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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.434)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.434
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.434 vom 28.08.2023 (SO)
Datum:28.08.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerdeführerin A.___ die Schweiz verlassen muss, da ihr Ehemann ausgewiesen wurde und sie keinen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch mehr hat. Trotz Bemühungen um Integration und finanzielle Stabilität wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erachtet. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten von CHF 1'500 wurden A.___ auferlegt. Der Rechtsanwalt V. Müller erhielt eine Entschädigung von CHF 2'164.30. Die Beschwerdegegnerin ist das Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt.
Schlagwörter: Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Schweiz; Tochter; Familie; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Ehemann; Anspruch; Verfügung; Heimat; Verwaltungsgericht; Familiengemeinschaft; Beschwerde; Ehegatte; Staat; Urteil; Heimatland; Akten; Ehemannes; Härtefall; Verfahren; Voraussetzungen; Eltern; Müller; Ehegatten; Verlängerung
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 13 BV ; Art. 30 AIG ; Art. 301a ZGB ; Art. 42 AIG ; Art. 43 AIG ; Art. 50 AIG ; Art. 58a AIG ; Art. 63 AIG ; Art. 8 EMRK ; Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:139 II 393; 140 II 129; 140 II 19;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.434
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 28.08.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.185
Titel: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 28. August 2023         

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller    

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,    

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1992 in [...] (Kosovo) geboren. Sie verheiratete sich am [...] 2013 im Kosovo mit dem damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C.___, geb. [...] 1990 (Akten Beschwerdeführerin, Aktenseite [AS] 9-11). Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt, MISA) hiess den zu Gunsten von ihr beantragten Familiennachzug am 1. Oktober 2013 gut (AS 89), woraufhin die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 zum Zwecke des Verbleibs beim Ehegatten in die Schweiz einreiste (AS 92) und ihr am 29. Oktober 2013 erstmals eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (AS 94).

 

Am 29. November 2015 kam die Tochter B.___ zur Welt (Akten Tochter, AS 2), der am 22. Dezember 2015 eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt wurde (AS 4).

 

Im Rahmen der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte die Beschwerdeführerin am 19. September 2018 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (AS 137-139). Am 15. November 2018 teilte ihr das MISA daraufhin mit, aufgrund von Betreibungen und Verlustscheinen ihrerseits und ihres Ehemannes könne ihr die beantragte Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden und sie wurde ermahnt, keine weiteren Schulden anzuhäufen bzw. die Schulden abzubauen. Gleichzeitig wurde die Aufenthaltsbewilligung um zwei Jahre (und – letztmals – bis am 13. Oktober 2020) verlängert (AS 145).

 

2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der sich seit dem 1. Januar 2019 im Strafvollzug befand, und wies ihn wegen schwerer Straffälligkeit per Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg (AS 146-153). Am 4. Mai 2021 wurde er nach der bedingten Entlassung am 28. April 2021 in den Kosovo ausgeschafft (AS 177). Mit Verfügung vom 28. April 2021 hat das Staatssekretariat für Migration SEM gegen ihn ein Einreiseverbot bis 3. Mai 2031 verfügt (AS 175 f.).

 

3. Nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, sie werde ihrem Ehemann nicht in die Heimat folgen und verschiedenste Sachverhaltsabklärungen getätigt wurden, verfügte das MISA namens des DdI am 10. November 2022 folgendes:

 

1.    Die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Wegfalls des Aufenthaltszweckes nicht verlängert.

2.    A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erteilt.

3.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31. Januar 2023 zu verlassen.

