Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.396: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Unterbringung des Kindes C.___ zu entziehen, da die Eltern nicht für ausreichenden Schutz und Stabilität sorgen konnten. Die Kindsmutter war überfordert, und auch der Kindsvater konnte nicht die nötige Stabilität bieten. Daher wurde C.___ in eine Pflegefamilie untergebracht. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, hat gegen diesen Entscheid Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht belaufen sich auf CHF 1'000.00.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.396 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 09.02.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Entscheid; Recht; Thal-Gäu; Kindes; Unterbringung; Kindsmutter; Kindsvater; Eltern; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Betreuung; Aufenthalt; Aufenthalts; Kindseltern; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Massnahme; Besuch; Urteil; Beiständin; Pflegefamilie; Besuchsrecht; Beschwerde; Gehör; Anhörung; Familie; Entzug; Massnahmen; Schweizerische |
Rechtsnorm: | Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 431 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 447 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 446 ZGB, 2022 |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.396 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 09.02.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.33 |
Titel: | Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterbringung |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2023 Es wirken mit: Vizepräsident Müller Oberrichter Thomann Oberrichterin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Gottesman In Sachen A.___ vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, 2. B.___ vertreten durch Advokatin Claudia Sigel,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterbringung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. 14. Oktober 2015) ist das gemeinsame Kind von B.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt). Mit Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 23. Juli 2019 betreffend Eheschutz wurden die Kindseltern zum Getrenntleben berechtigt. Die Ehe wurde schliesslich am 9. Mai 2022 geschieden und C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.
2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der D.___, welche B.___ und das Kind C.___ seit August 2020 betreut, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 10. Juni 2021 ein Kindesschutzverfahren und erteilte einen Abklärungsauftrag. Der abklärende Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu erachtete die Entwicklung von C.___ als gefährdet und empfahl die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.
3. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 27. Juli 2021 wurde für C.___ superprovisorisch eine sozialpädagogische Familienbegleitung, eine schulergänzende Betreuung an 5 Tagen in der Woche sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. E.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, wurde als Mandatsperson eingesetzt.
4. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021 wurde der Entscheid vom 27. Juli 2021 bestätigt.
5. Am 16. November 2021 beantragte die Beiständin die vorübergehende Platzierung von C.___ bei einer Pflegefamilie. Daraufhin entzog die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 16. November 2021 B.___ und dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.___ zunächst superprovisorisch und platzierte ihn bei einer Pflegefamilie. Die Mandatsperson wurde ersucht, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 31. Januar 2022 einen Verlaufsbericht über die Unterbringung zuzustellen, sowie bei veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen. Der Abklärungsdienst des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu wurde um Erstellung eines Berichts ersucht betreffend die Frage, ob der Kindsvater sowie dessen Eltern die notwendigen Ressourcen zur Betreuung von C.___ aufbringen würden.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Abklärung und ordnete entgegen dem Antrag der Beiständin an, C.___ werde per 4. Dezember 2021 für die Dauer der Abklärung beim Beschwerdeführer untergebracht.
7. Das laufende Kindesschutzverfahren wurde wegen des hängigen Scheidungsverfahrens beim Richteramt Thal-Gäu mit Präsidialentscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2021 abgeschrieben.
8. Auf die von B.___ gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2021 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.513 vom 10. März 2022 nicht eingetreten.
9. Am 1. Juni 2022 erfolgte erneut eine Gefährdungsmeldung durch die D.___.
10. Die Beiständin beantragte im ordentlichen Rechenschaftsbericht vom 30. Juni 2022, C.___ sei stationär in der Kinderpsychiatrischen Abteilung (KPA) in Basel abzuklären und zu therapieren. Dr. med. F.___ verneinte mit Schreiben vom 15. Juli 2022 eine Indikation für eine notfallmässige psychiatrische Behandlung, empfahl jedoch eine vorläufige Neutralplatzierung (pädagogische Institution, Pflegefamilie).
11. Am 25. August 2022 beantragte die Beiständin, C.___ sei per 26. September 2022 über die Organisation [...] in eine Pflegefamilie zu platzieren und es sei beim Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren.
