Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.448: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A.___ wurde mit insgesamt zwölf Strafbefehlen zu Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Sie beantragte die besondere Vollzugsform des Electronic Monitorings, wurde jedoch abgelehnt. Nach weiteren Entwicklungen und Beschwerden wurde letztendlich entschieden, dass die Voraussetzungen für das Electronic Monitoring nicht erfüllt sind, da die Beschwerdeführerin weiterhin Straftaten begangen hat. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Kosten nicht von der Beschwerdeführerin getragen werden müssen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.448 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 10.03.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Vollzug; Verwaltungsgericht; Monitoring; Vollzug; Vollzugs; Electronic; Einsatz; Verurteilte; Vollzugsform; Gesuch; Entscheid; Frist; Delikte; Beschwerde; Arbeit; Verfahren; Voraussetzung; Justizvollzug; Freiheits; Taten; Voraussetzungen; Schweizerischen; Woche; Reichung; Befehl; Departement; Innern; Stunden |
Rechtsnorm: | Art. 79b StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.448 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 10.03.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.57 |
Titel: | Electronic Monitoring |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. März 2023 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann In Sachen A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Electronic Monitoring zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde mit insgesamt zwölf Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 277 Tagen (neun Monaten und sieben Tagen) verurteilt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2022 ersuchte sie das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), diese in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitorings (EM) durchführen zu können.
2. Am 7. Oktober 2022 lehnte das AJUV das Gesuch ab, da die Beschwerdeführerin aktuell in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe und zu erwarten sei, dass sie weitere Straftaten begehe. Damit erfülle sie die notwendigen Voraussetzungen nicht.
3. Mit Eingabe vom 15. November 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem AJUV mit, dass sie eine Arbeitsstelle in Aussicht habe und daher die besondere Vollzugsform EM doch noch in Anspruch nehmen könnte. Das AJUV leitete das Schreiben als Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) weiter.
4. Das DdI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2022 ab, dies mit der Begründung, dass bereits fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin im Freiwilligeneinsatz beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) überhaupt die geforderte Beschäftigungszeit von 20 Stunden pro Woche leisten könne. Auch sei unklar, ob sie im Stande sei, die Kosten vorzufinanzieren, wie es im Vertrag heisse. Sie selbst habe den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin Wiederholungsgefahr, weshalb nicht von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könne.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche sie am 16. Dezember 2022 ergänzend begründete. Ihre momentane Situation lasse es zurzeit nicht zu, eine Haft anzutreten. Sie sei im Begriff eine Stelle als Flüchtlingshelferin beim SRK anzutreten. Als Beilage zu ihrer Beschwerdebegründung erwähnte sie einen «Vertrag SRK» und «Formular UP» und beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung der fehlenden Unterlagen.
6. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Frist bis 16. Januar 2023 gesetzt, zur Nachreichung des Einsatzvertrags des SRK und einer Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe.
7. Da die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht einreichte, wurde ihr am 23. Januar 2023 eine Nachfrist bis 2. Februar 2023 gesetzt, unter Androhung, dass das Verwaltungsgericht bei Nichteinreichung aufgrund der Akten und bisherigen Anbringen entscheiden werde.
8. Da die Beschwerdeführerin sich innert Frist nicht meldete, wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2023 auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten und ihr eine Nachfrist bis 24. Februar 2023 gesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Vorinstanzen wurden zur Einreichung der Akten und einer allfälligen Vernehmlassung aufgefordert.
9. Am 20. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine (durch beide Seiten unterzeichnete) Einsatzvereinbarung für Freiwillige des SRK vom 31. Oktober 2022 ein.
10. Am 21. Februar 2023 beantragte das DdI, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auf eine ergänzende Stellungnahme wurde verzichtet.
