Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.428: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall betreffend Kindesschutzmassnahmen über die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin entschieden. Die Rechtsbeiständin hatte zuvor bereits in einem ähnlichen Verfahren tätig gewesen und beantragte eine höhere Entschädigung. Nach Prüfung der Sachlage wurde die Entschädigung auf CHF 4'014.85 festgesetzt, die vom Staat Solothurn zu zahlen ist. Die Beschwerdeführerin obsiegte teilweise und erhält eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 409.40. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.428 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.06.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Entscheid; Verfahren; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Aufwendungen; Rechtsbeiständin; Rechtspflege; Vorinstanz; Aufwand; Verfügung; Solothurn; Rechtsmittel; Verfahrens; Urteil; Region; Kindsmutter; Klientin; Bundesgericht; VWBES; Rechtsanwältin; Hauptsache; Gesuch; Kostennote; Auslagen; Entscheides; Rechtsbeistand |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 195 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 141 I 124; |
Kommentar: | Heinz Hausheer, Hans Peter Walter, Urs Vogel, Berner Bern , Art. 314 ZGB ZG, 2016 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.428 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 20.06.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.129 |
Titel: | Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2023 Es wirken mit: Oberrichter Thomann Oberrichter Frey Oberrichterin Weber-Probst Gerichtsschreiber Schaad In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. In einem Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen wurde Rechtsanwältin A.___ von der KESB Region Solothurn mit Verfügung vom 17. Juni 2020 für das hängige Verfahren betreffend Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Kindsmutter eingesetzt. Bereits in einem Verfahren zuvor war Rechtsanwältin A.___ in kindesschutzrechtlichen Belangen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Kindsmutter bestellt und mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 sind die diesbezüglichen Aufwendungen festgesetzt worden.
2. Mit Verfügung vom 8. März 2021 der KESB Region Solothurn erging der Entscheid in der Hauptsache. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde darin nicht festgesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Am 19. März 2021 erhob die Kindsmutter beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2021 der KESB Region Solothurn unter anderem mit den Begehren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VWBES.2021.x) wurde mit Verfügung vom 7. April 2021 das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und mit Verfügung vom 9. April 2021 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt.
5. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für die Zeit vom 15. März 2021 bis 19. April 2021 gemäss Kostennote vom 19. April 2021 ungekürzt und rechtskräftig festgesetzt.
6. Am 2. Mai 2022 gelangte Rechtsanwältin A.___ an die KESB Region Solothurn und reichte eine Zwischenabrechnung für erbrachte Leistungen für den Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis 3. Mai 2022 ein mit dem Vermerk, sie habe in dieser Sache schon länger nichts mehr gehört. Am 26. September 2022 hakte sie nach und ersuchte um Festlegung der Entschädigung in den nächsten Tagen.
7. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 setzte die KESB Region Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin fest, wobei sie die eingereichte Kostennote um sämtliche Aufwendungen ab den das kindsschutzrechtliche Verfahren beendenden Entscheid vom 8. März 2021 (vgl. E. I. 2.) kürzte. Konkret machte Rechtsanwältin A.___ für den Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis 3. Mai 2022 einen Gesamtaufwand von CHF 5'301.75 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend, wovon die Vorinstanz CHF 3'671.40 (inkl. Auslagen und MwSt; Zeitraum 16. Juni 2020 bis 8. März 2021) als Entschädigung festsetze.
8. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am 17. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Beantragt ist die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Festsetzung einer Gesamtentschädigung für das vorinstanzliche Kindesschutzverfahren von CHF 5'301.75. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.