12. Nachdem die Kindseltern den Anhörungstermin vom 19. September 2022 nicht wahrgenommen hatten, fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 21. September 2022 folgenden Entscheid:
3.1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ wird den Kindseltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. 3.2. C.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB über die Institution [...] per 22. September 2022 in der Pflegefamilie [...] untergebracht. 3.3. Den Kindseltern wird in den ersten drei Wochen der Unterbringung, d.h. bis 13. Oktober 2022, kein Besuchsrecht gewährt. 3.4. Danach wird den Kindseltern in einer ersten Phase alternierend ein Besuchsrecht von 2 Stunden alle 2 Wochen zugesprochen, welches schrittweise in Absprache mit der Mandatsperson und der Pflegefamilie auf ein Besuchsrecht alle 2 Wochen von Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr ausgeweitet werden kann. 3.5. Der Antrag der Mandatsperson auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für C.___ und den Kindsvater wird abgewiesen. 3.6. Die Aufgaben der Mandatsperson werden angepasst und lauten neu wie folgt: Aufgaben, · Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um C.___, · die Eltern in der Ausarbeitung eines angemessenen Besuchsrechts zu unterstützen und bei Konflikten zu vermitteln, · Begleitung und Überwachung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie Sicherstellung der Finanzierung, · Begleitung der schulergänzenden Betreuung sowie Sicherstellung der Finanzierung, · Organisation, Begleitung und Überwachung einer psychologischen Begleitung von C.___, · Austausch mit den involvierten Fachstellen und Koordination des Helfersystems, · die Unterbringung zu begleiten und zu überwachen und – sofern erforderlich – eine geeignete Anschlusslösung zu suchen, · das festgelegte Besuchsrecht der Kindseltern in Absprache mit den Kindseltern und den Pflegeeltern schrittweise auszubauen. 3.7. Die Mandatsperson wird ersucht: · bei veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen, · der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB bis spätestens 30. März 2023 einen ersten Verlaufsbericht über die Unterbringung zuzustellen, · der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach Ablauf von weiteren sechs Monaten bis spätestens 31. August 2023 und danach jährlich jeweils einen Verlaufsbericht über die Unterbringung einzureichen, 3.8. Die Organisation [...] wird ersucht, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit dieser in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die Kostengutsprache organisieren und die Beteiligung der Kindseltern abklären kann. 3.9. Die Kindseltern werden angewiesen, die relevanten Angaben und Akten zur Berechnung des Elternbeitrages dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zur Verfügung zu stellen. 3.10 Die Mandatsperson wird ersucht, die Kindseltern bei der Beschaffung der Unterlagen zur Berechnung des Elternbeitrages zu unterstützen. 3.11 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.12 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
13. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Marco Albrecht, mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 21.9.2022 sei aufzuheben und C.___, geb. 14.10.2015, sei unter die elterliche Obhut des Vaters A.___ zu stellen. 2. Unter o/e Kostenfolge, wobei A.___ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.
14. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss mit Stellungnahme vom 2. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
15. Die Beiständin teilte am 2. November 2022 mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde.
16. B.___, v.d. Rechtsanwältin Claudia Sigel, äusserte sich mit Eingabe vom 14. November 2022 in der Sache und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung mit der unterzeichneten Rechtsbeiständin.
17. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten am 6. Dezember 2022 sowie am 12. Dezember 2022.
18. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Dezember 2022 nicht eingetreten.
19. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer führt aus, mit Schreiben vom 6. September 2022 sei er von der KESB auf den 19. September 2022 zum rechtlichen Gehör betreffend beabsichtigtem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung aufgeboten worden. Gemäss angefochtenem Entscheid sei er auf diesen Termin hin nicht erschienen und habe damit auf sein rechtliches Gehör verzichtet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erinnern, die Verfügung vom 6. September 2022 jemals gesehen zu haben. Ob er sie überhaupt erhalten habe, könne offen bleiben. Selbst wenn er das Schreiben erhalten und gelesen haben sollte, sei nämlich offensichtlich, dass er die Tragweite eines Nichterscheinens, nämlich der Verzicht auf das rechtliche Gehör und damit die stillschweigende Zustimmung zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, unmöglich habe erfassen können. Es wäre Pflicht der KESB gewesen, beim Beschwerdeführer nach dessen Nichterscheinen eine zweite Vorladung mit verständlichem Inhalt zukommen zu lassen, bevor eine derart einschneidende Massnahme verfügt werde. Ohnehin gehe es nicht an, dass eine Behörde aus dem Nichterscheinen an einem Termin, das ja vielfältige Gründe haben könne, direkt den Verzicht auf grundlegende Rechte fingiere. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei massiv verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung ohne Weiteres aufzuheben sei.
