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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.360)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.360
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.360 vom 16.06.2023 (SO)
Datum:16.06.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Zwei Frauen, A.___ und B.___, haben Beschwerde gegen das Departement des Innern eingereicht, da das Familiennachzugsgesuch von B.___ abgelehnt wurde. B.___ ist die Mutter von A.___ und lebt in Sri Lanka. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da B.___ nicht die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllte. Es wurde festgestellt, dass keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz bestanden und auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorlag. Die Beschwerdeführerinnen müssen die Verfahrenskosten von CHF 1.500 tragen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schlagwörter: Schweiz; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Beziehung; Urteil; Recht; Familie; Bundesgericht; Schweizer; Familiennachzug; Vorinstanz; Entscheid; Aufenthalt; Gehör; Bundesgerichts; Beziehungen; Verwandte; Verwaltungsgericht; Rechtsprechung; Betreuung; Kinder; Lanka; Person; Eltern; Apos; Heimat; ünde
Rechtsnorm: Art. 14 EMRK ; Art. 27 ZGB ; Art. 28 AIG ; Art. 328 ZGB ; Art. 42 AIG ; Art. 8 EMRK ; Art. 90 AIG ; Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:124 II 361; 129 II 17; 135 I 143; 136 I 229; 136 II 120; 136 II 5; 137 I 195; 139 I 330; 143 II 425; 143 III 65;
Kommentar:
Marc Spescha, Andreas Zünd, Constantin Hruschka, Fanny de Weck, Peter, Kommentar Migrationsrecht, Art. 28 AIG SR, 2019
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.360
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 16.06.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.128
Titel: Familiennachzug

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 16. Juni 2023           

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey    

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1.    A.___ 

2.    B.___

       beide vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist Schweizer Bürgerin. Sie ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder.

 

2. B.___, geb. [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ist sri-lankische Staatsangehörige und die Mutter der Beschwerdeführerin 1. Sie reiste am 16. August 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte am Folgetag um Asyl. Das Gesuch wurde am 5. Februar 1999 abgelehnt, eine diesbezügliche Beschwerde wurde abgewiesen. Daraufhin verliess die Beschwerdeführerin 2 die Schweiz.

 

3. Am 15. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin 2 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Touristenvisumsgesuch ein, welches abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen.

 

4. Am 4. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ein Familiennachzugsgesuch ein.

 

5. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin 1 am 14. Juli 2022 mitgeteilt, dass erwogen werde, das Familiennachzugsgesuch abzuweisen.

 

6. Nach erfolgter Stellungnahme vom 19. August 2022 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 15. September 2022 ab.

 

7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 29. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am 11. November 2022 ergänzend begründet wurde. Die Beschwerdeführerinnen liessen folgende Rechtsbegehren stellen:

 

            1. Es sei die Verfügung vom 15. September 2022 vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 (Mutter der Beschwerdeführerin 1), Frau B.___, geb. [...], zurzeit wohnhaft in Sri Lanka, gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs, eventualiter gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), sub-eventualiter gestützt auf die Bestimmungen des Härtefalles (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), die Aufenthaltsbewilligung sowie die Einreisegenehmigung zu erteilen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

 

8. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie werfen der Vorinstanz vor, nicht bzw. nur teilweise auf die einzelnen Argumente in der Stellungnahme vom 19. August 2022 eingegangen zu sein und keine Einzelfallsubsumtion vorgenommen zu haben. Parteivorbringen sowie Beweismittel seien nicht gewürdigt worden. So sei insbesondere die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 2 abgestritten worden, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe, Dokumente zum Belegen der Beeinträchtigung einzufordern. Ferner habe die Vorinstanz verkannt, dass die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Vater und nicht von ihrem Ehemann betreut wurde. Zudem sei das Abhängigkeitsverhältnis sowie die finanzielle Lage ungenügend gewürdigt sowie die Notlage in Sri Lanka nicht in Betracht gezogen worden.

 

2.2 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht - oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde - darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

 

2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

 

2.4 Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Vorinstanz den Grossvater mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 2 verwechselt haben mag, vermag dies am Ausgang des Verfahrens vor der Vorinstanz resp. deren Subsumierung nichts zu ändern. Betreffend das fehlende Einfordern von Belegen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ist auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG hinzuweisen, wobei es an den rechtlich bereits frühzeitig vertretenen Beschwerdeführerinnen gelegen hätte, entsprechende Nachweise vorzubringen, da die Behörden in diesem Punkt - auch aufgrund des Arztgeheimnisses - nicht jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu erheben (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Urteile 2C_558/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3.1; 2C_555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3; vgl. betreffend Mitwirkungspflicht ausserhalb des Ausländerrechts BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439). Die Vorinstanz ist auf die gesundheitliche Beeinträchtigung eingegangen und hat dies entsprechend im Entscheid gewürdigt, was denn auch die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift vom 29. September 2022 auf Seite 15, lit. f selber festhielten. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz daraus nicht die gleichen Schlüsse zog wie die Beschwerdeführenden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielten die Beschwerdeführerinnen doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis  des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), umfassend zu äussern.

