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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.466)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.466: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die A.___ GmbH in Liquidation den erhaltenen Härtefallbeitrag in Höhe von CHF 27.000 an den Kanton Solothurn zurückzahlen muss, da die Gesellschaft aufgelöst wurde. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingereicht, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht urteilte, dass die Auflagen zur Rückzahlung des Beitrags korrekt waren und die Beschwerde unbegründet ist. Die A.___ GmbH in Liquidation muss die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.466

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.466
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.466 vom 24.03.2023 (SO)
Datum:24.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Härtefallbeitrag; Liquidation; Verwaltungsgericht; Verfügung; Härtefallmassnahme; Höhe; Überschuss; Unternehmen; Eigentümer; Gesellschaft; Volkswirtschaftsdepartement; Apos; Auflagen; Entscheid; Beschwerde; Rückforderung; Kanton; Verfahrens; Covid-; Härtefallmassnahmen; Unterstützungsmassnahme; Einschränkung; Verwendung; Härtefallbeitrages; Geschäftsjahr; Auszahlung; Rückzahlung; Kapitaleinlagen
Rechtsnorm: Art. 745 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.466

 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.466
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 24.03.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.72
Titel: Rückforderung Härtefallbeitrag

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 24. März 2023   

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH in Liquidation,     vertreten durch B.___ Treuhand GmbH,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Rückforderung Härtefallbeitrag


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Auf Antrag der A.___ GmbH vom 25. Februar 2021 gewährte das Volkswirtschaftsdepartement dieser mit Verfügung vom 13. Juli 2021 einen Härtefallbeitrag in der Höhe von CHF 27'000.00 unter bestimmten Auflagen.

 

2. Gemäss Eintrag im Schweizerischen Handelsregister (SHAB) vom 6. Oktober 2021 wurde die A.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 2021 aufgelöst.

 

3. Am 30. November 2022 erliess das Volkswirtschaftsdepartement folgende Verfügung:

 

1.   Die A.___ GmbH in Liquidation (UIS-Nummer: CHE-[...]) hat den erhaltenen Härtefallbeitrag in der Höhe von 27'000 Franken, bzw. bis maximal zur Höhe des vor Verteilung des Vermögens (Art. 745 OR) resultierenden Überschuss, an den Kanton Solothurn zurückzuerstatten.

2.   Diese Verfügung dient nach Rechtskraft als Forderungsanmeldung.

 

4. Am 13. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Einstellung des Verfahrens und die Wettschlagung allfälliger Kosten.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.

 

6. Am 9. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH in Liquidation ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss § 10 Abs. 1 des Covid-19-Härtefallgesetzes (BGS 940.20) werden gewährte Härtefallmassnahmen und kantonale Unterstützungsmassnahmen von einem Unternehmen ganz teilweise zurückgefordert, falls

 

a)     sie ohne Rechtsgrundlage zu viel ausbezahlt wurden;

b)     nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme kantonale Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;

c)      die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages eines kantonalen Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.

 

2.2 Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 war der A.___ GmbH ein Härtefallbeitrag von CHF 27'000.00 ausgerichtet worden und unter Ziffer 3 war verfügt worden, folgende Bedingungen und Auflagen seien zwingend einzuhalten:

 

3.1   Im Geschäftsjahr, in dem der nicht rückzahlbare Härtefallbeitrag ausgerichtet wird (Datum der Auszahlung), sowie in den drei darauffolgenden Jahren bis zur freiwilligen Rückzahlung des Härtefallbeitrages an den Kanton Solo­thurn darf die A.___ GmbH keine Dividenden und Tantiemen beschliessen ausschütten;

3.2   Im Geschäftsjahr, in dem der nicht rückzahlbare Härtefallbeitrag ausgerichtet wird (Datum der Auszahlung), sowie in den drei darauffolgenden Jahren bis zur freiwilligen Rückzahlung des Härtefallbeitrages an den Kanton Solothurn darf die A.___ GmbH keine Kapitaleinlagen zurückerstatten und keine Darlehen an seine Eigentümer und Eigentümerinnen vergeben;

3.3   Den nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrag darf die A.___ GmbH nicht an die mit ihm [recte: ihr] direkt indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen.

 

2.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Rückforderungsverfügung aus, es sei vorzumerken, dass der Bezug und die Verwendung der Härtefallgelder nicht missbräuchlich erfolgt sei. Dies gelte auch dann, wenn über das betroffene Unternehmen in der Folge die Liquidation aufgrund Beschluss der Gesellschaftsversammlung eröffnet werde. Resultiere aus der Liquidationstätigkeit jedoch ein Überschuss, und solle dieser dem Eigentümer zugeführt werden (vgl. Art. 745 Obligationenrecht [OR, SR 220]), so stelle dies ab diesem Zeitpunkt eine Verletzung der Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen dar. Dadurch würden die Auflagen und Bedingungen betreffend Einschränkung der Mittelverwendung gemäss der Verfügung des VWD vom 13. Juli 2021 verletzt, was den Tatbestand von § 10 Abs. 1 lit. c des Covid-19-Härtefallgesetzes erfülle.

 

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Gesellschafter und Geschäftsführer, [...], sei seit Januar 2020 schwer erkrankt. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, seine geschäftlichen und privaten Angelegenheiten zu bewältigen. Die Auflösung der Gesellschaft erfolge ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen. Wie dem Abschluss 2021 entnommen werden könne, habe die Firma keinen Liquidationsgewinn erzielt. Sie habe immer noch einen Verlustvortrag von CHF 52'948.66.

 

3. Vorliegend ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Härtefallbeitrag nur dann zurückbezahlen muss, wenn nach Tilgung der Schulden ein Überschuss resultiert; und auch dann nur bis zur Höhe des verbleibenden Überschusses. Bleiben hingegen nach Durchführung der Liquidation keine Mittel mehr übrig, so ist auch nichts an den Staat zurückzubezahlen. Dies ergibt sich sachlogisch aus dem Umstand, dass Härtefallgelder zum Erhalt des Unternehmens ausbezahlt werden und nicht an die Eigentümer fliessen sollen. Der Grund, weshalb das Unternehmen liquidiert wird, ist dabei nicht relevant.

 

Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2021 zur Auszahlung der Härtefallgelder korrekte Auflagen verfügt, welche Art. 6 der damals geltenden Version der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20, SR 951.262) entsprachen, wonach insbesondere im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Kapitaleinlagen rückerstattet werden dürfen. Aufgrund der laufenden Liquidation der Gesellschaft hat nun die Vorinstanz korrekt verfügt, dass der gewährte Härtefallbeitrag bis maximal zur Höhe eines allfälligen Überschusses zurückbezahlt werden muss, bevor Kapitaleinlagen an den Eigentümer zurückbezahlt werden.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die A.___ GmbH in Liquidation die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die A.___ GmbH in Liquidation hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Blut-Kaufmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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