2.1 In Art. 446 ZGB sind Verfahrensgrundsätze kodifiziert, die für den Kindes- und Erwachsenenschutz von fundamentaler Bedeutung sind. Bei den Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den Untersuchungsgrundsatz (Abs. 1) und um den Offizialgrundsatz (Abs. 3; Luca Maranta in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 446 N 1). Art. 447 ZGB statuiert das Recht der betroffenen Person, vor der Entscheidfindung persönlich (d.h. mündlich) angehört zu werden. Das Recht auf Anhörung stellt einen Teilbereich des rechtlichen Gehörs dar. Indessen geht Art. 447 ZGB über den verfassungsrechtlichen Mindeststandard auf rechtliches Gehör (Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV], SR 101) hinaus: Letzterer räumt keinen Anspruch darauf ein, dass die Anhörung mündlich durchgeführt wird. In Verfahren des Kindesschutzes sind Eltern nach Massgabe von Art. 447 anzuhören, soweit sie als betroffene Personen einzustufen sind (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Luca Maranta, a.a.O., Art. 447 N 1 f.).
2.2 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein führte in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2022 in diesem Zusammenhang aus, nachdem der Beschwerdeführer am Anhörungstermin unentschuldigt nicht erschienen sei, sei er telefonisch kontaktiert und darauf aufmerksam gemacht worden, dass am selben Tag eine Anhörung zum Antrag auf Unterbringung von C.___ angesetzt gewesen sei und er unentschuldigt nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe telefonisch klar mitgeteilt, dass er nicht komme und auch keinen neuen Termin wolle. Auf telefonische Nachfrage bei der Kindsmutter, weshalb sie nicht zur Anhörung erschienen sei, habe diese mitgeteilt, dass sie nicht gekommen sei, weil der Beschwerdeführer ihr im Vorfeld mitgeteilt habe, dass er den Termin bei der KESB nicht wahrnehmen werde. Aus diesem Grund habe sie gedacht, dass sie auch nicht kommen müsse.
2.3 Mit Blick auf diese Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Anhörungstermin dem Beschwerdeführer sehr wohl bekannt war. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass von einem Verzicht des rechtlichen Gehörs ausgegangen wird, wenn die Kindseltern den festgelegten Termin nicht wahrnehmen und die KESB anschliessend aufgrund der Akten entscheidet. Aufgrund der von der KESB geschilderten Umstände durfte diese ohne Weiteres auf einen Verzicht auf die persönliche Anhörung schliessen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ein persönlicher Eindruck für die angefochtene Verfügung entscheidend gewesen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3. In der Sache strittig ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in einer Pflegefamilie.
3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg geblieben sind von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3).
3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, die mit Entscheid vom 27. Juli 2021 bzw. 24. August 2021 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Anordnung einer schulergänzenden Betreuung wie auch die mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 angeordnete Unterbringung von C.___ beim Kindsvater hätten C.___ nicht die nötige Stabilität für eine positive Entwicklung geben können. Die psychische Instabilität der Kindsmutter sowie die damit einhergehende Überforderung in der Betreuung von C.___ hätten mit Hilfe der ambulanten Massnahmen in Form der Kita-Betreuung sowie der sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht aufgefangen werden können. Auch nachdem die Kindsmutter zur Stabilisierung einen Aufenthalt in einer stationären psychiatrischen Einrichtung gehabt habe, hätten die ambulanten Massnahmen nur kurzfristig Wirkung gezeigt. Der positive Effekt sei marginal gewesen und die Kindsmutter sei durch die bestehende Situation schnell wieder in eine Überforderungssituation gekommen. Es sei somit festzustellen, dass die ambulanten Massnahmen für C.___ nicht genügten. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung von C.___ aufgrund ihrer psychischen Verfassung überfordert und schaffe es aktuell nicht, ihm die nötige Stabilität zu geben, weshalb C.___ zur Zeit nicht bei der Kindsmutter bleiben könne. Die befristete Übernahme der Betreuung durch den Kindsvater bzw. dessen Eltern, während des stationären Aufenthalts der Kindsmutter in der psychiatrischen Einrichtung habe die Situation von C.