Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2022.325 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 12.01.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Prof. Dr. B.___, Direktor der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG und Chefarzt der Kliniken D.___ Solothurn, ersuchte das Departement des Innern um Entbindung vom Berufsgeheimnis für die Staatsanwaltschaft. Das Departement stimmte zu, woraufhin A.___ Beschwerde einreichte. Das Verwaltungsgericht gewährte aufschiebende Wirkung und genehmigte schliesslich die Entbindung vom Berufsgeheimnis. Die Beschwerde wurde abgewiesen, A.___ muss die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 tragen, die vom Staat Solothurn übernommen werden. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, erhält eine Entschädigung von CHF 1'516.25. |
Schlagwörter: | Staat; Entbindung; Berufsgeheimnis; Staats; Staatsanwaltschaft; Interesse; Beschwerde; Gesuch; Akten; Geheimnis; Verwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Interessen; Patient; Psychiatrischen; Verfahren; Patienten; Dienst; Dienste; Solothurn; Patientendokumentation; Berufsgeheimnisses; Person; Rechtspflege; Ermittlung; Gutachten |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; Art. 321 StGB ; Art. 433 ZGB ; Art. 716a OR ; |
Referenz BGE: | 142 II 256; 142 II 307; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWBES.2022.325 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 12.01.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.11 |
Titel: | Entbindung vom Berufsgeheimnis |
Resümee: |
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, Beschwerdegegner
betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 25. Juli 2022 ersuchte Prof. Dr. B.___, Direktor der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG und Chefarzt der Kliniken D.___ Solothurn, das Departement des Innern (DdI) um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in Sachen STA.[…] zur Einsichtnahme in die Krankenakte von A.___, geb. […]. Diesem Gesuch entsprach das DdI mit Verfügung vom 25. August 2022 und entband Prof. Dr. med. B.___, C.___ AG, sowie das medizinisch behandelnde und pflegende Personal vom Berufsgeheimnis betreffend A.___, um der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die für das Strafverfahren betreffend Brandstiftung, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (STA.[…]) relevante Patientendokumentation herauszugeben.
2. Gegen die begründete Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, mit Beschwerde vom 5. September 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Begehren:
1. Es sei die Verfügung vom 25. August 2022 des DdI aufzuheben und das Gesuch von Prof. Dr. med. B.___ beziehungsweise der C.___ AG betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es seien dem Beschwerdeführer die vollständigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen und eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Am 27. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Belege) ein.
5. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
7. Am 7. November 2022 liess sich Prof. Dr. med. B.___ vernehmen.
8. Am 30. November 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.
9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2022 wurden dem Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift verlangten Akten zur Einsichtnahme zugestellt und Frist zur Stellungnahme anberaumt.
10. Am 22. Dezember 2022 liess sich der Beschwerdeführer entsprechend vernehmen; die Vorakten liess er am 5. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht retournieren.
11. Die Sache ist spruchreif. Auf den Parteistandpunkt wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs.1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis ist der Geheimnisherr legitimiert zur Beschwerde gegen die dem Geheimnisträger erteilte Entbindung. B.___ ist demnach durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 40 lit. f Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Diese Bestimmung enthält selber keine materiellen Vorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern verweist auf die massgebenden anderen Vorschriften, so namentlich auf Art. 321 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Pflegefachpersonen und Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 321 Abs. 1 StGB). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016, E. 3).
2.2 Im Kanton Solothurn ist das Departement des Innern für die schriftliche Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig (vgl. § 16 Abs. 2 lit. b Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Art. 321 Abs. 2 StGB nennt selber keine Kriterien, nach denen die Bewilligung für eine Entbindung des Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht erteilt verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein deutlich höherwertiges öffentliches privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen (BGE 142 II 256, nicht publ. E. 5.1; Urteile 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. die Wahrheitsfindung im Prozess begründet per se kein überwiegendes höheres Interesse. Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur soweit gehen, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4).
3.1 Der Beschwerdeführer stellt zunächst die Zulässigkeit des Entbindungsgesuchs von Prof. Dr. med. B.___ in Frage. Prof. Dr. med. B.___ sei nicht behandelnder Arzt gewesen und deshalb nicht Geheimnisträger. Folglich könne er auch kein Gesuch um Entbindung des Berufsgeheimnisses für das gesamte medizinische behandelnde und pflegende Personal der C.___ AG stellen.