 

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

 

3.2 Ein Anspruch auf Nachzug der (ausländischen) Verwandten in aufsteigender Linie besteht dagegen nur, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde und denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681, vgl. BGE 136 II 120 E.3.3.1, «Akrich»-Rechtsprechung). Nachdem das Bundesgericht in BGE 136 II 5 ff. im Rahmen des FZA die im Jahre 2008 ergangene «Metock»-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs übernommen hatte, wurde die Familiennachzugsregelung für EU-Angehörige grosszügiger als diejenige für Schweizer Bürger. In der Folge ist wiederholt postuliert worden, Art. 42 Abs. 2 AIG sei der «Metock»-Praxis anzupassen (vgl. BGE 136 II 120 E.3.3). Der Bundesgesetzgeber hat dies indessen ausdrücklich abgelehnt, indem er einer entsprechenden parlamentarischen Initiative keine Folge gab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_863/2019 vom 18. März 2020 E 2.1). Das Bundesgericht hat sich seither hieran gehalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6; 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E. 3.1; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1).

 

3.3 Die Beziehung der Beschwerdeführerin 2 als Mutter der Beschwerdeführerin 1 fällt somit nicht unter die Beziehungen, welche unter Art. 42 AIG fallen. Zudem wohnen die Beschwerdeführerinnen nicht zusammen. Die Voraussetzungen nach Art. 42 AIG sind somit nicht erfüllt.

 

3.4 Auch der Verweis der Beschwerdeführerinnen auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VWBES.2016.443 geht fehlt, zumal in diesem Fall - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - das FZA Anwendung fand, indem es sich bei den Beschwerdeführern um portugiesische Staatsangehörige und somit um Staatsangehörige einer Vertragspartei handelte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es ausreichend Gründe im Sinne von Art. 14 EMRK, die es rechtfertigen, Schweizer Staatsangehörige beim Familiennachzug anders zu behandeln als Staatsangehörige der Europäischen Union (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.3). Es obliege dem Gesetzgeber, eine allfällige Anpassung von Art. 42 Abs. 2 AIG vorzunehmen, wobei er den Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Rechtsprechung über einen grösseren Zeitraum hinweg selber bestimmen wolle. In casu greift unbestritten das FZA nicht, was zwar mit einer Inländerdiskriminierung einhergeht. Dies wird allerdings durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, da vom Gesetzgeber so gewollt. Weshalb vorliegend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen werden soll, erschliesst sich nicht. Die  diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen können somit nicht gehört werden.

 

4.1 Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

 

4.2 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnern beträgt 55 Jahre (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die gesuchstellende Person muss gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz nachweisen. Als solche gelten gemäss lit. a zum Beispiel längere frühere Aufenthalte in der Schweiz (mit ausländerrechtlicher Bewilligung), intensive geschäftliche private Beziehungen (regelmässige nachgewiesene Ferien- und Touristenaufenthalte) gemäss lit. b enge Beziehungen zu nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister). Eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz i.S.v. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG vorliegt. Für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz werden vielmehr eigenständige, von den Angehörigen unabhängige (resp. von Familienangehörigen losgelöste) Beziehungen soziokultureller persönlicher Art, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung vorausgesetzt. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2014,
C-1156/2012 E. 10.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7).

 

4.3 Bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel i.S.v. Art. 28 lit. c AIG ist anhand der statistischen Lebenserwartung (gemäss Angaben des Bundesamts für Statistik; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html; zuletzt besucht am 13. Juni 2023) annäherungsweise eine Gesamtrechnung vorzunehmen. Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer eine Schweizerin und allenfalls seine ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt. Das ist dann der Fall, wenn die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Es müssen genügend Mittel vorhanden sein, damit die betreffende Person bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz finanzieren kann. Die entsprechenden Mittel müssen in Form von Sparguthaben, Renten, Vermögenserträgen durch Vermögenswerte wie Obligationen, Aktien, Edelmetalle und Immobilien nachgewiesen werden. Leistungen Dritter, insbesondere finanzielle Leistungen
Naturalleistungen von Verwandten, können nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Wegen des Verbots der übermässigen Selbstbindung im Sinne von Art. 27 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) können sich beispielsweise Nachkommen nur sehr beschränkt rechtlich bindend zu Leistungen an ihre Eltern verpflichten. Was darüber hinausgeht, hat lediglich moralische, aber nicht rechtlich bindende Wirkung. Eine Verpflichtung zur lebenslänglichen Unterhaltsgewährung sprengt in der Regel die Grenzen der zulässigen Selbstverpflichtung nach Art. 27 ZGB. Leistungen Dritter werden deshalb nur bis zu einem Viertel der Lebensunterhaltskosten und für die Dauer von zwei Jahren akzeptiert. Eine gesetzliche Pflicht, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not gerieten, ergibt sich nach Art. 328 Abs. 1 ZGB nur für Verwandte, die in «günstigen Verhältnissen» leben. Solche liegen nach den SKOS-Richtlinien u.a. vor, wenn eine verheiratete Person ein steuerbares Einkommen von mehr als CHF 180'000.00 ein Vermögen von mehr als CHF 500'000.00 aufweist (vgl. SKOS-Richtlinien, D 4.3).

