Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.65: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: A.___ aus Bosnien und Herzegowina heiratete eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem seine Frau das Land verliess, beantragte er die Verlängerung der Bewilligung, wurde jedoch abgelehnt. Trotz Bemühungen um Integration und Arbeit in der Schweiz wurde er schliesslich weggewiesen. Er argumentierte erfolglos auf Basis von Gesetzen und Menschenrechtskonventionen für einen Verbleib. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, die Ausreisefrist bis Februar 2023 gesetzt und er musste die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.65 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 14.12.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Ehefrau; Beschwerdeführers; Anspruch; Recht; Migrationsamt; Anwesenheit; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Integration; Bosnien; Herzegowina; Verfügung; Ausreise; Ehegatte; Verlängerung; Aufenthaltsanspruch; Person |
Rechtsnorm: | Art. 18 AIG ;Art. 21 AIG ;Art. 23 AIG ;Art. 43 AIG ;Art. 49 AIG ;Art. 50 AIG ;Art. 58a AIG ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 137 II 345; 140 II 129; 144 I 266; |
Kommentar: | Marc Spescha, Zürich , Art. 23 AIG SR, 2019 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.65 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 14.12.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.216 |
Titel: | Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung und Wegweisung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2022 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Nichtverlängerung und Wegweisung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1984 in Bosnien und Herzegowina, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verheiratete sich am 23. Oktober 2014 im Heimatland mit der damals in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau B.___ (geb. 1962). Am 9. April 2015 reichte die Ehefrau beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers ein. Dabei gab sie insbesondere an, ihr Ehemann habe in der Schweiz keine Familienangehörigen und sei im Heimatland berufstätig.
2. Am 6. August 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und erhielt am 11. August 2015 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 19. Juni 2018 bis am 31. Juli 2019 verlängert.
3. Der Integrationsvereinbarung mit dem Amt für Soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2016 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland während acht Jahren die Primarschule bzw. vier Jahre die Mittelberufsschule absolviert und ein Diplom als Elektrotechniker erlangt hat sowie auch als Kaufmann tätig war. Gemäss Bestätigung der Klubschule Migros vom 19. September 2017 besuchte er vom 18. April 2017 bis 7. Juni 2017 19,5 von 30 Lektionen des Kurses Deutsch Intensiv Niveau B1.
4. Am 17. Mai 2019 teilte die Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt mit, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers per 30. Juni 2019 nach Bosnien und Herzegowina abgemeldet habe. Die Einwohnergemeinde [...] meldete eine Woche später den Zuzug des Beschwerdeführers und teilte mit, die Ehegatten hätten nun separate Wohnsitze.
5. Am 27. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab an, er und seine Ehefrau hätten getrennte Wohnsitze. Er arbeite bei der [...] AG in [...].
6. Am 20. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen in Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau zu beantworten. Dazu führte er am 23. Juni 2019 aus, sie seien nicht getrennt, würden sich lieben, respektieren und hätten täglich Kontakt. Die Ehefrau habe sich aus gesundheitlichen Gründen frühpensionieren lassen und wolle versuchen, in Bosnien und Herzegowina zu leben. Er selber wolle in der Schweiz bleiben. Er reichte einen Arbeitsvertrag ein, wonach er seit 1. März 2019 unbefristet als Gruppenleiter in einem Vollzeitpensum zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 6'200.00 bei der [...] AG angestellt sei. Er führte weiter aus, in der Schweiz viele Freunde zu haben und bestrebt zu sein, die deutsche Sprache zu lernen. Es wurden diverse Bestätigungen über besuchte Kurse, Aus- und Weiterbildungen beigelegt.
7. Am 1. Oktober 2019 und am 9. März 2020 bestätigte der Beschwerdeführer telefonisch, dass die Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau weiterbestehe. Am 16. November 2020 sprach er am Schalter des Migrationsamts vor und teilte mit, zwei Tage nach Bosnien und Herzegowina reisen zu wollen.
8. Am 27. April 2021 beantragte die vom Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren zunächst bevollmächtigte Gewerkschaft […], dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern sei. Weiter reichte sie am 23. Juni 2021 eine vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unterzeichnete und notariell beglaubigte Erklärung vom 3. Mai 2021 ein, wonach diese weiterhin in einer Ehegemeinschaft leben würden. Darin führte die Ehefrau zudem aus, seit Juli 2019 aus gesundheitlichen Gründen in Bosnien und Herzegowina zu leben.
