediglich vollumfänglich bestätigt. Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie Art. 450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB Region Solothurn erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.4.1 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Diese Bestimmung konkretisiert die entsprechenden Ansprüche gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 12 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.4.2 Im Hinblick auf das Alter von C.___ – er war im Zeitpunkt der Entscheidfällung knapp fünf Jahre und vier Monate alt und hatte das Schwellenalter noch nicht erreicht – war die KESB Region Solothurn nicht gehalten, C.___ anzuhören. Sie hat dann auch aus Verhältnismässigkeitsgründen darauf verzichtet. Gleiches gilt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, weshalb vorliegend auf eine Kindsanhörung zu verzichten ist. Die Aussage jüngerer Kinder haben im Scheidungsrecht für Zuteilungsfragen nur einen beschränkten Beweiswert; sie dienen als zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S. 556f.). Hier zeichnen die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen ein derart klares Bild, dass eine Befragung von C.___ eine unnötige Belastung für den kleinen Jungen dargestellt hätte.
3. Des Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt sei gestützt auf diverse nicht verfahrensrelevante Angaben festgestellt und als Entscheidgrundlage beigezogen worden. In den Akten würden sich Unterlagen vom 27. Mai 2016 bzw. 22. Juni 2016 befinden. Zu diesem Zeitpunkt sei C.___ noch gar nicht geboren gewesen. Die Feststellungen, welche in diesen Berichten getroffen worden seien, dürften nicht zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung beigezogen werden. Die nicht C.___ und D.___ betreffenden Punkte dürften nicht Bestandteil des Dossiers sein und nicht beim Entscheid berücksichtigt werden. Auch sei der Sachverhalt vorliegend nicht hinreichend abgeklärt worden. Die der Beschwerdeführerin unterstellten Defizite seien in keiner Weise belegt. Es handle sich einzig um haltlose Behauptungen.
3.1 Im Verwaltungsverfahren ist es Sache der Behörde, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG).
3.2 Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Kindeswohlgefährdung betreffend C.___ und D.___ nicht ohne Berücksichtigung der familiären Entwicklung und der Entwicklung der älteren drei Halbgeschwister von C.___ und D.___ beurteilt werden kann, da diese über das Verhalten respektive die Erziehungskompetenz der Beschwerdeführerin insgesamt Auskunft gibt. Die KESB Region Solothurn durfte demnach zur Entscheidfindung die Berichte aus dem Jahre 2016 mitberücksichtigen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht nur auf teilweise ältere Berichte und Aussagen des Kindsvaters abgestellt, sondern sich zur Feststellung des Sachverhaltes vor allem auf aktuelle Fachberichte und Gefährdungsmeldungen der involvierten Fachpersonen gestützt (Eingaben der Beiständin vom 12. April 2021, 10. Mai 2021, 22. und 30. Juli 2021; Gefährdungsmeldung Fachstelle adesso vom 30. September 2021). Diese Berichte sind in sich stimmig und schlüssig, weshalb sich die KESB Region Solothurn zur Beurteilung des Falles auf diese stützen durfte. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der KESB Region Solothurn vom 30. November 2021 und auch im Dezember 2021 (vgl. E-Mail der KESB Region Solothurn vom 6. Dezember 2021 an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) zu einem Gespräch eingeladen wurde, um die aktuelle Situation und die nächsten Schritte persönlich zu besprechen. Ihr wurde damit Gelegenheit geboten, mit den Beteiligten im Hinblick auf die vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen zu kooperieren und sich einzubringen. Die Beschwerdeführerin zog sich jedoch zurück, beendete das Mandat ihres damaligen Rechtsvertreters und war zeitweise nicht mehr erreichbar (vgl. E-Mails der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2021 sowie E-Mail des damaligen Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2021). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig und richtig festgestellt wurde.
