Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.57: Verwaltungsgericht
A.___ ist ein portugiesischer Staatsbürger, der in die Schweiz eingereist ist und eine Aufenthaltsbewilligung als erwerbstätiger EU-Bürger erhalten hat. Nachdem sein Reisedokument abgelaufen war, wurde ihm die Niederlassungsbewilligung verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat A.___ kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Er hat Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht und argumentiert, dass er aufgrund von pandemiebedingten Verzögerungen keine neuen Dokumente beschaffen konnte. Das Gericht entscheidet jedoch, dass A.___ seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat und weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 trägt A.___.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.57 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 22.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Beschwerde; Portugal; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Beschwerdeführer; Ausweispapier; Reisedokument; Verwaltungsgericht; Verlängerung; Frist; Beschwerdeführers; Recht; EU/EFTA; Beschaffung; Behörden; Niederlassungsbewilligung; Wegweisung; Migrationsdienst; Gesuch; Erteilung; Mitwirkung |
Rechtsnorm: | Art. 13 AIG ;Art. 30 AIG ;Art. 58a AIG ;Art. 89 AIG ;Art. 90 AIG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Peter Bolzli, Spescha, Zünd, Hruschka, de Weck, Kommentar Migrationsrecht, Art. 89 SR, 2019 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.57 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 22.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.111 |
Titel: | Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Juni 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichterin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer, Solothurn
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geboren am 1968, portugiesischer Staatsbürger) reiste am 12. Mai 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als erwerbstätiger EU-Bürger. 2014 wurde diese um ein Jahr verlängert, und am 10. Mai 2015 wurde eine solche – ebenfalls zum Zweck der Erwerbstätigkeit als EU-Bürger – für fünf Jahre ausgestellt.
2. Am 1. März 2021 zog A.___ von Herzogenbuchsee nach [...]. Die Einwohnergemeinde [...] informierte das Migrationsamt (MISA) entsprechend und machte gleichzeitig darauf aufmerksam, dass der Migrationsdienst Bern derzeit die Verlängerung der am 31. Januar 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA prüfe. Offenbar hatte der Migrationsdienst Bern A.___ mehrfach vergeblich aufgefordert, ein gültiges Reisedokument einzureichen. Er gab an, es sei ihm aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Der Migrationsdienst Bern gewährte ihm am 1. März 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, dem Nichteintreten auf das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur Wegweisung aus der Schweiz.
3. Das MISA forderte A.___ mit Schreiben vom 23. April 2021, Mahnung vom 28. Mai 2021 und letzter Mahnung vom 17. August 2021 auf, ein gültiges Reisedokument einzureichen. Das Einschreiben wurde retourniert, da es vom Empfänger nicht abgeholt worden war.
Daraufhin gewährte auch das MISA A.___ mit Schreiben vom 18. November 2021 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, der voraussichtlichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur beabsichtigten Wegweisung aus der Schweiz. Die zur Stellungnahme gesetzte Frist verstrich unbenutzt.
4. Am 6. Januar 2022 verfügte das MISA namens des Departements des Innern (DdI), A.___ werde die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA werde nicht verlängert. Es wies A.___ aus der Schweiz weg und setzte ihm dazu eine Frist bis 31. März 2022.
5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der erwähnten Verfügung des DdI. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung sowohl der Aufenthalts- als auch der Niederlassungsbewilligung. In prozessualer Hinsicht stellte er Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Innert Frist zur Begründung der Beschwerde legte der Anwalt des Beschwerdeführers sinngemäss und im Wesentlichen dar, sein Mandant sei offenbar in Portugal im Jahr 2012 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Strafe unbekannten Umfangs verurteilt worden, verbunden mit der Auflage, einen Kurs zur Nacherziehung für das Verhalten im Strassenverkehr zu besuchen. Da er in der Folge ab 2013 in der Schweiz gelebt habe, sei das Verfahren bei ihm in Vergessenheit geraten. Im Oktober 2016 sei in Portugal ein Urteil in seiner Abwesenheit ergangen, wonach er keine offiziellen Dokumente erneuern lassen könne, dies als Vollstreckungsmassnahme der noch unverbüssten Strafe. Diese Ausführungen belegten, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten entgegen der Darstellung des MISA nachgekommen sei. Er beantragte deshalb die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
6. Das MISA schloss in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2022 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht ist nicht Bewilligungsbehörde, sondern Rechtsmittelinstanz.
2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vorwurf, seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen zu sein. Er macht diverse äussere Umstände für die bisher ausgebliebene Verlängerung seiner Identitätskarte (ID) verantwortlich.