9. Am 5. Dezember 2022 reichte die Vorinstanz unter Verzicht einer Stellungnahme zur Beschwerde die amtlichen Akten des Kindesschutzverfahrens ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 130 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Angefochten ist einzig die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für die Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache vom 8. März 2021. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsbeiständin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1; VWBES.2018.420 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass das Verfahren speziell gewesen sei, mit einer Platzierung der Kinder ihrer Klientin in neu konzeptionierter Umgebung, welche während mehreren Monaten vorbereitet worden sei. Im Zeitpunkt der Anordnung sowie im Zeitpunkt des Einzugs hätten noch zahlreiche Unklarheiten bestanden. Die Kinder ihrer Klientin hätten lediglich zwölf Tage nach der Eröffnung des Entscheides in die Einrichtung einziehen müssen. Der neue Wohnort habe von der Familie erst am Tag nach der Eröffnung des Entscheides besichtigt werden können. Zudem sei der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Nach dem Einzug habe während Wochen Ungewissheit über die Rechtmässigkeit des Entscheides vom 8. März 2021 geherrscht, da das Beschwerdeverfahren hängig gewesen sei und die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht noch gelaufen sei. Die Kindsmutter habe erst nach den ersten Wochen nach der Platzierung gewusst, wie das Sondersetting funktionieren könne und solle. Diese ausserordentlichen Begebenheiten seien zu berücksichtigen. Es sei unbestritten, dass die Kürzungen ausschliesslich Leistungen nach dem Entscheid vom 8. März 2021 betreffen würden. Die Vorinstanz habe aber weder die Beschwerdeführerin noch die Klientin selbst über die Beendigung des Mandats bzw. des Verfahrens mitgeteilt zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Sämtliche Aufwendungen seien im Zusammenhang mit dem Sondersetting getätigt worden. Die Vorinstanz habe auf die Eingabe vom 3. Mai 2022 während Monaten nicht reagiert. Es könne keine Rede davon sein, dass sich die Beendigung des Mandats als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Kindsmutter aus dem Entscheid vom 8. März 2021 ergebe. Die vorgebrachte Begründung der Vorinstanz, wonach das Verfahren mit Entscheid vom 8. März 2021 abgeschlossen gewesen sei, stehe im Widerspruch zum Verhalten nach dem Entscheid vom 8. März 2021 und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da ihr unter anderem auch ein Entscheid betreffend Aufhebung der Kindsvertretung und Festsetzung von dessen Entschädigung noch am 6. Januar 2022 eröffnet worden sei. Auch die Weiterleitung dieses Entscheides an die Kindsmutter sei gestrichen worden. Überhaupt sei bezeichnend, dass der Kindsvertreter ebenfalls selbst um die Aufhebung der Kindsvertretung mitsamt Festsetzung der Entschädigung habe ersuchen müssen. Dieser habe seine Aufwendungen zu Recht vollständig entschädigt erhalten, obwohl auch er Aufwendungen bis Ende November 2021, somit über ein halbes Jahr nach dem Entscheiddatum, geltend gemacht habe. An der Umsetzung des Sondersettings sei zum Zeitpunkt des Entscheides vom 8. März 2021 mit Hochdruck gearbeitet worden, weshalb noch viele Ungewissheiten bestanden haben, welche es zu klären gegeben hätte. Hervorzuheben sei, dass die Besichtigung der Institution und dem Betreuungsteam ein Tag nach Eröffnung des Entscheides stattgefunden habe; ihre Klientin, die Kinder und die Beschwerdeführerin selbst hätten sich erst dann ein konkretes Bild machen können. Die Klientin sei in dieser Situation auf rechtliche Unterstützung angewiesen gewesen, weil auch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei. Nach dem Einzug in die Institution habe ein runder Tisch stattgefunden, welcher offene Fragen der Klientin teilweise beantwortet habe, das Zusammenleben in der Institution besprochen und weitere Schritte besprochen worden seien, mitunter auch das hängige Beschwerdeverfahren. Am 8. Juni 2021 habe ein zweiter runder Tisch stattgefunden, anlässlich welchem die ersten Wochen in der Institution ausgewertet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei immer noch die Frist für die in Erwägung gezogene Beschwerde an das Bundesgericht gelaufen. Sämtliche dieser Aufwendungen seien gekürzt worden, obwohl diese kausal und notwendig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Berufspflichten gar verpflichtet gewesen, die unternommenen Schritte zu tätigen.
2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Entschädigungen keine Überschneidungen mit den im Verwaltungsgerichtsverfahren VWBES.2021.x geltend gemachten Aufwendungen aufweisen, obwohl diese mehrheitlich nach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. März 2021 angefallen sind. Dies lässt sich aus den detaillierten Kostennoten vom 3. Mai 2022 und 19. April 2021 (VWBES.2021.x) entnehmen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenansatz erweist sich als rechtmässig. Von der Vorinstanz wurden ihr unter Anwendung dieses Stundenansatzes sämtliche Aufwendungen bis zum 8. März 2021 zugesprochen. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die zusätzlichen Aufwendungen ab 9. März 2021 zu ersetzen sind.