4.1 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Oberste Richtschnur im Kindesschutz ist das Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder [UN-KRK, SR 0.107]). Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
4.2 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind nach Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen nach Art. 313 Abs. 1 ZGB zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
4.3.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Eingaben der Beistandsperson seit dem 12. April 2021 und insbesondere auf die Gefährdungsmeldung des Bereichsleiters SPF der Fachstelle adesso vom 30. September 2021. Die Kindsmutter sei in ihren Erziehungskompetenzen in erheblichem Masse eingeschränkt, könne den Entwicklungsbedürfnissen von C.___ und D.___ nicht ausreichend gerecht werden und habe diesbezüglich in den letzten Monaten bzw. Jahren zu wenig Kooperations- und Veränderungsbereitschaft gezeigt, um die Entwicklungsbedingungen ihrer Kinder nachhaltig zu verbessern. Im Gegenteil: Seit der Trennung vom Kindsvater im Dezember 2020 seien C.___ und D.___ offensichtlich mehrmals in Gefährdungslagen geraten, welche von der Kindsmutter verursacht worden seien und welche von ihr trotz zahlreichen Hinweisen und Unterstützungsangeboten nicht abgewendet worden seien. Die Prognosen für eine positive Entwicklung von C.___ und D.___ müssten als äusserst schlecht bezeichnet werden. Es stünden keine ambulanten Hilfestellungen zur Verfügung, welche die Gefährdungslage der Kinder wirksam und nachhaltig beheben könnten. Mit der jahrelangen Familienbegleitung sei im Sinne einer milderen Massnahme versucht worden, die Entwicklungsbedingungen für C.___ und D.___ und die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter nachhaltig zu verbessern, was nachweislich nicht gelungen sei. Im Hinblick auf die Platzierung von D.___ und C.___ zum Kindsvater und den damit einhergehenden Veränderungen und Herausforderungen für die Beteiligten, sei aus Sicht des Kindeswohls die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.___ sinnvoll, notwendig und verhältnismässig. Aufgrund der neuen Ausgangslage sei der Aufgabenbereich der Beiständin betreffend C.___ anzupassen.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen dagegen vorbringen, bei dem Vorwurf, die Kindsmutter sei in ihren Erziehungskompetenzen in erheblichem Masse eingeschränkt und werde den Entwicklungsbedürfnissen ihrer Kinder nicht gerecht, handle es sich um eine blosse Behauptung, welche in keiner Weise belegt werde. Gleich verhalte es sich betreffend die geltend gemachten Gefährdungslagen. Die Kindeswohlgefährdung durch die Vorinstanz werde ausschliesslich mit der Beziehung der Kindsmutter zum gewalttätigen Exfreund begründet. Jedoch sei nicht aktenkundig, dass eine solche vom Exfreund zu den Kindern vorgelegen habe. Die Kindsmutter habe sich zwischenzeitlich von ihrem Exfreund getrennt und keinen Kontakt mehr zu ihm. Sollte tatsächlich eine gewalttätige Beziehung bestanden haben, so zeige die Kindsmutter mit der Trennung gerade selbst auf, dass sie vernünftig handeln könne. Der Vorinstanz sei es nur darum gegangen, die Kindsmutter aufgrund ihrer angeblich fehlenden Kooperation zu bestrafen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei der Annahme der Kindeswohlgefährdung mehr um eine pönale Handlung gegenüber der Kindsmutter handle, da ihr Verhalten teilweise nicht ohne Weiteres den Vorstellungen der Mitmenschen entspreche. Auch von schulischer Seite her habe bei C.___ keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden können; dies habe umso mehr Aussagekraft, weil die Kindergartenlehrerin im Gegensatz zu den Fachpersonen die tägliche Entwicklung von C.___ beobachten könne. Es entstehe der Eindruck, dass bei der Anordnung des Obhutsentzugs nicht vordergründig das Kindeswohl im Zentrum stehe. Mildere Massnahmen, wie eine Weisung, Ermahnung etc. seien nicht einmal versucht worden. Aus dem Entscheid gehe in keiner Weise hervor, weshalb für D.___ eine Beistandschaft angeordnet werden solle. Die Kindswohlgefährdung, die eine Beistandschaft rechtfertigen würde, werde nicht dargelegt. Es gebe einzig Ausführungen, dass im Rahmen der Umplatzierung eine Beistandschaft angezeigt sei. Was die Platzierung von C.___ und D.___ zum Kindsvater anbelange, sei festzuhalten, dass dieser Vollzeit arbeite und gar nicht in der Lage sei, die Kinder zu betreuen. Zudem würden sich die finanziellen Verhältnisse seitens des Kindsvaters nicht erheblich besser präsentieren als diejenigen der Kindsmutter, die eine IV-Rente beziehe.
