Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.373 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 05.01.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Das Verwaltungsgericht hat am 5. Januar 2023 in einem Fall bezüglich Beistandschaft entschieden. Die Beschwerdeführerin A.___ hatte gegen Entscheide der KESB Olten-Gösgen Beschwerde eingelegt, da sie eine nicht gerechtfertigte Erwachsenenschutzmassnahme kritisierte. Nach verschiedenen Schreiben und Entscheiden wurde die Beistandschaft schliesslich ersatzlos aufgehoben. Das Verwaltungsgericht trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein und entschied, dass A.___ die Verfahrenskosten von CHF 300.00 tragen muss. |
Schlagwörter: | Beistand; Entscheid; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Schlussbericht; Schlussrechnung; Begründung; Rechenschaftsbericht; Erwachsenenschutzmassnahme; Urteil; Oberrichter; Erwachsenenschutzbehörde; Genehmigung; Entscheids; Frist; Beiständin; Verfahren; Bundesgericht; Thomann; Mitglied; Gerichtsschreiberin; Blut-Kaufmann; Olten-Gösgen; Beistandsperson; Auflösung; Prüfung; Kostenvorschuss |
Rechtsnorm: | Art. 425 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.373 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 05.01.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.1 |
Titel: | Beistandschaft |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Januar 2023 Es wirken mit: Oberrichter Thomann, präsidierendes Mitglied Oberrichter Frey Oberrichterin Weber Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann In Sachen A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ erhob am 6. Oktober 2022 Beschwerde gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 10. August 2022 (Begründung zugestellt am 16. September 2022) betreffend Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung und vom 28. September 2022 betreffend Wechsel der Beistandsperson. Darin brachte sie vor, der von ihr unterzeichnete Rechenschaftsbericht sei nachträglich noch abgeändert worden. Gestützt darauf werde nun eine nicht gerechtfertigte Erwachsenenschutzmassnahme weitergeführt. Sie könne ihre Angelegenheiten selber regeln und beantrage deswegen die sofortige Auflösung der Beistandschaft sowie das sofortige Fallenlassen der abstrusen Erwachsenenschutzmassnahme.
2. Da der Entscheid vom 28. September 2022 nur im Dispositiv und mit dem Hinweis ergangen ist, dass innerhalb von zehn Tagen eine Begründung verlangt werden könne, wurde die Beschwerde diesbezüglich an die KESB überwiesen zur Prüfung, ob es sich um ein Gesuch um Begründung handelt. Bezüglich des Entscheids vom 10. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, klare Anträge zu stellen und diese zu begründen sowie einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
3. Innert erstreckter Frist führte die Beschwerdeführerin am 10. November 2022 aus, sie habe den von ihr unterzeichneten Rechenschaftsbericht bei der KESB nachträglich einverlangt und festgestellt, dass der Bericht nach ihrer Unterzeichnung noch ergänzt worden sei. Unter «Weiterführung der Erwachsenenschutzmassnahme» heisse es nun, dass die Beiständin sie bis zur Selbständigkeit mit Beratung unterstützen solle, um zu prüfen, ob sie der Aufgabe gewachsen sei. Dies habe sie nicht unterschrieben. Es habe damals nur geheissen, dass sie unverbindliche Beratung beanspruchen dürfe. Sie beantrage eine sofortige Absetzung der Beistandschaft sowie die Auflösung dieser ungerechtfertigten Erwachsenenschutzmassnahmen.
4. Mit Entscheid vom 16. November 2022 hob die KESB die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin ersatzlos auf.
5. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde angekündigt, es sei vorgesehen, die Beschwerde aufgrund des Entscheids vom 16. November 2022 als gegenstandslos abzuschreiben, und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6. Mit Schreiben vom 28. November 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie finde es ungerecht, wenn die Beschwerde nun einfach gegenstandslos abgeschrieben werden solle. Es sei wohl keine Kleinigkeit, dass der Rechenschaftsbericht einfach nachträglich ergänzt worden sei. Sie hoffe, dass die Angelegenheit noch einmal gründlich überprüft werde.
II.
1. Aufgrund der Aufhebung der Beistandschaft ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. September 2022 gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
2. Bezüglich des Entscheids betreffend Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung vom 10. August 2022 ergibt sich Folgendes:
2.1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise, wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Die Schlussrechnung dient nach der Rechtsprechung wie auch der Schlussbericht der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Genügt sie dieser Informationsfunktion, ist die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte (Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht eine Verletzung der Informationspflicht geltend, sondern wirft der Beiständin vor, den Rechenschaftsbericht nachträglich abgeändert zu haben. Ob dem tatsächlich so ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant und braucht durch das Verwaltungsgericht nicht abgeklärt zu werden. Es ist zur Prüfung dieser aufsichtsrechtlichen Rüge nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
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