3.1 Gemäss § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11, kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Nach Abs. 2 der Bestimmung wird für den vor- und ausserprozessualen Aufwand die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen, soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechtsbeistandes für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift handelt. Gemäss Abs. 3 ist das Gesuch schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden. Abs. 4 verweist auf eine sinngemässe Anwendung auf die Bestimmungen des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung die und die Schweizerische Zivilprozessordnung.
Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sowohl nach dem Wortlaut wie auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung «angemessen entschädigt» keine vollständige Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt (vgl. Daniel Wuffli / David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, Rz 543 ff.). Wie hoch diese angemessene Entschädigung im konkreten Fall ist, wird grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. Art. 96 ZPO).
3.2 Bereits aus dem Wortlaut von § 76 Abs. 2 VRG ergibt sich, dass vor- und ausserprozessuale Aufwendungen grundsätzlich nicht von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgedeckt werden. Ebenfalls lässt sich aus § 76 Abs. 3 VRG ableiten, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand für die notwendigen Aufwendungen während der Rechtshängigkeit entschädigt wird. Die Rechtshängigkeit endet mit einem Entscheid in der Hauptsache. Gemäss § 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 119 ZPO ist für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Dies hatte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit auch gemacht und ab der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. März 2021 wurde sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 sind ihr dann auch sämtliche geltend gemachten Aufwendungen ab 19. März 2021 ungekürzt zugesprochen worden, sogar mit namhaften vorprozessualen Aufwendungen (im Rahmen der Arbeiten für die Beschwerdeschrift) ab 15. März 2021.
3.3 Die unentgeltliche Rechtspflege gilt jeweils ausschliesslich für das Verfahren und die Instanz für welche sie bewilligt wurde. Eine vorzeitige Beendigung des Mandats setzt eine (Widerrufs-) Verfügung des ernennenden Gerichts voraus. Ansonsten endet das Mandat ordentlicherweise mit dem rechtskräftigen Abschluss der Streitsache bzw. (instanzenübergreifend) mit der letzten Prozesshandlung im erstinstanzlichen Verfahren, wenn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rechtsmittelverfahren nicht bewilligt wird (Wuffli / Fuhrer, a.a.O., Rz 538). Art. 119 Abs. 5 ZPO verdeutlicht, dass die unentgeltliche Rechtspflege jeweils nur für die betreffende Instanz gilt. Grundsätzlich dauern die Wirkungen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der entsprechenden Instanz, sofern der Gesuchsteller nicht vorher darauf verzichtet das Gericht die erteilte Bewilligung widerruft. Im erstinstanzlichen Verfahren gilt die erteilte unentgeltliche Rechtspflege bis zur Erledigung der Hauptsache, mithin bis das erstinstanzliche Gericht das Verfahren (vorerst) abgeschlossen hat, sei es durch Entscheid Abschreibungsbeschluss. Für das Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen. Fällt der erstinstanzliche Richter einen Endentscheid und wird dieser (Entscheid in der Hauptsache) bis vor Bundesgericht in dem Sinne erfolgreich angefochten, als die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird (sog. Rückweisungsentscheid), so liegt noch keine rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens vor. Die zu Beginn des Verfahrens erteilte unentgeltliche Rechtspflege gilt auch für die gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch vorzunehmenden Erweiterungen und Änderungen vor erster Instanz (Wuffli / Fuhrer, a.a.O., Rz 728 ff.).
3.4 Ein solcher Rückweisungsentscheid liegt vorliegend nicht vor. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2021 (VWBES.2021.x) ist die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden. Insofern ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache vom 8. März 2021 auch die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in zeitlicher Hinsicht beendet ist. Da sich dies bereits aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt ist, hierfür auch keine formelle «Entlassung» in Form einer Verfügung nötig. Die Entschädigungspflicht für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Vorinstanz hat grundsätzlich am 8. März 2021 geendet. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung der KESB vom 17. Juni 2020 ausdrücklich als «unentgeltliche Rechtsvertreterin im hängigen Verfahren betreffend Prüfung […]» eingesetzt worden ist. Da das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin bzw. deren Klientin per spätestens (vgl. E. 3.2.) 19. März 2021 gutgeheissen hat, wären allfällige Aufwendungen dort geltend zu machen gewesen. Über die Angemessenheit und Notwendigkeit hätte dann das Verwaltungsgericht zu entscheiden gehabt. Dies gilt insbesondere auch für Aufwendungen, welche gemäss Darstellungen der Beschwerdeführerin in Zeiten von Rechtsmittelfristen an das Bundesgericht angefallen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche Entschädigungen und Aufwendungen ab 19. März 2021 in den Verantwortungsbereich der Vorinstanz gehörten.