4.    A.___ hat sich und die Tochter B.___ zuvor ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe beiliegender Ausreisemeldekarten an der Grenze bestätigen zu lassen.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Bewilligung des originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten entfallen sei, hätten auch die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keinen Anspruch mehr auf einen Aufenthaltstitel. Sei dieser Anspruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, könne ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gar nicht mehr entstehen. Mit dem Wegfall des Aufenthaltsrechts des Ehemanns am 3. Juli 2019 sei die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz offensichtlich nicht mehr eingehalten worden. Der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin werde deshalb als «erfüllt» bzw. «dahingefallen» erachtet. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich an der Ehe festgehalten und erst später vorgebracht, ihre Ehe müsse ab Beginn des Strafvollzugs als aufgelöst gelten. Art. 50 AIG könne deshalb nicht herangezogen werden bzw. lebe nicht wieder auf, das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin sei mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes dahingefallen. Gleiches gelte für die Tochter der Beschwerdeführerin. Als Minderjährige habe sie grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge resp. der faktischen Obhut zu folgen, sie teile das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe ihre prägenden Kindheits-, Jugend sowie die ersten jungen Erwachsenenjahre in ihrem Heimatland verbracht, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Anzeichen für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur lägen nicht vor, vielmehr bestünden nach wie vor Beziehungen zum Heimatland, wo diverse Familienangehörige ansässig seien. Überdies liege bei der Beschwerdeführerin auch keine in jeder Hinsicht gelungene Integration vor. Obschon sie gegenwärtig mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehe und in diesem Zusammenhang eigenständig für den Lebensunterhalt aufkomme, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer vollumfänglich langfristigen beruflichen Integration gesprochen werden. Als junge und gesunde Frau sei es ihr möglich und zumutbar, in den Kosovo zurückzukehren und dort wieder Fuss zu fassen. Die Wegweisung erweise sich als verhältnismässig. Auch stehe ihr kein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch zufolge ihrer Tochter mit Niederlassungsbewilligung zu. Diese sei zwar in der Schweiz geboren, doch ihre Beziehungen konzentrierten sich in erster Linie auf das Zusammenleben mit ihrer Mutter. Mit knapp 7 Jahren sei sie in einem anpassungsfähigen Alter und kenne ihr Heimatland aufgrund von Besuchen. Zudem dürfte sie auch mit der heimatlichen Sprache vertraut sein. Im Sinne des Kindswohls sei zudem zu beachten, dass die Familie bei einem Wegzug in den Kosovo wieder vereint wäre und die Tochter wieder einen engeren Kontakt zu ihrem Vater pflegen resp. aufbauen könnte.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt V. Müller am 21. November 2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren und Anträge:

 

1.1  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

1.2  Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 1 (A.___) für mindestens ein Jahr zu verlängern.

1.3  Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Frist zur Kontrolle der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 2 (B.___) neu für sechs Jahre anzusetzen.

2.    Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Den Beschwerdeführern sei zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung eine angemessene Nachfrist von einem Monat zu setzen.

5.    Es sei eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen.

6.    Den Beschwerdeführern sei für das hierortige Verfahren und rückwirkend ab Datum des Eingangs der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Dabei sei der unterzeichnete als deren unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.

7.    U.K. & E.F.

 

Mit der Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2022 wurde zusätzlich eine Zeugenbefragung beantragt und zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin stütze ihren Anspruch auf Art. 50 AIG (Auflösung der Familiengemeinschaft) und neu auch auf Art. 30 AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall). Sie habe sich bis heute nicht scheiden lassen und wolle dies auch nicht. Sie und ihre Tochter seien – mangels entsprechender Unterstützung durch den Kindsvater – auf die Hilfe der Schwiegereltern, bei denen sie wohnten und die auch ihre Enkelin betreuten, angewiesen und auch dankbar für diese Hilfe. Es sei erstellt, dass sie und ihr Ehemann seit Mitte des Jahres 2018 getrennt lebten, auch wenn es hierzu keine (familien-)gerichtliche Anordnung gebe. Zuvor hätten sie aber mehr als drei Jahre zusammengewohnt. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Bewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG seien somit erfüllt. Die Ehe bestehe nach wie vor, die Familiengemeinschaft hingegen bereits seit längerer Zeit nicht mehr. Zudem sei sie in der Schweiz beruflich integriert. Der geringe Sozialhilfebezug sei nicht ihr anzulasten und angesichts des Alters ihrer Tochter könne ihr eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht angelastet werden. Die finanziellen Schwierigkeiten resultierten aus dem Verhalten ihres Ehemannes. Schliesslich sei auch die Wiedereingliederung im Herkunftsland für sie und vor allem für ihre Tochter als schwer gefährdet zu bezeichnen. Im Lichte der angerufenen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV müsse nicht die Situation der Kindsmutter als Ausgangspunkt für die Fallbeurteilung beigezogen werden, sondern jene des Kindes, welches im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei. Werde die Kindsmutter ausgewiesen, verweigere man der Tochter die Rechte gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen. Diese habe sich jedoch nichts zu Schulden kommen lassen, was eine Nichtverlängerung ihrer Bewilligung zu rechtfertigen vermöchte.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 hielt das MISA an seiner Verfügung vom 10. November 2022 fest und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die angefochtene Verfügung und die Akten verwiesen. Auf eine weitere Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

6. Am 1. Februar 2023 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerinnen an den bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und verzichtete auf weitergehende Bemerkungen. Am 24. Februar 2023 reichte er seine Kostennote ein.

 

7. Das Verwaltungsgericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2022 die aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das Verfahren ist spruchreif.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und deren Tochter B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten des MISA beigezogen und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der Beschwerdeführerin deren 8-jähriger Tochter bzw. der Schwiegereltern als Zeugen anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).