9. Am 12. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Am 3. September 2021 liess der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, eine Stellungnahme einreichen. Dieser wurde zudem eine E-Mail der [...] AG vom 2. September 2021 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer einer der zuverlässigsten Gruppenführer sei, den das Unternehmen habe. Bereits vor seiner Anstellung habe er dort als Subunternehmer gearbeitet und sei stets positiv aufgefallen. Dem Unternehmen sei es daher ein grosses Anliegen, den Beschwerdeführer weiterhin beschäftigen zu können. Dazu wurden diverse Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen, welche durchwegs positiv ausfielen, zu den Akten gelegt.
10. Gemäss Auskunft der Sozialregion [...] vom 23. Juni 2021 und des Sozialdienstes [...] vom 16. September 2021 musste der Beschwerdeführer nie mit Sozialhilfe unterstützt werden. In den Registern der Betreibungsämter Olten-Gösgen und Region Solothurn sowie im Schweizerischen Strafregister ist er nicht verzeichnet (Stand: 17. Mai 2021, 14. bzw. 15. September 2021).
11. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die im Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und erteilte ihm auch keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen anderen Aufenthaltszweck. Der Beschwerdeführer wurde per 30. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Niederlassungsbewilligung der Ehefrau sei erloschen, weshalb auch die durch den Familiennachzug daran geknüpfte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern sei. Die Erteilung einer eigenständigen Bewilligung gestützt auf Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) komme nicht in Frage, weil die Ehe nicht geschieden sei, sondern weiterbestehe.
12. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, am 4. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Am 28. Februar 2022 wurde diese ergänzend begründet.
13. Am 22. März 2022 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
14. Mit Verfügung vom 23. März 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
15. Am 26. April 2022 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er seit dem 15. April 2022 rechtskräftig geschieden sei. Er beantragte, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, da er das Migrationsamt aufgrund des neuen Sachverhalts gebeten habe, sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen.
16. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 beantragte das Migrationsamt die Abweisung des Sistierungsbegehrens und der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Aufenthaltsanspruch durch die Ausreise der Ehefrau bereits erloschen sei. Es bestehe deshalb kein Anspruch, der nach der Ehescheidung «weiterbestehen» könnte.
17. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht sistiert und das Migrationsamt gebeten, dem Verwaltungsgericht den neuen Entscheid bis zum 12. Juli 2022 zuzustellen.
18. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 änderte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern seine Verfügung vom 25. Januar 2022 ab, indem es dessen Ziffer 2 widerrief und stattdessen verfügte, dem Beschwerdeführer werde keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG eine andere Rechtsgrundlage erteilt.
19. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21. Juli 2022 Beschwerde und begründete diese am 16. August 2022 ergänzend.
20. Das Migrationsamt hielt mit Stellungnahme vom 7. September 2022 an seinen Verfügungen vom 25. Januar und 4. Juli 2022 sowie an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
II.
1. Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 25. Januar und 4. Juli 2022 sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben laut Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Auf diese Grundlage stützte sich die bisherige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland.
Indem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers per 30. Juni 2019 ins Ausland abmeldete, erlosch ihre Niederlassungsbewilligung, von welcher sich die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ableitete.
2.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.
Dem Beschwerdeführer war im August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, damit er zusammen mit seiner Ehefrau in der Schweiz wohnen konnte. Dies war der Zweck seines Aufenthalts in der Schweiz. Indem nun seine Ehefrau nach Bosnien und Herzegowina ausgereist ist und über keine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz mehr verfügt, ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen. Er kann keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG mehr ableiten, da er nicht mehr mit einer niederlassungsberechtigten Ehegattin zusammenwohnt.
2.4 Art. 49 AIG, wonach vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden kann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht, kann vorliegend zum Vornherein nicht zur Anwendung kommen, da diese Bestimmung einen niederlassungsberechtigten Ehegatten voraussetzt, von dem sich das Aufenthaltsrecht ableiten würde. Die entsprechende Bedingung liegt beim Beschwerdeführer unbestritten nicht mehr vor.