2.1 Als portugiesischer Staatsbürger untersteht der Beschwerdeführer dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681). Demnach wird das Recht auf grenzüberschreitenden Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Anhangs I gewährt (Art. 4 FZA). Dieser sieht in Art. 2 Abs. 3 vor, dass die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien kostenlos gegen Entrichtung eines Betrags erfolgt, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien haben alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen. Abs. 4 der genannten Bestimmung ermöglicht es den Vertragsparteien, von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien zu verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage des Ausweises, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist, verlangen (Art. 6 Abs. 3 lit. a Anhang I FZA) sowie eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers eine Arbeitsbescheinigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b Anhang I FZA). Nach Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) können Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EUF/EFTA widerrufen nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.2 Laut Art. 89 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) müssen Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AIG anerkannten Ausweispapiers sein. Weiter statuiert Art. 90 die Mitwirkungspflicht der Betroffenen: Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach dem AIG beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentliche Tatsachen machen (lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b) und Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen bei der Beschaffung durch die Behörden mitwirken. Art. 13 Abs. 1 AIG schliesslich hält fest, dass Ausländerinnen und Ausländer bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen müssen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.
2.3 Das Ausweispapier muss während der gesamten Dauer der Anwesenheit gültig sein, damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich ist. Im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeitsfrist jedenfalls nach Ablauf derselben sind die Ausländer verpflichtet, bei den heimatlichen Behörden die Erneuerung Verlängerung des Ausweises zu beantragen bei dessen Beschaffung nötigenfalls mitzuwirken (Peter Bolzli in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. Zürich 2019, Art. 89 N 1 mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 S. 3819f).
2.4 Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Januar 2021 (AS 18) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem bernischen Migrationsdienst trotz entsprechender Aufforderung bis 25. August 2020 kein Reisedokument eingereicht hatte. Die Polizei hielt unter Verweis auf den Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Arbeitgeber und dem Migrationsdienst sinngemäss fest, der Beschwerdeführer sei nicht untätig geblieben. Er habe sich bemüht, beim portugiesischen Konsulat ein neues Dokument erhältlich zu machen. Aufgrund der Corona-Pandemie komme es nach wie vor zu grossen Verzögerungen bei diesen administrativen Abläufen. Auch habe der Beschwerdeführer im Sommer 2020 in Portugal direkt versucht, einen neuen Pass zu erlangen. Am 11. Januar 2021 habe er zudem einen Termin auf dem portugiesischen Konsulat in Bern gehabt, bei welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass alles in Portugal festhänge und keine Aussicht darauf bestehen, den erforderlichen Pass innert der nächsten Monate zu erlangen. Der rapportierende Polizist hielt dem Beschwerdeführer zugute, dieser habe die gesetzte Frist aus eigener Kraft nicht einhalten können. Er hätte sich hingegen einige Monate früher um die Beschaffung der Reisedokumente bemühen dürfen, zumal die ID bereits am 18. Februar 2015 abgelaufen sei.
2.5 Der bernische Migrationsdienst hatte dem Beschwerdeführer am 1. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt (AS 16) und dargelegt, er habe – nach Eingang des Gesuchs im Dezember 2019 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – von Amtes am 9. Januar 2020 die Prüfung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingeleitet. Am 2. Juni 2020 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Kopie des gültigen heimatlichen Reisedokuments einzureichen. Gleichzeitig sei er auf seine Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG aufmerksam gemacht worden. Am 11. August 2020 sei der Beschwerdeführer erneut um Einreichung des verlangten Belegs ersucht worden, nun mit Androhung der Strafanzeige im Unterlassungsfall bis 25. August 2020. Wie oben gezeigt, erfolgte dann am 29. Januar 2021 die Verzeigung bei der Kantonspolizei.
Ebenso erfolglos blieben die Aufforderungen des MISA: Am 23. April 2021 teilte es dem Beschwerdeführer mit, die Unterlagen zur Prüfung des Kantonswechsels seien eingegangen. Um das Gesuch abschliessend prüfen zu können, werde noch eine gültige ID- Passkopie benötigt. Sobald das MISA im Besitz der Unterlagen sei, werde es das Gesuch prüfen (AS 154). Da sich der Beschwerdeführer nicht meldete, erging am 28. Mai 2021 ein weiteres Schreiben, in welchem das MISA ihm eine zehntägige Frist zur Einreichung der ID- Passkopie setzte (AS 155). Und schliesslich erging per Einschreiben am 17. August 2021 eine letzte Mahnung, innert zehn Tagen die ID- Passkopie einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf Art. 89 und 90 AIG aufmerksam gemacht und ihm angedroht, das Gesuch werde bei Ausbleiben der Unterlagen wegen fehlender Voraussetzungen und fehlender Mitwirkung abgewiesen, was die Wegweisung des Beschwerdeführers zur Folge haben werde (AS 157). Dieses Einschreiben wurde nicht abgeholt (AS 158). Auch auf das Schreiben des MISA vom 18. November 2021 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (AS 162) reagierte der Beschwerdeführer nicht.