4.4.1 Der E-Mail der Beiständin vom 12. April 2021 ist sinngemäss und im Wesentlichen zu entnehmen, dass es aufgrund der negativen Entwicklung in der Familie als notwendig erachtet werde, über die Situation zu informieren. Die Kindsmutter sei alleinerziehend. Einmal wöchentlich finde ein Termin mit der SPF statt. Diese Termine würden phasenweise gut klappen, dann wieder weniger gut, insbesondere weil die Kindsmutter nicht zu Hause sei Termine kurzfristig absage. Die Kindsmutter sei seit Dezember 2020 vom Vater der beiden jüngsten Kinder, C.___ und D.___, geschieden. Über die Festtage 2020 sei die Kindsmutter zwecks Organisation einer erneuten Heirat mit einem Marokkaner nach Marokko gereist. Die Kinder hätten sich während der Abwesenheit der Kindsmutter bei ihren jeweiligen Vätern aufgehalten. Ein paar Wochen vor der Abreise der Kindsmutter nach Marokko hätten sich die Absenzen ihres zweitältesten Sohnes in der Schule gehäuft. Seit Februar 2021 schaffe er den Schulbesuch gar nicht mehr. Die Kindsmutter sei zusätzlich zur Erziehung und Betreuung ihrer insgesamt fünf Kinder mit weiteren Themen wie finanziellen Schwierigkeiten, geplanter Heirat, erneutem Umzug, Schule beim drittältesten Sohn und drohendem Lehrabbruch bei der ältesten Tochter beschäftigt. Der SPF nehme wahr, dass die Kindsmutter kaum mehr in der Lage sei, alle Kinder altersentsprechend zu fordern und zu fördern. Der Medienkonsum sei hoch, auch bei den jüngeren Kindern. Die Kindsmutter habe gewisse Ressourcen, könne den Grundbedürfnissen der Kinder nachkommen und sei grundsätzlich auch kooperativ, sei jedoch teilweise wegen immer wieder wechselnden Natelnummern nicht erreichbar. Die Kindsmutter sei mit der momentanen Situation an einer ständigen Belastungsgrenze. Es stelle sich die Frage, was das Familiensystem entlasten könnte, um wieder Stabilität herbeiführen zu können.
4.4.2 Am 10. Mai 2021 ging bei der KESB Region Solothurn eine weitere E-Mail der Beistandsperson ein. In den letzten Monaten habe die Kindsmutter ungefähr fünfmal ihre Natelnummer gewechselt und die neue Nummer nicht von sich aus mitgeteilt. Dies habe immer wieder zu schwierigen Situationen geführt, weil die Mutter in dieser Zeit weder für die Lehrpersonen, die SPF, den Lehrbetrieb der ältesten Tochter noch für die Beiständin erreichbar gewesen sei. Es habe sich herausgestellt, dass die Mutter die Nummer immer wieder gewechselt habe, weil sie von ihrem neuen Freund in Marokko massiv verbal beleidigt worden sei. Laut Aussage der Mutter benutze ihr Freund Beleidigungen und Beschimpfungen auch für die Kinder. Des Weiteren habe sie ihrem Freund immer wieder Geld nach Marokko geschickt. Mache sie nicht, was ihr Freund verlange, beschimpfe er sie über das Telefon in sozialen Medien. Einmal habe er auch die Polizei und ein anderes Mal die Ambulanz dazu gebracht, bei der Mutter vorbeizuschauen. Es sei dann tatsächlich zu einem Polizeieinsatz gekommen, auch die Ambulanz sei vor der Tür gestanden; wie und aus welchem Grund diese Einsätze stattgefunden hätten, sei nicht klar. Es stehe jedoch fest, dass die Mutter von ihrem Freund verbal bedroht worden sei und sowohl sich selber wie auch ihre Kinder ungenügend davor zu schützen vermocht habe. Zudem schicke sie regelmässig Geld nach Marokko, was zu Fehlbeträgen in dem ohnehin schon knappen Familienbudget führe. Die Mutter habe geäussert, dass sie nicht wisse, wie sie aus dieser Situation hinauskommen könne. Mit Ausnahme ihres zweitältesten Sohnes, welcher auch schon dabei gewesen sei, hätten die Kinder die Beschimpfungen und Beleidigungen ihres Freundes in Marokko angeblich nicht mitgehört.