3.5 Aufwand im Zeitraum zwischen 8. bis 19. März 2021 kann allenfalls nachprozessual, im Zusammenhang mit dem Verfahrensabschluss gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2021, erfolgt sein. Wird der Wirkungsbeginn der unentgeltlichen Rechtspflege bereits auf diejenigen Handlungen ausgeweitet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gesuch sowie dem damit verbundenen eingeleiteten Verfahrensschritt stehen, so muss dasselbe auch in Bezug auf das Wirkungsende gelten: Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch das anwaltliche Studium des Urteils, eine Schlussbesprechung mit dem Klienten sowie die Abwägung der Rechtsmitteleinlegung. Nicht mehr erfasst sind das eigentliche Verfassen des Rechtsmittels sowie die damit unmittelbar zusammenhängenden Recherchearbeiten. Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann einen entsprechenden Zeitaufwand prognostisch veranschlagen und das Gericht hat den veranschlagten nachprozessualen Aufwand im Rahmen seines Ermessens einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (Wuffli / Fuhrer, a.a.O., Rz 730). Gemäss Kostennote der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2022 wird kein so bezeichneter nachprozessualer Aufwand geltend gemacht. Verzeichnet sind Email-Positionen (9. / 10. März 2021; Umfang: 0.42 h). Diese hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung, wohl im Rahmen des nachprozessualen Aufwandes, berücksichtigt. Weggekürzt wurden die Positionen Besichtigung Haus Biberist inkl. Reisezeit (10. März 2021; Umfang: 1.25 h) und Telefonate (11. März 2021; Umfang: 0.5 h). Insbesondere die Position Besichtigung Haus Biberist betreffend, stellt sich die Frage der Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwandes. Zu vergüten ist nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist. Eine «Entschädigungsgarantie» besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist und nicht schon, wenn er bloss vertretbar erscheint; die Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar und substantiell zu verbessern (BGE 141 I 124 E. 3.1). Unter notwendigen Aufwand fallen auch aussergerichtliche Bemühungen wie z.B. Beratungen der eigenen Partei, Kontakt mit der Gegenpartei Vergleichsverhandlungen. Auch wenn der prozessrechtliche Nutzen und juristische Bedarf einer Besichtigung der Institution fraglich bleibt, erscheint es in Anbetracht der zeitlichen Abläufe und der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise gerechtfertigt die genannten Aufwendungen als nachprozessualen Aufwand zu berücksichtigen. Dies ergibt bei einem Aufwand von 1.75 Stunden und geltend gemachten Auslagen von CHF 2.00 eine Gesamtentschädigung von CHF 343.45 (inkl. MwSt).
4. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist die Kindsvertretung von der Kindesschutzbehörde, vorliegend der KESB, zu bestellen und wirkt bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Eine neue Einsetzung Bestellung ist weder nötig noch gesetzlich vorgesehen. Dies im Unterschied zur Regelung gemäss Art. 195 Abs. 5 ZPO. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und werden entsprechend dem Prozessausgang den Parteien auferlegt. Die Vertretung nach Art. 314abis ZGB beschränkt sich auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und allenfalls der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, mithin auf die Zeitdauer ab Rechtshängigkeit eines Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss (Kurt Affolter / Urs Vogel in Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2016, Art. 314abis ZGB, N 13). Da sich die Verfahrensvertretung auch inhaltlich vom unentgeltlichen Rechtsbeistand unterscheidet und zudem eine Beistandschaft sui generis darstellt (vgl. zum Ganzen: Affolter / Vogel, a.a.O., N 44 ff.) kann die Beschwerdeführerin aus der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2022 (Entlassung und Festsetzung Entschädigung der Kindsvertretung) nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn die Vorinstanz allenfalls über Gebühr entschädigt hat.
5. Die Beschwerde erweist sich insofern als teilweise begründet, als der nachprozessuale Aufwand im Sinne der Erwägungen zu korrigieren ist. Alle anderen gekürzten Positionen stellen ausserprozessualen Aufwand dar, was nicht zu entschädigen ist.
6. Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Verfahren eine um
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. In Abänderung von Ziff. 3.1 der Verfügung der KESB Region Solothurn vom 3. A.___ hat an die Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 einen Anteil von CHF 480.00 zu bezahlen. 4. Der Kanton Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 409.40 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber Thomann Schaad
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