___ ebenfalls nicht beruhigen können. Im Gegenteil, der Konflikt der Kindseltern im Hinblick auf die Scheidung sowie die Entfernung zum Wohnort der Kindsmutter und damit einhergehend dem Kindergarten und der Kita, habe dazu geführt, dass der Aufenthalt beim Kindsvater weitere Unruhe ins System gebracht habe und sich negativ auf das Verhalten von C.___ ausgewirkt habe. Auch der Kindsvater könne C.___ somit die notwendige Stabilität nicht geben. Nach dem Klinikeintritt der Kindsmutter im Herbst 2021 habe sich der Kindsvater dafür eingesetzt, dass C.___ nicht bei einer Pflegefamilie untergebracht werde, sondern bei ihm, was die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 auch gestützt habe. Dies im Wissen darum, dass die effektive Betreuung durch die Eltern des Kindsvaters geleistet worden sei. Im Scheidungsverfahren habe der Kindsvater beantragt bzw. eingewilligt, dass die Obhut von C.___ weiterhin bei der Kindsmutter bleibe, obwohl ihm schon damals bewusst gewesen sei, dass diese mit der Betreuung von C.___ überfordert gewesen sei. Es scheine auch, dass der Kindsvater C.___ bei der ersten Gelegenheit wieder zurück in die Obhut der Kindsmutter gegeben und seine Verantwortung abgegeben habe. Weiter zeige sich in den Akten, dass sich der Kindsvater in der Zusammenarbeit mit involvierten Fachpersonen nicht kooperativ zeige. Es sei somit nicht sinnvoll, C.___ erneut dem Kindsvater zu übergeben. Es müsse damit gerechnet werden, dass allfällige Unterstützungsmassnahmen vom Kindsvater nicht angenommen würden und der Gefährdung des Kindeswohls von C.___ nicht entgegengetreten werden könnte. Eine weitere Unterbringung von C.___ beim Kindsvater erscheine in der aktuellen Situation somit ausgeschlossen. Zudem seien sich die Fachpersonen einig, dass C.___ zwingend an einem neutralen Ort untergebracht werden müsse, um zur Ruhe zu kommen. C.___ benötige Sicherheit und Stabilität, was lediglich an einem neutralen Ort möglich sei. Eine neutrale Unterbringung sei somit notwendig und auch verhältnismässig. Aufgrund des Alters von C.___ sei eine Unterbringung in einem familiären Rahmen der Unterbringung in einem pädagogischen Setting vorzuziehen.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ein direktes Gespräch mit ihm sei nur einmal geführt worden. Es sei ihm ganz offensichtlich nie Gelegenheit gegeben worden, seine eigene Sicht der Dinge wiederzugeben. Dass er selber in der Lage sei, C.___ zu sich zu nehmen und für ihn zu sorgen, sei von der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise in Erwägung gezogen worden. Einzig klar sei, dass die Kindsmutter nicht für C.___ sorgen könne. Er habe bereits mehrere Monate C.___ bei sich gehabt. Die «Rückgabe» an die Kindsmutter sei im Rahmen der Scheidungsvereinbarung erfolgt und angesichts der Tatsache, dass ihm die tägliche Hin- und Rückfahrt von [...] zum Kindergarten von C.___ verständlicherweise zu viel geworden sei. Umso mehr wäre es Pflicht der KESB gewesen, eine Unterbringung beim Kindsvater mit gleichzeitigem Besuch der Schule in Basel zumindest zu prüfen. Er habe im Hinblick auf diese Möglichkeit seine selbständige Tätigkeit bereits aufgegeben und habe eine grössere Wohnung in Aussicht, in welcher er zusammen mit seinem Sohn leben und sich bestens um ihn kümmern könnte. Jedenfalls sei klar, dass die KESB den für den Entscheid relevanten Sachverhalt nicht abgeklärt habe, indem eine Zuteilung der elterlichen Obhut an den Kindsvater schon gar nicht in Erwägung gezogen worden sei. Die angefochtene Verfügung leide demnach unter einem zweiten Mangel, der zu deren Aufhebung führen müsse.
3.4 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die KESB habe den für den Entscheid relevante Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, erweist sich als aktenwidrig. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 21. September 2022 explizit und ausführlich begründet, weshalb sie eine Unterbringung beim Kindsvater als nicht sinnvoll erachtet. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall noch zu tätigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat es sich im Übrigen selbst zuzuschreiben, wenn er auf die persönliche Anhörung bzw. auf die Gelegenheit, seinen Standpunkt vor der Entscheidfindung einzubringen, verzichtet hat.