3. Fraglich und zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a); wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
3.2 Die Vorinstanz verneinte einen entsprechenden Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG in ihrer ursprünglichen Verfügung deshalb, weil die Ehe nicht aufgelöst wurde und die Bestimmung deshalb nicht zur Anwendung kommen könne.
Nachdem die Ehe knapp drei Jahre nach der Ausreise der Ehegattin aufgelöst wurde, verneint die Vorinstanz die Anwendung dieser Bestimmung weiterhin und zwar mit der Begründung, dass ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG bis zur Auflösung der Ehe bestanden haben müsse, der dann nach Auflösung der Ehe bei Vorliegen der in Art. 50 AIG genannten Bedingungen im Sinn einer Härtefallregelung weiterbestehen könne. Sei der Anwesenheitsanspruch aber bereits vorher dahingefallen, könne er nicht nachträglich wiederaufleben.
3.3 Der Beschwerdeführer stützt sich dagegen auf den Standpunkt, dass Art. 50 AIG den Schutz des Ehegatten bezwecke, der mit einer abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebe und vor einem Dilemma geschützt werden solle. Er solle im Fall einer Auflösung der Familiengemeinschaft seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlieren. Die Vorinstanz wende die Gesetzesbestimmung nicht korrekt an, was zu einem stossenden, willkürlichen Resultat führe.
Vorliegend sei der Beschwerdeführer vor dem Dilemma gestanden, entweder mit seiner Ehefrau die Schweiz zu verlassen und sich beruflich neu zu orientieren sich von ihr gerichtlich zu trennen, um in der Schweiz bleiben und seine berufliche Karriere fortsetzen zu können. Hätte sich der Beschwerdeführer offiziell von seiner Ehefrau getrennt, hätte die Vorinstanz aufgrund der fast fünfjährigen Ehedauer und der erfolgreichen Integration sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27. Mai 2019 ohne Weiteres bewilligt. Der Beschwerdeführer würde somit klar von einer Trennung profitieren, was aber nicht im Sinn des Gesetzgebers sein könne. Nach der Lehre habe der nachgezogene Ehegatte Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft, wenn die Ehegemeinschaft während mindestens drei Ehejahren Bestand gehabt habe und wenn er gleichzeitig als integriert gelten könne.
3.4 Das Bundesgericht hat in seinem Grundsatzentscheid BGE 140 II 129 klar und unmissverständlich festgehalten, der Wortlaut von Art. 50 AIG spreche von «Auflösung der Familiengemeinschaft» und eine Auslegung gegen den Wortlaut rechtfertige sich nicht (vgl. E. 3.3 bis 3.7). In jenem Fall war der ursprünglich Anwesenheitsberechtigte nicht freiwillig ausgereist, sondern des Landes verwiesen worden und seine Ehefrau hatte um Verbleib in der Schweiz ersucht.
Dass die ursprünglich anwesenheitsberechtigte Ehegattin im vorliegenden Fall die Schweiz freiwillig verlassen hat, macht keinen Unterschied. Klar ist, dass der Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers mit Ausreise seiner Ehegattin dahingefallen ist. Das Bundesgericht hielt fest, mit dem originär Anwesenheitsberechtigten reise grundsätzlich auch der abgeleitet Anwesenheitsberechtigte aus bzw. verliere dieser jedenfalls den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4 S. 132).
3.5 Der Beschwerdeführer hat sich nun mehr als 2 ½ Jahre nach der Ausreise der Ehefrau von ihr scheiden lassen und ist der Meinung, nun im Nachhinein die Voraussetzungen von Art. 50 AIG zu erfüllen. Dem ist jedoch nicht so. Wie erwähnt, fiel der Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers mit Ausreise seiner Ehefrau dahin. Es ist explizit nicht so, dass die Familiengemeinschaft schon damals aufgelöst worden und bloss die Ehescheidung erst später erfolgt wäre, sodass von einem nachehelichen Härtefall und Weiterbestehen des Aufenthaltsanspruchs gesprochen werden könnte. Vielmehr haben die Ehegatten noch knapp zwei Jahre nach der Ausreise der Ehefrau eine notariell beglaubigte Erklärung vom 3. Mai 2021 eingereicht, wonach sie weiterhin in einer Ehegemeinschaft leben würden. Nach Ausreise der Ehefrau bestand somit kein Anlass für den im Familiennachzug eingereisten Beschwerdeführer, um weiterhin in der Schweiz anwesenheitsberechtigt zu sein.