 

2. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und sie weggewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Niederlassungsbewilligung der Tochter der Beschwerdeführerin.

 

2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.

 

Der Beschwerdeführerin war im Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, damit sie zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohnen konnte. Dies war der Zweck ihres Aufenthalts in der Schweiz. Indem nun ihrem Ehemann die Niederlassung widerrufen und er in sein Heimatland ausgeschafft wurde und er daher über keine Niederlassungsbewilligung mehr verfügt, ist auch der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin dahingefallen. Sie kann keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG (Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung) mehr ableiten, da sie nicht mehr mit einem niederlassungsberechtigten Ehegatten zusammenwohnt. Nach dem Wegfall der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes ist auch ihr (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht hinfällig.

 

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf Art. 50 AIG (Auflösung der Familiengemeinschaft). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG unter bestimmten Voraussetzungen weiter. Der Aufenthaltsanspruch von Art. 50 AIG knüpft explizit an die Voraussetzungen von Art. 42 und 43 AIG an. Er setzt damit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden soll, über das Schweizer Bürgerrecht eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt (Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Systematisch steht Art. 50 AIG im Zusammenhang mit Art. 42 und 43 AIG (BGE 136 II 113 E. 3.3.2). Diese beiden Bestimmungen statuieren eine abgeleitete Anwesenheitsberechtigung, die das Ziel verfolgt, das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so fällt der abgeleitete Anwesenheitsanspruch grundsätzlich dahin (BGE 140 II 129 E. 3.4). Artikel 50 AIG statuiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Der darin geregelte Anspruch schliesst an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an, besteht aber unter den genannten Voraussetzungen verselbständigt weiter. Nach Rechtsprechung und Lehre visiert Art. 50 AIG den Fall des (definitiven) Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft an (BGE 140 II 19 E. 3.5 mit Hinweisen). Reist der originär Aufenthaltsberechtigte aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4). Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (vgl. auch Marc Spescha, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 50 AIG). Entfällt die originäre Aufenthaltsbewilligung, entfällt auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall sind Art. 42 und 43 AIG nicht anwendbar und folglich auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch aus Art. 50 AIG setzt somit voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der Ehegatte aus der Schweiz ausgereist sein, noch darf der Anspruch widerrufen worden sein.

 

2.3 Genau dies ist hier der Fall. Der Aufenthaltsanspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde widerrufen und ist daher weggefallen. Einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG könnte sie nur für sich ableiten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 50 AIG vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgelegen hätten. Die Anwendung von Art. 50 AIG setzt jedoch immer die Auflösung der Ehe- Familiengemeinschaft voraus (Marc Spescha, a.a.O., N 14 zu Art. 50). Die Beschwerdeführerin hat aber immer und auch im vorliegenden Verfahren erklärt, an der Ehe und der Familiengemeinschaft festhalten zu wollen. Sie war nur faktisch resp. physisch von ihrem Ehemann getrennt, weil er sich im Strafvollzug befand und später in sein Heimatland ausgeschafft wurde. Die rechtliche und emotionale Verbindung wurde stets aufrechterhalten, was sich aus Akten und Rechtschriften klar ergibt. Für entsprechende Details kann auf die angefochtene Verfügung (I., S. 5, Mitte) verwiesen werden. Mit dem Wegfall der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns am 3. Juli 2019 sind auch die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin weggefallen. Die Ehegatten befanden sich zu diesem Zeitpunkt in einer intakten Ehe, weshalb Art. 50 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln kann. Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin, an einer geschlossenen Ehe formell festzuhalten sei nicht dasselbe, wie eine Familiengemeinschaft zu sein, resp. die Ehe bestehe nach wie vor, die Familiengemeinschaft hingegen bereits seit längerer Zeit nicht mehr, nichts. Die Beschwerdeführerin scheint den Begriff der Familiengemeinschaft zu verkennen.

 

2.4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b. AIG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines Härtefalles. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist anhand der in Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgeführten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 13 zu Art. 30). Bei dieser Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011, E. 3.2). Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.