 

4.4 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist. Aufgrund der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu regeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.4ff.).

 

4.5 Zwar war die Beschwerdeführerin 2 bei Gesuchseinreichung 64 Jahre alt und hat somit das Mindestalter von 55 Jahren unbestrittenermassen erreicht. Abgesehen vom Mindestalter erfüllt sie hingegen die weiteren kumulativ zu erfüllenden Kriterien von Art. 28 AIG nicht: Die Beschwerdeführerin 2 reiste als Asylsuchende im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war während des hängigen Asylverfahrens bis ins Jahr 2003 hierzulande wohnhaft. Danach ist es zu keinem weiteren (Besuchs-)Aufenthalt in der Schweiz gekommen, zumal im Jahr 2015 ein Touristenvisum abgelehnt wurde. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin 2 keine eigenständigen, von den Angehörigen losgelösten Beziehungen soziokultureller persönlicher Art in der Schweiz hat. Eine weitergehende besondere Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG besteht somit nicht. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin 2 ein kumulativ zu erfüllendes Kriterium nach Art. 28 AIG nicht.

 

4.6 Aus diesem Grund erübrigt sich die weitere Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von notwendigen Mitteln nach Art. 28 lit. c AIG). Diesbezüglich wäre ohnehin fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 über genügend finanzielle Mittel verfügt. So kann sie keine Rente, Sparguthaben, Vermögenserträge andere Vermögenswerte vorweisen, zumal sie von der Beschwerdeführerin 1 finanziell unterstützt wird. Zudem ist umstritten, ob seitens der Beschwerdeführerin 1 von «günstigen Verhältnissen» ausgegangen werden kann. Gemäss Akten verdient die Beschwerdeführerin 1 einen monatlichen Nettolohn von bis zu CHF 7'000.00 (AS 127). Zwar wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass ihr Ehemann ebenfalls monatliche Einnahmen erzielt, was hingegen nicht mit aktuellen Abrechnungen belegt wurde. Ein Sperrkonto mit CHF 30'000.00 zum Zwecke der Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführerin 1 zwar eingerichtet, ein Vermögen von CHF 500'000.00 ein steuerbares Einkommen von mehr als CHF 180'000.00 wird hingegen nicht vorgebracht. Das Garantieversprechen der Beschwerdeführerin 1 ist - wie von der Vorinstanz zurecht festgehalten - einerseits rechtlich kaum durchsetzbar und genügt andererseits den qualitativen Anforderungen an Unterstützungsleistungen Dritter nicht. Die Verfügbarkeit dieser finanziellen Werte ist nicht in vergleichbarem Masse sicher, wie dies bei eigenen finanziellen Mitteln der Fall wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzil/ Constantin Hruschka/ Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4). Die Beschwerdeführerin 2 kann somit nicht gestützt auf Art. 28 AIG zum Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden.

 

5.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK, SR 0.101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247 E, 4.1.1). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls - über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- Pflegebedürfnissen bei körperlichen geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2019 vom 21. April 2020, E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Vorausgesetzt ist schliesslich eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.4). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_ 779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

 