Die Wohnsituation zeige sich für die Kinder derzeit ungünstig. Die aktuelle Wohnung sei von der Mutter nie wirklich kindsgerecht eingerichtet worden. Es gebe keine zugeteilten Kinderzimmer und somit keine entsprechenden Rückzugsorte für die Kinder. Die Mutter habe in den vergangenen Monaten kaum über finanzielle Ressourcen verfügt. Aufgrund der Sistierung der IV-Rente habe sie eine Zeit lang Sozialhilfe bezogen. Die Sistierung sei mittlerweile wieder aufgehoben worden. Das knappe zur Verfügung stehende Geld sei teilweise nach Marokko überwiesen worden. Es hätten somit wenig Möglichkeiten bestanden, die Wohnung mit geeignetem Mobiliar einzurichten. Zudem habe sich die Mutter laut eigener Aussage in der aktuellen Wohnung von Beginn an nicht wohlgefühlt und sich deshalb bereits kurze Zeit nach dem Einzug auf die Suche nach einer neuen Wohnung gemacht. Die Beiständin habe der Kindsmutter gegenüber geäussert, dass sie ihre Kinder für eine Kindertagesstätte und für eine Tagesschule anmelden müsse. Die Beiständin sehe diese Angebote als dringend notwendig, damit die Kinder altersentsprechend gefördert und gefordert werden könnten. Zudem gebe dies Freiräume für die Mutter, in denen sie Termine zur Bearbeitung der vielen in der Familie vorhandenen Themen wahrnehmen könne. Die Beiständin gehe aktuell von einer latenten, zeitweise aber auch von einer akuten Kindeswohlgefährdung aus. Es werde weiterhin zusammen mit der SPF an verschiedenen Themen gearbeitet mit dem Ziel, die Situation der Kinder mit familienergänzenden Betreuungsangeboten, dem Klinikeintritt des zweitältesten Sohnes und einer kindergerechten Wohnsituation zu verbessern. Wie sich die Situation entwickle, sei aber auch vom Verhalten der ältesten Tochter und der Beziehung zum Freund in Marokko abhängig und wie es der Mutter gelinge, ihre Kinder entsprechend zu schützen.
4.4.3 Mit E-Mail vom 22. Juli 2021 leitete die Beiständin ein Inserat der Kindsmutter an die KESB Region Solothurn weiter, welches die Kindsmutter vor den Schulferien in einer Filiale der Migros aufgehängt hatte. Dem Inserat vom 1. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter für C.___ und D.___ für die Zeit vom 12. Juli 2021 bis 15. August 2021 einen Babysitter suche, nur tagsüber, am Wochenende seien sie beim Vater. Die Betreuungszeit sei jeweils von 5:30 bis 20:00 Uhr, dann hole sie der Vater ab und bringe sie am Morgen wieder. Die Mutter sei von der Beiständin anlässlich eines Hausbesuchs darauf hingewiesen worden, dass es keine Option sei, eine Kinderbetreuung mittels Inserat zu organisieren. In Anbetracht der aktuellen Umstände (der zweitälteste Sohn in der Klinik seit dem 29. Juni 2021, Wohnung noch immer nicht eingerichtet, fehlende Betreuung für die Kinder, fehlende finanzielle Mittel) habe die Beiständin der Mutter mitgeteilt, dass sie einen Antrag auf Platzierung der Kinder stellen werde, wenn die Mutter in den Sommerferien nach Marokko reisen würde. Ein paar Tage später habe die Kindsmutter die Beiständin angerufen und gesagt, dass sie mit ihren Kindern und einer bekannten Familie ein paar Tage Ferien im Tessin verbringen werde. Mit der SPF sei die Beiständin so verblieben, dass die Kindsmutter bei den nächsten Terminen insbesondere bei der schon lange fälligen Wohnungseinrichtung und der Organisation der Möbelbeschaffung unterstützt werden solle. Die Beiständin sei auch mit dem Vater von C.___ und D.___ in telefonischem Kontakt. Er sei eine Ressource und gute Unterstützung. Geplant sei, dass die Eltern nach den Sommerferien eine Kindertagesstätte in [...] besichtigen und D.___ dort für anderthalb Tage pro Woche anmelden würden.