3.2 Art. 321 StGB spricht lediglich vom «Täter» (vgl. Ziff.II/E. 2.1 hiervor). Zu organisationsrechtlichen Fragen äussert sich der Gesetzgeber nicht. Vorliegend steht die Entbindung des Berufsgeheimnisses vom behandelnden Pflegefachpersonal und den behandelnden Ärzten der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG zur Diskussion. Der Staatsanwaltschaft seien bis anhin drei fürsorgerische Unterbringungen des Beschwerdeführers im August und November 2021 sowie im April 2022 bekannt. Eine Entbindung des Berufsgeheimnisses liege nicht vor (vgl. Gesuch der Staatsanwaltschaft an die D.___ vom 20. Juli 2022). Die fürsorgerische Unterbringung ist bundesrechtlich in Art. 426 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Gemäss Art. 433 ZGB erstellt der behandelnde Arzt einen schriftlichen Behandlungsplan, wenn eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung fürsorgerisch in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht wird. Erteilt der Patient seine Zustimmung zur Behandlung nicht, kann nur der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen – unter den gesetzlich statuierten Voraussetzungen – schriftlich anordnen (vgl. Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, trägt der Chefarzt somit die Oberverantwortung über die Behandlung des Patienten, was zumindest Kenntnis der entsprechenden Aktenlage bedingt. Auch Prof. Dr. med. B.___ ist im vorliegenden Fall somit als Geheimnisträger Kraft seiner Funktion als Chefarzt zu betrachten. Im Übrigen lässt sich Folgendes sagen: Die behandelnden Ärzte und Pflegefachpersonen sind für die C.___ AG tätig. Die Gesellschaft ist privatrechtlich organisiert (vgl. https://so.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-112.667.097, zuletzt besucht am 5. Januar 2023). Gemäss Art. 716 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung – nicht übertragbare Geschäfte vorbehalten (Art. 716a Abs. 1 OR) – nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz zum Teil an einzelne Mitglieder an Dritte zu übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR). Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen und umschreibt deren Aufgaben (716b Abs. 2 OR). Wie unter Ziff. I/1. hiervor dargelegt, ist Prof. Dr. med. B.___ neben seiner Funktion als Chefarzt auch Direktor der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG. Im Entbindungsgesuch vom 25. Juli 2022 ersuchte er das DdI, das behandelnde Personal der Psychiatrischen Dienste vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Dass er in seiner Funktion als Direktor organisatorisch nicht befugt wäre, im Namen des behandelnden Personals entsprechende Gesuche zu stellen, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Kritik der Unzulässigkeit des Gesuchs erweist sich in Anbetracht dessen als unbegründet.
4.1 Sodann vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, das Entbindungsgesuch von Prof. Dr. med. B.___ beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft sei unbegründet.
4.2 Im Einzelnen macht er geltend, die Entbindung des Berufsgeheimnisses setze eine Interessensabwägung voraus, wobei die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Geheimnisherrn deutlich überwiegen müssten. Dies setze voraus, dass die öffentlichen Interessen detailliert geltend gemacht würden und erläutert werde, welche Unterlagen aus welchen Gründen notwendig seien. Beides fehle vorliegend. Von Seiten der Staatsanwaltschaft werde die gesamte Patientendokumentation verlangt. Diese allgemeine Formulierung sei nicht ausreichend, um die Einschränkungen der ärztlichen Schweigepflicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei geltend zu machen, wofür die Akten benötigt würden, weshalb sie derart wichtig seien und welche Akten genau betroffen seien. In diesem Zusammenhang sei auf § 16 Abs. 3 GesG zu verweisen. Demnach dürfe sich die Befreiung vom Berufsgeheimnis immer nur auf diejenigen Daten beziehen, die im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung seien. Dies impliziere auch, dass die bedeutenden Unterlagen jeweils klar spezifiziert würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Vorliegend handle es sich um höchstpersönliche Daten des Beschwerdeführers, die er nicht an die Staatsanwaltschaft herausgeben wolle. Entsprechend schwer wiege somit sein privates Interesse an der Geheimhaltung der Unterlagen. Das öffentliche Interesse werde vorliegend nur in allgemeiner Form geltend gemacht. Es sei fraglich, inwiefern die medizinischen Akten für die Ermittlung benötigt werden sollten. Spiele doch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers keine Rolle für die Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. für die Aufklärung der ihm vorgeworfenen Straftaten. Es sei unklar inwiefern die vollständige Patientendokumentation der Klinik für das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren notwendig sein solle. Die öffentlichen Interessen würden somit die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht überwiegen. Die angefochtene Verfügung sei folglich aufzuheben und das Gesuch um Entbindung des Berufsgeheimnisses abzuweisen (vgl. Beschwerdeschrift vom 5. September 2022).