3.6 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nun unmittelbar nach Ergehen des Wegweisungsentscheids durch das Migrationsamt von seiner Ehefrau hat scheiden lassen, erscheint missbräuchlich und führt auch nicht dazu, dass ein im Juni 2019 weggefallener Aufenthaltsanspruch über 2 ½ Jahre später durch eine Scheidung wiederaufleben könnte. Das Bundesgericht hielt in einem weiteren Grundsatzentscheid explizit Folgendes fest: «Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben» (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).
Genau so präsentiert sich die Situation auch im vorliegend zu beurteilenden Fall. Es fehlte schon vorher am Zusammenleben, ohne dass dafür wichtige Gründe bestanden hätten, und der Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers war wie erwähnt bereits dahingefallen. Entsprechend handelt es sich vorliegend nicht um einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 AIG, bei welchem ein bis anhin noch bestehender Aufenthaltsanspruch «weiterbestehen» würde. Diesen hat der Beschwerdeführer bereits mit Ausreise der Ehefrau verloren, was eine Entscheidung der beiden Ehegatten war und vom Gesetzgeber nicht geschützt wird.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Aufenthaltsanspruch aus seiner Erwerbstätigkeit ableiten kann. Nach Art. 18 AIG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a); das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b); und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 AIG erfüllt sind (lit. c). Insbesondere können gemäss Art. 21 Abs. 1 AIG Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AIG können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. Nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG können in Abweichung von Abs. 1 und 2 unter anderem auch Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen Fähigkeiten zugelassen werden, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist.
4.2 Die Vorinstanz verneint einen entsprechenden Anspruch. Die E-Mail des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer einer der zuverlässigsten Gruppenführer sei und das Unternehmen ihn gerne weiterbeschäftigen wolle, könne nicht als Gesuch des Arbeitgebers im Sinn von Art. 18 lit. b AIG betrachtet werden. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um eine hochqualifizierte Arbeitskraft. Die Stelle als Gruppenleiter könne ohne Weiteres durch eine inländische Arbeitskraft besetzt werden.
4.3 Der Beschwerdeführer stützt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als inländischer Arbeitnehmer gegolten habe, da er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Zudem sei es überspitzt formalistisch, wenn die E-Mail des Arbeitgebers nicht als formelles Gesuch betrachtet werde. Die Gesetzesbegriffe «Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften» nach Art. 23 Abs. 1 AIG sowie «Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist» nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG seien auszulegen. Der Beschwerdeführer sei Monteur mit Zusatzfunktion Gruppenleiter. Für solche speziell ausgebildeten und erfahrenen Berufsleute bestehe eine grosse Nachfrage in der Schweiz. Der Arbeitgeber sei mit dem Beschwerdeführer äusserst zufrieden, habe ihn mit Weiterbildungen gefördert und wolle ihn als zuverlässigen Gruppenführer nicht missen.
4.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er in ungekündigter Anstellung stehe und daher als inländischer Arbeitnehmer gelten müsse, würde zu absurden Resultaten führen. So könnte doch jede ausländische Person, welche in der Schweiz eine Anstellung findet, daraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten, was nicht der Meinung des Gesetzgebers entsprechen kann. Dieser hat in Art. 21 Abs. 2 AIG explizit definiert, wer als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung fällt der Beschwerdeführer nicht darunter.
Zwar wollte der Gesetzgeber der Praxis mit dem Zusatz «andere qualifizierte Arbeitskräfte» ermöglichen, auch Arbeitskräfte zuzulassen, die weniger aufgrund ihrer Funktion einer Spezialausbildung als wegen der bestehenden arbeitsmarktlichen Nachfrage insofern als qualifiziert gelten können, als die von ihnen angebotene Leistung nicht durch ungelernte (inländische) Hilfskräfte erbracht werden kann (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 23 AIG N 1). Entsprechend wäre es grundsätzlich nicht unmöglich, auch die Tätigkeit als Gerüstbauer und Gruppenleiter des Beschwerdeführers darunter bzw. unter Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG zu subsumieren. Entscheidend ist jedoch, dass nachgewiesen werden muss, dass keine dafür geeignete inländische Arbeitskraft Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 AIG). Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht und dürfte bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gerüstbauer und Gruppenleiter auch kaum zu erbringen sein, ist der Beschwerdeführer doch auch als Quereinsteiger ohne entsprechende Ausbildung zu dieser Anstellung gekommen.