4.4.4 Mit E-Mail vom 30. Juli 2021 teilte die Ferienvertretung der Beiständin der Vorinstanz mit, der Kindsvater habe berichtet, dass die Kindsmutter nicht mehr erreichbar sei. Es sei abgemacht gewesen, dass er sich mit C.___ und D.___ während den Ferien im Tessin per Video-Chat austauschen könne und er von der Mutter regelmässig Bilder seiner Kinder erhalte. Er habe jedoch nichts mehr gehört gesehen. Er mache sich Sorgen, da für ihn klar sei, dass sich die Mutter entgegen aller Abmachungen im Ausland befinde, vermutlich in Marokko. Darum gebe es auch keine Bilder und Video-Chats. Die Ferienvertretung der Beiständin habe versucht, die Mutter telefonisch zu kontaktieren, aber sämtliche vorliegenden Telefonnummern seien ausser Betrieb. Bei der aktuellsten Nummer komme sofort ein Besetztzeichen.
4.4.5 Gemäss Austrittsbericht der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Bern vom 13. September 2021 sei es zu unangekündigter Ferienabwesenheit und fehlender Erreichbarkeit der Kindsmutter während der Sommerferien gekommen. Für eine gesunde Entwicklung des zweitältesten Sohnes werde ein stabiles, zuverlässiges und sicheres Umfeld als dringend notwendig erachtet. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihrem Sohn Stabilität und Sicherheit zu geben. Es werde eine Platzierung empfohlen.
4.4.6 Der Gefährdungsmeldung des Bereichsleiters SPF der Fachstelle adesso vom 30. September 2021 kann zusammenfassend entnommen werden, nach der Trennung sei die Kindsmutter mit ihren Kindern per 1. Juli 2020 von [...] nach [...] gezogen. Per 1. Juni 2021 sei die Mutter mit ihren Kindern erneut umgezogen, wieder zurück nach [...]. Nach einem Verwaltungswechsel sei allen Mietern wegen einer geplanten Totalsanierung per 31. Mai 2022 gekündigt worden. Aktuell ziehe die Familie deshalb erneut innerhalb von [...] um. Eine eigentliche Zuteilung der Zimmer respektive der Schlafplätze an die Kinder habe weder in der Wohnung in [...] noch in der letzten Wohnung bestanden. Es gebe dadurch kaum Rückzugsmöglichkeiten für die Kinder. Die aktuelle Wohnung sei spärlich eingerichtet, es fehle an Schränken und Betten.
Die finanzielle Situation löse bei der Mutter viel Stress aus. Das Sozialhilfebudget sei kleiner als das vorherige Budget mit IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Zudem habe sie ihrem Freund in Marokko Geld überwiesen. Es würden dadurch für den Möbelkauf, aber auch für Freizeitaktivitäten mit den Kindern finanzielle Mittel fehlen. Die Familienbegleiterin habe den Eindruck, dass es der Mutter schwer falle abzuschätzen, welche Konsequenzen ihre Entscheidungen für die Kinder hätten, wie beispielsweise die häufigen Umzüge die Reise nach Marokko zu ihrem künftigen Lebenspartner. Auch scheine es ihr schwer zu fallen, Ereignisse zu reflektieren und zu erkennen, welche Auswirkung diese für die Kinder gehabt hätten haben könnten. Der drittälteste Sohn habe von August 2020 bis Juli 2021 die 1. Klasse in [...] besucht. Auf Empfehlung der Lehrpersonen wiederhole er seit August 2021 noch mal das 1. Schuljahr in [...]. C.___ besuche seit dem neuen Schuljahr das 1. Kindergartenschuljahr in [...]. D.___ werde von der Mutter zu Hause betreut. Keines der drei Kinder besuche eine familienergänzende Betreuung.