2.6 Aus der E-Mail der Portugiesischen Botschaft in Bern vom 8. Februar 2022 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (AS 215) geht klar hervor, dass die portugiesischen Behörden sowohl in Portugal selber als auch in der Schweiz während der Pandemie stets bemüht waren, die Erneuerung notwendiger Ausweispapiere umgehend zu ermöglichen, selbst während des «Lockdowns» in der Schweiz. Die Vertreterin der Botschaft legt denn auch dar, dass sofort nach der ersten Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers – die erst am 6. Januar 2021 stattfand – ein Gesprächstermin für den 11. Januar 2021 vereinbart worden sei, um das Reisedokument dringlich zu erneuern. Zu diesem sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe dann am 30. März 2021 wieder Kontakt aufgenommen, woraufhin ein Termin für den 17. Mai 2021 angesetzt worden sei, den der Beschwerdeführer wahrgenommen habe. Leider hätten die Ausweispapiere nicht erneuert werden können aufgrund der in Portugal noch ausstehenden Zwangsmassnahmen. Laut dem Beschwerdeführer hebe der Richter in Portugal die Massnahmen nicht auf. Solange der Beschwerdeführer seine Strafe nicht verbüsse, könne die Identitätskarte nicht erneuert werden.
2.7 Diese Schilderungen stehen in Widerspruch zum Sachverhalt, wie er im Polizeirapport vom 29. Januar 2021, massgeblich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Arbeitgebers, dargestellt worden war. Sie wird aber bestätigt durch das Gerichtsurteil vom 18. Oktober 2016, das der Beschwerdeführer mittlerweile zu den Akten gereicht hat (AS 213) und in welchem ein Verbot zur Ausstellung von Ausweispapieren jedwelcher Art an den Beschwerdeführer statuiert wird. Seine portugiesische Anwältin hatte im Mailverkehr mit dem hiesigen Rechtsvertreter geschrieben, der Beschwerdeführer sei wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand («mit Alkohol im Blut») verurteilt worden. Um den Pass zu erneuern, müsse er die (Gefängnis-)Strafe verbüssen, zu der er verurteilt worden sei (AS 222 f.). Unklar ist, ob es sich (noch) um eine Gefängnisstrafe um eine Busse handelt, da im Urteil vom 15. Dezember 2020 (AS 207) offenbar eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten in eine Busse von 1'260 Euro (210 Tage à 6 Euro) umgewandelt wurde.
Wenn sich der Beschwerdeführer also vor den bernischen Behörden noch darauf berufen hatte, die Verlängerung bzw. Erneuerung seiner Reisedokumente sei auf pandemiebedingte Verzögerungen zurückzuführen (AS 220, Schreiben vom 31. März 2021), handelte es sich um blosse Schutzbehauptungen. Den Umstand, dass er in Portugal wegen eines Verkehrsvergehens verurteilt worden war und ihm aufgrund der ausstehenden Zwangsmassnahmen kein Reisepapier ausgestellt wird, hat er weder gegenüber den bernischen noch den solothurnischen Behörden erwähnt. Immerhin hatte er im Jahr 2020 in Portugal eine Anwältin mit der Abklärung der Formalitäten beauftragt. Spätestens seit da dürfte ihm der wahre Grund für die Verzögerung bekannt gewesen sein. Kommt hinzu, dass er auf die Schreiben des MISA schlicht nicht reagiert hat. Vom MISA wurde er im Übrigen sowohl im Schreiben vom 17. August 2021 (AS 156) als auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. November 2021 (AS 161) ausdrücklich auf die Konsequenzen seines Unterlassens hingewiesen. Erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung schaltete er einen Anwalt ein, der am 19. Januar 2022 zunächst um Wiedererwägung ersuchte und geltend machte, das Nichtabholen des Einschreibens im August 2021 sei auf Ferienabwesenheit und ein Missverständnis zurückzuführen. Weshalb der Beschwerdeführer aber auch auf die vorherigen Schreiben des MISA und des bernischen Migrationsdiensts keine Reaktion gezeigt hatte, ist nicht ersichtlich und wird nicht nachvollziehbar dargetan.
2.8 Demnach ist dem MISA nicht vorzuwerfen, dass es von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, ein Ausweispapier zu beschaffen, weshalb Art. 8 Abs. 2 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) zur Anwendung gelange.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE muss bei der Anmeldung kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist. Als unmöglich gilt die Beschaffung eines Reisepapiers, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaats um dessen Beschaffung bemüht, die Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird. Reine Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten durch die Behörden des Heimat- Herkunftsstaats begründen noch keine Unmöglichkeit (Peter Uebersax/Roswitha Petry/Constantin Hruschka/Nura Frei/Christoph Erass, Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2020, S. 381 mit Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, RDV, SR 143.5).