 

2.4.2 Im Lichte dieser Ausführungen ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Zwar ist ihr zugute zu halten, dass sie sich bemüht und recht gut integriert hat. Sie arbeitet regelmässig und generiert mit zwei Tätigkeiten – auch wenn sie nicht zu 100 % arbeitet – ein Einkommen, das ihr ein Leben ohne weitere Schulden und Bezug von Sozialhilfe erlaubt. Hingegen dürfte es für sie schwierig sein, ohne die Hilfe ihrer Schwiegereltern, bei denen sie und ihre Tochter wohnen und die sich auch um die Betreuung der Tochter kümmern, ein eigenständiges Leben zu führen, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erfolgte die im Zusammenhang mit der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung stehende Ermahnung im November 2018 zu Recht. Es war nicht nur ihr Ehemann, der damals Verlustscheine von total über CHF 50’000.00 und eine Betreibung auswiesen, auch sie selbst hatte damals eine Pfändung und eine Betreibung verzeichnet, auch wenn diese nur im Bereich von ca. CHF 2'000.00 lagen. Mit einem monatlichen Einkommen von CHF 2’700.00 und einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 3'000.00, wobei lediglich ein Mietbetrag von CHF 500.00 angerechnet wurde, wurde der Beschwerdeführerin schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Auch die Ausführungen zur sozialen (Wieder-) Eingliederung im Herkunftsland können nicht gehört werden. Es geht dabei – wie erwähnt – nicht um die Bewilligung der Tochter, sondern um diejenige der Beschwerdeführerin. Diese kam erst mit 21 Jahren in die Schweiz und ist erst seit rund zehn Jahren hier. Sie hat die prägenden Kindheitsjahre und ihre Jugend in ihrem Heimatland verbracht, spricht die dortige Sprache und ist dort verwurzelt. Hier ist sie nicht überdurchschnittlich gut integriert und weitere Gründe nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind weder dargetan noch ersichtlich. Sie kann sich ohne weiteres im Heimatland wieder eingliedern, zumal sie auch auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen kann.

 

2.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf die Niederlassungsbewilligung ihrer Tochter. Werde deren Mutter ausgewiesen, verletze man das Recht der Tochter auf Achtung des Privat-und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101).

 

Das minderjährige Kind teilt nach Art. 25 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) den Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, den Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut im Sinne einer überwiegenden Betreuung das Kind steht. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 301a ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- / betreuungsberechtigten Elternteils. Es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 139 II 393, E. 4.2.3). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin der elterlichen Sorge zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2017 vom 1. Mai 2017, E. 3.2.3). Dies ist hier der Fall.

 

2.6 Die ausländerrechtliche Massnahme hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 EMRK standhalten. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, die hier geboren und nun wohl auch eingeschult wurde, gerne in der Schweiz verbleiben würden, ist nachvollziehbar. Hingegen fehlt es – wie oben gezeigt – sowohl nach Art. 50 als auch nach Art. 30 AIG an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Ohnehin erweist sich die Wegweisung als verhältnismässig. Wie bereits erwähnt, reiste die Beschwerdeführerin im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit sowie die ersten jungen Erwachsenenjahre verbrachte sie in ihrem Heimatland, wo sie ihre Familie hat, aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen wie gesagt keine Anhaltspunkte vor. Eine Wiedereingliederung in der Heimat dürfte der Beschwerdeführerin keine Mühe bereiten, zumal ihr Ehemann nun dort lebt und die Familie wiedervereint werden kann. Dasselbe gilt für ihre Tochter, die mit knapp acht Jahren in einem sehr anpassungsfähigen Alter ist und mit der Kultur und Sprache ihrer Eltern und Grosseltern durchaus vertraut ist. Auch für sie gilt, dass die Nachteile der Wegweisung durch die Vorteile der Zusammenführung der Familie bei weitem aufgehoben sind, denn bis jetzt konnte sie wegen des Strafvollzugs und der anschliessenden Ausschaffung nur schwer ein persönliches Verhältnis zu ihrem Vater aufbauen resp. pflegen.

 

3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. Rechtsanwalt V. Müller macht einen Aufwand von 9.2 Stunden à CHF 180.00 (für die Zeit bis 31.12.2022) und 1.3 Stunden à CHF 190.00 (für die Zeit ab 1.1.2023) plus Auslagen von CHF 114.80 und MwSt., total CHF 2’164.30 geltend. Dies ist angemessen und entsprechend vom Staat zu entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 853.00 (Differenz zu den Stundenansätzen CHF 260.00 / 280.00) sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

3.2 Die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist (31. Januar 2023) ist verstrichen, sodass eine neue Frist anzusetzen ist. Da das neue Schuljahr eben erst begonnen hat, ist diese grosszügig zu bemessen und auf 31. Dezember 2023 festzusetzen. Selbstverständlich steht es der Beschwerdeführerin frei, früher – beispielsweise auf Ende Herbstferien 2023 – auszureisen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Dezember 2023 zu verlassen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat sich und die Tochter gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt V. Müller, wird auf CHF 2'164.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 853.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Blut-Kaufmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_533/2023 vom 25. April 2024 bestätigt.

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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