Die Kindsmutter befinde sich trotz hochproblematischer vergangener Erfahrungen kontinuierlich in einer asymmetrischen, bedrohlichen Beziehung zu einem Mann aus Marokko. Sie werde immer wieder massiv bedroht und beleidigt und zu Handlungen gedrängt und genötigt, die im eklatanten Widerspruch zu einer gesunden Entwicklung ihrer Kinder stehen würden. Dabei sei es auch zu Drohungen gekommen, die sich direkt auf die Kinder bezogen hätten. Die Mutter sei von ihrem aktuellen Partner bei einem Urlaubsbesuch körperlich misshandelt worden. Sollte es zu einem häuslichen Zusammenleben mit dem Partner in der Schweiz kommen, müsse von einer akuten Gefährdung der Mutter wie auch ihrer Kinder ausgegangen werden. Ebenso sei das kindliche Erleben psychischer wie physischer Gewalt an primären Bezugspersonen entwicklungspsychologisch als Kindeswohlgefährdung einzustufen. Ähnliche Schwierigkeiten, sich gegen äussere Gefährdungen ihres Familiensystems abzugrenzen, habe die Kindsmutter auch nach der Rückkehr der ältesten Tochter in den Familienhaushalt gezeigt. Die Auswirkungen ihrer Beziehungsgestaltung auf das Wohlergehen ihrer Kinder seien mit der Mutter seit längerer Zeit immer wieder intensiv thematisiert worden. Trotz der bereits gemachten Erfahrungen in Bezug auf die älteste Tochter (sexuelle Übergriffe) und den immer wieder erlebten psychischen und physischen Gewaltanwendungen seitens von Männern, könne sie die negativen Konsequenzen ihrer Partnerwahl auf die Entwicklung ihrer Kinder nicht erkennen. Sie zeige einerseits ein Bewusstsein für die moralische und auch justiziable Unrechtmässigkeit von Bedrohungen und Nötigungen, könne dieses Problembewusstsein andererseits aber nicht auf die Situation ihrer Kinder übertragen. Sie sei zudem nicht in der Lage, sich zum Schutz ihrer eigenen Integrität und derjenigen ihrer Kinder gegen diese Partnerschaft abzugrenzen. «Ich komme nicht weg von ihm», so ihre Aussage am 25. August 2021. Die Kindsmutter sei hinsichtlich ihres aktuellen Partners und der problematischen Situation mit ihrer ältesten Tochter nicht in der Lage, insbesondere für ihre jüngsten Kinder, D.___ und C.___, einen sicheren Erfahrungsraum zu schaffen und zu erhalten. Die Kindsmutter befinde sich seit einigen Jahren in einer prekären sozialen Lebenslage, die immer wieder auch die sozialräumliche Situation ihrer Kinder massgeblich beeinflusse. Häufige Umzüge hätten in der Vergangenheit wie auch aktuell zu wiederkehrenden Wechseln der räumlichen wie sozialen Gegebenheiten der Kinder und damit verbunden zu einem Verlust an sozialen wie sozialräumlichen Bezugspunkten geführt. In ihrer alltäglichen Lebenswelt zeige sich die Mutter mit dem Aufbau und Erhalt gelingender familiärer Strukturen überfordert. Dies beeinflusse gerade auch ihre jüngsten Kinder – die vulnerabelsten Mitglieder des Familiensystems – bei gleichzeitig geringster Möglichkeit, sich eigenständig zu artikulieren. Zum Beispiel habe die Mutter D.___ und C.___ anlässlich eines Schulgesprächs der Obhut des zweitältesten Sohnes überlassen, der sich zu diesem Zeitpunkt in sein Zimmer zurückgezogen gehabt habe. D.___ und C.___ seien während der Dauer dieses Schulgespräches nicht ausreichend betreut und im Notfall auf sich alleine gestellt gewesen. Die Mutter habe diesen Vorfall zwar als ein einmaliges Ereignis bezeichnet, sie habe jedoch auch hierbei durch die SPF auf die dadurch entstandene Gefahrenlage der Kinder hingewiesen werden müssen.
