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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2022.359)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2022.359: Verwaltungsgericht

A.___ und ihre beiden Töchter reisten mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein und baten um Verlängerung ihres Aufenthalts zur Vorbereitung einer Ehe. Das Migrationsamt wies sie darauf hin, dass sie den Entscheid im Ausland abwarten müssten und bis zum 5. Oktober 2022 das Land verlassen sollten. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das jedoch entschied, nicht darauf einzutreten. A.___ muss die Verfahrenskosten von CHF 500.00 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.359

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2022.359
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2022.359 vom 20.10.2022 (SO)
Datum:20.10.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; Beschwerdeführerinnen; Aufenthalt; Entscheid; Verfügung; Migrationsamt; Brief; Verfahren; Vorbereitung; Wegweisung; Urteil; Töchter; Schweiz; Aufenthalts; Ausländer; Ausland; Verfahrens; Verwaltungsgerichts; Kostenvorschuss; Rechtswirkung; Aufenthaltsgesuch; Heirat; Vizepräsident; Müller; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Blut-Kaufmann; Rechtsanwalt; Boris
Rechtsnorm: Art. 17 AIG ;Art. 5 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bernhard Waldmann, Felix Uhlmann, Philippe Weissenberger, Praxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich, Art. 5 VwVG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.359

 
Geschäftsnummer: VWBES.2022.359
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 20.10.2022 
FindInfo-Nummer: O_VW.2022.183
Titel: Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat / Wegweisung

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 20. Oktober 2022   

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

alle vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,     

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

 

gegen

 

 

 

Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ und ihre beiden Töchter reisten am 23. Juni 2022 mit einem bis zum 22. August 2022 gültigen Schengenvisum in die Schweiz ein.

 

2. Am 17. August 2022 sprach A.___ beim Migrationsamt vor und ersuchte um Verlängerung ihres Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Ehe mit D.___.

 

3. Mit Brief vom 19. September 2022 wies das Migrationsamt A.___ darauf hin, dass Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist seien und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen würden, den Entscheid im Ausland abzuwarten hätten (Art. 17 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Zwar könne die kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (Art. 17 Abs. 2 AIG). Im gegenwärtigen Zeitpunkt könne jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne. A.___ und ihre Töchter hätten den Entscheid deshalb im Ausland abzuwarten und die Schweiz sowie den Schengenraum bis spätestens am 5. Oktober 2022 zu verlassen.

 

4. Gegen diesen Brief erhoben A.___ und ihre beiden Töchter B.___ und C.___ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen genannt), alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

 

5. Mit Schreiben vom 28. September 2022 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass es sich beim Brief des Migrationsamts nicht um eine anfechtbare Verfügung handle. Falls er einen förmlichen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts wünsche, habe er dies bis zum 10. Oktober 2022 mitzuteilen.

 

6. Am 29. September 2022 ersuchte der Rechtsvertreter um Erlass eines förmlichen Entscheids, woraufhin die Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurden.

 

7. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Oktober 2022 geleistet.

 

 

II.

 

1. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

 

Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Felix Uhlmann in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 5 VwVG N 20). Die Abgrenzung zwischen informellem Verwaltungshandeln und einer Verfügung kann mitunter schwierig sein. Entscheidend ist, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen sein muss, damit eine Verfügung vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3). Keine Rechtswirkungen in diesem Sinne erzeugen staatliche Informationen wie amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Auskünfte andere Realakte. Sie sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, nicht auf Rechtswirkungen (Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 5 VwVG N 97).

 

2. Der Brief vom 19. September 2022, den die Beschwerdeführerinnen vorliegend anzufechten versuchen, wurde durch eine nicht verfügungsberechtigte Sachbearbeiterin des Migrationsamts erlassen und nicht durch das Departement des Innern. Er ist weder als Verfügung bezeichnet, noch enthält er eine Rechtsmittelbelehrung. Auch wenn er den Beschwerdeführerinnen eine Ausreisefrist setzt, informiert er sie doch lediglich über die Gesetzeslage, wonach sie zurzeit über keinen Anwesenheitstitel verfügen und somit nach der Regelung von Art. 17 Abs. 1 AIG das Verfahren im Ausland abzuwarten haben. Dieser Brief vermag keinerlei Rechtswirkung zu entfalten, sondern ist auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtet. Es handelt sich um keine vollstreckbare Wegweisungsverfügung und die Beschwerdeführerinnen haben kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

 

3. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Da der Kostenvorschuss bezahlt wurde und auch keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. Wegen Aussichtslosigkeit wäre es ohnehin abzuweisen gewesen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.    Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Blut-Kaufmann

 

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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