11. Auch das AJUV beantragte am 21. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde und führte aus, inzwischen seien weitere Strafen zum Vollzug gemeldet worden, was bereits 395 Tage und damit ein Gesamtstrafmass von mehr als zwölf Monaten ausmache. Damit seien die formellen Kriterien für den Strafvollzug in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht mehr erfüllt. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung des AJUV vom 7. Oktober 2022 strafrechtlich nicht bewährt, indem sie von Oktober bis Dezember 2022 neue Delikte begangen habe. Zur Bewilligung der besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring müsste jedoch erwartet werden können, dass während des Vollzugs keine neuen Straftaten begangen würden. Auch die Staatsanwaltschaft gehe von einer ungünstigen Legalprognose aus, indem sie mehrfach eine unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet habe. Die Voraussetzungen für EM seien damit in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
12. Am 24. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihr aktuelles Sozialhilfebudget ab März 2023 ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Seit dem 1. Januar 2018 ist das Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Demnach kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten unter anderem für den Vollzug einer Freiheitsstrafe einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen (vgl. Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB kann die elektronische Überwachung nur angeordnet werden, wenn:
a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht weitere Straftaten begeht; b) der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt; c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht ihm eine solche zugewiesen werden kann; d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und e) der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
2.2 Der Kanton Solothurn regelt das Verfahren zur Anordnung von electronic Monitoring in § 19 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV, BGS 331.12) und verweist in § 23 JUVV für die Anordnung und den Vollzug auf die Richtlinien des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Gemäss den Konkordatsrichtlinien betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (SSED 12.0) setzt EM voraus, dass die ausgefällte Strafe die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht weniger als 20 Tage und nicht mehr als zwölf Monate beträgt (Ziffer 1.2 Bst. B Abs. 1). Bei der zeitlichen Obergrenze von 12 Monaten kommt es somit nicht auf die Dauer der einzelnen Verurteilung an, sondern EM ist auch dann ausgeschlossen, wenn die gemeinsam zu vollziehenden Strafen eine Gesamtdauer von zwölf Monaten überschreiten.
3.1 Der Beschwerdeführerin mangelt es vorliegend bereits an dieser zeitlichen Komponente, indem inzwischen bereits 15 Strafbefehle zu vollziehen sind mit einer Gesamtdauer von 395 Tagen und damit mehr als 12 Monaten.
3.2 Wie die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, ist aber bei der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung von Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB klar nicht gegeben, indem sie keine Gewähr dafür bietet, künftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Im vorliegenden Verfahren geht es, wie erwähnt, um den Vollzug von inzwischen 15 Strafbefehlen. Davon ergingen sechs im Jahr 2021, weitere sechs im Jahr 2022 und einer im Jahr 2023. Somit liegen die Delikte noch nicht lange zurück. Bei den Delikten handelt es sich meistens um Diebstähle und Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Beim letzten Strafbefehl vom 13. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur bisher höchsten Strafe von zehn Wochen Freiheitsstrafe verurteilt wegen geringfügigem Diebstahl, Beschimpfung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Fahren ohne gültigen Fahrausweis, Fahren in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), mehrfacher Trunkenheit und unanständigem Benehmen. Die Beschwerdeführerin hat bereits eine Vielzahl von Delikten begangen und dies in kurzen zeitlichen Abständen. Der Begehungszeitpunkt des letzten Delikts liegt erst rund drei Monate zurück und erfolgte gar noch während der Dauer des vorliegenden Verfahrens. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs in Form von EM keine weiteren Delikte mehr begehen wird. Sie hat sich in der Vergangenheit viel zu oft nicht bewährt.
3.3 Letztlich weist die Beschwerdeführerin mit der eingereichten Einsatzvereinbarung für Freiwillige des Schweizerischen Roten Kreuzes auch nicht nach, dass sie einer geregelten Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Die Einsatzzeit ist in der Einsatzvereinbarung nicht definiert, sondern es wird einzig ausgeführt, dass sich die geleisteten Einsätze am Bedarf der Geflüchteten orientieren würden.
3.4 Entsprechend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Strafvollzug in der besonderen Form des EM in mehrfacher Weise nicht erfüllt.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Das durch sie gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Müller Blut-Kaufmann
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