4.3 Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer sodann ausführen, er wolle nochmals betonen, dass sich nach Einsicht in die Vorakten nichts Neues ergeben habe. Die Staatsanwaltschaft habe nicht spezifiziert, welche medizinischen Akten sie konkret benötige, sondern wolle sämtliche medizinischen Akten. Als Grund nenne sie lediglich die psychiatrische Begutachtung und die Wiederholungsgefahr. Aufgrund der bereits beendeten psychiatrischen Begutachtung sei dieser Grund indes weggefallen. Daneben würden sich weder die Staatsanwaltschaft noch der Direktor und Chefarzt der Psychiatrischen Dienste zur Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Berufsgeheimnisses äussern.
4.4 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Geheimnisherr mache geltend, die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die antragsstellende C.___ AG hätte im Entbindungsgesuch ausführen müssen, wofür die Patientendokumentation konkret benötigt werde. In der Verfügung des DdI vom 27. Juli 2022 könne diesbezüglich lediglich entnommen werden, die Patientendokumentation werde für Ermittlungen benötigt. Sowohl in der genannten Verfügung des DdI als auch im Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 könne entnommen werden, dass die Patientendokumentation insbesondere benötigt werde, um den Sachverhalt abzuklären sowie zu beurteilen, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem sei sie hinsichtlich des angeordneten psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Somit sei genügend begründet, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die Patientendokumentation angewiesen sei. Sofern der Geheimnisherr vorbringe, dass seine gesundheitliche Verfassung beziehungsweise seine Patientendokumentation für die Ermittlung der materiellen Wahrheit beziehungsweise Aufklärung der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht relevant sei, sei überdies festzuhalten, dass diese für die Ermittlungen im hängigen Strafverfahren betreffend Brandstiftung, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (STA.[…]), insbesondere hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens der Beurteilung der Schuldfähigkeit durchaus von Bedeutung sei. Nicht wesentlich sei, dass die ursprüngliche Haftanordnung aufgehoben worden sei, da dies nicht bedeute, dass die strafrechtlichen Ermittlungen beendet, mithin das Strafverfahren eingestellt worden sei. Das Interesse der Öffentlichkeit an der korrekten, umfassenden Abklärung des Sachverhalts zur anschliessenden Beurteilung der Sachlage, wofür auch ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sein könne, und somit an einer wirksamen Strafverfolgung durch die Staatsorgane überwiege im vorliegenden Fall das Interesse des Berechtigten an der Geheimhaltung. Dem Antrag der C.___ AG um Entbindung vom Berufsgeheimnis sei somit stattzugeben.
4.5 Mit Gesuch vom 20. Juli 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft bei den Psychiatrischen Diensten der C.___ AG um Einsicht in die Krankenakte von A.___. Der Staatsanwaltschaft seien bis anhin drei fürsorgerische Unterbringungen im August und November 2021 sowie im April 2022 in der D.___ bekannt. Eine Entbindung des Berufsgeheimnisses liege nicht vor. Herr A.___ werde im Wesentlichen vorgeworfen, am 4. Mai 2022 in Egerkingen einen Grossbrand in einer Lagerhalle einer Holzbaufirma verursacht zu haben. Zudem seien bei der Staatsanwaltschaft mehrere Anzeigen der Polizei betreffend Herrn A.___ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und insbesondere wegen Sachbeschädigung eingegangen. Aus den Strafanzeigen gehe namentlich hervor, dass er seit geraumer Zeit die Nachbarschaft aber auch ihm unbekannte Personen mit Drohungen und Beleidigungen terrorisiert und Sachbeschädigungen begangen habe. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang Untersuchungshaft beim zuständigen Haftgericht beantragt und ein psychiatrisches Gutachten angeordnet. Herr A.___ sei bis anhin nicht gewillt, mit den Strafverfolgungsbehörden sowie dem Gutachter zu kooperieren. Um den Sachverhalt zu klären resp. mit Blick auf das psychiatrische Gutachten und insbesondere die Wiederholungsgefahr würden die Psychiatrischen Dienste ersucht, die vorhandenen Akten in geeigneter Form der Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen. Im Entbindungsgesuch von Prof. Dr. med. B.___ vom 25. Juli 2022 wird zur Begründung vollumfänglich auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 verwiesen.