Die Kindsmutter habe zu verschiedenen Zeitpunkten den Besuchen bei ihrem schon frühzeitig gewaltausübenden Partner in Marokko Vorrang vor den Bedürfnissen ihrer Kinder gegeben. So habe sie im Winter 2020 in Begleitung von C.___ und D.___ eine erste Reise zu ihrem Partner unternommen, den sie bis dahin nur über soziale Medien gekannt habe, obwohl der zweitälteste Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits sehr unsichere Verhaltensweisen betreffend Schulabsentismus gezeigt habe, welche die emotionale und strukturierende Zuwendung der Kindsmutter zwingend erfordert hätten. Nach ihrer Rückkehr habe der zweitälteste Sohn fortan den Schulbesuch denn auch verweigert. Der Kindsmutter falle es schwer, ihre alltäglichen Handlungen auf die grundlegenden Bedürfnisse ihrer Kinder auszurichten. So setze sie Priorisierungen, die negative Auswirkungen auf die alltägliche Lebenswelt ihrer Kinder hätten, beispielsweise Geld nach Marokko zu schicken statt Kinderbetten zu kaufen. Mindestens seit 2020 gelinge es der Kindsmutter nur noch unzureichend, ihren Kindern altersgerechte und stabile Alltagsstrukturen vorzugeben.
Aufgrund der genannten Gefährdungspunkte in Verbindung mit der mangelnden Fähigkeit der Kindsmutter, diese Gefährdungslagen durch die Aktivierung ihrer eigenen kognitiven und sozialen Ressourcen bei gleichzeitiger intensiver SPF abzuwenden, müsse eine fortschreitende emotionale, soziale und möglicherweise auch physische Beeinträchtigung von D.___ und C.___ befürchtet werden. Die Zusammenarbeit mit der langjährigen SPF habe nicht ausreichend nachhaltig dafür genutzt werden können, um die genannten Gefährdungspunkte abzuwenden. Die Kindsmutter habe immer wieder von Phasen gerade genügender Zusammenarbeit zu Phasen der Scheinkooperation und längerer Unerreichbarkeit gewechselt. Die kognitiven Möglichkeiten der Kindsmutter, ihre erzieherischen Fähigkeiten zu aktivieren, seien durch sozialpädagogische Methoden nicht ausreichend erweiterbar. Die Mutter sei auch mit Unterstützung einer SPF nicht in der Lage, insbesondere die soziale und emotionale Entwicklung von C.___ und D.___ nachhaltig zu fördern und vor weiteren Gefährdungen zu schützen. Es werde empfohlen, C.___ und D.___ in einem familiennahen Setting zu platzieren, bei grösstmöglicher Partizipation der Kindsmutter. Die SPF könne diesen Prozess in einer letzten Phase begleiten und dabei insbesondere die Beteiligung der Kindsmutter anstreben. Sollte der Empfehlung einer Platzierung nicht gefolgt werden, werde eine Weiterführung der SPF als nicht sinnvoll erachtet und empfohlen, diese zu beenden.
5.1 Anhand der Akten, der verschiedenen E-Mails der Beiständin seit April 2020 und insbesondere der Gefährdungsmeldung des Bereichsleiters SPF der Fachstelle adesso vom 30. September 2021 ergibt sich klar, dass die seit Beginn 2016 installierten ambulanten Kindesschutzmassnahmen keine Verbesserung der Situation ergeben haben und insbesondere das Kindswohl weiterhin stark gefährdet ist. Dies trotz einer zweifachen Massnahme, nämlich der Beistandschaft von C.___ seit März 2017 (vgl. Verfügung vom 7. März 2017) und der seit 2016 installierten SPF. Die Beiständin von C.___ ist zudem auch die Beiständin der drei älteren Kinder der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihrer jahrelangen Begleitung kennt sie die Familienverhältnisse sehr gut und kann diese fachgerecht einschätzen. Mildere Massnahmen wurden demnach sehr wohl versucht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird die Kindswohlgefährdung nicht ausschliesslich mit der Beziehung der Kindsmutter zum Ex-Freund begründet, wobei anzumerken ist, dass sich diese erst von ihrem Ex-Freund trennte, als ihr die Konsequenzen bewusst waren. Die Kindsmutter befindet sich seit einigen Jahren in einer prekären sozialen Lebenslage, die immer wieder auch die Situation ihrer Kinder massgeblich beeinflusst. In ihrer alltäglichen Lebenswelt zeigt sie sich mit dem Aufbau und Erhalt gelingender familiärer Strukturen überfordert. Trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Empfehlungen der involvierten Fachpersonen umzusetzen, ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen und ihren Kindern ein stabiles Umfeld zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass mit dem Älterwerden von D.___ und C.