5.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und damit auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens. Er bringt vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien neben einer langen Anwesenheit, besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur erforderlich. Dies könne bereits erreicht sein, wenn die ausländische Person sich noch weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten habe.
Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz stelle eine unzulässige Einschränkung seines Privatlebens dar. Er sei seit sieben Jahren in der Schweiz, sei beruflich bestens integriert und spreche gut deutsch. Er sei weder straffällig geworden, noch habe er Sozialhilfe bezogen Schulden angehäuft. In der Schweiz habe er mehr Verwandte und Freunde, als in seinem Herkunftsland. Mit seinen Freunden und Kollegen verbringe er seine Freizeit, spiele Tennis unternehme Fahrradtouren. Für einen Verbleib in der Schweiz würden nicht nur seine persönlichen Interessen, sondern auch das Interesse seines Arbeitgebers, eine gut eingearbeitete, bestens qualifizierte Fachperson zu behalten, und das Interesse der Schweizer Wirtschaft, die ein Defizit an fachlich gut qualifizierten Arbeitskräften beklage, sprechen. Der Beschwerdeführer habe seit März 2019 eine Festanstellung und habe bei dieser Firma schon vorher als Subunternehmer gearbeitet. Sein Vorgesetzter schätze und fördere ihn. Der Beschwerdeführer packe die Chancen, beruflich weiterzukommen (Führungsverantwortung und fachliche Weiterbildung «Hebebühne»). Eine Rückkehr ins Heimatland wäre für den Beschwerdeführer sehr einschneidend. Er müsste seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten aufgeben und wieder bei Null anfangen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei aus diesen Gründen nicht verhältnismässig.
5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben ) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur. Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; es ist hierüber jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).
5.3 Tatsächlich kann dem Beschwerdeführer vorliegend zugutegehalten werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert hat. Er hat seit 1. März 2019 eine Festanstellung, hat keine Schulden angehäuft und auch nie Sozialhilfe bezogen. Weiter ist er auch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. All dies darf aber von einer ausländischen Person erwartet werden und stellt lediglich eine durchschnittlich gute Integration dar. Besondere Umstände, die bewirken würden, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers seinen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens verletzen würden, liegen hingegen nicht vor. Der bewilligte Aufenthalt des Beschwerdeführers dauerte lediglich vom 11. August 2015 bis zum 31. Juli 2019. Seither war sein Verlängerungsgesuch in Prüfung und wurde am 25. Januar 2022 abgewiesen. Er verfügte nicht über eine Niederlassungsbewilligung, sondern lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Seine Sprachkompetenzen hat er nicht mittels Sprachzertifikat nachgewiesen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur wurden ebenfalls nicht belegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein gewissenhafter Berufsmann ist und die Behauptung, dass er viele Freunde habe, mit denen er seine Freizeit verbringe, reichen dafür nicht aus. Unter diesen Umständen führt die Wegweisung des Beschwerdeführers weder zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK noch zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
6. Letztlich ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina verhältnismässig und ihm zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer hält sich nun seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf. Geboren und aufgewachsen ist er in Bosnien und Herzegowina. Dort hat er während acht Jahren die Primarschule und während vier Jahren die Mittelberufsschule absolviert. Die Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes sind ihm somit bestens bekannt. Weiter hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein Diplom als Elektrotechniker erlangt und auch als Kaufmann gearbeitet. Aufgrund dieser Berufsqualifikationen, den in der Schweiz zusätzlich erworbenen Kenntnissen als Gerüstbauer und Gruppenleiter sowie seinem noch jungen Alter von 38 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder wird integrieren können. Zumindest seine Eltern leben weiterhin in Bosnien und Herzegowina, sodass er an familiäre Bande wird anknüpfen können, und diese ihm allenfalls auch bei der Reintegration werden behilflich sein können. Die Wegweisung in die Heimat ist unter diesen Umständen verhältnismässig und dem Beschwerdeführer auch zumutbar.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist per 28. Februar 2023 zu setzen.
8. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 28. Februar 2023 zu verlassen. 3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_63/2023 vom 15. November 2023 bestätigt.
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