4.6 Zur Diskussion stehen vorliegend Straftaten unterschiedlicher Deliktskategorien; unter anderem mehrfache Drohung und Sachbeschädigung sowie vorsätzliche Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 2 StGB (vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei vom 2. Juni 2022, https://so.ch/staatskanzlei/medien/medienmitteilung/news /brand-in-egerkingen-vom-4-mai-2022-tatverdaechtiger-in-haft-2/, zuletzt besucht am 6. Januar 2023). Bei Letzterer handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt. Bei der vorsätzlichen Brandstiftung stehen relativ hohe Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr beziehungsweise mindestens drei Jahren im Raum (vgl. Art. 221 Abs. 1 2 StGB). Das öffentliche Interesse an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Klärung der Tat- und Schuldfrage ist vor diesem Hintergrund hoch zu gewichten. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2022, die psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren sei bereits abgeschlossen, weshalb das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis unbegründet sei, ist unerheblich. Zum einen unterlässt es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, seine Behauptung zu belegen, und zum anderen ist das Strafverfahren noch in vollem Gange. Ein Abschluss des Verfahrens ist nicht in Sicht. Insbesondere die Klärung der Schuldfrage bedingt volle Aktenkenntnis. Ein bereits erstelltes psychiatrisches Gutachten könnte somit ohne weiteres noch mit den Akten der Psychiatrischen Dienste vervollständigt werden. Die entsprechenden Unterlagen können für die Beurteilung der Schuldfrage sehr wohl von Bedeutung sein. Die Strafbehörden sind gehalten, alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Sie haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist für die Wahrung des öffentlichen Interessens im vorliegenden Fall somit notwendig.
4.7 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der D.___ offenbar von mehreren Pflegefachpersonen und Ärzten behandelt wurde. Weshalb das Entbindungsgesuch bereits auf konkrete Namen lauten sollte, ist nicht ersichtlich. Die behandelnden Ärzte und das behandelnde Pflegefachpersonal lassen sich im vorliegenden Fall ohne weiteres von der D.___ beziehungsweise dem Psychiatrischen Dienst bestimmen. Sodann sind auch nicht «sämtliche medizinischen Akten des Beschwerdeführers», sondern nur diejenigen Aktenstücke, welche über den Beschwerdeführer während seiner drei Aufenthalte in der D.___ Solothurn im August und November 2021 sowie im April 2022 von den behandelnden Pflegefachpersonen und Ärzten angelegt wurden und für die Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft und den Gutachter im Strafverfahren relevant sind, von der Entbindung des Berufsgeheimnisses betroffen. Die Befreiung vom Berufsgeheimnis geht somit vorliegend nur soweit, wie dies unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Beschwerdeführers notwendig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt damit keine pauschale Entbindung vom Berufsgeheimnis vor.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7. Mit Kostennoten vom 30. November 2022 und 22. Dezember 2022 macht die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'903.95 (9.33 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF 88.45 sowie MWST von CHF 136.10) geltend. Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde erst am 5. September 2022 erhoben. Die Aufwandpositionen vom 24. August 2022 (eine Stunde) und 4. September 2022 (eine Stunde) betreffen Aufwandpositionen des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie sind im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht zu entschädigen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, ist demnach auf CHF 1'516.25 (7.33 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 88.45; MWST CHF 108.40) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat keine Honorarvereinbarung eingereicht. Ein Nachzahlungsanspruch besteht demnach nicht. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 1'516.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). 4. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 geht zur Kenntnis an das Departement des Innern und an Prof. Dr. med. B.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann
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