___ die Probleme nicht kleiner, sondern eher grösser werden. Das bis anhin von der Kindsmutter gezeigte Engagement reicht nicht aus, um ihren Kindern ein stabiles und tragfähiges System anzubieten, in welchem sie sich gesund entwickeln können. Eine Kindswohlgefährdung ist klar gegeben. Aus dem Schreiben der Klassenlehrerin des Kindergartens [...] vom 23. Februar 2022 kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Die Kindergärtnerin von C.___ hat zu wenig Einblick in das Familiensystem und kann die Situation kaum akkurat einschätzen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht somit zu Recht entzogen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, nachdem eine Beistandschaft für C.___ und eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung (20 Stunden pro Woche) keine Wirkung respektive nicht den gewünschten Erfolg zeigten. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist deshalb auch verhältnismässig. Zudem hatte der Kindsvater in der Anhörung vom 6. Dezember 2021 dargelegt, bereits mit dem Arbeitgeber über die Situation gesprochen zu haben. Dieser habe grosses Verständnis und zugesichert, dass der Kindsvater die Arbeitszeiten anpassen könne. In der Nähe seiner Wohnung gebe es eine Kita. Gemäss KESB ist denn auch ein Betreuungssetting mit Tagesmutter und Kita organisiert. Die 3,5-Zimmer-Wohnung scheint immerhin gross genug zu sein, dass die Kinder ein eigenes Zimmer erhalten (Aktennotiz der KESB vom 6. Dezember 2021).
5.2 Die Platzierung von D.___ und C.___ beim Kindsvater stellt vorliegend eine mildere Massnahme dar als eine Platzierung in einer Institution. Dass die Erziehungsfähigkeiten des Kindsvaters nicht gegeben sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Kindsvater stellte und stellt nach wie vor in der Familie eine grosse Ressource dar und unterstützte die Kindsmutter in der Betreuung von C.___ sowie den drei älteren Kindern (half bei den Hausaufgaben und traf Abmachungen mit den Kindern z.B. betreffend Taschengeld; vgl. Zwischenbericht der Fachstelle adesso vom 12. Januar 2017, Seite 3, Ziffer 1.8; Abklärungsbericht der Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg [SDMUL] vom 17. Januar 2017, Seite 5, Ziffer 4.2 und Bericht über die persönliche Fürsorge und Vertretung der SDMUL vom 6. Juni 2019, Seite 2). Der Umstand, dass sich die finanziellen Verhältnisse seitens des Kindsvaters nicht erheblich besser präsentieren würden als diejenigen der Kindsmutter, spricht nicht per se gegen eine Platzierung bei ihm. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen (keine kindsgerechte Wohnung beim Kindsvater, 100% -Arbeitspensum, fehlende notwendige Medikamente für die Kinder) werden nicht weiter substantiiert belegt, weshalb grundsätzlich nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Platzierung von C.___ und D.___ beim Kindsvater ist demnach geeignet, die Massnahme zumutbar und insgesamt verhältnismässig. Es wird der Beschwerdeführerin obliegen, inwiefern sie sich auf die Massnahme einlassen und wie eng sie den Kontakt zu D.___ und C.___ weiterhin wird pflegen können.
5.3 Was die Beistandschaft von D.___ betrifft so verkennt die Beschwerdeführerin, dass aus dem Entscheid klar hervorgeht, weshalb diese errichtet wurde. Die KESB Region Solothurn hat ausführlich die Kindswohlgefährdung begründet und gestützt darauf die Beistandschaft errichtet und der Beiständin die mit der Platzierung einhergehenden Aufgaben definiert. Aus Sicht des Kindswohls ist die Errichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unter Berücksichtigung der zitierten Schilderungen (E. 4.1 ff. hiervor) für D.___ notwendig und auch verhältnismässig.
Aufgrund der Platzierung von C.___ beim Kindsvater und den damit einhergehenden Veränderungen hat die KESB Region Solothurn zu Recht die Aufgaben der Beiständin gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB angepasst. Diese sind der Situation entsprechend adäquat und verhältnismässig definiert worden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht einen Aufwand von insgesamt CHF 4'444.55 geltend (22.09 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 150.60, MWST 317.75), was angemessen erscheint. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Patrick Hasler zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 4'444.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Droeser |
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