5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 am linken Bein gelähmt ist (AS 124) und ihr Vater als deren Betreuungsperson im Jahr 2019 verstorben ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen über die ungenügenden Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten in Sri Lanka; dies genügt nicht, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehen Familiennachzug in aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK ableiten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023, E. 3). Diesbezüglich wurden auch keine konkreten Bemühungen der Beschwerdeführerinnen eingereicht, wonach sie sich um eine Betreuung in der Heimat bemüht hätten. Notabene sind in Sri Lanka private sowie staatliche Altersheime vorhanden (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Februar 2020, «Sri Lanka: Situation für betagte alleinstehende Menschen, Altersheime und Unterstützung für betagte Menschen»). Mag es für die gesundheitlich eingeschränkte Beschwerdeführerin 2 angenehmer sein, mit ihrer Tochter und dem Schwiegersohn zu leben, legen die Beschwerdeführerinnen dennoch nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie eigentliche Pflegeaufgaben wahrnehmen würden, zu denen in der Heimat keine Alternative - auch nicht durch die Hilfe (ferner) Verwandter und Bekannter - bestünde. Obschon eine anderweitige Betreuung durch Drittpersonen resp. Bekannten Verwandten bestritten wird, ist erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin 1 erst drei Jahre nach Tod der Betreuungsperson der Beschwerdeführerin 2 das Familiennachzugsgesuch gestellt hat. Gemäss Akten (AS 18) verfügt die Beschwerdeführerin 2 im Heimatland denn auch über einen Bruder und lebt seit jeher in Sri Lanka, wodurch sicherlich ein familiäres bekanntschaftliches Beziehungsnetz existiert, welches für die Betreuung aufkommen kann. Soweit im vorliegenden Fall eine Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen besteht, ist diese emotionaler und finanzieller Natur; Zahlungen können aber auch von der Schweiz aus in das Ursprungsland erfolgen, wo sie kaufkraftbereinigt wirkungsvoller sein dürften als hier. Eine finanzielle Leistung setzt nicht voraus, dass der Empfänger im gleichen Land lebt wie der Leistende, weshalb hieraus kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann. Auch eine enge und regelmässige Beziehung zwischen Mutter und Tochter begründet noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3. September 2021, E.3.3). Der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerinnen darauf, dass es nach der heimatlichen Kultur an den Kindern sei, für die betagten Eltern zu sorgen und es kaum entsprechende Dienstleistungsangebote gebe, genügt nicht, um der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen: Die entsprechenden kulturellen Unterschiede verpflichten die Schweiz nicht, ihr Einwanderungssystem den Bräuchen im Heimatland anzupassen. Die Anerkennung eines Nachzugsanspruchs für betagte Eltern von Drittstaatsangehörigen käme faktisch einer Einwanderung in das hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich und entspricht weder der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK noch dem Willen des Gesetzgebers, welcher den Familiennachzug auf die Kernfamilie beschränkt und allfällige Ausnahmen als Ermessensbewilligungen ausgestaltet hat, wobei auch diese nicht voraussetzungslos zu bewilligen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021, E. 4.4). Die Beziehung der Beschwerdeführerinnen fällt somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

 

6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b. AIG ist gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines Härtefalles. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist anhand der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. M. Spescha, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 30 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011, E. 3.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.

 

6.2 Die Beschwerdeführerin 2 lebte - abgesehen einer Dauer von fünf Jahren - zeitlebens im Heimatland. Eine Integration in der Schweiz kann sie somit nicht nachweisen, zumal sie weder Deutsch spricht, sich während der letzten 20 Jahren hierzulande nicht mehr aufgehalten hat und darüber hinaus - abgesehen von der Familie ihrer Tochter - kein soziales Umfeld in der Schweiz hat. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 alleine in Sri Lanka wohnt, weil sich ihre Tochter in der Schweiz niedergelassen hat, vermag nicht die Annahme eines schwerwiegenden Härtefalls zu begründen. Ferner ist gemäss Arztzeugnis lediglich erstellt, dass sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist (Urkunde 4), weil ihr linkes Bein gelähmt ist. Diesbezüglich handelt es sich um keine Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, zumal den Akten überdies gar keine entsprechende ärztlich gesicherte Diagnose zu entnehmen ist, Arztzeugnis Paraplegie vom 13. Oktober 2022, BB4. Vordergründig wird von den Beschwerdeführerinnen die schlechte wirtschaftliche Situation in Sri Lanka sowie die Vereinsamung der Beschwerdeführerin 2 geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin 2 von zahlreicher anderer (älteren) Landsleute, mithin auch mit Kriegsverletzungen, deren Kinder ihr Heimatland verlassen haben, unterscheiden soll. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt durch ihren lebenslangen Aufenthalt im Heimatland zumindest über einen gewissen Bekanntenkreis an ihrem Wohnort, zumal auch ihr Bruder im Heimatland wohnt. Wer - wie die Beschwerdeführerin 1 - in ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich für die Pflege familiärer Beziehungen ergeben (vgl. BGE 129 II 17 E. 3.4). Es ist den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, den Kontakt wie bis anhin auf Distanz aufrechtzuerhalten und weiterhin aus der Ferne die finanzielle Unterstützung zu gewährleisten. Die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung sind vorliegend nicht erfüllt und eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen erscheint nicht gerechtfertigt.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3.    Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Law

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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