Wie das MISA in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2022 und der Vertreter der Berner Kantonspolizei im Rapport vom 29. Januar 2021 zu Recht festgehalten haben, hätte der Beschwerdeführer weitaus genügend Zeit gehabt, sich um die Erneuerung der bereits am 18. Februar 2015 abgelaufenen ID zu kümmern. Dass die Verlängerung nicht zustande gekommen ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Sobald der Beschwerdeführer seine angeblich bei ihm in Vergessenheit geratene Strafe verbüsst hat, dürfte die Beschaffung des heimatlichen Ausweispapiers problemlos möglich sein. Es obliegt dem Beschwerdeführer selber, die Hindernisse zu beseitigen, die momentan der Ausstellung einer portugiesischen ID entgegenstehen.
4.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 30 AIG und Art. 31 VZAE vor. Seit 2013 lebe er mit seiner Partnerin zusammen. Nach anfänglichen Schwierigkeiten in administrativen und finanziellen Belangen sei er mittlerweile gut integriert, zahle regelmässig seine Schulden ab und habe nie Sozialhilfe empfangen. Er gelte als fleissiger und zuverlässiger Mitarbeiter bei seiner Arbeitgeberin. Bei einer Ausweisung wäre seine Lebenspartnerin wahrscheinlich auf Sozialhilfe angewiesen. Wenn sie mit ihm wegziehe, werde deren Familie (Sohn und Enkel in Grenchen) auseinandergerissen. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin würden ihre Existenz verlieren. Er könne sich im Alter von 54 Jahren in Portugal keine neue Existenz mehr aufbauen und werde auch nicht in der Lage sein, die mittlerweile einige Jahre zurückliegenden Schulden zurückzuzahlen, die er zurzeit mit einer Lohnpfändung tilge.
4.2 Von den Zulassungsbedingungen der Art. 18-20 AIG kann u.a. abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Art. 31 VZAE formuliert sodann Kriterien des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, so die Integration des Gesuchstellers i.S.v. Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Beurteilung eines Härtefalls bedingt denn auch immer eine Gesamtwürdigung der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände.
4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entschuldigt dessen Untätigkeit im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung u.a. mit fehlenden Sprachkenntnissen. Nach mittlerweile etwas mehr als neun Jahren in der Schweiz ist die sprachliche Integration infolgedessen nicht gegeben. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er bis anhin nie Sozialhilfe beziehen musste und über eine feste Arbeitsstelle verfügt. Wie den Akten zu entnehmen ist (AS 19-25 und 190-195), hat er hier aber innert nicht allzu langer Zeit doch einige Schulden generiert (gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom 28. Januar 2021 32 Verlustscheine in der Höhe von CHF 32'196.59 und gemäss entsprechendem Auszug des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach vom 31. Januar 2022 seit Mai 2021 sieben Pfändungen in der Höhe von CHF 5'914.30 und zwei eingeleitete Betreibungen in der Höhe von CHF 1'086.55), massgeblich gegenüber der öffentlichen Hand und Versicherungen. Immerhin bezahlt er diese Ausstände nun mittels Lohnpfändung ab. Auch strafrechtlich ist der Beschwerdeführer fünfmal in Erscheinung getreten, dies mit SVG-Delikten (AS 15-16). Dies relativiert die behauptete gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz doch stark.
Er ist in Portugal aufgewachsen und hat den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Es dürfte ihm möglich sein, an frühere Kontakte anzuknüpfen, zumal er erst 2013 in die Schweiz eingereist ist. Der Sohn seiner Lebenspartnerin ist erwachsen und hat selber bereits ein Kind. Insofern ist es der ebenfalls aus Portugal stammenden Partnerin zuzumuten, die Schweiz zusammen mit dem Beschwerdeführer zu verlassen und den Kontakt zu ihrer Familie mit Ferienbesuchen und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Und schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Erfüllung seiner Pflichten in Portugal und nach Erhalt einer neuen ID erneut um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu ersuchen.
Ein Härtefall ist aufgrund der noch kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der mangelhaften Integration zu verneinen.
5. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG sieht vor, dass die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen, wenn einem Ausländer eine Bewilligung verweigert nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen nicht verlängert wird.
Die Voraussetzungen hierfür sind offensichtlich erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Härtefall ist auch erstellt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig ist. Da die vom MISA gesetzte Frist inzwischen abgelaufen ist, ist eine neue zu setzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz demnach bis 31. August 2022 zu verlassen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Die restlichen CHF 500.00 des geleisteten Kostenvorschusses sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 31. August 2022 zu verlassen. 3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann
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