3.5 Vorliegend bestand bereits eine sozialpädagogische Familienbegleitung, eine schulergänzende Betreuung und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für C.___ und Unterstützung für die Kindseltern zu bieten. Die konfliktbehaftete familiäre Situation konnte nicht verbessert werden. In der Gefährdungsmeldung vom 1. Juni 2022 wurde ausgeführt, C.___ befinde sich in einer schwerwiegenden psychischen, emotionalen und sozialen Krise, welche als bedenklich einzuschätzen sei. Die Beiständin berichtete am 30. Juni 2022 von massiven schulischen Schwierigkeiten und einem Sozialverhalten, welches ein Ausmass angenommen habe, welches nicht mehr zu verantworten sei. Sie stellte in ihrem Bericht weiter fest, dass die Kindsmutter aufgrund der wiederkehrenden psychischen Instabilität mit dem Verhalten von C.___ überfordert und der Beschwerdeführer beim Besuchsrecht und bei der Betreuung von C.___ unzuverlässig sei. In ihrem Antrag vom 25. August 2022 legte die Beiständin mit Verweis auf die von Dr. med. F.___ am 15. Juli 2022 getroffene Einschätzung und den übrigen Schilderungen der beteiligten Fachpersonen nachvollziehbar dar, weshalb eine Drittplatzierung unumgänglich und eine Platzierung sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Beschwerdeführer klar keine Lösung ist. C.___ befindet sich in einem belastenden Loyalitätskonflikt. Beide Elternteile sind zur Zeit nicht in der Lage, ihre Kompetenzen als Eltern zum Wohl ihres Kindes wahrzunehmen. Die Kindsmutter willigte «contre coeur» zur Fremdplatzierung ein, wohingegen der Beschwerdeführer den Sohn in seine Obhut nehmen möchte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit in der Lage wäre, C.___ eine angemessene Betreuungsstruktur zu bieten. Unter den gegebenen Umständen erscheint es unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer alleine um seinen Sohn kümmern könnte. Die Betreuung durch den Beschwerdeführer bzw. eine entsprechende Drittbetreuung durch Familienangehörige des Beschwerdeführers ist auch mit Blick auf den von der Beiständin geschilderten Familienkonflikt zur Wahrung des Kindeswohls aktuell zu vermeiden. Aufgrund der Akten steht fest, dass ein für C.___ erforderliches stabiles Umfeld weder beim Beschwerdeführer noch bei der Kindsmutter derzeit gewährleistet ist. Jedenfalls bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, weshalb von der Empfehlung der Beiständin, welche in engem Kontakt mit dem Kind und der Familie steht, abgewichen werden soll. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Vorgeschichte und den Einschätzungen der Fachpersonen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Unterbringung in einer Pflegefamilie letztlich als einzige zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Zu den weiteren von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen (Besuchsrecht, Anpassung Beistandschaft, etc.) äussert sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht; die Massnahmen erscheinen ebenfalls als zielführend und angemessen.
4.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen, die angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf CHF 1'000.00 reduziert werden.
4.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 trat der Vizepräsident auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Dezember 2022 wird nicht begründet, weshalb es ohne Weiteres abzuweisen ist. Die vorliegende Beschwerde erwies sich im Übrigen, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von vornherein als aussichtslos.
4.3 Gestützt auf § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat der Beschwerdeführer zudem der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung auszurichten. Die Entschädigung von Advokatin Claudia Sigel ist entsprechend der am 1. Februar 2023 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'625.30 (8.15 h à CHF 180.00 nebst CHF 42.10 Auslagen und CHF 116.20 MWST) festzusetzen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.4 Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge vollständigen Obsiegens in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos. Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Advokatin Claudia Sigel als unentgeltliche Rechtsbeiständin trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln. Angesichts ihrer Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren ist ihr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren Advokatin Claudia Sigel als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht für die Parteientschädigung während zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine Ausfallhaftung gemäss § 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Wiedererwägungsgesuch von A.___ in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. B.___ wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Advokatin Claudia Sigel als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen. 5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'625.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Für diesen Betrag besteht während zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils eine Ausfallhaftung des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman |
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